Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.65/2007
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1C_65/2007 /fun

Urteil vom 11. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Führerausweisentzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom
31. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ lenkte am 9. März 2002 um ca. 22.30 Uhr einen Lieferwagen von
Uster in Richtung Mönchaltorf, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von
mindestens 1,64 Gewichtspromillen aufwies.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit (heute: Sicherheitsdirektion) des
Kantons Zürich entzog X.________ wegen dieses Vorfalls am 16. November 2005
den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten.

B.
Gegen die Entzugsverfügung rekurrierte X.________ an den Regierungsrat des
Kantons Zürich. Dieser hiess den Rekurs am 13. September 2006 teilweise gut
und verringerte die Entzugsdauer auf acht Monate.

Auf Beschwerde des Betroffenen setzte das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Entzugsdauer mit Entscheid vom 31. Januar 2007 auf sechs Monate
herab.

C.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 erhebt X.________ gegen den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und das gänzliche Absehen von einem Ausweisentzug.

Die kantonale Direktion spricht sich sinngemäss für die Abweisung der
Beschwerde aus. Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen beantragt in der
Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde.

D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 4. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110) ergangen. Die vorliegende Beschwerde ist danach zu
behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG). Gegen den Entzug des Führerausweises in
einem strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren steht grundsätzlich
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
zur Verfügung. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dabei handelt es sich um einen Endentscheid
(Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist vom Führerausweisentzug betroffen und
zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig (Art. 46 i.V.m. Art. 100 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG)
erhoben. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die
Beschwerde eingetreten werden kann.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich für den Vorfall vom 9. März 2002
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden. Im
Administrativverfahren wandten die kantonalen Behörden zu Recht die
Strassenverkehrsgesetzgebung an, die am Tag der Widerhandlung in Kraft stand.
Schon im Jahr 1999 hatte sich der Beschwerdeführer einem Ausweisentzug von
fünf Monaten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand unterziehen müssen. Art.
16 Abs. 3 lit. b SVG in der Fassung vom 19. Dezember 1958 (AS 1959 S. 684)
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG in der Fassung vom 20. März 1975 (AS 1975 S.
1259) sehen in einem solchen Fall einen zwingenden Entzug und zwar mit einer
Mindestdauer von einem Jahr vor. Die Verwaltungsbehörde ordnete hier einen
Entzug von 12 Monaten an. Sie begründete die Beschränkung auf die gesetzliche
Minimaldauer mit der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit.

2.2 Das Strafurteil wurde am 15. Mai 2003 gefällt und erwuchs nach
unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist Ende Juni 2003 in Rechtskraft. Von
diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der Entzugsverfügung verstrichen annähernd 2
? Jahre. Regierungsrat und Verwaltungsgericht warfen der erstinstanzlichen
Verwaltungsbehörde eine Missachtung des Beschleunigungsgebots vor. Das
Verwaltungsgericht erachtete auch das regierungsrätliche Rekursverfahren als
zu lang. Es erwog, es handle sich nicht um einen sonderlich komplexen Fall.
Zwischen dem Abschluss des Instruktionsverfahrens vor Regierungsrat und
dessen Entscheid seien acht Monate vergangen, obwohl die Rekursinstanz nach §
27a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH; LS 175.2)
gehalten sei, innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu
entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich seit dem
Vorfall vom 9. März 2002 wohl verhalten. Die übermässige Länge des
Administrativverfahrens habe er nicht mitverursacht. Bei dieser Sachlage
verzichtete das Verwaltungsgericht zwar nicht gänzlich auf den Entzug; es
setzte die Entzugsdauer aber im Vergleich zum Regierungsrat nochmals herab,
um der übermässigen Dauer des Rekursverfahrens ebenfalls Rechnung zu tragen.
Als Ergebnis des kantonalen Verfahrens ist der Entzug auf sechs Monate
begrenzt worden.

2.3 Vor dem Bundesgericht fordert der Beschwerdeführer wiederum das Absehen
von einem Ausweisentzug. Er führt dafür an, die strafrechtliche fünfjährige
Verjährungsfrist sei abgelaufen, bevor ihm der Entscheid des
Verwaltungsgerichts eröffnet worden sei; diese Frist sei hier massgebend.
Ferner wehrt er sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Schwere der
Verfehlung vom 9. März 2002 als Argument verwendet hat, um trotz der Länge
des Verfahrens an einem Entzug festzuhalten. Ausserdem habe auch das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne Verschulden des Beschwerdeführers
übermässig viel Zeit in Anspruch genommen; dieser Umstand werde im
angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt.

3.
3.1 Der Warnungsentzug ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete
Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Er weist
jedoch teilweise strafähnliche Züge auf (BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507 mit
Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei dem hier
übergangsrechtlich anwendbaren, früheren Strassenverkehrsrecht eine Lücke im
Hinblick auf die Verjährungsregeln beim Warnungsentzug. Deshalb sind dafür
sinngemäss die strafrechtlichen Verjährungsregeln beizuziehen (BGE 127 II 297
E. 3d S. 300 mit Hinweisen). Wie es sich mit der Frage der Verjährung beim
Warnungsentzug nach der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom
14. Dezember 2001 verhält, muss hier nicht erörtert werden.

3.2 In analoger Anwendung der strafrechtlichen Regeln über die
Verfolgungsverjährung sind die entsprechenden Fristen hier entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht abgelaufen. Diese Beurteilung
gilt beim fraglichen Delikt nach dem früheren Strafrecht, das eine absolute
Verjährung erst nach siebeneinhalb Jahren vorsah. Zu keinem anderen Ergebnis
führen die Vorschriften von Art. 70 StGB in der Fassung vom 5. Oktober 2001
bzw. Art. 97 StGB in der heute geltenden Fassung vom 13. Dezember 2002; diese
lassen die Verjährung eintreten, wenn innert sieben Jahren kein
erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Daher kann offen bleiben, ob
vorliegend das neue oder das alte strafrechtliche Verjährungsrecht das
mildere ist (vgl. dazu BGE 129 IV 49 E. 5.1 S. 50 f. bzw. den heute geltenden
Art. 389 StGB).

4.
4.1 Die bei E. 3.1 angeführte Rechtsprechung enthält einen zusätzlichen
Beurteilungsaspekt. Danach hat der Zeitablauf seit der Tatbegehung nicht erst
bei Eintritt der Verfolgungsverjährung, sondern bereits bei verhältnismässig
langer Dauer des Verfahrens berücksichtigt zu werden. Insofern stellte das
Bundesgericht in BGE 120 Ib 504 E. 4c S. 508 ausdrücklich einen Querbezug zum
Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 5 StGB in der damals geltenden Fassung
(vgl. heute Art. 48 lit. e StGB) her. Diese strafrechtliche Bestimmung setzt
voraus, dass seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der
Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Inwiefern die
strafrechtliche Norm seit der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14.
Dezember 2001 noch analoge Anwendung beim Warnungsentzug finden kann, mag
hier wiederum dahingestellt bleiben.

4.2 Das Bundesgericht lehnt es zwar ab, abstrakt und in absoluten Zahlen
auszudrücken, welche Verfahrensdauer als überlang zu gelten habe (BGE 127 II
297 E. 3d S. 300). Es hat aber in BGE 120 Ib 504  im Falle einer groben
Verkehrsregelverletzung eine Dauer des kantonalen Verfahrens von fünfeinhalb
Jahren als überlang erachtet. In jenem Fall wurde indessen, unter anderem
wegen des grossen Verschuldens des damaligen Beschwerdeführers, nicht von
einem Entzug abgesehen (BGE 120 Ib 504 E. 5 S. 510 f.).

In BGE 122 II 180 war ein gesamthafter Warnungsentzug wegen zwei Fahrten in
angetrunkenem Zustand festzusetzen. Jene beiden Vorfälle lagen im Zeitpunkt
des bundesgerichtlichen Urteils knapp sieben bzw. etwas mehr als sechs Jahre
zurück. Das Bundesgericht hielt das gänzliche Absehen von einem Ausweisentzug
trotz überlanger Verfahrensdauer ebenfalls nicht für gerechtfertigt. Dabei
berücksichtigte es wiederum die Schwere der Verfehlung des damaligen
Beschwerdeführers (BGE 122 II 180 E. 5c S. 185).

4.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung durfte das Verwaltungsgericht das
Verschulden des Beschwerdeführers bei der Würdigung einbeziehen, ob auf einen
Ausweisentzug wegen überlanger Verfahrensdauer zu verzichten sei. Es ist
nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht bei dieser Abwägung zum
Schluss gelangte, es sei an der Aussprechung eines Warnungsentzugs
festzuhalten.

5.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Entzugsdauer.
Dabei geht es einzig um die Frage, ob Missachtungen des Beschleunigungsgebots
durch die Behörden eine zusätzliche Reduktion der Entzugsdauer gebieten.

5.1 Das Verwaltungsgericht hat die Tragweite des Beschleunigungsgebots in den
unterinstanzlichen Verfahren unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK beurteilt. Es trifft zu, dass Art. 6 EMRK in seiner
strafrechtlichen Ausprägung auf den Entzug des Führerausweises zu
Warnungszwecken anwendbar ist (BGE 123 II 464 E. 2a S. 465 mit Hinweisen).
Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt dem Rechtsuchenden freilich bezüglich der
Anforderungen, die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergeben, keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272, 312
E. 5.1 S. 331 f.).
5.2 Die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer entzieht sich
grundsätzlich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter
Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen
erweist (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273, 312 E. 5.1 S. 331). Wie die Vorinstanz
allerdings zu Recht erwogen hat, ist bei der Beurteilung dieser Frage auf
eine gesetzliche Behandlungsfrist abzustellen, sofern diese besteht (vgl. BGE
130 I 312 E. 5.1 S. 332 mit Hinweis). Die Behandlungsfrist von § 27a VRG/ZH
gilt für das Verfahren vor verwaltungsinternen Rekursinstanzen und
Rekurskommissionen, hingegen nicht beim Verwaltungsgericht; diesbezüglich
sind die allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätze zu Art. 29 Abs. 1 BV
massgeblich (vgl. Urteil 2P.225/2002 vom 26. Mai 2003, E. 2.3).
5.3 Das Verwaltungsgericht hat in Aufarbeitung des unterinstanzlichen
Verfahrensgangs und mit differenzierter Begründung festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot sowohl von der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde als
auch vom Regierungsrat als Rekursinstanz verletzt worden ist. Dieser
Beurteilung ist beizupflichten.

Der Ablauf des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zeigt folgendes Bild: Die
bei dieser Instanz eingereichte Beschwerde datiert vom 13. Oktober 2006. Die
regierungsrätliche Vernehmlassung dazu ging am 27. Oktober 2006 ein. Die
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2006 zur
Kenntnisnahme zugestellt. Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet noch ist
aus den Akten ersichtlich, dass er in der Folge dem Verwaltungsgericht eine
Eingabe eingereicht hätte. Dieses fällte an der Sitzung vom 31. Januar 2007
den angefochtenen Entscheid. Der begründete Entscheid wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. März 2007 zugestellt.

Demzufolge sind bei der Behandlung durch die Vorinstanz kleinere
Verzögerungen auszumachen; die Zeitspannen für die einzelnen
Verfahrensschritte wirken aber für sich genommen nicht stossend. Dem
Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass der Zeitbedarf des Verwaltungsgerichts
für die Erledigung des Rechtsmittels, zumal nach den unterinstanzlichen
Verstössen gegen das Beschleunigungsgebot, als lang erscheint. In diesem
Zusammenhang ist indessen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu
relativieren, dass der vorliegende Fall nicht sonderlich komplex sei. Es mag
zutreffen, dass es sich für die erste Instanz noch um ein Routinegeschäft
handelte. Das Verwaltungsgericht hatte demgegenüber mittlerweile schwierige
Rechtsfragen zur konkreten Tragweite des Beschleunigungsgebots zu
beantworten. Wie das kantonale Gericht ausgeführt hat, steht eine relativ
einschneidende Massnahme auf dem Spiel; das Interesse des Beschwerdeführers
an einem raschen Verfahrensabschluss darf aber nicht überbewertet werden.
Unter diesen Umständen hält die Behandlungsdauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens vor dem Beschleunigungsgebot stand.

5.4 Selbst wenn der Vorinstanz, entgegen der hier vertretenen Auffassung,
ebenfalls eine verfassungswidrige Verfahrensverzögerung vorzuhalten wäre,
müsste es mit einer entsprechenden Feststellung sein Bewenden haben. Die
Vorinstanz hat wegen übermässiger Verfahrenslänge eine Verkürzung des
Ausweisentzugs vorgenommen, welcher die gesetzliche Mindestdauer um sechs
Monate bzw. um die Hälfte unterschreitet. Eine derartige Milderung der
Entzugsdauer erweist sich im konkreten Fall als grosszügig. Sie erscheint
sogar dann noch als verhältnismässig, wenn das Verfahren in seiner gesamten
Länge, einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht,
betrachtet wird.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion  und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: