Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.60/2007
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1C_60/2007 /ggs

Urteil vom 6. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard
Pitschmann,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung
Personenzulassung,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28,
9001 St. Gallen.

Aberkennung des Führerausweises für die Dauer von einem Monat,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 8. März
2007.
Sachverhalt:

A.
A.a X.________ fuhr am 6. Mai 2005 zusammen mit seiner Ehefrau in seinem
Personenwagen auf der Autobahn A13 von Feldkirch her kommend in Richtung
Chur. Die Strasse war zufolge Nieselregens feucht. Beim Befahren des
Beschleunigungsstreifens der Verzweigung "Sarganserland" mit einer
angegebenen Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h geriet das Fahrzeug ins
Schleudern, drehte sich einmal im Uhrzeigersinn um die eigene Achse und
prallte mit der Fahrzeugfront gegen die rechtsseitige Leitplanke. An dieser
entstand geringer, am Fahrzeug erheblicher Sachschaden. X.________ und seine
Beifahrerin blieben unverletzt.

A.b Das Untersuchungsrichteramt Uznach büsste X.________ wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Fr. 580.--.
Auf Einsprache hin bestätigte die Einzelrichterin in Strafsachen des
Kreisgerichts Werdenberg-Sargans den Schuldspruch, setzte die Busse aber auf
Fr. 500.-- herab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

A.c Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen,
Abteilung Personenzulassung, aberkannte X.________ mit Verfügung vom 15.
November 2006 den österreichischen Führerausweis wegen Nichtbeherrschens des
Fahrzeugs und Verursachens eines Verkehrsunfalls für die Dauer eines Monats
gestützt auf Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

Mit Entscheid vom 8. März 2007 wies die Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, Abteilung IV, den gegen den Führerausweisentzug erhobenen
Rekurs ab.

B.
X.________ hat beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der
Verwaltungsrekurskommission resp. der Verfügung des Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamtes.

C.
Die Verwaltungsrekurskommission beantragt Beschwerdeabweisung. Das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt liess sich nicht vernehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.1 Der angefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission, einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft den Entzug des
Führerausweises im Rahmen eines strassenverkehrsrechtlichen
Administrativverfahrens, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im
Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im
Sinn von Art. 90 BGG.

Der Beschwerdeführer ist als vom Führerausweisentzug Betroffener zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
(Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen
erfüllt.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich auch
gegen den unterinstanzlichen Entscheid des Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamtes wendet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

1.3 Vorbehalten bleibt des Weitern, dass die einzelnen Rügen vom
Beschwerdeführer rechtsgenüglich begründet worden sind. In der Begründung ist
in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E.
1.4.1).

Hinsichtlich der Sachverhaltsrügen gilt Folgendes: Ein solcher Einwand kann
nach Art. 97 Abs. 1 BGG nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (vgl. die Botschaft vom
28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338).

Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter
verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt
worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der
Beschwerde gerechtfertigt. Demzufolge genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (zur Veröffentlichung bestimmtes
Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4.3).
1.4
1.4.1 Die Verwaltungsrekurskommission führte im Zusammenhang mit der Frage, ob
durch den Selbstunfall des Beschwerdeführers eine abstrakte Gefährdung für
andere Verkehrsteilnehmer geschaffen worden sei, Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn
unmittelbar vor dem Einmünden in den Verkehr auf der Normalspur bei einer
Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h die Herrschaft über sein Fahrzeug
verloren. Der Personenwagen habe sich einmal im Uhrzeigersinn um die eigene
Achse gedreht und sei gegen die rechtsseitige Leitplanke geprallt.

Es sei unbestritten, dass im Zeitpunkt des Selbstunfalls im Unfallbereich ein
gewisses, hinsichtlich seines Ausmasses weder im Polizeirapport noch im
Strafurteil genauer umschriebenes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Dies
ergebe sich einerseits aus der Feststellung im Strafurteil, andere Fahrzeuge
hätten in der fraglichen Zeit die Unfallstelle problemlos befahren können,
und andererseits aus der Schilderung des Unfallhergangs durch den
Beschwerdeführer selbst. Dieser habe ausgesagt, dass er sein Fahrzeug nicht
massiv beschleunigt habe, da er "im Sandwich" von zwei Personenwagen gewesen
sei, und dass er in dem Augenblick, als sein Fahrzeug ins Schleudern geriet,
über seine linke Schulter geschaut habe, um sich in den Verkehr auf der
Normalspur der Autobahn einzugliedern.

1.4.2 Inwiefern diese Feststellungen der Verwaltungsrekurskommission
offensichtlich falsch sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich dar. Bezüglich seiner Fahrgeschwindigkeit im Zeitpunkt des
Unfalls zitiert er lediglich die gegen ihn ausgesprochene Bussenverfügung,
wonach er weder zu schnell gefahren sei noch einen groben Fahrfehler begangen
habe. Mit seinen eigenen, von der Verwaltungsrekurskommission zitierten
Angaben über das Verkehrsaufkommen im Unfallzeitpunkt setzt er sich überhaupt
nicht auseinander. Mangels genügender Begründung der Sachverhaltsrügen (vgl.
E. 1.3 hiervor) ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5
1.5.1 Die Verwaltungsrekurskommission bestätigte den Führerausweisentzug für
die Dauer eines Monats im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG werde nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen sei, der Lernfahr- oder
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Ausländische
Führerausweise - wie in casu der österreichische Führerausweis des
Beschwerdeführers - könnten gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) nach den gleichen Bestimmungen
aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises
gelten. Die Gefahr, die der Beschwerdeführer durch das Nichtbeherrschen
seines Fahrzeugs in Anbetracht des Verkehrsaufkommens und der relativ hohen
Geschwindigkeit verursacht habe, sei nicht mehr als gering einzustufen. Es
müsse daher von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die gesetzlich
vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von einem Monat aberkannt. Da Art. 16
Abs. 3 Satz 2 SVG eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer
ausdrücklich ausschliesse, erübrige sich die Prüfung massnahmemindernder
Umstände.

1.5.2 Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser
Entscheidbegründung nicht im Geringsten auseinander. Damit hat er seine
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) wiederum nicht erfüllt (vgl. E. 1.3
hiervor). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht geltend
macht, ist auf die Beschwerde daher auch insoweit nicht einzutreten.

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, und der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: