Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.5/2007
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1C_5/2007 /fun

Urteil vom 30. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

1. Martin Hug,
2.Bruno Mazzotti,
3.Peter Koechlin,
4.Gustav Andreas Tammann,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch die Advokaten Prof. Dr. Beatrice
Wagner Pfeifer und Dr. Roberto Peduzzi,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel,
vertreten durch das Baudepartement des Kantons
Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel,
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel.

Grossratsbeschluss betreffend Karl Barth-Platz, Verbesserung der
Verkehrssicherheit, Umgestaltung und Vergrösserung der Platzfläche im
Zusammenhang
mit Gleissanierung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des
Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 2007.
Sachverhalt:

A.
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt fasste am 17. Januar 2007 zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit, Umgestaltung und Vergrösserung der
Platzflächen im Zusammenhang mit einer Gleissanierung am Karl Barth-Platz
folgenden Finanzbeschluss:
1.Für die Verbesserung der Verkehrssicherheit und Umgestaltung wird ein
Baukredit von CHF 1'100'000, verteilt auf die Jahre
2007: CHF 100'000
2008: CHF 800'000
2009: CHF 200'000
(...) zu Lasten Investitionsrechnung (...) bewilligt.

2. Für die Erstellung einer zusätzlichen Wartehalle am Karl Barth-Platz wird
ein Baukredit von CHF 95'000 verteilt auf die Jahre
2007: CHF 10'000
2008: CHF 75'000
2009: CHF 10'000
(...) zu Lasten Investitionsrechnung (...), Position der BVB bewilligt.
Dieser Finanzbeschluss war keinem Referendum unterstellt.

B.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 haben Martin Hug, Bruno Mazzotti, Peter
Koechlin und Gustav Andreas Tammann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG erhoben und die Aufhebung des
genannten Finanzbeschlusses des Grossen Rates beantragt. Die Beschwerdeführer
machen eine Verletzung ihrer politischen Rechte durch Umgehung des
fakultativen Finanzreferendums geltend. Sie bringen hierfür vor, dass der
gewährte Kredit zwar unter der Schwelle von 1'500'000 Franken liege, für
welche § 22 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt des Kantons
Basel-Stadt das fakultative Referendum vorsieht, dass aber die tatsächlich
anfallenden Kosten für die Neugestaltung des Karl Barth-Platzes insgesamt
über 4 Millionen Franken betrügen und die über verschiedene Rahmenkredite zu
finanzierenden Beiträge zu Unrecht vom Kreditbeschluss ausgeklammert worden
seien.

Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Er weist auf die
mangelnde Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges hin und legt im
Einzelnen dar, welche der Kosten als neu bzw. als gebunden zu betrachten
seien. Der Grosse Rat hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerdeergänzung an ihren Anträgen
und ihrer Begründung fest. Gleichermassen hält der Regierungsrat in seiner
Stellungnahme dazu an seinen Anträgen fest.

C.
Mit Verfügung vom 4. April 2007 ist das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
lit. c BGG kann die Verletzung politischer Rechte geltend gemacht werden.
Dazu zählt die Rüge, ein Finanzbeschluss sei zu Unrecht dem (fakultativen)
Referendum nicht unterstellt worden. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 3
BGG legitimiert, wer in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
Dieses Erfordernis, das mit der Umschreibung der Legitimation zur
Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG (vgl. BGE 130 I 290, 292 E. 1.1)
übereinstimmt, ist für die stimmberechtigten Beschwerdeführer gegeben; keine
besondere Legitimation ergibt sich aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführer 1 und 2 Mitglieder des Grossen Rates sind. Die
Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eingehalten.

Mit der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte kann gemäss Art. 95
lit. a und lit. d BGG namentlich die Verletzung von Bundesverfassungsrecht
und von kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte geltend gemacht
werden. Vor diesem Hintergrund sind die Rügen der Verletzung von Art. 34 Abs.
1 BV sowie von § 22 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt des
Kantons Basel-Stadt (FHG) zulässig. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des
kantonalen Rechts, das den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normiert oder mit
diesem in engem Zusammenhang steht, mit freier Kognition. In ausgesprochenen
Zweifelsfällen schliesst es sich der vom obersten kantonalen Organ
vertretenen Auffassung an; als solches werden Volk und Parlament anerkannt.
Die Anwendung weiterer kantonaler Vorschriften und die Feststellung des
Sachverhalts werden nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes geprüft
(BGE 129 I 392 E. 2.1 S. 394, mit Hinweisen).

Die Beschwerde erweist sich insoweit als zulässig. Eingehender Prüfung bedarf
indes die umstrittene Frage, ob der angefochtene Finanzbeschluss kantonal
letztinstanzlich ist oder aber beim Appellationsgericht als
Verfassungsgericht hätte angefochten werden können und müssen.

2.
Der Beschwerde in kantonalen Stimmrechtssachen unterliegen nach Art. 88 Abs.
1 lit. a BGG letztinstanzliche Entscheide. Die Bestimmung verlangt - in
Übereinstimmung mit Art. 86 und Art. 87 BGG - die Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges. Dieser richtet sich - unter Vorbehalt der Vorgaben von Art.
88 Abs. 2 BGG - nach kantonalem Recht; das Bundesrecht verlangt nicht, dass
Akte des Parlaments und der Regierung einem kantonalen Rechtsmittel
unterworfen werden (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Der Regierungsrat macht geltend, der angefochtene Kreditbeschluss hätte
unabhängig von der noch nicht bestehenden Ausführungsordnung im kantonalen
Verfahrensrecht direkt gestützt auf die neue, am 13. Juli 2006 in Kraft
getretene Basler Kantonsverfassung vom 23. März 2005 (KV/BS) beim
Appellationsgericht als Verfassungsgericht angefochten werden können. Die
Beschwerdeführer stellen diese Auffassung in Abrede.

2.1 Die Basler Kantonsverfassung enthält u.a. die folgenden, für den
vorliegenden Zusammenhang relevanten Bestimmungen:
§ 43 - Schutz (des Stimmrechts)
1Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei Abstimmungen und
Wahlen der Wille der Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck
gelangt.
2Die Stimmberechtigten können wegen Verletzungen des Stimmrechts Beschwerde
beim Appellationsgericht führen.
3Bei Abstimmungen und Wahlen ist das Stimmgeheimnis zu wahren. Vorbehalten
bleiben Regelungen über Gemeindeversammlungen.
§ 116 - Verfassungsgerichtsbarkeit
1Das Appellationsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
a)Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der
Bundesverfassung und der Kantonsverfassung, soweit diese Rüge nicht mit einem
andern Rechtsmittel geltend gemacht werden kann,
b)auf Beschwerde oder auf Vorlage des Grossen Rates die Zulässigkeit von
Volksinitiativen,
c)Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer unformulierten
Initiative durch den Grossen Rat,
d)Streitigkeiten betreffend den Schutz der Autonomie der Gemeinden.
2Beim Verfassungsgericht können durch Beschwerde nicht angefochten werden:
a)Verfassungsbestimmungen,
b)Gesetze, ausgenommen im Fall ihrer Anwendung oder bei Anfechtung gemäss
Abs. 1 lit. d,
c)vom Gesetz als Ausnahmen bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates und des
Regierungsrates,
...
§ 117 - Organisation, Verfahren und Aufsicht
1Das Appellationsgericht wirkt als oberste kantonale Instanz in
zivilrechtlichen, strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und
verfassungsgerichtlichen Streitsachen.
2Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der Gerichte.
Die zuverlässige und speditive Abwicklung der Verfahren müssen gewährleistet
sein.
...
Es ist unbestritten, dass die Umsetzung der kantonalen
Verfassungsgerichtsbarkeit auf der Stufe der Verfahrensgesetzgebung erst in
Vorbereitung steht. Der Regierungsrat hat seinen Ratschlag zu Änderungen des
Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der
Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft, des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sowie des Gemeindegesetzes am 13.
Februar 2007 verabschiedet und ihn am 14. Februar 2007 dem Grossen Rat
vorgelegt. Die Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit dem neuen
Titel "Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VVRPG)"
sieht u.a. folgende Bestimmungen vor:
IV Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte
§ 30k - Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung
1Wegen Verletzung der Volksrechte kann beim Verfassungsgericht Beschwerde
erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere:
a.die Verletzung des Stimmrechts,
b.die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,
c.die Missachtung von unformulierten Initiativen durch den Grossen Rat,
d.die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes auf andere Organe.
2Angefochten werden können:
a.Beschlüsse des Grossen Rates;
b.Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates über Wahlen und
Abstimmungen;
c.von der Staatskanzlei gestützt auf das Gesetz betreffend Initiative und
Referendum erlassene Verfügungen;
d.andere Handlungen und Unterlassungen des Grossen Rates und des
Regierungsrates, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss Buchstaben a-c dieses
Absatzes fehlt.
3Nicht angefochten werden kann die Dringlicherklärung eines Gesetzes.
...
§ 30l - Rechtliche Zulässigkeit von Initiativen
Auf Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates oder auf Vorlage durch
diesen hin entscheidet das Verfassungsgericht über die rechtliche
Zulässigkeit von Volks- und Gemeindeinitiativen.
§ 30m - Beschwerdebefugnis
1Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt, und, falls es um
eine Gemeindeinitiative geht, auch die betreffende Einwohnergemeinde.
2Zur Anfechtung von Verfügungen der Staatskanzlei über die Vorprüfung einer
Volksinitiative ist die Mehrheit des Initiativkomitees befugt. Zur Anfechtung
von Verfügungen der Staatskanzlei über das Zustandekommen von
Volksinitiativen ist jede stimmberechtigte Person befugt.
§ 30n - Beschwerdefristen
1Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Entdeckung des
Beschwerdegrundes, nach der Zustellung der Verfügung oder des Entscheides
oder nach der Veröffentlichung im Kantonsblatt schriftlich beim
Verfassungsgericht anzumelden. Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen
Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Beschwerdebegründung
einzureichen.
2Richtet sich die Beschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates nach § 81
des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen, so ist sie innert fünf Tagen seit
Zustellung des Entscheids beim Verfassungsgericht schriftlich und begründet
einzureichen.
3Diese Fristen sind nicht erstreckbar.

2.2 Die neue Basler Kantonsverfassung ist am 13. Juli 2006 in Kraft getreten
und beansprucht ab diesem Zeitpunkt Beachtung und Anwendung. Als
übergeordnetes Recht gehen die verfassungsrechtlichen Bestimmungen dem
Verfahrensrecht auf Gesetzesstufe grundsätzlich vor. Der Umstand, dass diese
im Verfahrensrecht noch nicht vollständig umgesetzt sind, ist für sich
genommen nicht ausschlaggebend. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass das
(bisherige) Wahlgesetz des Kantons Basel-Stadt die im vorliegenden Fall
allenfalls in Betracht fallende Stimmrechtsbeschwerde nicht nennt. Der
Vorrang von höherrangigem Verfassungs- oder EMRK-Recht gegenüber dem
Verfahrens- und Organisationsrecht der Gesetzesstufe ist denn vom
Bundesgericht auch verschiedentlich anerkannt worden. Der Anspruch auf
Beurteilung von zivilrechtlichen Ansprüchen durch ein Gericht mit umfassender
Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auch dann angenommen
worden, wenn das kantonale Verfahrens- und Organisationsrecht entsprechende
Verfahren und Gerichtsinstanzen nicht vorsah (vgl. BGE 119 Ia 88, 120 Ia 19,
121 II 219). Gleichermassen hat es erkannt, dass Art. 98a OG direkt anwendbar
sei und die Zuständigkeit einer kantonalen richterlichen Behörde auch dann
begründe, wenn keine entsprechenden kantonalen Normen bestehen (BGE 123 II
231; vgl. auch Urteil 1A.89/2006 vom 19. Juli 2006).

Ein direktes Abstellen auf eine Verfassungsbestimmung im vorliegenden Fall
erfordert indes, dass diese hinreichend klar und eindeutig ist. Für die
Prüfung dieser Frage ist von § 43 Abs. 2 KV/BS auszugehen. Danach können die
Stimmberechtigten wegen Verletzung des Stimmrechts in allgemeiner Weise
Beschwerde beim Appellationsgericht führen. Zum Stimmrecht gehört nach § 41
lit. c KV/BS auch das Referendumsrecht. Die im vorliegenden Fall erhobene
Rüge, der Grosse Rat habe die einschlägigen Bestimmungen über das
Finanzreferendum verletzt, betrifft einen geradezu typischen Fall der
Verletzung politischer Rechte. Für die Annahme, dass Beschlüsse des Grossen
Rates in dieser Hinsicht von der Beschwerde ausgenommen sein könnten, fehlen
jegliche Anhaltspunkte. Die Zulässigkeit der kantonalen Stimmrechtsbeschwerde
ergibt sich ferner aus § 116 KV/BS, wonach das Appellationsgericht
insbesondere Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der
Bundes- und der Kantonsverfassung, wozu auch die politischen Rechte gehören,
beurteilt. Aufgrund von § 43 Abs. 2 KV/BS kann klar ausgeschlossen werden,
dass Finanzbeschlüsse des Grossen Rates im Sinne von § 116 Abs. 2 lit. c
KV/BS von der Stimmrechtsbeschwerde ausgenommen wären.

Diese direkt auf die Kantonsverfassung abgestützte Beurteilung findet
indirekt ihre Bestätigung in den vom Regierungsrat vorgeschlagenen Änderungen
der Verfahrensgesetze. Danach sollen Beschlüsse des Grossen Rates allgemein
wegen Verletzung der Volksrechte beim Appellationsgericht als
Verfassungsgericht angefochten werden können (§ 30k E-VVRPG). Der Ratschlag
sieht somit für die vorliegende Konstellation die Beschwerde in klarer Weise
vor.

Ist somit davon auszugehen, dass Finanzbeschlüsse des Grossen Rates nach der
Kantonsverfassung der kantonalen Beschwerde wegen Verletzung politischer
Rechte unterliegen, bleibt zu prüfen, ob die entsprechenden
verfassungsrechtlichen Bestimmungen auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht
hinreichend klar sind, um direkt ange-wendet werden zu können. Dies ist zu
bejahen. § 43 Abs. 2 KV/BS ist zu entnehmen, dass die Beschwerde beim
Appellationsgericht zu führen ist. Das gleiche ergibt sich aus § 116 Abs. 1
KV/BS. Das Appellationsgericht wird in § 117 Abs. 1 KV/BS als oberste
kantonale Instanz in verfassungsrechtlichen Streitsachen bezeichnet. Keinem
Zweifel unterliegt die Legitimation zur Beschwerde, die entsprechend der
Sachmaterie den Stimmberechtigten zukommt (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG). Dies
wird durch § 30m E-VVRPG bestätigt. Letztlich könnte sich lediglich die Frage
der Beschwerdefrist stellen, die von keiner der genannten
Verfassungsbestimmungen angesprochen wird. Es kann in dieser Hinsicht
grundsätzlich von der für Beschwerden ans Appellationsgericht üblichen
Fristenregelung ausgegangen werden (vgl. § 16 VRPG; § 30n Abs. 1 E-VVRPG); es
kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob den Beschwerdeführern die
Beschwerdeanmeldung innert zehn Tagen vorgehalten werden könnte.

Anzumerken gilt, dass die neue Kantonsverfassung zwar gewisse
Übergangsbestimmungen enthält (§ 141 ff. KV/BS), indessen keinen Aufschub der
Beschwerderechte in Stimmrechtssachen nennt. Sie bringt in § 141 Abs. 3
vielmehr zum Ausdruck, dass alle Bestimmungen des bis dahin geltenden
kantonalen Rechts, die sich mit unmittelbar anwendbarem Verfassungsrecht
nicht vereinbaren lassen, als aufgehoben gelten.

Gesamthaft ergibt sich damit, dass gegen den angefochtenen Finanzbeschluss
des Grossen Rates beim Appellationsgericht hätte Beschwerde wegen Verletzung
der politischen Rechte erhoben werden können.

2.3 Demnach ist der kantonale Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG
nicht ausgeschöpft. Es ist zu prüfen, welche Folgerungen daraus zu ziehen
sind.

Das Bundesgericht verzichtet in konstanter Praxis auf das Erfordernis der
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, wenn an der Zulässigkeit eines
Rechtsmittels ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 132 I 92 E. 1.5 S. 94, mit
Hinweisen). Solche Zweifel bestehen vor dem Hintergrund der vorstehenden
Erwägungen nicht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Kantonsverfassung
erst vor relativ kurzer Zeit in Kraft getreten ist und die Verfahrensgesetze
noch nicht entsprechend angepasst worden sind. Am Erfordernis der Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG ist daher
festzuhalten.
Die mangelnde Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges führt grundsätzlich
zum Nichteintreten auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde. Eine
Überweisung an das Appellationsgericht fällt ausser Betracht, da keine
Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Spiel stehen (vgl. BGE 132 I 92 E. 1.6
S. 96, 123 II 231 E. 8 S. 237) und die Rechtsweggarantie und das
Bundesgerichtsgesetz für die vorliegende Konstellation keine Überprüfung
durch eine kantonale (richterliche) Rechtsmittelinstanz erfordern (Art. 88
Abs. 2 Satz 2 BGG; vgl. zum Erfordernis einer kantonalen richterlichen
Prüfung nach Art. 98a OG Urteil 1A.89/2006 vom 19. Juli 2006).

3.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens und in Anbetracht der neueren Rechtsprechung zur Beschwerde wegen
Verletzung politischer Rechte (BGE 133 I 141) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem
Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: