Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.59/2007
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1C_59/2007 /fun

Urteil vom 30. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

K. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
K. ________ verbüsst in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine Strafe von
20 Jahren Zuchthaus wegen Mordes gemäss Urteil des Geschworenengerichts des
Kantons Zürich vom 6. März/8. September 1998.

B.
Gestützt auf Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von
DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder
vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) sowie auf § 4 der
DNA-Verordnung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 8. Juni 2005
(kantonale Rechtssammlung 321.5) ordnete die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich am 8. Dezember 2005 an, dass K.________ ein
Wangenschleimhautabstrich genommen und ein DNA-Profil erstellt werde; im
Falle der Verweigerung eines Wangenschleimhautabstrichs würde er dem Institut
für Rechtsmedizin (IRM) zwecks Entnahme einer Blutprobe vorgeführt. Am 13.
Dezember 2005 wurde K.________ im IRM in diesem Sinne eine Blutprobe
entnommen.

Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft focht K.________ am 16. Dezember
2005 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich an. Nach
einem ersten Entscheid vom 22. Dezember 2006 zur aufschiebenden Wirkung wies
die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs mit Entscheid vom 13. Juni
2006 ab. Sie hielt insbesondere dafür, dass die Zuständigkeit der
Oberstaatsanwaltschaft mit dem DNA-Profil-Gesetz und insbesondere dessen Art.
23 Abs. 3 in Einklang stehe und dass die Probenahme und Erstellung eines
DNA-Profils rechtmässig seien. Sie fügte an, dass gegen ihren Entscheid die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stehe.
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von K.________ hin hielt das Bundesgericht
mit Urteil vom 31. August 2006 (Verfahren 1A.147/2006) fest, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Grundsatz zulässig sei (vgl. BGE 128 II
259), dass aber bisher keine kantonale gerichtliche Instanz im Sinne von Art.
98a OG über die Sache materiell entschieden habe. Demnach überwies es die
Beschwerde dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung im Sinne der
Erwägungen und schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab.

C.
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erklärte sich mit
Beschluss vom 20. September 2006 zur gerichtlichen Überprüfung der Probenahme
und der Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 23 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz
für zuständig. Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 wies das Obergericht den
Rekurs von K.________ in der Sache ab, soweit darauf einzutreten war. Es
führte aus, dass das sinngemässe Ersuchen um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos sei. Die Regelung gemäss DNA-Profil-VO/ZH, wonach
während der Übergangsfrist die Oberstaatsanwaltschaft die Anordnung über die
Probenahme und über die Erstellung eines DNA-Profils treffe, sei vor dem
Hintergrund des DNA-Profil-Gesetzes nicht zu beanstanden. Der damit
verbundene Eingriff erweise sich als recht- und verhältnismässig. Die dem
Rekurrenten auferlegten Kosten wurden sogleich abgeschrieben.

D.
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat K.________ beim Bundesgericht am 31.
März 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er
beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts sowie des
Entscheides der Direktion der Justiz und des Innern und ersucht um
Zusprechung einer Genugtuung für den erlittenen körperlichen und seelischen
Schaden. Er macht insbesondere geltend, dass die Oberstaatsanwaltschaft nicht
zur Anordnung einer invasiven Probenahme befugt gewesen sei, § 4 der
DNA-Profil-VO/ZH im Widerspruch zum DNA-Profil-Gesetz stehe und die Verfügung
der Oberstaatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2005 nichtig sei.

Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist nach Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ergangen. Die vorliegende Beschwerde ist danach
zu behandeln (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob allgemein der - als Zusatz
zu einem rechtskräftigen Urteil ergehende - Entscheid der urteilenden Behörde
über die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss gemäss Art. 5 des
Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur
Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz,
SR 363) beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG
oder mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
BGG angefochten werden kann. Es kann vorliegendenfalls auch offen gelassen
werden, welches Rechtsmittel im Falle der Anordnung einer Probenahme und der
Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes
gegeben ist, da die Art des Rechtsmittels für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerdesache ohne Einfluss ist.

Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer vorerst,
dass die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2005 einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Direktion
der Justiz und des Innern dies mit ihrem Entscheid vom 22. Dezember 2005
bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer hatte diesen Entscheid der Direktion
der Justiz und des Innern und den darin enthaltenen Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung indessen nicht angefochten, weshalb im vorliegenden
Verfahren nicht darauf zurückzukommen ist.

Im angefochtenen Urteil des Obergerichts wird nunmehr festgehalten, dass die
Verfügung vom 8. Dezember 2005 dem Rekurs gemäss § 402 Ziff. 4 StPO/ZH
unterlag und dass diesem Rechtsmittel nach § 408 StPO/ZH von Gesetzes wegen
keine aufschiebende Wirkung zukomme; die Oberstaatsanwaltschaft habe bei der
Anordnung der Probenahme in ihrer zentralen Funktion und Eigenschaft als
oberste kantonale Strafverfolgungsbehörde gehandelt. Es ist dem
Beschwerdeführer einzuräumen, dass das Obergericht ihm gegenüber erstmals im
angefochtenen Beschluss die Rechtsmittelordnung und die Stellung der
Oberstaatsanwaltschaft bei der Anordnung vom 8. Dezember 2005 klarstellte.
Dieser Umstand führt indessen nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 8.
Dezember 2005. In Anbetracht von Art. 23 Abs. 3 sowie von Art. 5 des
DNA-Profil-Gesetzes kann ohne Willkür angenommen werden, dass die
Oberstaatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde zum Zwecke einer
vorgängigen Beweissicherung gehandelt hatte. Die Auslegung der Zürcher
Strafprozessordnung durch das Obergericht, mit der sich der Beschwerdeführer
nicht detailliert auseinandersetzt, kann nicht als willkürlich bezeichnet
werden. Im Übrigen erweist sich auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs als unbegründet. Durch die Richtigstellung hinsichtlich des
Rechtsmittelweges und der damit verbundenen Frage der aufschiebenden Wirkung
im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer keinen Nachteil erlitten.

3.
Die Oberstaatsanwaltschaft stützte ihre Anordnung vom 8. Dezember 2005 auf
Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes sowie auf § 4 der DNA-Verordnung des
Regierungsrates vom 8. Juni 2005 (DNA-Profil-VO/ZH, Rechtssammlung 321.5).
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Zuständigkeit der
Oberstaatsanwaltschaft für die vorliegende Sache erörtert und für rechtmässig
befunden. Demgegenüber zieht der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der
Oberstaatsanwaltschaft in verschiedener Hinsicht in Zweifel. Er rügt eine
unzutreffende Anwendung des DNA-Profil-Gesetzes, macht sinngemäss geltend,
die Bestimmung von § 4 DNA-Profil-VO/ZH verletze in Missachtung von Art. 49
BV Bundesrecht, und erachtet aus diesen Gründen die Verfügung der
Oberstaatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2005 als nichtig.

3.1 Das DNA-Profil-Gesetz unterscheidet u.a. zwischen der Probenahme und
DNA-Analyse im Rahmen des Strafverfahrens nach Art. 3 einerseits und der
Probenahme und DNA-Analyse bei verurteilten Personen gemäss Art. 5
andererseits. Die Zuständigkeit zur Anordnung der Massnahme ist entsprechend
dieser Unterscheidung unterschiedlich geordnet. Wird sie im Rahmen des
Strafverfahrens angeordnet, so sind nach Art. 7 Abs. 1-3 die Polizei, die
Strafuntersuchungsbehörden und die Strafgerichte hierfür zuständig; über die
invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines
DNA-Profils entscheiden nach Art. 7 Abs. 3 lit. b richterliche Behörden.
Demgegenüber hält Art. 7 Abs. 4 fest, dass gegenüber rechtskräftig
verurteilten Personen die urteilende Behörde über die (invasive oder nicht
invasive) Probenahme und die Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils
entscheidet.

Diese beiden Konstellationen - die Anordnung im Rahmen des Strafverfahrens
und die Anordnung gegenüber verurteilten Personen - sind nach der Systematik
des DNA-Profil-Gesetzes auseinander zu halten. Daraus ergibt sich, dass der
auf das Strafverfahren ausgerichteten Bestimmung von Art. 7 Abs. 3 lit. b
keine generelle, auch für die Anordnung gegenüber verurteilten Personen
anwendbare Bedeutung zukommt. Art. 7 Abs. 5 des DNA-Gesetzes zeigt denn auch,
dass die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils im Falle von Art. 6 auch
ohne richterlichen Entscheid angeordnet werden können. Der Beschwerdeführer
verkennt daher die Tragweite von Art. 7 Abs. 3 lit. b des DNA-Gesetzes und
vermag demnach aus dieser Bestimmung nichts Grundsätzliches für die
Konstellation von Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes und seine Situation
abzuleiten.

3.2 Die DNA-Erfassung von verurteilten Personen richtet sich nach Art. 5 und
findet eine übergangsrechtliche Ausgestaltung in Art. 23 Abs. 3.

Allgemein ermächtigt Art. 5 DNA-Profil-Gesetz zur Anordnung von Probenahmen
und zur Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen, die wegen eines
vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr oder wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens
gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden sind oder
gegen die eine Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist. Gemäss
Art. 7 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetzes entscheidet in diesen Fällen die
urteilende Behörde über die Massnahme.
Diese Zuständigkeitsordnung gilt nach der Systematik des DNA-Profil-Gesetzes
für Konstellationen, in denen das entsprechende Strafurteil unter dessen
Herrschaft ergangen und rechtskräftig geworden ist. Sie findet in dieser Form
auf den Beschwerdeführer, der lange zuvor verurteilt worden ist, keine
direkte Anwendung. Der Beschwerdeführer kann daher aus der Anrufung von Art.
7 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetzes in formeller Hinsicht nichts zu seinen
Gunsten ableiten.

3.3 Übergangsrechtlich sieht das DNA-Profil-Gesetz vor, dass von Personen,
die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr verurteilt worden sind oder denen gegenüber eine
freiheitsentziehende Massnahme nach im Einzelnen genannten Bestimmungen des
Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, eine Probe genommen und ein
DNA-Profil erstellt werden kann, solange die Freiheitsstrafe oder die
freiheitsentziehende Massnahme andauert.
Im Gegensatz zur ordentlichen Konstellation, wie sie sich aus Art. 5 und Art.
7 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetzes ergibt, bestimmt die Übergangsbestimmung von
Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes nicht, welche Behörde die Massnahme
anordnen kann. Insbesondere legt sie nicht fest, ob hierfür eine richterliche
Behörde notwendig sei oder eine Verwaltungsbehörde für zuständig erklärt
werden könne. Diese, in der Botschaft des Bundesrates (BBl 2001 29) nicht
enthaltene Bestimmung wurde vom Ständerat auf Vorschlag seiner Kommission zur
Erfassung von Personen eingeführt, welche vor Inkrafttreten des
DNA-Profil-Gesetzes beurteilt worden sind (AB 2003 S 367); der Ständerat
sprach sich indes nicht zur anordnenden Behörde aus.

Die Frage, welche Behörde zur nachträglichen Erfassung als zuständig erklärt
werden kann, beurteilt sich daher nach der Systematik des Gesetzes und nach
der Zweckausrichtung der übergangsrechtlichen Bestimmung. Dabei ist davon
auszugehen, dass nach der Grundregel von Art. 7 Abs. 4 des
DNA-Profil-Gesetzes die urteilende Behörde nach Rechtskraft des Urteils auch
noch darüber zu befinden hat, ob eine Probe genommen und ein DNA-Profil
erstellt oder von dieser Massnahme abgesehen werde. Es ist somit das mit der
Strafsache befasste Gericht, das in Kenntnis der Sache über die Anordnung der
Massnahme entscheidet. Diese Voraussetzung und diese Sachkenntnis fehlen von
vornherein, wenn gemäss Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes unter
Umständen nach langer Zeit über eine Probenahme und die Erstellung eines
DNA-Profils zu befinden ist. Bei dieser Sachlage erschiene es nicht
zweckmässig, dass das damals erkennende Gericht zum Entscheid berufen würde.

Darüber hinaus kann dem DNA-Profil-Gesetz und seiner Zweckausrichtung nicht
entnommen werden, dass für die Nacherfassung gemäss Art. 23 Abs. 3 zwingend
eine richterliche Behörde vorzusehen wäre. Auch nicht-richterliche Behörden,
die über die erforderliche Sachnähe verfügen, fallen hierfür in Betracht.
Dabei ist es vor dem Hintergrund des DNA-Profil-Gesetzes ohne Bedeutung, ob
vorliegend die Oberstaatsanwaltschaft die Verfügung vom 8. Dezember 2005 als
Verwaltungsbehörde oder als (oberste) kantonale Strafverfolgungsbehörde
getroffen hat.

Mit Bezug auf die Rüge, die Anordnung der invasiven Probenahme und der
Erstellung eines DNA-Profils hätte durch eine richterliche Behörde - sei es
im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. b oder gemäss Art. 7 Abs. 4 - angeordnet
werden müssen, ist allgemein von Bedeutung, dass die Rechtsweggarantie nach
Art. 29a BV die Überprüfung der Massnahme durch ein Gericht mit voller
Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfordert.
Dieses Erfordernis hielt das Bundesgericht bereits mit dem Urteil vom 19.
Juli 2006 gestützt auf Art. 98a OG fest und ergibt sich nunmehr nach Art. 86
Abs. 2 bzw. Art. 80 Abs. 2 BGG. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht die
nachträgliche Erfassung des Beschwerdeführers auch tatsächlich geprüft.

3.4 Vor diesem Hintergrund halten § 4 DNA-Profil-VO/ZH, wonach die
Oberstaatsanwaltschaft über die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils
in den Fällen von Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes entscheidet, und die
tatsächliche Anordnung der Massnahme durch die Oberstaatsanwaltschaft im
vorliegenden Fall gemäss der Verfügung vom 8. Dezember 2005 in formeller
Hinsicht vor dem Bundesrecht stand. Bei dieser Sachlage ist die Verfügung der
Oberstaatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2005 keineswegs nichtig. Die Rügen der
Verletzung des DNA-Profil-Gesetzes und damit von Art. 49 BV erweisen sich als
unbegründet.

4.
Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes sieht vor, dass u.a. von Personen, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr verurteilt worden sind und sich noch im Strafvollzug befinden,
eine Probe genommen sowie ein DNA-Profil erstellt und in das
Informationssystem aufgenommen werden kann. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, dass diese Voraussetzungen auf ihn nicht zutreffen. Er rügt indes,
dass die von der Oberstaatsanwaltschaft angeordnete Massnahme ihn in seinen
verfassungsmässigen Rechten verletze. Er bezieht sich sinngemäss auf die
Garantie der Menschenwürde (Art. 7 BV) und der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2 und Art. 13 BV) und ruft den Grundsatz der Verhältnismässigkeit an.

4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greifen Probenahmen und die
Erstellung von DNA-Profilen in Grundrechte ein. Invasive Probenahmen
betreffen die persönliche Integrität gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, die Erstellung
und Aufbewahrung von DNA-Profilen vorab das informationelle
Selbstbestimmungsrecht nach Art. 13 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht hat diese
Eingriffe als nicht schwer bezeichnet (BGE 128 II 259 E. 3.2 und 3.3 S. 268
ff.; vgl. BGE 133 I 77 E. 3.2 S. 80).

Probenahmen und Erstellung von DNA-Profilen sind durch das DNA-Profil-Gesetz
vorgesehen. Dieses bildet als Bundesgesetz die Grundlage für die
Grundrechtseingriffe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Nach Art. 190 BV ist es
für das Bundesgericht massgebend. Bei dieser Sachlage kommt den
verfassungsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers von vornherein nur unter
dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung von Art. 23
Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes Bedeutung zu.

4.2 Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes bezweckt die Nacherfassung u.a.
von Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verurteilt worden sind. In materieller Hinsicht steht die Bestimmung in
Beziehung mit Art. 5 lit. a des DNA-Profilgesetzes, welcher die Massnahme
gegen Personen vorsieht, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. In
diesen Konstellationen bezweckt die Massnahme nicht so sehr die Aufklärung
eines Delikts, sondern steht im Dienste der Verhinderung einer
Wiederholungstat: Rückfallstaten sollen rasch und leicht erkannt werden
können (Botschaft des Bundesrates, BBl 2001 29/45), die verurteilten Personen
im Hinblick auf ihre Entlassung aus dem Strafvollzug durch eine vorgängige
Beweisbeschaffung von Rückfallstaten abgehalten werden (AB 2002 N 1236 ff.).
Bei der Beratung im Nationalrat unterlag ein Vorschlag (zu Art. 5), der die
Massnahme zwar beschränken wollte, sie indes immerhin für Personen vorsah,
die wegen einer Straftat wegen körperlicher Gewalt an Personen verurteilt
worden sind (a.a.O.).

Art. 23 Abs. 3 des DNA-Profil-Gesetzes schreibt die Probenahme und Erstellung
eines DNA-Profils mit seiner kann-Formulierung ebenso wenig zwingend vor wie
Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes. In diesem Rahmen beurteilt sich die
Verhältnismässigkeit der Massnahme nach dem öffentlichen Interesse sowie vor
dem Hintergrund der Schwere des Eingriffs und dessen Zweckmässigkeit (vgl.
BGE 133 I 77 E. 4.1 S. 81).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Verhinderung von Rückfallstaten (vgl. BGE 133 I
77 E. 5.1 S. 83). Mit der wesentlich erleichterten Aufklärung von allfälligen
neuen schweren Delikten vermag die DNA-Erfassung diesem Ziel zu dienen, auch
wenn sie für sich alleine genommen Wiederholungstaten nicht ausschliessen
kann. Es stellt sich daher vielmehr die Frage der Zweckmässigkeit im
Einzelfall. In dieser Hinsicht mag eine DNA-Erfassung bei Gewaltverbrechen
und Delikten gegen die sexuelle Integrität eher angezeigt erscheinen als in
schweren Fällen der Wirtschaftskriminalität (vgl. die genannten Beratungen im
Nationalrat). Auf der andern Seite ist zu beachten, dass die Erstellung eines
DNA-Profils als nicht schwerer Grundrechtseingriff bezeichnet wird und sowohl
mit der Menschenwürde wie mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist.
Vor diesem Hintergrund verletzt die DNA-Erfassung des Beschwerdeführers, der
wegen Mordes zu 20 Jahre Zuchthaus verurteilt worden ist, das
DNA-Profil-Gesetz nicht, erscheint als verhältnismässig und hält vor der
Verfassung stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Bei dieser Sachlage entfällt die Zusprechung einer Genugtuung von vornherein,
ohne dass die prozessuale Zulässigkeit des Begehrens zu prüfen wäre.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG. Diesem Ersuchen ist stattzugeben und es sind
keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutheissen. Es
werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Oberstaatsanwaltschaft und
dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: