Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.55/2007
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1C_55/2007

Urteil vom 27. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Korporation Wollerau, Beschwerdeführerin,

gegen

Hotel Bächau AG und 12 Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Martin Michel,
Kibag Management und Logistik, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Stäheli,
Beschwerdegegner,
Departement des Innern des Kantons Schwyz,  Kollegiumstrasse 28, Postfach
2160, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, vertreten durch das Justizdepartement des
Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1200, 6431 Schwyz.

Gewässerschutzgesetz (Grundwasserschutzzonen Bächau),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Februar 2007 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz,
Kammer III.
Sachverhalt:

A.
Das Departement des Innern des Kantons Schwyz legte vom 23. Juli bis zum 23.
August 2004 die Schutzzonenausscheidung für die Grundwasserfassungen Bächau 1
und 2 (Schutzzonenreglement, Schutzzonenplan, Hydrogeologischer Bericht)
öffentlich auf. Gegen diese Schutzzonenausscheidung erhoben neben anderen
Einsprechern u.a. die Hotel Bächau AG mit zwölf weiteren Mitbeteiligten sowie
die Kibag Management und Logistik Einsprache. Am 15. Juli 2005 hiess das
Departement des Innern die Einsprache der Kibag teilweise gut und ergänzte
die Art. 5.1 b), 6.1 b) und 9 des Schutzzonenreglements. Im Übrigen wies es
deren Einspache ab. Die Einsprache der Hotel Bächau AG und Mitbeteiligte wies
das Departement mit Entscheid vom 31. August 2005 ab, soweit es darauf
eintrat.
Gegen diese Einspracheentscheide erhoben die Kibag sowie die Hotel Bächau AG
und Mitbeteiligte Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser
vereinigte die Beschwerdeverfahren und hiess die Beschwerden mit Beschluss
vom 30. Mai 2006 teilweise gut. Er hob Art. 6.1 lit. a des
Schutzzonenreglements auf und wies die Angelegenheit zur Überarbeitung dieser
Bestimmung an das Departement des Innern zurück. Im Übrigen wies er die
Beschwerden ab.
Die Hotel Bächau AG und Mitbeteiligte sowie die Kibag zogen diesen
Regierungsratsentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter.
Dieses hiess die Beschwerden mit Entscheid vom 22. Februar 2007 teilweise
gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Regierungsratsbeschluss vom 30. Mai
2006 sowie die Einspracheentscheide des Departements des Innern vom 15. Juli
2005 und 31. August 2005 auf und wies die Sache an das Departement des Innern
zurück, damit dieses im Sinne der Erwägungen verfahre. Nach den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts muss gestützt auf das übergeordnete
Gewässerschutzrecht das hydrogeologische Gutachten überarbeitet und
aktualisiert werden, damit der Weiterbestand der Grundwasserfassungen Bächau
1 und 2 und der dazugehörigen Schutzzone beurteilt werden kann. Es seien ein
Gefahrenkataster (Konfliktplan) und ein Massnahmenplan zu erstellen. Aufgrund
der neuen bzw. ergänzten Unterlagen habe das Departement des Innern in
Zusammenarbeit mit der Korporation Wollerau und der kantonalen
Gewässerschutzfachstelle die bestehenden Grundwasserschutzzonen und das
Schutzzonenreglement anzupassen und erneut öffentlich aufzulegen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. März 2007
beantragt die Korporation Wollerau im Wesentlichen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 sei aufzuheben und der Beschluss des
Regierungsrats vom 30. Mai 2006 zu bestätigen. Sie rügt eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Verletzung des
Gewässerschutzrechts des Bundes.

C.
Die Hotel Bächau AG und Mitbeteiligte beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kibag und das
Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Departement
des Innern stellt den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen.

Nach Auffassung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) steht der Entscheid des
Verwaltungsgerichts, welcher eine Überarbeitung der Unterlagen für die
Ausscheidung gesetzeskonformer Grundwasserschutzzonen verlange, mit dem
Gewässerschutzrecht des Bundes im Einklang.

In weiteren Eingaben halten die Korporation Wollerau, das Departement des
Innern, die Kibag sowie die Hotel Bächau AG und Mitbeteiligte an ihren
Auffassungen fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der
Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S.
251).

1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren betreffend die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen im
Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der
Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GschG, SR 814.20) und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Das Bundesgerichtsgesetz
enthält auf dem Gebiet des Gewässerschutzrechts keinen Ausschlussgrund von
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und
Art. 83 BGG).

1.2 Die Korporation Wollerau ist eine Genossenschaft des kantonalen
öffentlichen Rechts und als solche Trägerin der Wasserversorgung, zu welcher
die umstrittenen Grundwasserfassungen Bächau 1 und 2 gehören. Sie ist gemäss
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Sie war am kantonalen Verfahren
beteiligt, wird durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen
Befugnissen und Aufgaben (vgl. Art. 20 Abs. 2 GSchG) berührt und hat ein
eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils
des Verwaltungsgerichts (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. S. 253; 131 II 58 E.
1.3 S. 62; 124 II 293 E. 3b S. 304; 123 II 371 E. 2c S. 374 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2, je mit zahlreichen
Hinweisen).

1.3 Mit dem angefochtenen Urteil weist das Verwaltungsgericht die Sache an
das Departement des Innern zur neuen Beurteilung aufgrund eines
überarbeiteten und aktualisierten Gutachtens zurück. Ausserdem liegt dem
angefochtenen Urteil ein Entscheid des Regierungsrats zu Grunde, mit welchem
die Sache zur Überarbeitung des Schutzzonenreglements an das Departement des
Innern zurückgewiesen wurde. Mit der Rückweisung der Angelegenheit an das
Departement zur neuen Beurteilung wird das Verfahren nicht abgeschlossen.

1.3.1 Entscheide der vorliegenden Art wurden nach der früheren Praxis des
Bundesgerichts zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Endentscheide
betrachtet, soweit mit dem Rückweisungsentscheid eine Grundsatzfrage
entschieden und die Sache zur näheren Abklärung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde (Urteile des Bundesgerichts 1A. 6/2007 vom 6. September
2007 E. 2 und 1A.33/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 2; BGE 133 V 477 E. 3.1 S.
279; 132 II 10 E. 1 S. 13; 130 II 321 E. 1 S. 324; 129 II 286 E. 4.2 S. 291;
120 Ib 97 E. 1b S. 99; 118 Ib 196 E. 1b S. 198; 117 Ib 325 E. 1b S. 327).
Enthielt der Rückweisungsentscheid hingegen materiell keine verbindlichen
Vorgaben und präjudizierte er damit den neu zu treffenden Entscheid nicht, so
handelte es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtung einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil tatsächlicher Natur voraussetzte. Der nicht
wieder gutzumachende Nachteil musste nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr
reichte ein bloss wirtschaftliches Interesse aus, sofern es dem
Beschwerdeführer bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung nicht lediglich
darum ging, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern
(BGE 127 II 132 E. 2 S. 136; 120 Ib 97 E. S. 100; 116 Ib 344 E. 1c S. 347
f.). Der Beschwerdeführer trug insofern die Beweislast (BGE 125 II 613 E. 2a
S. 620).

1.3.2 Im Rahmen der Rechtsprechung zum neuen Bundesgerichtsgesetz hat das
Bundesgericht entschieden, dass materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die
einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren
materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantworten und bisher in der
verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide
betrachtet wurden, nach der Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als
materiellrechtliche Zwischenentscheide gelten. Dem prozessökonomischen
Anliegen, welches bisher mit der Qualifikation von Entscheiden über
materielle Teilfragen als Teilendentscheide verfolgt wurde, könne im Rahmen
der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ("wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde") Rechnung getragen werden (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 mit
Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betrachtet hingegen
namentlich Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen, Entscheide über die definitive oder provisorische
Rechtsöffnung sowie Entscheide in Eheschutzsachen vor dem Hintergrund des
entsprechenden materiellen Rechts als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG
(BGE 133 III 350 E. 1.2, III 393 E. 4 S. 395 f., III 399 E. 1.4). Ob
selbständige Entscheide über die UVP-Pflicht eines grösseren Bauvorhabens
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.33/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 2) oder
der Einleitungs- bzw. Zuteilungsbeschluss bei einem Quartierplan- oder
Landumlegungsverfahren (vgl. BGE 117 Ia 412 E. 1a S. 414) im Lichte der Art.
90 ff. BGG weiterhin den Endentscheiden gleichzustellen sind, hatte das
Bundesgericht bisher noch nicht zu beurteilen.

1.3.3 Wäre vorliegend in Anwendung der erwähnten Rechtsprechung gemäss BGE
133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG auszugehen, so wäre die Beschwerde nur zulässig, wenn der
angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob wegen
der von der Vorinstanz verlangten zusätzlichen Abklärungen und Verfahren ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung vorliegt,
ist unklar. Die diesbezüglich äusserst knappen Angaben der Beschwerdeführerin
dürften jedenfalls den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG kaum genügen.
Keineswegs könnte mit einer Gutheissung der Beschwerde sofort ein
Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeigeführt werden.
Nach dem Entscheid des Regierungsrats vom 30. Mai 2006, dessen Bestätigung
die Beschwerdeführerin ausdrücklich verlangt, muss das Departement des Innern
Art. 6.1 lit. a des Schutzzonenreglements ohnehin noch überarbeiten. Indessen
ist davon auszugehen, das die nach dem angefochtenen Entscheid verlangte
Überarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung der Unterlagen sowie erneute
Durchführung des Auflageverfahrens zu einem weitläufigen Beweisverfahren mit
erheblichem Mehraufwand und weiteren Verzögerungen führen dürfte (zum
Begründungserfordernis vgl. BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 sowie die frühere
Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 OG in BGE 118 II 91 E. 1a S. 92). Die
Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 93 BGG kann
jedoch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da die Beschwerde - wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - ohnehin abgewiesen werden müsste.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt einerseits eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und andererseits die Verletzung des
Gewässerschutzrechts des Bundes.

2.1 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Gehörsverweigerung im Umstand, dass
ihr ein von den Beschwerdegegnern im Verfahren vor dem Regierungsrat
eingereichtes kurzes Parteigutachten "Waldburger" vom 8. Juli 2005 nie zur
Kenntnis gebracht worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich im
angefochtenen Entscheid auf dieses Gutachten abgestützt, ohne dass der
Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten worden sei, dazu Stellung zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht hätte die Beschwerdeführerin vor ihrem Entscheid
darüber informieren müssen, dass es seinem Urteil das Parteigutachten zu
Grunde legen wolle.

Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die
Beschwerdegegner hatten das erwähnte Gutachten im regierungsrätlichen
Verfahren eingereicht und in ihrer Beschwerde darauf Bezug genommen. Die
Korporation Wollerau erhielt Gelegenheit, sich vor dem Regierungsrat zur
Beschwerde zu äussern und auch zu den eingereichten Beilagen Stellung zu
nehmen, wovon sie auch Gebrauch machte. Schliesslich wird das Gutachten auch
im Entscheid des Regierungsrats vom 30. Mai 2006 ausdrücklich erwähnt. Im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht äusserten sich wiederum die
Beschwerdeführer und das Departement des Innern zu diesem Gutachten. Der
Gutachter nahm an der öffentlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom
31. Januar 2007 teil und seine Ausführungen wurden von den beteiligten
Amtsstellen gewürdigt, wozu die Korporation Wollerau wiederum Stellung nehmen
konnte. Eine Gehörsverweigerung in Bezug auf das Gutachten machte die
Korporation vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend.
Die Rüge der Gehörsverweigerung geht angesichts der dargestellten Abläufe
offensichtlich fehl. Die Beschwerdeführerin war zweifellos über das Gutachten
informiert und musste aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
thematisierten Fragen auch damit rechnen, dass es bei der Entscheidfindung
des Verwaltungsgerichts eine gewisse Rolle spielen würde. Dass der
Regierungsrat oder das Verwaltungsgericht ein Gesuch um Akteneinsicht der
Korporation Wollerau zu Unrecht abgewiesen hätten, wird von der
Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die
Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.

2.2 In Bezug auf die materiellen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum
Gewässerschutzrecht hält die Beschwerdeführerin fest, es handle sich nicht um
eine Neuausscheidung von Schutzzonen, sondern um die Anpassung der bereits
seit Jahrzehnten bestehenden bewährten Grundwasserschutzzonen an das neue
Gewässerschutzrecht des Bundes. Für solche Fälle sei kein neues
hydrogeologisches Gutachten mit Gefahrenkataster erforderlich. Es genüge nach
der Wegleitung "Grundwasserschutz" des BAFU aus dem Jahre 2004, eine
Erfolgskontrolle der bisherigen Schutzmassnahmen durchzuführen und dabei zu
klären, ob die Wasserqualität gehalten bzw. verbessert werden konnte. Diese
Erfolgskontrolle sei zum Ergebnis gelangt, dass hygienisch einwandfreies
Trinkwasser gefasst werde. Weitere Abklärungen seien somit nicht
erforderlich. Grundsätzlich dieselbe Auffassung vertritt das kantonale
Departement des Innern.

2.2.1 Aus dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts ergibt sich,
dass bei der Anpassung der bestehenden Grundwasserschutzzonen auf die
Untersuchungen von 1981 abgestellt wurde, welche die Grundlage für die
damalige Ausscheidung der Schutzzonen bildeten. Die Schutzzone S3 werde von
einer Kantonsstrasse und einer doppelspurigen Bahnlinie durchquert mit
Verkehrsaufkommen, die sich seit Erlass des bestehenden Reglements massiv
erhöht hätten. Die Schutzzonen überlagerten Wohn-, Gewerbe- und
Industriezonen. Zudem befänden sich in der Grundwasserschutzzone ehemalige
Kiesabbaugebiete, die mit Materialien aufgefüllt worden seien, über deren
Zusammensetzung und Herkunft wenig Klarheit bestehe. Immerhin sei bekannt,
dass als Auffüllmaterial neben Bauschutt auch Kehricht und Metzgereiabfälle
verwendet wurden. Weiter legt das Verwaltungsgericht dar, dass im Jahre 1996
eine Altlast noch rechtzeitig erfolgreich habe saniert werden können und dass
im Zuge der Schutzzonenausscheidung eine Reihe von Kompromissen habe in Kauf
genommen werden müssen. Der Korporation Wollerau sei schon damals empfohlen
worden, im Laufe der nächsten Konzessionsperiode eine alternative
Wasserfassung zu prüfen. Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass mit den
Grundwasserfassungen Bächau 1 und 2 wesentliche Teile des Bezirks Höfe mit
insgesamt 15'000 Personen mit Trinkwasser versorgt werden. Auch die
Beschwerdeführerin betont die ausserordentlich grosse Bedeutung der
Wasserfassungen für die Trinkwasserversorgung.

2.2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Schutzzonen für die im
öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungen aus
und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Inhaber der
Grundwasserfassungen müssen unter anderem die notwendigen Erhebungen für die
Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG). Der
planerische Schutz der Gewässer wird in Art. 29 der Gewässerschutzverordnung
des Bundes vom 28. November 1998 (GSchV, SR 814.201) in Verbindung mit Anhang
4 GSchV präzisiert. Nach Art. 29 Abs. 4 GSchV stützen sich die Kantone bei
der Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche und der Ausscheidung von
Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen
Kenntnisse. Reichen diese nicht aus, so sorgen die Kantone für die
Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.

In Bezug auf die inhaltlich notwendigen Abklärungen macht das
Gewässerschutzrecht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die
Grundwasserschutzzonen erstmals ausgeschieden werden oder ob bestehende
Schutzzonenpläne und -reglemente an die geltenden gesetzlichen Anforderungen
angepasst werden (vgl. BAFU, Wegleitung Gewässerschutz, Bern 2004, S. 95).
Entscheidend ist, ob die erfolgten Abklärungen genügen, um die Schutzzonen
gesetzeskonform auszuscheiden. Sowohl die Vorinstanz als auch das BAFU als
Fachbehörde des Bundes kommen mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass
die in der vorliegenden Angelegenheit durchgeführten Erhebungen, die im
Wesentlichen auf das Jahr 1981 zurückgehen, den gewässerschutzrechtlichen
Anforderungen nicht genügen. Auf die entsprechenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts und des BAFU kann verwiesen werden. Daran ändern die
Einwände der Beschwerdeführerin und des Departements des Innern nichts. Das
BAFU weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass in der Zone S2 das Erstellen
von Anlagen grundsätzlich verboten ist und bestehende Anlagen, welche eine
Grundwasserfassung gefährden, in den Zonen S1 und S2 innert angemessener
Frist beseitigt werden müssen und bis zur Beseitigung andere Massnahmen zum
Schutz des Trinkwassers wie Entkeimung oder Filtration zu treffen sind. In
der Zone S3 sind insbesondere keine industrielle und gewerbliche Betriebe
zulässig, von denen eine Gefahr für das Trinkwasser ausgeht. Bei bestehenden
Anlagen in der Zone S3, von denen eine konkrete Gefahr der
Gewässerverunreinigung ausgeht, sind die nach den Umständen gebotenen
Massnahmen zum Schutz der Gewässer anzuordnen (vgl. Art. 31 GSchV und Anhang
4 Ziff 2 GSchV). Aufgrund der verschiedenen Bauten und Anlagen in der näheren
Umgebung der Wasserfassungen Bächau 1 und 2 bezeichnet es das BAFU als
fraglich, ob diese überhaupt noch gemäss den Anforderungen des
Gewässerschutzrechts geschützt werden können. Zur Klärung dieser Fragen
erscheint es angesichts der vorliegenden Umstände und der grossen Bedeutung
der Wasserfassungen für die Trinkwasserversorgung von rund 15'000 Personen
unabdingbar, dass die vom Verwaltungsgericht verlangten weiteren Abklärungen
durchgeführt werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Bei der Korporation Wollerau handelt es sich um eine mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation, die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis und nicht in ihrem eigenen Vermögensinteresse handelt. Ihr sind
somit keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie hat
hingegen die obsiegenden privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Korporation Wollerau hat die Hotel Bächau AG und Mitbeteiligte sowie die
Kibag Management und Logistik für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr.
1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement des Innern, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag