Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.48/2007
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{T 0/2}
1C_48/2007 /ggs

Urteil vom 28. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14,
7002 Chur.

Führerausweisentzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 24. Januar
2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Strafmandat vom 29. September 2003 sprach der Kreispräsident Davos
X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte
ihn deswegen mit 20 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Vollzugs,
sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Auf Einsprache hin bestätigte der
Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos dieses Urteil. Eine dagegen vom
Verurteilten erhobene Berufung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss des
Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 8. Juni 2005 abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. Dieses letztgenannte Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Gestützt auf den dem Urteil vom 8. Juni 2005 zugrunde liegenden Sachverhalt
entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X.________ in Anwendung
von Art. 16 ff. aSVG in Verbindung mit Art. 33 ff. aVZV den Führerausweis für
die Dauer von zwei Monaten. Das kantonale Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Verfügung vom
23. November 2006 ab. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Januar
2007 abgewiesen.

2.
Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat
darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Gegen das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses des
Kantonsgerichts von Graubünden steht an sich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90
BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt.

Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern das
angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer
hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung
enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden.

4.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement sowie dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: