Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.465/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_465/2007 /fun

Urteil vom 13. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull
Baumgartner,
Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf, 8708 Männedorf, vertreten durch
Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,
Baurekurskommission II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Männedorf erteilte der
Y.________ AG am 14. Juni 2006 die Baubewilligung für ein neues Wohn- und
Geschäftshaus mit Tiefgarage in der Zentrumszone von Männedorf. Im Neubau sind
ein Einkaufszentrum mit Gross- und Detailläden sowie Büros und Wohnungen
geplant. Das Bauvorhaben ist Teil der Gesamtüberbauung "Zentrum Leue"; letztere
umfasst neben dem hier umstrittenen Wohn- und Geschäftshaus auch ein
Kirchgemeindehaus und einen Gemeindesaal. Die drei projektierten Bauten sind je
Gegenstand eines eigenen Baubewilligungsverfahrens.

Im Rahmen der zeitgleich erteilten Bewilligungen für das Wohn- und
Geschäftshaus wie für das Kirchgemeindehaus wurde auch die Parkraumbemessung
geregelt. Die kommunale Behörde bewilligte 78 Abstellplätze in der Tiefgarage
und 7 Parkplätze im Freien. Von diesen insgesamt 85 Abstellplätzen wies sie 72
dem Wohn- und Geschäftshaus und 13 dem Kirchgemeindehaus zu. Die beiden
beteiligten Trägerschaften hatten eine leicht andere Aufteilung vorgesehen; die
Gemeindebehörde verpflichtete sie insofern zu einer Korrektur, die
grundbuchlich zu sichern war. Darüber hinaus berücksichtigte die Behörde, dass
die Trägerschaft des Wohn- und Geschäftshauses den Trägerschaften von
Kirchgemeindehaus und Gemeindesaal vertraglich ein Mitbenützungsrecht für 60
Abstellplätze in der Tiefgarage ausserhalb der Ladenöffnungszeiten eingeräumt
hat.
Als die Behörde die beiden Entscheide fällte, lag noch kein Baugesuch für den
Gemeindesaal vor.

B.
Die Eheleute X.________ fochten die Baubewilligung für das Wohn- und
Geschäftshaus bei der Baurekurskommission II des Kantons Zürich an. Dabei
verlangten sie sinngemäss, die Bauherrschaft sei zu verpflichten, weitere 150
Parkplätze zu erstellen. Die Baurekurskommission wies das Rechtsmittel am 26.
Juni 2007 ab. Deren Rekursentscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich am 7. November 2007 auf Beschwerde der Eheleute X.________ hin.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersuchen die Eheleute
X.________ das Bundesgericht um Aufhebung der Entscheide von Verwaltungsgericht
und Baurekurskommission sowie um Gutheissung ihrer kantonalen
Rechtsmittelanträge.
Die private Bauherrschaft und die kommunale Behörde, die gemeinsam anwaltlich
vertreten sind, sowie das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Baurekurskommission
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik halten die
Beschwerdeführer an ihren Begehren fest.

Erwägungen:

1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Endentscheid betrifft eine
Baubewilligung. Hiergegen steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die
Beschwerdeführer wohnen in einer Distanz von rund 85 Metern zum Bauvorhaben an
einer Nebenstrasse. Bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Sinne von
Art. 89 Abs. 1 BGG ist eine Würdigung aller rechtlich erheblichen
Sachverhaltselemente vorzunehmen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f.;
Urteil 1C_82/2007 vom 19. November 2007, E. 3.3). Beim Neubau handelt es sich
teilweise um ein publikumsorientiertes Vorhaben mit entsprechendem
Verkehrsaufkommen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine ungenügende
Parkplatzzahl die Interessen der Beschwerdeführer stärker als diejenigen eines
beliebigen Dritten tangieren kann. Die Beschwerdeführer sind daher durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und haben
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich zur Hauptsache auf kantonales bzw.
kommunales Planungs- und Baurecht. Insofern kommt als Beschwerdegrund im
Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von
verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung, in Frage (Art. 95 BGG). Die
Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund.
Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1
S. 251 f.).

1.3 In Art. 106 Abs. 1 BGG ist der Grundsatz verankert, dass das Bundesgericht
das Recht von Amtes wegen anwendet. Dieser Grundsatz gilt nicht hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht; insofern statuiert
Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. In diesem Rahmen wird die
Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des früheren
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen
soll. Das Bundesgericht prüft lediglich klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss
allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es
nicht ein (vgl. dazu BGE 133 II 396 E. 3.1/3.2 S. 399 f. mit Hinweisen).

1.4 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz beim Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (vgl. BGE 133 II
249 E. 1.2.2 S. 252; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Soweit es um die Frage geht, ob
der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer
kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten ebenfalls strenge
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; diese sind mit der Rügepflicht
nach Art. 106 Abs. 2 BGG vergleichbar (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

1.5 Von vornherein nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführer,
auch den Entscheid der Baurekurskommission vom 26. Juni 2007 aufzuheben. Dieser
ist durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt worden
(Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. das zur
Veröffentlichung bestimmte Urteil 1C_43/2007 vom 9. April 2008, E. 1.4).

2.
Ferner ist einleitend der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu
präzisieren. Im kantonalen Verfahren verlangten die Beschwerdeführer einzig,
die Erteilung der Baubewilligung sei von der Erstellung 150 zusätzlicher
Parkplätze abhängig zu machen. Dabei sei die Tiefgarage um ein zweites
Untergeschoss mit 75 Plätzen zu erweitern; auf dem Gelände der Gesamtüberbauung
"Zentrum Leue" seien weitere 75 Parkplätze im Freien zu schaffen. Die
Beschwerdeführer behaupteten zum einen, die von der Gemeinde bewilligte
Parkplatzzahl genüge nicht für das Wohn- und Geschäftshaus allein und noch viel
weniger unter Einbezug des Bedarfs für den Gemeindesaal. Zum andern beriefen
sich die Beschwerdeführer auf die Studie einer von der Gemeinde beauftragten
Siedlungsplanerin; diese Studie hat offenbar bereits heute ein Manko von
insgesamt 157 privaten Parkplätzen im Ortsteil festgestellt, in dem die
Baugrundstücke liegen. Ob aus den genannten Gründen der Antrag der
Beschwerdeführer hätte gutgeheissen werden müssen, ist im Rahmen der
rechtsgenüglich begründeten Rügen zu untersuchen.

Hingegen kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, inwiefern in
der Umgebung flankierende Massnahmen zur Unterbindung von Ausweich- und
Suchverkehr sowie von wildem Parkieren geboten sind. Derartiges haben die
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht einmal ansatzweise verlangt.
Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Rechtsbegehren im bundesgerichtlichen
Verfahren ausgeschlossen. Die Beschwerde an das Bundesgericht enthält folglich
zu Recht keine Anträge, die solche flankierende Massnahmen fordern. Dennoch
beklagen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht über angebliche
Versäumnisse der Gemeinde in der Verkehrskonzeption rund um die Neugestaltung
des "Zentrums Leue" und die negativen Auswirkungen für die Anwohnerschaft.
Insoweit diese Kritik den Streitgegenstand sprengt, kann sie nicht gehört
werden.

3.
Im Rahmen des Streitgegenstands bringen die Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen
vor und beanstanden sinngemäss Gehörsverletzungen. Diese Vorwürfen sind als
erstes zu behandeln.

3.1 Im angefochtenen Entscheid steht, die Beschwerdeführer hätten die
unterinstanzliche Berechnung des Parkplatzbedarfs für das Wohn- und
Geschäftshaus wie für das neue Kirchgemeindehaus nicht angefochten. Die
Beschwerdeführer entgegnen, sie hätten diese Berechnung sehr wohl angefochten.
Bei diesen Vorbringen handelt es sich aber weitgehend um unzulässige
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. E. 1.3 und E. 1.4
hiervor). Das Verwaltungsgericht brachte mit seiner Feststellung zum Ausdruck,
dass die Beschwerdeführer die detaillierten, rechnerischen Überlegungen der
Unterinstanzen zur Umsetzung der Vorgaben über die Parkraumbemessung nicht in
einzelnen Punkten infrage gestellt hatten. In der Beschwerdeschrift an das
Bundesgericht wird kein einzelner Punkt dieser Berechnung aufgeführt, bei dem
die Beschwerdeführer konkret beanspruchen, sie hätten ihn vor dem
Verwaltungsgericht bemängelt. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten.

3.2 Der Vorwurf ist immerhin insoweit zu prüfen, als die Beschwerdeführer
vorbringen, sie hätten diese Berechnungen als unrealistisch bezeichnet. Ihrer
Meinung nach hat das Verwaltungsgericht diesen Einwand ungenügend gewürdigt.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer die angebliche Parkplatznot beim
bestehenden Einkaufsladen eines Grossverteilers am Standort des Neubauprojekts
schilderten. Daraus folgerten sie, die theoretische Parkplatzberechnung für das
geplante Einkaufszentrum mit der gegenüber heute stark erweiterten
Verkaufsfläche liege im Vergleich zum realen Bedarf viel zu tief. Dabei
beriefen sich die Beschwerdeführer auf § 243 Abs. 2 des kantonalen Planungs-
und Baugesetzes (PBG/ZH; LS 700.1). Nach dieser Bestimmung kann bei bestehenden
Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang mit Änderungen die Schaffung zusätzlicher
Abstellplätze verlangt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig
Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt. Zusätzlich erwähnten sie die
bei E. 2 hiervor angesprochene Studie zum Parkplatzmanko.

Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer auf
ungenügende Verkehrs- und Parkverhältnisse im Quartier hingewiesen hatten. Es
hat sich diesbezüglich mit der Erwägung begnügt, diese Mängel könnten nicht der
Bauherrschaft angelastet werden; jedenfalls lasse sich daraus keine Pflicht zur
Erstellung zusätzlicher Parkplätze ableiten. Die diesbezügliche
Sachverhaltsrüge geht somit fehl. Eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV (vgl. dazu BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277, je mit
Hinweisen) liegt ebenso wenig vor. Mit der knappen Erwägung ist das
Verwaltungsgericht hinreichend auf den fraglichen Punkt eingegangen. Ob die
Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, ist eine Frage der sachlichen
Beurteilung (vgl. dazu E. 5.4 hiernach).

Auch bei den übrigen Argumenten, bei denen die Beschwerdeführer eine
mangelhafte Berücksichtigung im angefochtenen Entscheid beanstanden, geht es um
die rechtliche Beurteilung in der Sache und nicht um Sachverhaltsermittlung
oder Wahrung des Gehörsanspruchs. Darauf ist in E. 4 und 5 hiernach einzugehen.

3.3 In der Replik an das Bundesgericht halten die Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht überdies vor, es habe keinen Augenschein zur prekären
Verkehrssituation rund um das geplante "Zentrum Leue" durchgeführt; ebenso
wenig habe es anderweitige Erhebungen oder Abklärungen zu diesem Punkt
getroffen. Es mag dahingestellt bleiben, ob auf die nach Ablauf der
Beschwerdefrist erhobene Rüge überhaupt eingetreten werden kann, denn sie
vermag ohnehin nicht durchzudringen. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, sie
hätten im kantonalen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt; eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. dazu E.
3.2 hiervor) ist insoweit nicht erkennbar. Es wird auch nicht dargetan, welche
kantonale Norm und inwiefern diese das Verwaltungsgericht verpflichtet hätte,
die fraglichen Beweise von Amtes wegen zu erheben; insoweit erweist sich eine
Willkürrüge als ungenügend begründet.

4.
4.1 In der Sache ist umstritten, ob die drei Baukörper Wohn- und Geschäftshaus,
Kirchgemeindehaus und Gemeindesaal je für sich als verkehrsverursachende
Anlagen oder ob sie zusammen als Gesamtanlage einzustufen sind. Das
Verwaltungsgericht hat es geschützt, dass getrennte Bewilligungsverfahren
durchgeführt werden. Dessen ungeachtet wurde auf kommunaler und kantonaler
Ebene eine Gesamtschau über die Parkplatzzahl für Wohn- und Geschäftshaus sowie
Kirchgemeindehaus angestellt. Vor Bundesgericht zeigen die Beschwerdeführer
nicht auf, welchen Nachteil sie erleiden, dass die Parkraumbemessung für diese
beiden Bauten im Rahmen getrennter Entscheide erfolgt ist. Insoweit besteht
kein Anlass, näher auf diesen Punkt einzugehen. Hingegen ist die Frage zu
klären, ob das Bauprojekt für den neuen Gemeindesaal einbezogen werden musste.
Nach Angaben der Beschwerdeführer wurde das diesbezügliche Baugesuch erst
öffentlich ausgeschrieben, als ihre Beschwerde beim Verwaltungsgericht hängig
war. Dieses Baugesuch ist jedoch nicht aktenkundig; die Parteien haben ebenso
wenig dargelegt ob und wie darüber entschieden wurde.

4.2 Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage befasst, wann ein im
Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) relevanter Zusammenhang
zwischen verschiedenen Vorhaben besteht, der es rechtfertigt, diese als Einheit
zu betrachten; diesfalls muss eine UVP durchgeführt werden, sofern die Anlagen
gemeinsam den massgeblichen Schwellenwert überschreiten. Es besteht die Gefahr,
dass bei der Aufteilung eines Bauvorhabens in verschiedene Teilschritte und
Bewilligungsverfahren die Gesamtauswirkungen möglicherweise zumindest zum Teil
ungeprüft bleiben (BGE 124 II 293 E. 26b S. 347). Das Bundesgericht hat denn
auch schon gemischte Überbauungen im Hinblick auf den verursachten Verkehr als
Gesamtanlagen eingestuft (vgl. BGE 124 II 272 E. 2a S. 275 mit Hinweis).
Abzustellen ist vor allem auf den funktionellen Zusammenhang der Anlagen,
namentlich auf eine gemeinsame Zielsetzung und Organisation der
Bauherrschaften, wenn es sich bei letzteren um eine Mehrzahl handelt (vgl. die
Urteile des Bundesgerichts 1A.33/2007 vom 22. Oktober 2007, E. 5.2; 1A.110/2006
vom 19. April 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen, in: URP 2007 S. 485).

4.3 Die gleiche Fragestellung kann sich mit Blick auf die Emissionsbegrenzung
gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
(USG; SR 814.01) stellen, wenn wie hier die Schwelle der UVP offensichtlich
nicht erreicht wird. Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als
auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Diese Bestimmung
bezieht sich auf sämtliche umweltrelevanten Vorhaben, unabhängig davon, ob sie
einer UVP unterliegen oder nicht. Ob zwischen verschiedenen Vorhaben der
erforderliche Zusammenhang im Sinne von Art. 8 USG gegeben ist, ist eine
Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (Urteil 1A.129/2005 vom 23.
August 2005, E. 3.1 in: URP 2005 S. 732; erwähntes Urteil 1A.110/2006, E. 2.2
in: URP 2007 S. 485). Folglich ist die Umweltrechtskonformität eines Projekts
unter Einbezug aller Teilvorhaben zu prüfen, die in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht zusammenhängen. Dagegen darf ein einzelnes Vorhaben dann isoliert
beurteilt werden, wenn dessen alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint
und gleichzeitig die Ausführung weiterer damit zusammenhängender Projekte
ungewiss ist. In diesem Fall sind bei der späteren Beurteilung weiterer
Vorhaben die Umweltauswirkungen der bereits realisierten Anlage einzubeziehen
(vgl. BGE 118 Ib 76 E. 2b S. 80).

4.4 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, die drei Bauten seien eigenständig
angeordnet und würden betrieblich voneinander unabhängig funktionieren. Unter
zusätzlicher Berücksichtigung der zeitlichen Staffelung des Gesamtvorhabens
erweise sich eine Trennung der Baubewilligungsverfahren als zulässig. Dabei hat
das Verwaltungsgericht eingeräumt, dass alle drei benachbarten Bauprojekte
aufeinander abgestimmt sind. Dennoch weist gerade der geplante Umbau des
bisherigen Kirchgemeindehauses zum neuen Gemeindesaal eine hinreichende
Eigenständigkeit auf. Dieses Vorhaben bedingt die vorgängige Errichtung des
neuen Kirchgemeindehauses; umgekehrt sind die beiden anderen Projekte nicht auf
eine Realisierung des Projekts für den neuen Gemeindesaal angewiesen. Die
Politische Gemeinde nutzt das bisherige Kirchgemeindehaus bereits seit
Jahrzehnten punktuell für Gemeindeversammlungen und andere öffentliche Anlässe;
sie könnte dieses Gebäude als neue Eigentümerin ohne bau- bzw. umweltrechtlich
relevante Eingriffe weiternutzen.

Die Stimmberechtigten haben am 17. Juni 2007 einen Ausführungskredit für die
Realisierung des neuen Gemeindesaals bewilligt. Aufgrund der
Abstimmungsunterlagen gestaltet sich das Projekt wie folgt: Der bisherige
Baukörper soll bestehen bleiben; er soll indessen erweitert und mit einer neuen
Dachhaut über der erhaltenen bisherigen Dachform überspannt werden. Der
vergrösserte Saal soll rund 600 Sitzplätze fassen. Weiter ist vorgesehen, das
bisherige Kirchgemeindehaus beim Umbau über eine gedeckte, öffentliche
Treppenanlage im Erweiterungsteil an die Tiefgarage anzuschliessen. Diese
Treppenanlage ist jedoch eigentlich Bestandteil der Bewilligung für das Wohn-
und Geschäftshaus. In den diesbezüglichen Bauplänen ist dazu vermerkt:
"Notausgang ins Freie oder Treppenhaus neuer Saalbau". Die Politische Gemeinde
will ihr Bauprojekt in eigener Gesamtverantwortung nach submissionsrechtlichen
Vorgaben realisieren lassen. Auch über den Betrieb des neuen Gemeindesaals wird
sie selbst bestimmen. Zu diesem Zweck soll ein Nutzungsreglement erlassen
werden; dabei ist geplant, den Dorfvereinen eine bevorzugte Stellung
einzuräumen.

4.5 Unter diesen Umständen gehen die Beschwerdeführer fehl, wenn sie von einer
Gesamtanlage im umweltschutzrechtlichen Sinne ausgehen und einen Einschluss der
Parkraumbemessung für das Projekt Gemeindesaal im vorliegenden Rahmen
verlangen. Auch in verkehrsmässiger Hinsicht kann die Nutzung des Gemeindesaals
nicht einfach den beiden neuen Nachbargebäuden hinzugeschlagen werden. Wenn die
Politische Gemeinde die Tiefgarage (bloss) ausserhalb der Ladenöffnungszeiten
für ihre Veranstaltungen nutzen darf, zeigt dies ja gerade, dass es sich dabei
nicht um dasselbe Publikum handeln kann, das mit dem Auto Einkäufe besorgt. Der
allfällige Zugang vom Gemeindesaal zur Tiefgarage und die Absprachen unter den
Trägerschaften für den äusseren Betrieb führen somit zu keiner anderen
Beurteilung. Ebenso wenig ist der von den Beschwerdeführern hervorgehobene
Aspekt entscheidend, dass das Zusammenspiel aller drei Projekte eine wichtige
Rolle in der lokalen politischen Diskussion gespielt hat.

4.6 Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, ob der Gemeindesaal
nach der geplanten Neugestaltung über hinreichende Abstellplätze verfügt. Es
hilft den Beschwerdeführern auch nicht, wenn sie in diesem Zusammenhang das in
Art. 73 BV verankerte Nachhaltigkeitsprinzip (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004, E. 3.2 in: URP 2004 S. 299)
anrufen. Im angefochtenen Entscheid steht im Sinne einer Eventualargumentation,
eine Erfüllung der Parkplatzpflicht für den neuen Gemeindesaal erscheine als
möglich, wenn die Mitbenützung der Tiefgarage ausserhalb der
Ladenöffnungszeiten berücksichtigt werde. Selbst wenn diese
Eventualargumentation diskutabel sein mag und es platzsparend wäre, allenfalls
zusätzlich nötige Parkplätze für den Gemeindesaal in der hier zur Diskussion
stehenden Tiefgarage zu schaffen, so ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten,
dass die private Beschwerdegegnerin nicht gegen ihren Willen dazu verpflichtet
werden kann. Immerhin hat die Politische Gemeinde es als spätere
Baugesuchstellerin hinzunehmen, dass sie die Plätze in der Tiefgarage nur
insoweit beanspruchen kann, als die Kirchgemeinde diese nicht benötigt; denn
letztere hat dieselben Plätze bereits ihrem bewilligtem Gesuch zugrunde gelegt.
Weitere Ausführungen und Abklärungen zu diesem Punkt erübrigen sich aber hier.

5.
Wird das umstrittene Bauvorhaben zulässigerweise ohne Einbezug des
Gemeindesaals auf den Parkplatzbedarf hin untersucht, so gilt Folgendes:

5.1 Die Parkraumbemessung stützt sich auf § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 lit. a und
§ 244 Abs. 1 PBG/ZH, ferner auf die kommunale Bau- und Zonenordnung (BZO) und
die Wegleitung der kantonalen Baudirektion zur Regelung des Parkplatzbedarfs
vom Oktober 1997. In Umsetzung dieser Vorgaben legte die kommunale Behörde
einen Rahmen von 46 bis 71 Abstellplätzen für das neue Wohn- und Geschäftshaus
fest. Dieser Berechnung lag unter anderem zugrunde, dass ein Einkaufszentrum
mit einer Geschossfläche von insgesamt 3'618 m² geplant ist. In der Bewilligung
für das Kirchgemeindehaus ging die Behörde von einem Spielraum zwischen 13 und
19 Abstellplätzen aus. Die schliesslich bewilligte Zahl von 72 Parkplätzen beim
Wohn- und Geschäftshaus bewegt sich - unter Berücksichtigung von
Annahmenunschärfen - am oberen Rand, während die 13 Plätze für das
Kirchgemeindehaus im Gegensatz dazu am unteren Rand liegen. Die
Baurekurskommission ortete beim Wohn- und Geschäftshaus eine Bandbreite von 45
bis 71 Abstellplätzen, schützte allerdings letztlich die bewilligte Zahl von 72
Plätzen; beim Kirchgemeindehaus folgte die Rekursinstanz den kommunalen
Überlegungen ohne Einschränkungen.

5.2 Das Verwaltungsgericht ging auf diese Festlegungen nicht mehr im Einzelnen
ein; seiner Ansicht fehlten insofern Beanstandungen (vgl. dazu E. 3.1 hiervor).
Im Verfahren vor Bundesgericht legen die Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar,
in welchem konkreten Einzelpunkt die Berechnung anhand der bei E. 5.1 hiervor
genannten Vorgaben bezüglich des Wohn- und Geschäftshauses oder des
Kirchgemeindehauses fehlerhaft sein soll. Dem Bundesgericht ist deshalb in
dieser Richtung eine nähere Prüfung verwehrt (vgl. E. 1.3 und 1.4 hiervor).

5.3 Hingegen halten sich die Beschwerdeführer darüber auf, dass die Obergrenzen
derart tief gehalten seien; sie verlangen eine grosszügige Aufstockung. Zwar
hält Ziff. 11.6.3 BZO ausdrücklich fest, dass kein Höchstwert der Anzahl
Abstellplätze festgelegt wird. Es ist aber weder im Lichte des massgeblichen
kantonalen Rechts noch des eidgenössischen Umweltschutzrechts zu beanstanden,
wenn die Gemeinde sich im Einzelfall, d.h. bezüglich der hier umstrittenen
Baubewilligung, dennoch an den Spielraum hält, den die kantonale Wegleitung
umschreibt. Unter diesen Umständen stimmt die Parkplatzbeschränkung für einen
Neubau mit dem kantonalen Massnahmenplan Lufthygiene überein, der seinerseits
Art. 44a USG ausführt (vgl. dazu das Urteil 1A.189/2004 vom 3. Dezember 2004,
E. 3.2, nicht publ. in BGE 131 II 81). Mit dieser Massnahme soll eine Reduktion
der Fahrzeugbewegungen und damit eine Begrenzung - langfristig eine
Verminderung - der Emissionen an der Quelle erzielt werden (Art. 11 USG). In
BGE 124 II 272 E. 5d S. 286 hat das Bundesgericht erwogen, dass es sich bei der
Bewilligung einer reduzierten Anzahl von Parkplätzen um eine der wenigen
Massnahmen handelt, die den Gemeinden zur Verringerung der Luftbelastung auf
ihrem Gebiet zur Verfügung stehen; dabei hat das Bundesgericht nicht verkannt,
dass eine derartige Massnahme nur einen Teil der Autofahrer zum Umsteigen auf
öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen vermag.

5.4 Hier kommt das umstrittene Neubauprojekt an einen zentralen Standort in der
Gemeinde zu liegen und es verfügt unbestreitbar über eine gute Anbindung an den
öffentlichen Verkehr (Güteklasse C). Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt
werden, wenn sie beanspruchen, diese Erschliessung durch den öffentlichen
Verkehr müsse unbeachtlich bleiben. Die von ihnen geschilderten Erfahrungen,
dass nur ein geringer Teil der Bevölkerung den öffentlichen Verkehr (namentlich
für Einkäufe) benutze, vermag hier nicht zu bewirken, dass die Parkplatzzahl
deswegen anzuheben wäre. Es ist mithin auch nicht willkürlich, wenn das
Verwaltungsgericht vorliegend § 243 Abs. 2 PBG/ZH (vgl. dazu bereits E. 3.2
hiervor) nicht beigezogen hat. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführern nicht
behauptet, eine bauliche Erweiterung der umstrittenen Tiefgarage in ihrem Sinne
sei die einzige Möglichkeit, die der Gemeinde vernünftigerweise noch verbleibe,
um zusätzlichen Parkraum im fraglichen Gebiet zu schaffen. Die Bewilligung des
Bauprojekts präjudiziert ein übergeordnetes Verkehrskonzept bzw. die
anderweitige Schaffung von Parkplätzen nicht.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG). Sie haben die private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art.
68 Abs. 2 und 4 BGG). Der Gemeindebehörde kann von vornherein keine zusätzliche
Entschädigung zustehen, denn sie hat sich im bundesgerichtlichen Verfahren
durch dieselbe Anwältin wie die Beschwerdegegnerin vertreten lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit, mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf,
der Baurekurskommission II und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet