Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.45/2007
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1C_45/2007

Sitzung vom 30. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch die Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Februar 2007
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 4. November 2001 von Polizeibeamten der Stadtpolizei
Zürich, die irrtümlicherweise annahmen, es mit einem bewaffneten
Drogenhändler zu tun zu haben, in Handschellen gelegt und festgenommen. Am 4.
Februar 2002 erstattete er gegen die Polizeibeamten unter anderem wegen
Körperverletzung Strafanzeige.

Das am 10. Oktober 2003 gestellte Gesuch um opferhilferechtliche
Entschädigung und Genugtuung wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 von der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale
Opferhilfestelle, bis zum Abschluss des Straf- und Staatshaftungsverfahrens
sistiert.

Mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Polizeibeamten stellte die
Bezirksanwaltschaft Zürich das Strafverfahren ein. Der gegen die
Verfahrenseinstellung von X.________ eingelegte Rekurs blieb erfolglos. Mit
Beschluss vom 24. März 2004 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ ebenfalls ab.

In der Folge wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um
Opferhilfeleistungen mit Verfügung vom 1. Juni 2006 ab. Sie begründete diesen
Entscheid damit, dass aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens keine
Straftat vorliege. Der Gesuchsteller habe daher keine opferhilferechtlichen
Ansprüche, weshalb es sich erübrige, den Ausgang des Staatshaftungsverfahrens
abzuwarten. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde und beantragte
neben deren Aufhebung die Gewährung von Sofort- und Langzeithilfe sowie
Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen, eventualiter Sofort- und
Beratungshilfe für die Durchsetzung seiner Ansprüche. Des Weitern stellte er
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Mit Urteil vom 2. Februar
2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, die
Beschwerde ab. Es schützte den Standpunkt der Kantonalen Opferhilfestelle,
mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beamten liege keine Straftat vor.
Die Polizeibeamten hätten bei ihrer Aktion vom 4. November 2001 im Sinne
eines Sachverhaltsirrtums geglaubt, in Ausübung ihrer Amtspflicht zu handeln,
und seien - unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltsirrtums - gesetzmässig
und verhältnismässig vorgegangen. Somit liege ein Rechtfertigungsgrund vor,
und X.________ komme demzufolge nicht Opfereigenschaft im Sinne des OHG zu.
Ferner wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________
beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts,
die Zusprechung von Sofort- und Langzeithilfe sowie Entschädigung und
Genugtuung, eventuell die Zusprechung von Sofort- und Beratungshilfe für die
Durchsetzung seiner opferhilferechtlichen Ansprüche. Des Weitern ersucht er
um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

C.
Das Sozialversicherungsgericht und die Kantonale Opferhilfestelle
verzichteten auf Stellungnahme. Das Bundesamt für Justiz als
beschwerdeberechtigte Bundesbehörde liess sich vernehmen, ohne einen Antrag
zu stellen. Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts betrifft die
Abweisung eines Gesuchs um Leistungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG;
SR 312.5), d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82
lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben.

2.2 Der Beschwerdeführer macht vermögensrechtliche Ansprüche geltend. Das BGG
sieht Streitwertgrenzen nur noch in zwei Bereichen des öffentlichen Rechts -
auf dem Gebiet der Staatshaftung und auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnisse - vor. Das Opferhilfegesetz entspringt dem Gedanken der
Hilfeleistung, nicht der Staatshaftung. Bei finanziellen Opferhilfeleistungen
handelt es sich somit nicht um staatshaftungsrechtlich geschuldete Leistungen
(BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121; 125 II 554 E. 2a S. 556, je mit Hinweisen).
Nicht zum Tragen kommt demzufolge Art. 85 BGG, wonach eine Beschwerde auf dem
Gebiet der Staatshaftung nur zulässig ist, wenn der Streitwert nicht weniger
als 30'000 Franken beträgt (Abs. 1 lit. a) oder sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Bedeutsamkeit der sich stellenden Rechtsprobleme sind
unerheblich.

2.3 Das angefochtene Urteil des Sozialversicherungsgerichts kann mit keinem
kantonalen Rechtsmittel angefochten werden und ist daher im Kanton
letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Rechtsweg ans
Bundesverwaltungsgericht steht nicht offen. Es handelt sich um einen
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Der Beschwerdeführer ist als von der
Abweisung des Opferhilfegesuchs Betroffener zur Beschwerde legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG). Die vorgebrachten Beschwerdegründe - Verletzung
verfassungsmässiger Rechte und Verletzung des Opferhilfegesetzes - sind
zulässig (Art. 95 lit. a BGG). Da das Bundesgericht kassatorisch oder
reformatorisch entscheidet (Art. 107 Abs. 2 BGG), sind die auf Aufhebung des
Urteils des Sozialversicherungsgerichts und Zusprechung von
Opferhilfeleistungen lautenden Anträge des Beschwerdeführers zulässig. Auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher
einzutreten.

3.
3.1 Zu prüfen ist als erstes die Beanstandung des Beschwerdeführers, das
Sozialversicherungsgericht habe sich nicht mit seiner Kritik am
Rechtsmittelentscheid des Obergerichts betreffend die Einstellung des
Strafverfahrens auseinandergesetzt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat
sich das Sozialversicherungsgericht nicht mit der Frage befasst, ob die
Körperschädigung bei der Verhaftung vermeidbar gewesen wäre, und damit das
Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9
BV) verletzt.

3.2 Die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der
Parteien entgegen zu nehmen und ernsthaft zu prüfen, ergibt sich aus der
Verfassungsbestimmung über den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV), welche als spezielle Vorschrift dem Verbot der Rechtsverweigerung (Art.
29 Abs. 1 BV) vorgeht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die
Begründung eines Entscheids so abgefasst ist, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei darf sich die Behörde auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97
E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen).

3.3 Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers trifft nicht zu, dass sich
das Sozialversicherungsgericht nicht mit dessen Kritik am obergerichtlichen
Beschluss vom 24. März 2004 befasst hätte. Der Erwägung 2.2 (S. 6) des
angefochtenen Urteils kann entnommen werden, dass für das
Sozialversicherungsgericht keine Gründe erkennbar sind, weshalb in
sachverhaltlicher oder rechtlicher Hinsicht von der Richtigkeit des
obergerichtlichen Beschlusses bei der Beurteilung opferhilferechtlicher
Ansprüche abgewichen werden sollte. Insbesondere habe das Obergericht alle
massgebenden Tatsachen widerspruchsfrei berücksichtigt und seien
zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen hinzugekommen. Aus dieser
Urteilserwägung geht implizit hervor, dass das Sozialversicherungsgericht
sich dem Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei zu einer übermässigen
Gewaltanwendung gekommen, nicht anschliesst. Dem Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Eine detailliertere
Urteilsbegründung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Nach dem oben
Gesagten (E. 3.2 hiervor) ist das Sozialversicherungsgericht nicht gehalten,
sich detailliert mit Argumenten auseinander zu setzen, die es als unerheblich
erachtet. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder eines andern der in diesem
Zusammenhang angerufenen verfassungsmässigen Rechte liegt damit nicht vor.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizeibeamten hätten bei der
Verhaftungsaktion übermässig Gewalt gegen ihn angewendet. Die daraus
entstandene Körperschädigung sei zur Erreichung der Verhaftung nicht
erforderlich gewesen und daher vom Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht nicht
erfasst gewesen. Dies führt zur Frage, ob und allenfalls wie weit im
Zusammenhang mit der Beurteilung opferhilferechtlicher Ansprüche auf den
Beschluss des Obergerichts abgestellt werden darf.

4.2 Im besagten Beschluss vom 24. März 2004 (E. 3a) betreffend die
Einstellung des Strafverfahrens gegen die Polizeibeamten führte das
Obergericht Folgendes aus:
"Bei dieser Argumentation beachtet der Beschwerdeführer die Vorgeschichte,
die zum betreffenden Vorfall führte, nicht. Insbesondere lässt er
unberücksichtigt, dass sich die Polizeibeamten vor der Wohnungstür eines
bewaffneten mutmasslichen Drogenhändlers glaubten ... Die Polizeibeamten
gingen somit davon aus, in Ausübung ihrer Amtspflicht eine Person in
Anwendung von § 54 Abs. 1 Ziff. 2 StPO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 StPO festnehmen zu müssen. Dabei dürfen sie gemäss § 56 Abs. 1 StPO
nötigenfalls Gewalt anwenden. Hinweise, dass sie den rechtsstaatlichen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit ... verletzt und unnötig Gewalt ausgeübt
haben, ergeben sich aufgrund der Akten nicht. Zwar spricht der Vertreter des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung von einem 'brutalen
Gewaltakt mit Übergriff auf eine widerstandslose und widerstandsunfähige
Person' ... Weder die Aussagen des Beschwerdeführers selber ... noch
diejenigen der Polizeibeamten ... lassen allerdings den Schluss zu, es sei
bei der Festnahme zu unverhältnismässiger oder nach der Festnahme zu weiterer
Gewaltanwendung gekommen. Vielmehr ist aufgrund der übereinstimmenden
Aussagen des Beschwerdeführers und der Polizeibeamten davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer nicht aktiv gegen die Festnahme gewehrt, sich
jedoch passiv dagegen 'gesperrt' hat ..., weshalb die Polizeibeamten die Arme
des Beschwerdeführers mit entsprechender Gewalt auf dessen Rücken haben
biegen müssen. Dass es danach zu weiterer Gewaltanwendung gekommen ist, wird
vom Beschwerdeführer selber nicht behauptet. Ebenso ist unbestritten, dass
die Polizeibeamten den Beschwerdeführer nach dem Erkennen des Irrtums sofort
von den Handschellen befreiten."
4.3 Nach der im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug
entwickelten Rechtsprechung sind aufgrund des Gewaltentrennungsprinzips
Verwaltungs- und Strafbehörde nicht gegenseitig an ihre Erkenntnisse
gebunden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit sollte die
Verwaltungsbehörde aber nicht ohne sachlichen Grund vom Entscheid der
Strafbehörde abweichen (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S.161). Dazu bestehen
folgende Grundsätze:

Von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts darf die
Verwaltungsbehörde abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen
Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht
beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn
die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar
widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa S.
164; 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 124 II 8 E. 3d/aa S. 13).

In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die
Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien
Rechtsanwendung beschränkt würde. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der
Strafbehörde folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von
der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen (BGE 103 Ib 101 E. 2c S. 106, mit
Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist jedoch dann an die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die
rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die
das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 119 Ib 158 E.
3c/bb S. 164; 125 II 402 E. 2 S. 405).

Diese bezüglich Führerausweisentzüge entwickelte Rechtsprechung ist
sinngemäss auf die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der
Sache ergangene Strafurteil zu übernehmen (BGE 124 II 8 E. 3d/bb S. 14; vgl.
auch das Bundesgerichtsurteil 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003, publ. in Pra
2004 Nr. 141, E. 3.2, bezüglich der Bindung an einen Einstellungsentscheid
der Strafuntersuchungsbehörde).

4.4 Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht hat der Beschwerdeführer
nicht dargetan, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts klar feststehenden
Tatsachen widersprechen würde, Tatsachen unberücksichtigt geblieben wären
oder neue Tatsachen vorliegen würden, die das Obergericht nicht
berücksichtigen konnte (vgl. das angefochtene Urteil, E. 2.2). Aufgrund der
eingehenden Würdigung des Sachverhalts durch das Obergericht hatte das
Sozialversicherungsgericht auch keine Veranlassung, selber Beweiserhebungen
durchzuführen. Demzufolge bestand kein Grund, von den tatsächlichen
Feststellungen im obergerichtlichen Beschluss über die Verfahrenseinstellung
abzuweichen.

Die Frage, ob die eingesetzte Gewalt gegen den Beschwerdeführer
unverhältnismässig und vom Rechtfertigungsgrund der Erfüllung der Amtspflicht
nicht gedeckt war, hängt eng mit den sachverhaltlichen Feststellungen
zusammen. Nach dem oben Gesagten (E. 4.3) war das Sozialversicherungsgericht
deshalb auch an die rechtliche Würdigung durch das Obergericht gebunden.

Daran ändert das Argument des Beschwerdeführers nichts, dass er den Beschluss
des Obergerichts mangels zivilrechtlicher Haftungsansprüche nicht ans
Bundesgericht habe weiterziehen können. Aus dem vom Beschwerdeführer
zitierten Bundesgerichtsurteil 1A.110/2003 (a.a.O.) lässt sich nicht
ableiten, dass nur auf einen unangefochtenen Entscheid der Strafbehörden,
nicht aber auf einen in der Sache ergangenen Rechtsmittelentscheid abgestellt
werden dürfte. Im betreffenden Urteil erwähnte das Bundesgericht den Umstand,
dass der Einstellungsentscheid unangefochten blieb, nur deshalb, weil die
Betroffene anderthalb Jahre nach der Einstellung des Strafverfahrens von den
Opferhilfebehörden verlangte, dass sie das Vorliegen einer Straftat erneut
selbständig prüften, obwohl allfällige Mängel des Einstellungsentscheids im
Strafverfahren hätten vorgebracht werden können. Dies bedeutet nicht, dass
die Opferhilfeinstanzen bei einer Anfechtung des Einstellungsentscheids den
Rechtsmittelentscheid im oben (E. 4.3) dargelegten Rahmen nicht hätten
berücksichtigen dürfen.

Vorliegend durfte das Sozialversicherungsgericht somit ohne
Bundesrechtsverletzung unter Abstützung auf den Entscheid des Obergerichts
davon ausgehen, dass der Gewalteinsatz der Polizeibeamten verhältnismässig
und - unter Berücksichtigung des Sachverhaltsirrtums - vom
Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht gedeckt war.

5.
5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Sachverhaltsirrtum der
Polizeibeamten, welche sich in der Person des zu Verhaftenden geirrt hätten,
sei aus dem Blickwinkel des Opferhilferechts nicht beachtlich.

5.2 In seiner Vernehmlassung äussert sich das Bundesamt für Justiz
dahingehend, dass gemäss herrschender Rechtslehre die Opfereigenschaft zu
verneinen sei, wenn für die inkriminierte Handlung ein Rechtfertigungsgrund
vorliege. Allerdings könne man sich fragen, ob mit Blick auf den Zweck des
Opferhilfegesetzes im Falle eines Sachverhaltsirrtums dennoch von einer
Straftat auszugehen sei, wenn andernfalls ein stossendes Ergebnis resultiere.

5.3 Beim Sachverhaltsirrtum handelt es sich um einen Vorsatzmangel (vgl.
Guido Jenny, in: Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar
zum Strafgesetzbuch I, Rz. 8 zu Art. 19). Dieser ist in Art. 19 des zur Zeit
der zu beurteilenden Handlungen der Polizeibeamten in Kraft stehenden Fassung
des StGB (gleichermassen in Art. 13 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches) folgendermassen normiert: Handelt
der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der
Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter
vorgestellt hat (Art. 19 Abs. 1 aStGB, Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter
den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen
Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe
bedroht ist (Art. 19 Abs. 2 aStGB, Art. 13 Abs. 2 StGB). Dem
Sachverhaltsirrtum gleichgestellt ist der Fall, dass der Täter irrigerweise
einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten
als gerechtfertigt erscheinen liesse (Putativrechtfertigung). Zwar handelt
der Täter in dieser Konstellation nicht ohne tatbestandsmässigen
Verwirklichungswillen. Jedoch richtet sich der Wille des Täters nicht auf die
Verwirklichung von Unrecht, sondern auf die Ausübung eines Rechts, so dass es
im Ergebnis gleich wie beim Sachverhaltsirrtum an dem für vorsätzliches
Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehlt. Der Täter haftet aber für
fahrlässige Begehung, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte
vermeiden können und eine entsprechende Strafdrohung besteht (vgl. BGE 129 IV
6 E. 3.2 S. 14; 125 IV 49 E. 2e S. 56 ff.; 123 IV 97 E. 2c S. 98 f.; 106 IV 1
E. 2a S. 3; 102 IV 65 E. 2 S. 67 f.; Jenny, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 19 aStGB;
Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch -
Handkommentar, Bern 2007, Rz. 4 zu Art. 13 StGB; Kurt Seelmann, Strafrecht -
Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Basel/ Genf/München 2005, S. 80 f.; Andreas
Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I - Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich
2006, S. 214 f.).

Demnach wären die Polizeibeamten im vorliegenden Fall wegen fahrlässiger
Körperverletzung zu bestrafen gewesen, wenn sie bei pflichtgemässer Vorsicht
hätten erkennen können, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den
gesuchten Drogenhändler handelte. Dass den Polizeibeamten diesbezüglich eine
pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden könnte, geht aus dem
Beschluss des Obergerichts vom 24. März 2004 jedoch nicht hervor und wurde
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Das Sozialversicherungsgericht schloss sich dem vom Obergericht vertretenen
Standpunkt an, dass die Polizeibeamten einerseits im Sinne eines
Sachverhaltsirrtums glaubten, in Ausübung ihrer Amtspflicht zu handeln, und
andererseits - unter Berücksichtigung dieses Irrtums - gesetzmässig und
verhältnismässig vorgegangen seien. Somit sei ein Rechtfertigungsgrund für
die physische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gegeben. Eine Straftat
liege nicht vor, weshalb dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zukomme. Es
stellt sich vorliegend die Frage, ob trotz mangelnder Fahrlässigkeit der
Polizeibeamten bezüglich ihres Irrtums über die Person des zu Verhaftenden
und über den fehlenden Rechtfertigungsgrund für ihr Handeln entgegen der
Auffassung des Sozialversicherungsgerichts unter opferhilferechtlichen
Gesichtspunkten die Opferstellung des Beschwerdeführers bejaht werden muss.

5.4 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer),
erhält Hilfe nach dem Opferhilfegesetz, und zwar unabhängig davon, ob der
Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2
Abs. 1 OHG). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist der Begriff
der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch
definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges
Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht
verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der
Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 122 II 211 E. 3b S. 215).

Das Bundesgericht legte in den Entscheiden BGE 122 II 315 (E. 3c S. 320) und
122 II 211 (E. 3b S. 215) dar, dass die Körperverletzung oder Tötung für die
Begründung der Opferstellung nicht genügt, sondern diese mindestens
fahrlässig begangen worden sein muss. In nachfolgenden Entscheiden vertiefte
und bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Im Urteil 1A.52/2000
vom 24. November 2000 (E.2f) führte es dazu Folgendes aus: Nach dem aktuellen
Stand von Rechtsprechung und Lehre werden Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht
mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen
Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt. Der Wortlaut von Art. 2
Abs. 1 OHG spricht daher dafür, auch den subjektiven Tatbestand einer
Straftat zu verlangen, und nur vom Erfordernis der Schuld abzusehen. Für
diese Auslegung spricht auch der Zusammenhang mit den Bestimmungen über die
opferhilferechtliche Entschädigungs- und Genugtuungsleistung (Art. 11 ff.
OHG). Liesse man auch in diesem Zusammenhang das Vorliegen des objektiven
Tatbestands einer Straftat genügen, würde dies im Ergebnis die Einführung
einer allgemeinen (nicht nur auf die Fälle der Unzurechnungsfähigkeit des
Täters beschränkten) Kausalhaftung bedeuten. Der Zweck des
Opferhilfegesetzes, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten,
spricht zumindest nicht gegen das Abstellen auf den subjektiven Tatbestand,
selbst wenn der Nachweis des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit des Täters
manchmal Schwierigkeiten bereitet. Für die Wahrnehmung der prozessualen
Rechte des Opfers im Strafverfahren wie auch für die Gewährung von
Soforthilfe genügt es, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in
Betracht fällt. Dies wird regelmässig zu bejahen sein, wenn der objektive
Tatbestand einer Straftat realisiert ist. Erst wenn feststeht, dass der
angebliche Täter den subjektiven Tatbestand der betreffenden Straftat nicht
erfüllt hat, kann dem Verletzten die Opferstellung für die Zukunft aberkannt
werden, wobei die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht
zurückgefordert werden kann. Schliesslich ist die Entstehungsgeschichte des
Opferhilfegesetzes zu berücksichtigen: In seiner Botschaft vom 6. Juli 1983
zur Volksinitiative "zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen"
rechtfertigte der Bundesrat den Einbezug von Opfern fahrlässig begangener
Delikte mit dem Argument, die Folgen von vorsätzlichem und fahrlässigem
Verhalten seien für das Opfer dieselben; zudem könne eine Beschränkung auf
vorsätzliche Straftaten zu Abgrenzungsproblemen und zu Schwierigkeiten
führen, wenn z.B. der Täter unbekannt oder flüchtig sei (BBl 1983 III 894).
Gewollt war damit eine Ausdehnung des Geltungsbereichs der Opferhilfe auch
auf fahrlässig begangene Straftaten, nicht dagegen eine vollständige Aufgabe
des subjektiven Tatbestands. Es ist somit daran festzuhalten, dass der
Begriff der Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG nicht nur die
Verwirklichung eines objektiven Straftatbestandes, sondern auch vorsätzliches
oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. in diesem Sinn auch das
Bundesgerichtsurteil 1A.206/1999 vom 10. Februar 2000, E. 2).

Im vorliegenden Fall steht eine Körperverletzung zur Diskussion, welche die
Polizeibeamten dem Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme zufügten. Wie oben
dargelegt (E. 5.3) irrten sich die Beamten in der Person des zu Verhaftenden
und dementsprechend im Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Amtspflicht
nicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit. Infolgedessen konnte ihnen der
Übergriff nicht als fahrlässig begangene Körperverletzung strafrechtlich zur
Last gelegt werden (Art. 19 Abs. 2 aStGB e contrario). Da vorliegend somit
nur der objektive, nicht aber der subjektive Tatbestand des
Körperverletzungsdelikts erfüllt war, liegt keine Straftat im Sinne von Art.
2 Abs. 1 OHG vor und ist die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers zu
verneinen.

5.5 Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Im
revidierten Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (BBl 2007 2299; Ablauf der
Referendumsfrist am 12. Juli 2007) wurde der Begriff des Opfers als Grundsatz
unverändert übernommen (vgl. die Botschaft vom 27. Dezember 2005 zur
Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl
2005 7203). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des noch nicht in Kraft stehenden
revidierten OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer
körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem
Gesetz (Opferhilfe). Art. 1 Abs. 3 des revidierten OHG bestimmt, dass der
Anspruch auf Opferhilfe unabhängig davon besteht, ob der Täter oder die
Täterin ermittelt worden ist (lit. a), sich schuldhaft verhalten hat (lit. b)
oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (lit. c). Neu ist die
ausdrückliche Erwähnung im Gesetzestext, dass es für die Opferqualifikation
nicht darauf ankommt, ob auf der subjektiven Tatbestandsseite Vorsatz oder
Fahrlässigkeit vorliegt. Dem Wortlaut von Art. 1 des revidierten OHG ist
indessen nicht zu entnehmen, dass der Begriff der Straftat als objektiv und
subjektiv tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten eine Veränderung
erfahren hätte. Auch die Materialien zum neuen OHG lassen nicht auf einen
Verzicht auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes schliessen. Im
Gegenteil wurde Art. 1 des revidierten OHG redaktionell auf die heute
herrschende Lehre und Rechtsprechung abgestimmt, wonach Vorsatz und
Fahrlässigkeit nicht im Rahmen des Verschuldens zu prüfen, sondern als
subjektive Tatbestandselemente zu würdigen sind (BBl 2005 7203 f.).
5.6 Nach dem Gesagten liegt keine Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes
vor und ist die Voraussetzung der Opfereigenschaft zur Geltendmachung
opferhilferechtlicher Ansprüche somit nicht erfüllt. Dies betrifft nicht nur
die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 11 ff. OHG, sondern
auch die erst vor dem Sozialversicherungsgericht gestellten Begehren um
Sofort- und weitere Hilfe der kantonalen Opferhilfestelle im Sinn von Art. 3
Abs. 2 bis 4 OHG. Hilfeleistungen der Opferberatungsstelle kämen nur in
Frage, solange das Vorliegen einer Straftat nicht geklärt ist (BGE 125 II 265
E. 2c/aa S. 270). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet
und ist insoweit abzuweisen.

5.7 Wie in E. 2.2 erwähnt, entspringt das Opferhilfegesetz nicht dem Gedanken
der Staatshaftung, sondern der Hilfeleistung an Opfer von Straftaten. Eine
andere Frage ist, ob der Kanton Zürich gestützt auf das kantonale
Staatshaftungsrecht für das Handeln seiner Beamten (kausal) einzustehen hat.
Diese Frage gehört indessen nicht zum vorliegenden Verfahrensgegenstand,
weshalb sie offengelassen wird.

6.
6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
kantonalen Verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).

6.2 Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos
erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Falls es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.

Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306, mit Hinweisen).

6.3 Die genannten Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sind hier ohne weiteres erfüllt. Als
Sozialhilfeempfänger ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu betrachten.
Entgegen der Auffassung des Sozialversicherungsgerichts war die Beschwerde
nicht von vornherein aussichtslos, musste doch insbesondere geprüft werden,
ob der Umstand eines Sachverhaltsirrtums auf die Rechtsprechung zum Begriff
der Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG einen Einfluss hat. Die
aufgeworfenen Rechtsfragen erwiesen sich als kompliziert, so dass die
Herbeiziehung eines Rechtsanwalts für den Beschwerdeführer als juristischen
Laien als gerechtfertigt erschien. Indem das Sozialversicherungsgericht dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigerte, hat es
Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der vorgebrachten Verletzung
des Opferhilfegesetzes unbegründet, bezüglich der Verletzung von Art. 29 Abs.
3 BV dagegen begründet. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und das angefochtene Urteil des Sozialversicherungsgerichts insoweit
aufzuheben, als dem Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im kantonalen Verfahren verweigert wird. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Sache ist an das Sozialversicherungsgericht zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Das Verfahren vor Bundesgericht ist kostenlos (vgl. Art. 16 Abs. 1 OHG; BGE
122 II 211 E. 4b S. 218 f.). Der Beschwerdeführer hat um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht ersucht.
Diesem Antrag kann aus den unter E. 6.3 erwähnten Gründen entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 2. Februar
2007 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verweigert wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt,
Rechtsanwalt Felix Barmettler als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und
für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem
Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin:

Féraud  Schoder