Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.459/2007
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1C_459/2007

Urteil vom 21. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich.

Begnadigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom
28. November 2007 des Regierungsrats
des Kantons Zürich.
Erwägungen:

1.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 28. November 2007
ein von X.________ eingereichtes Begnadigungsgesuch mit dem Antrag, es sei
ihm der Vollzug von vier von insgesamt zwölf Jahren Zuchthaus gemäss Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2001 zu erlassen, ab.

2.
Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 Beschwerde beim
Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art.
95 ff. BGG. Er legt somit nicht dar, inwiefern die Abweisung des
Begnadigungsgesuchs Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die
Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG). Indessen
kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft, dem Amt
für Justizvollzug, Amtsleitung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli