Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.454/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_454/2007
1C_256/2008 /len

Urteil vom 30. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Urs Lanz,

gegen

1C_256/2008
Einwohnergemeinde Dotzigen,
handelnd durch den Gemeinderat Dotzigen,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern,

und

1C_454/2007
Einwohnergemeinde Dotzigen,
handelnd durch den Gemeinderat Dotzigen.

Gegenstand
Revision der Ortsplanung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 30. April 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind Eigentümer der Parzelle Dotzigen Gbbl. Nr. 160
an der Schulriederstrasse. Das Grundstück liegt nordwestlich des auf der
anderen Strassenseite gelegenen Areals der Landi Schweiz AG. Am 8. bzw. 15.
Dezember 2003 beschlossen die Gemeindeversammlungen der Einwohnergemeinden (EG)
Dotzigen und Büetigen die Überbauungsordnung (ÜO) "Landi-Areal". Diese bezweckt
namentlich die Betriebserweiterung der Landi, insbesondere für Verwaltung,
Laden und Lager. X.________ und Y.________ beschritten gegen diese ÜO aus
verschiedenen Gründen den Rechtsmittelweg und gelangten bis ans Bundesgericht.
Mit Urteil 1A.242/2005 bzw. 1P.576/2005 vom 4. April 2006 befand das
Bundesgericht die ÜO "Landi-Areal" als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend
und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ und Y.________ ab.

B.
Im gleichen Zeitraum überarbeitete die EG Dotzigen ihre Ortsplanung (Zonenplan,
Schutzzonenplan und Baureglement) und legte diese vom 2. April bis 3. Mai 2004
öffentlich auf. Mehrere Personen erhoben Einsprache, u.a. auch X.________ und
Y.________. Am 27. Mai 2004 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde die
neue Ortsplanung. In der Folge nahm die EG Dotzigen verschiedene Korrekturen an
der Planung vor und legte die jeweiligen Änderungen vom 17. März bis 18. April
2005 (zweite Auflage) und vom 4. Mai bis 5. Juni 2006 (dritte Auflage) erneut
öffentlich auf. Auch gegen eine Änderung in der zweiten Auflage erhoben
X.________ und Y.________ Einsprache. Am 27. Juni 2006 beschloss der
Gemeinderat von Dotzigen die mit der dritten Auflage publizierten Änderungen im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 122 der kantonalen Bauverordnung vom 6.
März 1985 (BauV/BE; BSG 721.1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 genehmigte
das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Revision der Ortsplanung und
wies die Einsprachen von X.________ und Y.________ ab.

C.
Gegen die Genehmigungsverfügung gelangten X.________ und Y.________ an die
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Diese wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2007 ab, soweit darauf eingetreten
werden konnte.

D.
Darauf erhoben X.________ und Y.________ sowohl beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern als auch beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der
JGK. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
setzte das bundesgerichtliche Verfahren (1C_454/2007) mit Verfügung vom 15.
Januar 2008 bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die bei ihm
anhängige Beschwerde aus.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde am 30. April 2008 abgewiesen, soweit
es darauf eingetreten ist.

E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juni 2008
beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des
Verwaltungsgerichtsurteils (1C_256/2008). Weiter stellen sie Antrag auf
Abänderung des Art. 29 des kommunalen Baureglementes, so dass Attikageschosse
vis-à-vis der Wohnzone nur bewilligt werden dürfen, wenn dadurch die gesamte
Gebäudehöhe 12 m nicht übersteigt. In Art. 39 Abs. 6 des Baureglementes sei
eine höhere Grünflächenziffer als 10 % vorzuschreiben und die Grünflächenziffer
gemäss Art. 40 des Baureglementes sei auf 15 % zu erhöhen. Begrünte
Parkierungsflächen und Wege sowie begrünte Dachflächen seien nicht an die
Grünfläche anzurechnen. Die Schulriederstrasse sei der Wohnzone zuzuordnen und
in deren westlichen Bereich gegenüber dem Areal "Landi" ein Grüngürtel
vorzuschreiben.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dotzigen beantragt, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Die JGK schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Nachdem das Verwaltungsgericht über die Sache entschieden hat und der
kantonale Instanzenzug nun erschöpft ist, wird das Verfahren 1C_454/2007 gegen
den Entscheid der JGK hinfällig. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, auch
ihre Eingabe gegen den Entscheid der JGK sei zu behandeln, da sie darin andere
Rügen vorbringen würden als in derjenigen gegen das Verwaltungsgerichtsurteil,
sind sie nicht zu hören: Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen. Zum Instanzenzug im Kanton Bern ist Folgendes
festzuhalten: Nach Art. 61a Abs. 3 Bst. b des kantonalen Baugesetzes vom 9.
Juni 1985 (BauG/BE; BSG 721.0) steht die (kantonale)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der JGK offen, soweit gegen den
kantonal letztinstanzlichen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich ist. Der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht ist somit
von denselben Voraussetzungen abhängig wie es die (frühere)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht war (vgl. zum Rechtsweg im
Kanton Bern BGE 132 II 209). Zudem prüft das Verwaltungsgericht Entscheide der
JGK, soweit die EMRK die Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht verlangt,
namentlich zur Bestreitung des Enteignungsrechts (Art. 61a Abs. 3 Bst. a BauG/
BE). Die Beschwerdeführer behaupten nicht, sie hätten vor der JGK Rügen
vorgebracht, welche sie aufgrund einer eingeschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts vor diesem nicht hätten geltend machen können. Sie wenden
sich in der Beschwerde gegen den Entscheid der JGK in erster Linie gegen die
Immissionen, welche durch die Fahrten auf der Schulriederstrasse verursacht
werden und bemängeln die Erschliessungsplanung, insbesondere die Zuweisung der
Schulriederstrasse zur Gewerbezone. Dies haben sie auch vor dem
Verwaltungsgericht getan. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der JGK ist
darum nicht einzutreten.

1.2 Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen
kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82
lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in
Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz
enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG in der Fassung
nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten für die
Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

1.3 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand
muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1
lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die
Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nach Art. 103 lit. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943
(OG) entwickelt worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S.
386 f.), angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252).

1.4 Die Beschwerdeführer wenden sich in erster Linie gegen Bau- und
Zonenvorschriften, welche die Gewerbezone betreffen. Da ihr Grundstück an eine
solche angrenzt, sind sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der
rechtsgenüglichen Begründung (E. 1.5 hienach) einzutreten.

1.5 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier -
die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung
von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht
von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen
gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs.
1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird
eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.6 Der relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den
Akten, weshalb auf den beantragten Augenschein verzichtet werden kann.

2.
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht u.a. eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, weil es ebenfalls auf einen Augenschein verzichtet hat
und die Akten aus dem Verfahren zur Überbauungsordnung "Landi" nicht beigezogen
habe. Aufgrund des formellen Charakters des rechtlichen Gehörs ist über diese
Rüge vorab zu entscheiden.

2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242,
je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind
nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124
II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E.
2c S. 57, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor,
wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153
E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit
Hinweisen).

2.2 Verfassungsrechtlich ist dem Verwaltungsgericht nicht vorzuwerfen, dass es
auf einen Augenschein vor Ort verzichtet hat. Die Rügen der Beschwerdeführer
liessen sich - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - auch aufgrund
der Akten hinlänglich beurteilen, weshalb das Verwaltungsgericht in
antizipierter Beweiswürdigung von einem Ortstermin absehen durfte.

3.
Die Beschwerdeführer widersprechen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes,
wonach sie durch die neue Ortsplanung nicht in ihrer Eigentumsfreiheit verletzt
würden. Sämtliche in der Planung vorgesehenen Massnahmen wirken sich ihrer
Meinung nach direkt auf ihr Grundeigentum aus und würden zu einer erheblichen
Beeinträchtigung und zu einem Minderwert ihrer Liegenschaft führen. Es gehe
nicht nur um faktische Nachteile, sondern um einen direkten Eingriff in
grundeigentümerrechtliche Positionen. Die Beschwerdeführer konkretisieren ihre
Rügen mit folgenden Ausführungen:

3.1 Generell sind in der Gewerbezone drei Geschosse mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 12 m zugelassen (Art. 47 des neuen Gebäudereglements [GBR]).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 GBR sind in der Dorfzone auf Hauptgebäuden nur Sattel-,
Walm- und Krüppelwalmdächer zugelassen, in den Wohnzonen W1 und W2 zusätzlich
Pultdächer. In der Wohn- und Gewerbezone wie auch in der (reinen) Gewerbezone
ist die Wahl der Dachform freigestellt, Flachdächer sind nach Möglichkeit zu
begrünen (Art. 29 Abs. 3 GBR). Nach Abs. 4 der zitierten Norm i.V.m. deren Abs.
7 kann auf Flachdachbauten ein Attikageschoss mit einer Fassadenhöhe von
maximal 3 m erstellt werden. Das Attikageschoss wird bei der Bestimmung der
Gebäudehöhe gemäss Art. 26 GBR nicht mitgezählt. Die Gesamtfläche des
Attikageschosses darf zwei Drittel derjenigen des darunter liegenden Geschosses
nicht übersteigen (Art. 29 Abs. 5 GBR). Das Attikageschoss ist - Treppenhaus,
Liftaufbauten, Kamine etc. ausgenommen - allseits um wenigstens 1.50 m von der
Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückzunehmen (Art. 29 Abs. 6 GBR).
Dies kann nach Ansicht der Beschwerdeführer zur Folge haben, dass die Gebäude
wesentlich höher werden als heute. Die bereits bestehende erhebliche
Sichtbarriere werde verstärkt und eine Gewerbe- oder Industriezone gegenüber
einer Wohnzone stark bevorteilt. Die Beschwerdeführer erachten den Wert der
Wohnzone dadurch als wesentlich beeinträchtigt. Es müsse eine
Interessenabwägung vorgenommen werden, die auch den Interessen der Bewohner in
der Wohnzone an der Schulriederstrasse Rechnung trage.

3.2 Diese Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen den
Begründungsanforderungen weitgehend nicht zu genügen. Soweit die
Beschwerdeführer sich damit gegen höhere Bauten auf dem Areal der "Landi"
wenden wollen, verkennen sie, dass die dortigen Gebäudehöhen bereits
rechtsverbindlich festgelegt wurden: Art. 5 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften
(ÜV) "Landi-Areal" vom 19. August 2004 sieht nämlich für die Baufelder 1, 3 und
5 eine maximale Gebäudehöhe von 12 m und für das Baufeld 2 eine von 14 m vor.
Wenn die Beschwerdeführer die maximal zulässige Höhe auf 12 m beschränken
wollen, wenden sie sich in Bezug auf das Baufeld 2 gegen eine rechtskräftige
Normierung, was auf eine unzulässige akzessorische Planüberprüfung hinausliefe
(vgl. grundlegend BGE 106 Ia 310 E. 3 S. 316 ff. und 106 Ia 383; vgl. auch BGE
121 II 317 E. 12c S. 346).
Zudem zeigt das Verwaltungsgericht auf, dass Attikageschosse in der Gewerbezone
schon vorher möglich waren. Die ÜV verweisen in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 zur
Dachgestaltung auf Art. 36ff. des Baureglementes der Einwohnergemeinde Dotzigen
vom 2. Dezember 1991 (aGBR). Art. 36 Abs. 2 des alten Reglements schliesst
Flachdachbauten in der Gewerbezone nicht aus, und in Art. 31 Abs. 1 aGBR wurde
eine Messweise für die Gebäudehöhe bei Flachdachbauten festgelegt, die nach
(unbestrittener) Meinung des Verwaltungsgerichtes auf die Zulässigkeit von
Attika schliessen lässt, wurde doch für die Bestimmung der Gebäudehöhe bei
Flachdachbauten oberkant die offene oder geschlossene Brüstung als massgeblich
erklärt. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Argumentation nicht
auseinander. Soweit sie sich generell gegen die für die gesamte Gewerbezone
geltenden Vorschriften über die Dachgestaltung i.S.v. Art. 29 nGBR wenden,
legen sie überdies nicht dar, inwiefern sie stärker als die Allgemeinheit davon
betroffen wären.

3.3 Aber auch in dem Umfang, in dem die Beschwerdeführer eine Verletzung in
ihrem Grundeigentum und eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend machen,
erfüllt ihre Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern wegen der angefochtenen Regelung
die Nutzung ihres Grundstückes erschwert oder gar verunmöglicht würde, zumal
sie keinen Anspruch auf unverbaute Aussicht haben. Auch ist dem
Verwaltungsgericht nicht vorzuwerfen, dass es die diesbezüglichen Rügen
ebenfalls als unzureichend substantiiert erachtet hat. Es ist unbehelflich,
wenn sich die Beschwerdeführer nun darauf berufen, sie hätten am vom
Verwaltungsgericht verweigerten Augenschein den Eingriff in ihre
Eigentumsrechte darlegen wollen, solange sie in ihrer Beschwerdebegründung eine
eingehendere Argumentation vermissen lassen.
Sodann kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Planungsmassnahmen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Ein
Grundeigentümer hat keinen aus Art. 8 Abs. 1 BV folgenden Anspruch darauf, im
Zusammenhang mit dem Erlass einer Zonenordnung gleich behandelt zu werden wie
alle übrigen Grundeigentümer, die von einer Raumplanungsmassnahme berührt
werden. Es liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo
abgegrenzt werden müssen und dass Grundstücke ähnlicher Lage und Art bau- und
zonenrechtlich völlig verschieden behandelt werden können. Verfassungsrechtlich
genügt, dass die Planung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Das
Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (ZBl
101 2000 143 E. 5b; BGE 121 I 245 E. 6e/bb S. 249). Bereits die JGK hatte in
ihrem Entscheid auf diese Grundsätze hingewiesen. Die Beschwerdeführer äussern
sich in keiner Hinsicht zu diesen Aspekten, sondern werfen dem
Verwaltungsgericht Rechtsverweigerung und Willkür vor, weil auch es diese
Rechtsprechung zitiert hat. Die "Landi Schweiz" werde in ihrer gesamten Planung
wesentlich besser behandelt als die Anwohner und es lägen krasse Unterschiede
vor, wie die Grundstücke der Anwohner und diejenigen der "Landi Schweiz" bau-
und planungsrechtlich behandelt würden. Diese Schilderung der Problematik
erschöpft sich in unbelegten Behauptungen und appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid, auf die nicht einzutreten ist.

3.4 Im Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die gegen Art. 29 GBR
vorgebrachten Rügen als unbegründet abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten
werden kann.

4.
Das zuvor Gesagte gilt auch für die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die im
GBR vorgesehene Grünflächenziffer in der Gewerbezone an sich schon ungenügend
sei. Zusätzlich machen sie geltend, in der Wohnzone würden höhere Ansprüche an
die Wohn- und Lebensqualität gestellt als in der Gewerbezone. Da aber letztere
an die Wohnzone angrenze, sei es offensichtlich falsch, die Grünflächenziffer
der Gewerbezone noch von 15 % auf 10 % zu senken. Das Verwaltungsgericht sei zu
Unrecht in diesem Punkt nicht auf ihre Beschwerde eingetreten, weil es
fälschlicherweise eine Betroffenheit in zivilen Rechten gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK verneint habe. Sie seien nämlich durch die äusserst geringe
Grünflächenziffer auf dem benachbarten "Landi"-Areal noch stärker
beeinträchtigt als bis anhin. Gerade durch den beantragten Augenschein hätten
sie ihre Sicht der Dinge und insbesondere die massive Beeinträchtigung darlegen
wollen.
Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Weder wird damit
Willkür noch ein widerrechtlicher Grundrechtseingriff dargetan. Zudem blenden
die Beschwerdeführer aus, dass sich das Verwaltungsgericht sehr wohl mit ihren
Argumenten auseinander gesetzt und dabei den Entscheid der JGK geschützt hat.
Auf die Ausführungen in E. 3.2 des angefochtenen Urteils gehen die
Beschwerdeführer nicht ein, sondern werfen dem Verwaltungsgericht lediglich
pauschal vor, es habe zu Unrecht ihre Betroffenheit in zivilen Rechten
verneint. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.
Weiter beantragen die Beschwerdeführer, die Schulriederstrasse sei der Wohnzone
zuzuordnen. Gemäss dem revidierten Zonenplan befinde sich die Strasse innerhalb
des Perimeters der "Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 7, Schulrieder", und
damit im Gewerbegebiet. Entsprechend werde die Schulriederstrasse von der
"Landi" auch genutzt. Bei Erstellung der ZPP sei für das Areal der "Landi" in
südwestlicher Richtung eine Entlastungsstrasse vorgesehen und gebaut worden.
Von Seiten der Gemeinde und auch der "Landi" sei immer wieder argumentiert
worden, die neue Erschliessungsstrasse diene der Entlastung des Dorfes und der
Schulriederstrasse. Die neue Strasse werde jedoch kaum genutzt, die
Schulriederstrasse dagegen noch immer durch die Lastwagen der "Landi" befahren,
was zu ganz erheblichen Beeinträchtigungen und Immissionen führe. Die "Landi"
benütze die Strasse quasi als Privatstrasse und Erweiterung ihres Areals. Bei
der "Landi" werde nicht nur tagsüber, sondern auch nachts gearbeitet. Somit
seien die Immissionen während 24 Stunden und zum Teil sogar übers Wochenende
massiv störend. Die Zuweisung der Schulriederstrasse zur Gewerbezone sei zudem
erst nachträglich publiziert worden. Wäre die Publikation rechtzeitig erfolgt,
hätten sich mit Sicherheit mehr Anwohner dagegen gewehrt.
Als falsch erachten die Beschwerdeführer die Annahme des Verwaltungsgerichts,
wonach die Schulriederstrasse im Perimeter der Überbauungsordnung "Landi" liege
und die entsprechenden Rügen im damaligen Planverfahren hätten vorgebracht
werden müssen. Dadurch, dass die Schulriederstrasse in die Zonenplanrevision
mit einbezogen worden sei, könnten auch Rügen dagegen geltend gemacht werden.

5.1 Die Vorinstanzen bestreiten nicht, dass die Schulriederstrasse innerhalb
des Perimeters der rechtskräftig genehmigten Überbauungsordnung "Landi Areal"
liegt, welche gestützt auf die ZPP Nr. 7 "Schuelrieder" für dieses Gebiet
erlassen wurde. Gemäss Art. 40 GBR sind für Art und Mass der Nutzung der ZPP
die Vorschriften über die Gewerbezone massgebend. Das Verwaltungsgericht hält
den Beschwerdeführern indes entgegen, dass mit der Änderung des Zonenplans vom
März 2005 der Perimeter der ZPP lediglich dem Perimeter der Überbauungsordnung
angepasst wurde. Die JGK habe zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss dem
revidierten Zonenplan die Grenze der Gewerbezone G nach wie vor auf der
Ostseite der Schulriederstrasse verlaufe und letztere im Zonenplan keiner
bestimmten Zone zugewiesen worden sei. Aus Zonenplänen ergäben sich in der
Regel keine rechtlichen Feststellungen bezüglich Erschliessungsstrassen. Die
Schulriederstrasse gelte als Basiserschliessung und solle durch die
Erschliessungsstrasse entlang der Bahn entlastet werden. Die JGK habe auch
zutreffend erwogen, dass sich an den Festlegungen in der Überbauungsordnung
"Landi" auch durch die Zuordnung der Schulriederstrasse zur Wohnzone nichts
ändern würde. Was die Immissionen anbelangt, verweist das Verwaltungsgericht
auf seinen Entscheid vom 18. Juli 2005 und das danach ergangene Urteil 1A.242/
2005 des Bundesgerichts vom 4. April 2006.

5.2 Das Verwaltungsgericht stellt die Rechtslage treffend dar. Es ist nicht
ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, welche
Vorteile eine Zuweisung der Schulriederstrasse zur Wohnzone für sie zur Folge
hätte. Strassenareal ist in den Nutzungsplänen meist als zur Bauzone gehörige
weisse Fläche ausgeschieden. Es ist der Zone zuzurechnen, in der es liegt (vgl.
BGE 114 Ib 344 E. 3b S. 350). Entscheidend für die Frage, welche die
Beschwerdeführer interessiert, ist aber das Erschliessungskonzept. Dieses sieht
beim Vollausbau der "Landi" die Entlastung über die Erschliessungsstrasse
entlang der Bahn vor. Art. 11 Abs. 2 der rechtskräftig beschlossenen ÜV hält
ausdrücklich fest, dass diese Arealzufahrt als Entlastung der Bahnhofstrasse
und der Schulriederstrasse von Dotzigen vom Schwerverkehr dienen soll. Gemäss
Art. 10 Abs. 1 ÜV gilt die Schulriederstrasse als Basiserschliessung. Was die
diesbezüglichen Immissionen anbelangt, kann auf E. 5 des Urteils 1A.242/2005
vom 4. April 2006 verwiesen werden. Die von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Mängel - wie etwa der Nachtverkehr - stellen allenfalls ein
Vollzugsproblem dar, welches jedoch nicht grundsätzlich auf eine fehlerhafte
Planung schliessen lässt.

5.3 Nicht massgeblich ist, ob sich bei früherer Publikation der Planänderung
mehr Anwohner dagegen gewandt hätten, zumal die Beschwerdeführer nicht dartun,
dass die Auflage regelwidrig erfolgt wäre. Entscheidend ist aus rechtlicher
Sicht nicht die Anzahl der gegen die Planung eingereichten Einsprachen, sondern
ob die vorgesehenen Massnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

5.4 Auch diese Rüge der Beschwerdeführer ist demnach abzuweisen.

6.
Schliesslich erachten die Beschwerdeführer das Gestaltungskonzept für den
Grüngürtel entlang der Schulriederstrasse als ungenügend. Auch wenn angeführt
werden könne, dass die Gewerbezone und die Wohnzone nicht den gleichen
Empfindlichkeitsstufen zugeordnet seien, seien doch weitere Massnahmen zur
Immissionsreduktion nötig. Es sei Sinn und Zweck des Zonenplans, die einzelnen
Zonen aufeinander abzustimmen und die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit
die Immissionen in der Wohnzone gering blieben. Der vorliegende Zonenplan
genüge diesen Anforderungen nicht.

6.1 Auch diese Rüge erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Weder wird
aufgezeigt, welche Norm durch den angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt
sein soll noch werden die behaupteten Mängel in irgendeiner Weise belegt.
Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Argumente
des Verwaltungsgerichts in E. 4.4 des angefochtenen Urteils verwiesen werden
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

7.
Desgleichen kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, wonach bei der
Ortsplanung nicht beachtet worden sei, dass die Grenze der Uferschutzzone durch
die Schulriederstrasse verlaufe und sich allein aus dieser Tatsache ergebe,
dass die Schulriederstrasse nicht einer Arbeitszone zugewiesen werden dürfe.
Eine rechtsgenügliche Begründung für diese Vorhalte fehlt.

8.
Auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführer ist ebenfalls nicht
einzutreten, zumal sie selber zugestehen, dass diese Bemerkungen "juristisch
nicht direkt Einfluss auf die vorliegende Beschwerde" hätten.

9.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde 1C_256/2008 abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde 1C_454/2008 ist mangels
Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides nicht einzutreten. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde 1C_454/2007 wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde 1C_256/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Dotzigen, der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer