Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.449/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_449/2007

Urteil vom 19. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg
1, 3003 Bern.

Rechtsverzögerung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom
14. November 2007 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Erwägungen:

1.
X. ________ erhob am 8. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten wegen Rechtsverzögerung. Das
Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 14. November 2007 auf, bis zum 5. Dezember 2007 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- zu leisten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Das Bundesverwaltungsgericht verlangte vom Beschwerdeführer aufgrund von Art.
63 Abs. 4 VwVG einen Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern dieses Vorgehen an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff.
BGG leiden sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann. Ergänzend ist zu bemerken, dass das im Nachgang zur angefochtenen
Verfügung eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das vorliegende Verfahren ohne Belang ist. Im Übrigen ist das Gesuch beim
Bundesverwaltungsgericht noch hängig.

4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli