Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.448/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_448/2007

Urteil vom 24. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Einwohnergemeinde Schwadernau,
Hauptstrasse 52, 2556 Schwadernau, Beschwerdeführerin,

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Verkehrsbeschränkung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. November 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:

1.
Im Jahr 1996 erwarb der Kanton Bern die Verbindungsstrasse
Aegerten-Schwadernau-Scheuren von den betroffenen Gemeinden zu Eigentum und
Unterhalt. Die Strasse wurde Teil der Kantonsstrasse Nr. 1314. Das Tiefbauamt
des Kantons Bern verfügte am 11. November 2005 in den drei genannten
Gemeinden die Aufhebung des Rechtsvortritts bei den Einmündungen der
Gemeindestrassen auf die Kantonsstrasse. Als Grund für die Anordnung nannte
das Tiefbauamt die Schaffung einer der Verkehrssituation angepassten und
einheitlichen Vortrittsregelung zugunsten der Kantonsstrasse.

Gegen diese Verfügung erhoben die Einwohnergemeinde Schwadernau und mehrere
in dieser Gemeinde wohnhafte Personen Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern mit dem Antrag, die
Rechtsvortrittsregelung auf der Verbindungsstrasse
Aegerten-Schwadernau-Scheuren sei beizubehalten. Mit Entscheid vom 1. Februar
2007 wies die BVE die Beschwerde ab.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 wandte sich die Einwohnergemeinde
Schwadernau an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dessen
Verwaltungsrechtliche Abteilung wies die Beschwerde mit Urteil vom 9.
November 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.

Hiergegen führt die Einwohnergemeinde Schwadernau mit Eingabe vom 13.
Dezember 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet,
Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).

Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Die Beschwerdeführerin übt nur ganz allgemein Kritik am
angefochtenen Urteil und insbesondere an der Auffassung des Tiefbauamts.
Dabei beruft sie sich jedoch auf keinen Beschwerdegrund gemäss Art. 95 ff.
BGG. Sie legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern das verwaltungsgerichtliche
Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

3.
Trotz des Verfahrensausgangs sind der Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs.
4 BGG für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp