Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.447/2007
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1C_447/2007

Urteil vom 15. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, Postfach,
7001 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5,
7000 Chur.

Aberkennung des ausländischen Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2007
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss.
Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden aberkannte X.________ mit
Verfügung vom 21. März 2007 wegen Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit den ausländischen Führerausweis für einen Monat. Eine
von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement
für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden mit Verfügung
vom 14. September 2007 ab. Dagegen erhob X.________ per Fax und per Post
Berufung, auf welche der Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von
Graubünden nicht eintrat. Zur Begründung führte der Kantonsgerichtsausschuss
zusammenfassend aus, dass eine Rechtsmitteleingabe per Fax gemäss ständiger
Rechtsprechung mangels eigenhändiger Unterschrift nicht gültig erhoben werden
könne. Die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit des Kantons Graubünden sei X.________ gemäss unterzeichnetem
Rückschein am 2. Oktober 2007 zugestellt worden. Die vom 17. Oktober 2007
datierte Berufung sei gemäss Poststempel am 23. Oktober 2007 der deutschen
Post übergeben worden. Da die Rechtsmittelfrist am 22. Oktober endete, sei
die schriftliche Berufung verspätet erhoben worden, weshalb auf sie nicht
einzutreten sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit gegen das Urteil des
Kantonsgerichtsausschusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Oktober
2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Kantonsgerichtsausschuss
Recht verletzt haben sollte, als er die Berufung aufgrund des Poststempels
als einen Tag verspätet beurteilte. Im weitern ergibt sich aus der Beschwerde
nicht, inwiefern das Nichteintreten auf die Berufung infolge verspäteter
Einreichung verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollte. Mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Graubünden, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden
und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli