Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.439/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_439/2007 /daa

Urteil vom 18. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
Gemeinde Lalden, 3931 Lalden, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis, vertreten durch das Departement für
Volkswirtschaft und Raumentwicklung des Kantons Wallis, Dienststelle für
Landwirtschaft, Châteauneuf, Postfach 437, 1951 Sitten.

Gegenstand
Bodenverbesserung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. November 2007 des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
In den Jahren 1987 und 1993 führte der Fluss Rotten (Rhone) infolge heftiger
Regenfälle im Goms, im Binntal, auf dem Simplon und im Saas- und Nikolaital
Hochwasser, welches das historische Hochwasser des Jahres 1948 übertraf. Bei
den diversen Messstationen wurden Rekordwerte verzeichnet. Eine nach dem
Hochwasser von 1987 in Auftrag gegebene Expertise zeigte, dass das Flussbett
des Rotten auf einer Länge von 40 der insgesamt 80 km zwischen Brig und
Martinach den Durchfluss eines solchen Hochwassers nicht zu gewährleisten
vermag. Im Falle eines Hundertjährigen Hochwassers wären auf diesem Abschnitt
7'000 ha durch Überschwemmungen infolge Dammbruchs oder Überlaufens bedroht.

B.
Der Kanton erarbeitete in der Folge das Projekt der dritten Rhonekorrektion
("R3"). Dieses beschränkte sich zunächst auf den Abschnitt Brig-Martinach, weil
auf dieser Strecke die grössten Schutzdefizite festgestellt worden waren. Im
September 2000 genehmigte der Grosse Rat die Grundsätze zur Erarbeitung der
"R3", verlangte aber eine Ausweitung des Projektperimeters ins Goms und bis
hinunter zum Genfersee. Das Unwetter vom Oktober 2000 bestätigte die
Notwendigkeit einer möglichst raschen Realisierung der "R3". Die
Sanierungsarbeiten von Gletsch bis zum Genfersee dürften nach kantonaler
Beurteilung mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen, und die Gesamtkosten
belaufen sich nach Schätzungen aus dem Jahr 2000 auf über 800 Millionen
Franken. Neben den vorgezogenen wurden umgehend auch prioritäre Massnahmen im
Raum Visp, Siders-Chippis und Fully geplant. Im Raum Visp war der Rotten im
Oktober 2000 verschiedentlich über die Ufer getreten; an einer Stelle brach der
Damm. Nur knapp konnte ein Dammbruch in Visp-Lalden im Bereich des
Industriegebietes Lonza-DSM verhindert werden. Wegen der Industrie und der
Visper Agglomeration besteht in diesem Abschnitt ein erhebliches
Schadenpotential.

Die vorgesehenen Massnahmen im Raum Visp sind am weitesten fortgeschritten. Das
"Projekt der prioritären Massnahmen im Raum Visp" ("PpMV") erstreckt sich über
8 km von der Gamsamündung bis zur Schwelle im Giblätt in Baltschieder und
betrifft die Territorien der Gemeinden Brig-Glis, Lalden, Visp, Baltschieder,
Eggerberg und Raron. Nachdem der Grosse Rat bereits im Februar 1999 einen
Kredit für Studien, vorgezogene und prioritäre Massnahmen im Rahmen der "R3"
gewährt hatte, erklärte er in der Februar-Session 2007 das "Projekt der
prioritären Massnahmen im Raum Visp" als Werk öffentlichen Nutzens und
beschloss dessen Ausführung in einem finanziellen Rahmen von Fr. 96'650'000.--.

C.
Bereits in der Botschaft des Staatsrates zum Beschluss der prioritären Arbeiten
der ersten Etappe der "R3" vom Februar 1999 wurde unter Bezugnahme auf das
Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (SR 721.100) darauf
hingewiesen, dass ein Gesamtprojekt der Rhonekorrektion erarbeitet werden
müsse, welches neben der Sicherheit auch die Umwelt und die
wirtschaftlich-sozialen Aspekte der Rhoneebene berücksichtige. Im Raum
Brigerbad und Raron galt es, die anderen Grossbauprojekte wie NEAT, Ausbau der
SBB-Linie, die A9 sowie die Entlastung der Kantonsstrasse T9 im Raum Visp mit
einzubeziehen. Deshalb drängte sich eine umfassende räumliche Abstimmung der
"R3" mit der Raumplanung, der Landwirtschaft, dem Tourismus, dem Natur- und
Landschaftsschutz sowie weiteren öffentlichen Anliegen kommunaler und
regionaler Bedeutung auf. Im Rahmen des politischen Entscheidfindungsprozesses
gelangte man zum Schluss, für den Bereich Landwirtschaft biete sich die
Durchführung von Integralmeliorationen an. Mit diesem Instrument könne u.a.
versucht werden, die mit den Grossprojekten verbundenen Landverluste durch
Realersatz in Form von Landreserven des Kantons zu kompensieren.

D.
Nach Abschluss der vorbereitenden Arbeiten wurde das Vorprojekt für eine
Integralmelioration vom 6. Juni bis 7. Juli 2006 öffentlich aufgelegt und das
Mitwirkungsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen 48 Bemerkungen resp. Anregungen
eingereicht wurden. Am 18. April 2007 beschloss der Staatsrat des Kantons
Wallis auf Vorschlag der Departemente für Volkswirtschaft und Raumentwicklung
sowie für Verkehr, Bau und Umwelt, "die Integralmelioration
Brigerbad-Visp-Lalden als bevorzugtes Instrument für den nötigen Landerwerb der
dritten Rhonekorrektion und der Verbindungsstrasse Nr. 1 einzusetzen und daher
gemäss Art. 14 des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft vom 28.
September 1993 im öffentlichen Interesse anzuordnen". Der Staatsrat genehmigte
dabei den Beizugsperimeter gemäss öffentlicher Auflage, wobei er die in
Brigerbad mit der Nutzungsplanung neu der Bauzone zugeordneten Parzellen aus
dem Perimeter entliess. Er beschied zudem die kantonalen Subventionssätze und
gab jene von Bund und Gemeinden sowie die grundsätzliche Beteiligung der
betroffenen Grundeigentümer nach Massgabe des Nutzens an den Restkosten
bekannt. Er forderte weiter die Gründung einer Genossenschaft durch die
Grundeigentümer. Schliesslich beauftragte er das Departement für Verkehr, Bau
und Umwelt mit der Abfassung einer Leistungsvereinbarung mit der zu gründenden
Meliorationsgenossenschaft über die Abgeltung der Kostenverursachung durch die
"R3"; das Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung betraute er mit
der Oberaufsicht über die Durchführung der Integralmelioration
Brigerbad-Visp-Lalden.

E.
Gegen diesen Entscheid des Staatsrats reichten die Munizipal- und die
Burgergemeinde Lalden am 1. Juni 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie
beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und an Stelle der
Integralmelioration eine formelle Expropriation der für die "R3", die
Entlastungsstrasse und den Radweg benötigten Flächen anzuordnen. Ferner
verlangten sie, dass alle durch die Projekte "R3" und die Entlastungsstrasse
"beschädigten und betroffenen Infrastrukturen und Anlagen der Gemeinde,
Burgergemeinde und Privater wieder in Stand gestellt werden". Ausserdem sei die
"Wässerwassersicherheit für die Landwirtschaftszone der Gemeinde Lalden wie
bestehend aus einer Versorgung mit Pumpwasser aus der Rhone über das
Rhoneprojekt sicherzustellen". Zur Begründung verwiesen sie auf die von der
Gemeinde schon mit Schreiben vom 21. Februar 2006 kundgetane Unzufriedenheit
über die geleistete Vorarbeit der Integralmelioration. Sie würden letztere nur
befürworten, wenn die Mehrheit der Bodeneigentümer dies auch tue. Auch müsse
die Berieselung des Perimeters im Rahmen des Vorprojektes sichergestellt
werden, ansonsten die Melioration keinen Sinn mache. Vor allem insistierten sie
auf der fehlenden Versorgungssicherheit des Perimeters mit Wässerwasser. Die
vorhandene Parzellenstruktur erlaube ein solch langes Verfahren nicht.

Die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis wies die
Beschwerde am 2. November 2007 ab.

F.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Dezember 2007
beantragt die Gemeinde Lalden die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 2.
November 2007 und des Entscheides des Staatsrates vom 18. April 2007.
Gleichzeitig ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.

Die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis verzichtet auf
eine einlässliche Stellungnahme und schliesst unter Hinweis auf ihr Urteil auf
Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft
beantragt namens des Staatsrates, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.

G.
Am 13. März 2008 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG
beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des
Landwirtschaftsrechtes zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu
keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist
somit neben der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der
Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
(Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1
lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die
Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nach Art. 103 lit. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943
(OG) entwickelt worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S.
386 f.), angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.; 133 II 353 E. 3 S.
357).

1.2 In Anwendung von Art. 103 lit. a OG war zur Erhebung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hatte. Dieses Interesse konnte rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur
sein; verlangt wurde nach ständiger Praxis, dass der Beschwerdeführer durch den
angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 121 II
171 E. 2b S. 174; 120 Ib 379 E. 4b S. 386 f., je mit Hinweisen). Dieses
allgemeine Beschwerderecht, das heute wie erwähnt in Art. 89 Abs. 1 BGG
geregelt ist, ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten. Gemeinwesen
können es für sich in Anspruch nehmen, wenn sie durch die angefochtene
Verfügung gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind (vgl. statt vieler BGE
123 II 425 E. 3 S. 427 ff.; 112 Ia 59 E. 1b S. 62, je mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung kann jedoch ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert
sein, wenn es durch die fragliche Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen
und Aufgaben berührt wird. Die Gemeinden sind mithin zur Anfechtung der
Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als
Grundeigentümerinnen gleich wie Private immissionsbelastet sind oder wenn sie
als Gebietskorporationen öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner zu
vertreten haben und insofern durch Einwirkungen, welche von Bauten und Anlagen
ausgehen, in hoheitlichen Befugnissen betroffen werden (vgl. BGE 131 II 753 E.
4.3.3 S. 759 f.). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall ebenso wie die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - unter
Vorbehalt rechtsgenüglich vorgebrachter Rügen - grundsätzlich einzutreten ist.

2.
Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zu den
Tatsachen, zu deren Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt,
zählen insbesondere alle Umstände, die für die Anfechtung des Entscheids von
Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ferner Tatsachen zur
Begründung gewisser formellrechtlicher Mängel (Verletzung des rechtlichen
Gehörs, unrichtige Besetzung der Richterbank), mit denen nicht zu rechnen war,
und schliesslich tatsächliche Vorbringen, die erst aufgrund einer neuen
überraschenden rechtlichen Argumentation der Vorinstanz Rechtserheblichkeit
erlangt haben. Dazu gehören aber nicht Tatsachenbehauptungen, welche die
Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren vorzutragen unterlassen hat, und die
deshalb von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt werden konnten. Die
Beschwerdeführerin kann nicht mit neuen tatsächlichen Vorbringen, die sie schon
vor der Vorinstanz hätte vorbringen können und müssen, nachzuweisen versuchen,
dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder
die Beweiswürdigung willkürlich sei. Soweit die Beschwerdeführerin solche neuen
Tatsachenbehauptungen vorträgt, ist sie demnach nicht zu hören.

3.
Der Staatsrat hat am 18. April 2007 beschlossen, für die Neuordnung des
ländlichen Raumes in der Rhoneebene und für die Bereitstellung und Sicherung
der für den Flussraum benötigten Flächen das Instrument der Integralmelioration
zu wählen. Eigentliche Auslöser für die Erarbeitung eines Vorprojekts waren die
dritte Rhonekorrektion und die prioritären Massnahmen im Raume Visp. Mit der
Integralmelioration sollen insbesondere die Verluste an landwirtschaftlicher
Nutzfläche im Zusammenhang mit den Flussaufweitungen kompensiert werden.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen dieses Vorgehen und macht die
Verletzung von Bundesverwaltungs- und kantonalem Recht, z.T. auch von
Grundrechten geltend. U.a. bringt sie sinngemäss Sachverhaltsrügen vor.

3.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt der Beschwerdeführerin
namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten
Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

3.2 Die Beschwerde erschöpft sich über weite Teile in einer Aufzählung von
Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen und deren Kommentierung in der
Fachliteratur, ohne detailliert aufzuzeigen, inwiefern diese Normen durch den
angefochtenen Entscheid verletzt werden. Die Eingabe lässt eine einlässliche
Auseinandersetzung damit, worin die behaupteten Rechtsverletzungen bestehen
sollen, weitgehend vermissen. Auf die Mehrheit der Vorbringen kann nicht
eingetreten werden, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht genügen. Die Beschwerdeführerin kritisiert den von der
Vorinstanz erhobenen Sachverhalt zwar in verschiedener Hinsicht. Inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen oder offensichtlich unrichtig sein sollen und überdies für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend waren, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
Insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.3 Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von kantonalem
Recht. Das Bundesgericht prüft die richtige Anwendung von kantonalem Recht aber
nur, wenn darin gleichtzeitig eine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht
liegt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es weitgehend, aufzuzeigen, welche
Bundes- oder Völkerrechtsnormen durch die ihrer Ansicht nach falsche Anwendung
kantonaler Bestimmungen verletzt sein sollen. Der Vollständigkeit halber sei
dennoch zu den wichtigsten Rügen das Nachfolgende in Erwägung gezogen:

4.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab, das eidgenössische Wasserbaugesetz vom 21.
Juni 1991 (WBG; SR 721.0) sehe das Instrument der Integralmelioration nicht
vor. Indes stützt sich der Staatsrat bei seinem Entscheid nicht auf die
Gesetzgebung zum Wasserbau, sondern auf diejenige zur Landwirtschaft. Von der
Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass Art. 703 Abs. 2 ZGB den Kantonen
das Recht einräumt, das Verfahren für die Bodenverbesserung zu ordnen und ihnen
in Abs. 3 die Möglichkeit zugesteht, die Durchführung von Bodenverbesserungen
noch weiter zu erleichtern. Sie macht aber geltend, das "Landneuordnungsrecht"
sei bundes- und kantonsrechtswidrig angewandt worden. Dabei zitiert sie u.a.
Art. 87 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG;
SR 910.1) und Art. 11 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der
Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1).

4.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 87 Abs. 1 LwG
gewährt der Bund Beiträge und Investitionskredite, um durch die Verbesserung
der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu senken (lit. a); die Lebens-
und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu
verbessern (lit. b); Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen
vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen (lit. c); zur
Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele
beizutragen (lit. d); den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu gewähren
(lit. e). Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des
Grundeigentums und Gesamterschliessungen werden gemäss Art. 88 LwG unterstützt,
wenn sie sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes
Gebiet erstrecken (lit. a); den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von
Biotopen fördern (lit. b).

Die genannten Bestimmungen legen somit die Bedingungen fest, unter welchen der
Bund Beiträge und Kredite an Strukturverbesserungsmassnahmen spricht, und sind
für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nicht von Bedeutung, steht doch
nicht in erster Linie die finanzielle Beteiligung des Bundes zur Diskussion.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern diese Normen
verletzt sein sollen, zumal Art. 87 Abs. 1 lit. c und d LwG auf den
vorliegenden Fall zutreffen. Erwähnt sei zusätzlich Art. 94 Abs. 1 LwG, welcher
Bodenverbesserungen als Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus
(lit. a) und als Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse (lit.
b) bezeichnet. Vorliegend ist keine Verletzung von Bundesrecht erkennbar.

4.2 Der ebenfalls zitierte Art. 11 SVV definiert einerseits in Abs. 1 den
Begriff der "gemeinschaftlichen Massnahmen" und umschreibt andererseits in Abs.
2 die "umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen im Sinne von Art. 88 LwG". Als
letztere gelten gemäss lit. a Landumlegungen mit Infrastrukturmassnahmen
(Gesamtmeliorationen). Offensichtlich handelt es sich beim strittigen Projekt
um eine derartige Gesamtmelioration. Demgegenüber beruft sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 11 Abs. 1 lit. b SVV, wonach als gemeinschaftliche
Massnahmen Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb mit mindestens 50
Normalstössen gelten. Sie wirft dem Staatsrat und dem Kantonsgericht vor, diese
Bestimmung willkürlich nicht angewendet zu haben. Indes erklärt sie nicht,
warum diese Definition vorliegend einschlägig sein sollte. Den kantonalen
Instanzen ist jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie ihre Entscheide nicht auf
den offensichtlich nicht zutreffenden Art. 11 Abs. 1 lit. b SVV gestützt haben.
Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar, warum sie darin einen Verstoss
gegen Art. 29 BV erblickt. Sie ist darum auch diesbezüglich mit ihren Rügen
nicht zu hören.

4.3 Das Kantonsgericht hat demgegenüber die Grundlagen für die vorgesehenen
Massnahmen klar aufgezeigt. So ist die Vorbereitung und Anordnung der
Integralmelioration noch unter dem Geltungsbereich des kantonalen Gesetzes über
die Landwirtschaft vom 28. September 1993 (LWG/VS; SGS 910.1) erfolgt. Am 1.
Juli 2007 - nach Erlass des umstrittenen Staatsratsentscheides und nach
Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht - trat das kantonale Gesetz über
die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar
2007 (GLER/VS; SGS 910.1) in Kraft. Dieses enthält keine ausdrückliche
intertemporalrechtliche Regelung, sondern hebt in Art. 117 das LWG/VS auf; das
Kantonsgericht gelangt im angefochtenen Urteil zum Schluss, die Frage, welches
Gesetz zur Anwendung gelange, könne offen bleiben:
4.3.1 Das LWG/VS nannte als Massnahmen zur Erreichung der vom Gesetz
vorgegebenen Ziele namentlich die Güterzusammenlegungen in den
Landwirtschaftszonen und im Waldgebiet (Art. 9 Abs. 1 LWG/VS), aber auch die
Förderung der Schaffung von Hecken, Windschutzstreifen, ökologischen
Schutzräumen und den Biotopverbund, die im Interesse des natürlichen
Gleichgewichts und insbesondere der Landwirtschaft sind (Art. 9 Abs. 4 LWG/VS).
Zudem sah Art. 14 LWG/VS vor, dass der Staatsrat u.a. auf eigene Initiative hin
aus wichtigen öffentlichen Interessen von Amtes wegen eine Güterzusammenlegung
anordnen konnte, insbesondere beim Strassen- oder Eisenbahnbau oder bei
Flussverbauungen. Das Unternehmen wurde in einer
Bodenverbesserungsgenossenschaft organisiert. Die im Zeitpunkt des umstrittenen
Staatsratsbeschlusses noch geltende Verordnung über die landwirtschaftlichen
Strukturen vom 2. Oktober 1996 (SVV/VS; SGS 913.100) sah in Art. 22 ff. ein
koordiniertes Verfahren (inkl. 30-tägiger Auflage) mit Projektgenehmigung durch
den Staatsrat vor.
4.3.2 Auch das GLER/VS definiert in Art. 51 lit. a als Strukturverbesserung
namentlich Bodenverbesserungen, nämlich Werke und Anlagen im Bereich des
ländlichen Tiefbaus, die Neuordnung des Grundeigentums und der
Pachtverhältnisse und die Verbesserung der Produktionsbedingungen. Neben der
freiwilligen Bodenverbesserung (Art. 60 GLER/VS) regelt Art. 63 GLER/VS
explizit die obligatorische Bodenverbesserung, welche der Staatsrat
beschliessen kann, wenn es das öffentliche Interesse verlangt (Abs. 1). Die
Ausführung wird entweder einer Bodenverbesserungsgenossenschaft, deren Gründung
von Amtes wegen angeordnet werden kann, oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts übertragen (Abs. 2). Gemäss Art. 64 Abs. 1 GLER/VS besteht
eine Landumlegung im Zusammenschluss von Grundstücken eines bestimmten Gebietes
und deren Aufteilung unter den beteiligten Eigentümern um eine geeignete
Nutzung und eine bessere Bodenbewirtschaftung zu gewährleisten. Die
Durchführung einer Gesamtmelioration umschliesst ebenfalls weitere im
allgemeinen Interesse erforderliche Verbesserungen, namentlich den Bau oder die
Verbesserung der Wegnetze, der Be- und Entwässerungsanlagen, sowie weitere
Vorhaben, die im Interesse des Umweltschutzes im weitesten Sinne liegen und
Naturgefahren vorbeugen (Art. 64 Abs. 2 GLER/VS). Schliesslich sieht Abs. 3 der
zitierten Norm vor, dass Landumlegungen nur von einer
Bodenverbesserungsgenossenschaft durchgeführt werden können.
4.3.3 Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, dass die Verfahren und
Kompetenzen sowohl im LWG/VS wie im GLER/VS grundsätzlich dieselben seien, ist
demnach nicht zu beanstanden.

4.4 Aus den genannten Normen geht aber auch hervor, dass das kantonale Recht
das Instrument der Gesamtmelioration kennt. Eine explizite Definition der
Gesamtmelioration fand sich insbesondere in Art. 56 SVV/VS. Nichts anderes
meint der Begriff "Integralmelioration". Dies ergibt sich aus dem gesamten
Verfahren, welches auch Infrastrukturmassnahmen im Zusammenhang mit der "R3"
umfasst.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Bundesrecht diesen Begriff nicht
kenne, vermag mit Blick auf Art. 11 Abs. 2 lit. a SVV nicht zu überzeugen. Wie
gesehen, werden in diesem Artikel Gesamtmeliorationen ausdrücklich als
umfassende gemeinschaftliche Massnahmen in Sinne von Art. 88 LwG genannt.
Unmissverständlich geht dies aus dem französischen Verordnungstext hervor, der
die Gesamtmeliorationen mit "améliorations intégrales" übersetzt. Nicht zu
hören ist darum in diesem Zusammenhang die nicht rechtsgenüglich begründete
Rüge, die bundesrechtswidrige Meliorationsart verletze die Eigentumsgarantie
und Wirtschaftsfreiheit der Gemeinde. Schon gar nicht ist den kantonalen
Behörden Willkür bei der Anwendung der einschlägigen Normen vorzuwerfen.

4.5 Schliesslich verweisen die zitierten Bestimmungen hinsichtlich des
Landerwerbs - unter Vorbehalt gewisser Abweichungen - ausdrücklich auf die
Enteignungsgesetzgebung (Art. 17 Abs. 2 lit. g LWG/VS, Art. 67 GLER/VS). Auch
diesbezüglich geht die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere.

5.
Abzuweisen ist der Vorhalt der Beschwerdeführerin, es fehle der Entscheid des
Bundesrates darüber, ob das Unternehmen zu den Bodenverbesserungen gehöre. Es
wird in keiner Weise dargetan, weshalb ein solcher Entscheid nötig gewesen
wäre.

6.
6.1 Die in E. 4 zitierten Bestimmungen zeigen deutlich auf, dass das kantonale
Recht dem Staatsrat die Kompetenz einräumt, die Melioration von Amtes wegen zu
verfügen, wenn es das öffentliche Interesse verlangt (Art. 14 LWG/VS und jetzt
Art. 63 GLER/VS). Die von der Beschwerdeführerin verfolgte Argumentation, die
Mehrheit der Bodeneigentümer sei gegen die Integralmelioration, überzeugt darum
nicht. Voraussetzung ist, dass das öffentliche Interesse an einer
Integralmelioration vorhanden ist. Dass dem nicht so wäre, legt die
Beschwerdeführerin wiederum nicht rechtsgenüglich dar. Das Kantonsgericht hat
sich demgegenüber in E. 7 des angefochtenen Urteils zum öffentlichen Interesse
an der Integralmelioration, nachgerade unter Berücksichtigung der "R3" und der
geplanten Entlastungsstrasse, einlässlich geäussert. Darauf kann im Sinne von
Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden.

6.2 Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Staatsrat gestützt auf Art. 63 Abs.
2 GLER/VS respektive früher gemäss Art. 14 letzter Satz LWG/VS sehr wohl dazu
berechtigt ist, zur Durchführung der obligatorischen Bodenverbesserung die
Gründung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft anzuordnen.

7.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Wässerungsversorgung sei mit dem
Vorprojekt nicht gewährleistet, blendet sie aus, dass es sich noch nicht um das
endgültige Ausführungsprojekt handelt. Bodenverbesserungsverfahren sind in
verschiedene voneinander weitgehend unabhängige Abschnitte unterteilt und
dauern in der Regel mehrere Jahre (vgl. Art. 34 ff. der kantonalen Verordnung
über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 20. Juni
2007 [VLER/VS; SGS 910.100]; davor Art. 38 ff. SVV/VS; siehe dazu auch Urteil
1P.397/1993 des Bundesgerichts vom 12. November 1993 E. 1b). Gleiches gilt für
weitere Detailregelungen, welche die Beschwerdeführerin bereits auf Stufe des
Vorprojektes verlangt. Es kann auf die umfassenden Erwägungen des
Kantonsgerichts in E. 5 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG).

8.
Nicht Gegenstand des Verfahrens vor Kantonsgericht war die Frage, ob die
Grundeigentümer in Lalden unverhältnismässig hohe Landabzüge zu gewärtigen
hätten. Zudem erschöpft sich diese Rüge in einer blossen Behauptung. Darauf ist
nicht einzutreten.

9.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung
des Koordinationsgebotes, legt aber nicht dar, worin sie diese erblickt. Aus
den Akten ergibt sich, dass sowohl eine Voruntersuchung zum
Umweltverträglichkeitsbericht mit Pflichtenheft erarbeitet wurde
(Integralmelioration Brigerbad-Visp-Lalden/Baltschieder-Visp-Raron,
Voruntersuchung und Pflichtenheft, Mai 2006, PRONAT Umweltingenieure AG, Brig),
als auch, dass die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und für Landwirtschaft (BLW)
sowie die kantonalen Behörden (Dienststellen für Landwirtschaft, für Wald und
Landschaft, für Strassen- und Flussbau [Sektion Kantonsstrassen und Flussbau
Oberwallis sowie Abteilung Nationalstrassen Oberwallis], für Umweltschutz und
für Raumplanung) in die Entscheidfindung mit einbezogen wurden. Desgleichen
wurden die Gemeinden, Pro Natura und WWF sowie die Oberwalliser
Landwirtschaftskammer im Vernehmlassungsverfahren begrüsst (vgl. den Bericht
Vorprojekt, Perimeter Brigerbad-Visp-Lalden vom Juni 2006, S. 100 f.). Der
Koordinationspflicht (dazu auch Art. 17 Abs. 1 VLER/VS) wurde Genüge getan.
Soweit auf diese Rüge überhaupt einzutreten ist, ist sie abzuweisen.
10.
Insofern die Beschwerdeführerin erstmals geltend macht, mit dem Entscheid für
eine Integralmelioration sei das Vertrauensverhältnis zwischen Staat und Bürger
zerstört worden, weil letztere nicht angehört worden seien, trägt sie dem
Umstand nicht Rechnung, dass die Bevölkerung einerseits mit
Informationsschreiben der Dienststelle für Landwirtschaft vom 21. November 2005
und 31. Mai 2006 über das Vorhaben umfassend orientiert wurde und andererseits
diverse Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden (etwa am 21. Juni 2005,
2. Dezember 2005, 21. Juni 2006 und am 11. Juni 2007). Eine Verletzung der
Mitwirkungspflichten oder des rechtlichen Gehörs kann dem Kanton somit nicht
zur Last gelegt werden. Auch dieses Vorbringen ist, soweit darauf einzutreten
ist, unbegründet.
11.
Insgesamt muss aus der Beschwerde geschlossen werden, die Beschwerdeführerin
bemängle sinngemäss, dass das Kantonsgericht den bei ihm angefochtenen
Staatsratsbeschluss nicht auf dessen Angemessenheit hin überprüft habe. Sie
verkennt dabei, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach ständiger Rechtsprechung zwar
eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen durch ein Gericht
verlangt, aber keine gerichtliche Ermessenskontrolle voraussetzt (BGE 131 II
306 E. 2.1 S. 313; BGE 120 Ia 19 E. 4c S. 30). Demnach kann keine Rede von
einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sein, wenn sich das Kantonsgericht im
angefochtenen Urteil - der einschlägigen gesetzlichen Regelung entsprechend
(vgl. Art. 78 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 6.
Oktober 1976 [VVRG/VS; SGS 172.6]) - auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
(einschliesslich Ermessensüberschreitung und -missbrauch) sowie von Fehlern bei
der Sachverhaltsfeststellung beschränkt hat. Die Erwägungen des Kantonsgerichts
sind in sich schlüssig und aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
12.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann, unter Hinweis auf das angefochtene Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG)
abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Auch
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und
dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer