I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.436/2007
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1C_436/2007 Urteil vom 4. Januar 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. X. ________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Gruppe 2 sowie des Lernfahrausweises der Kat. D, Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juli 2007 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG den Führerausweis für Motorfahrzeuge der Gruppe 2 sowie den Lernfahrausweis der Kat. D. Mit Entscheid vom 11. Juli 2007 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine von X.________ gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen - ihm am 8. November 2007 eröffneten - Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254). Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Januar 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Bopp