Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.436/2007
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1C_436/2007

Urteil vom 4. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Gruppe 2 sowie des
Lernfahrausweises der Kat. D,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juli 2007 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 entzog das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ in Anwendung von Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG den Führerausweis für Motorfahrzeuge der Gruppe 2 sowie den
Lernfahrausweis der Kat. D.

Mit Entscheid vom 11. Juli 2007 wies die Rekurskommission des Kantons Bern
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern eine von X.________ gegen die
genannte Verfügung erhobene Beschwerde ab.

Gegen diesen - ihm am 8. November 2007 eröffneten - Entscheid  führt
X.________ mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 der Sache nach Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet,
Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz
allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp