Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.435/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_435/2007

Urteil vom 26. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 7. November 2007.

Erwägungen:

1.
Die zuständige Untersuchungsrichterin Bern-Mittelland verurteilte X.________
mit Strafmandat vom 14. Juni 2007 wegen Missachtens des Vortritts beim
Linksabbiegen zu einer Busse von Fr. 300.--. In der Folge entzog das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit Verfügung
vom 8. August 2007 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für einen Monat. Gegen
diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Diese wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2007 ab. Die Rekurskommission kam
zusammenfassend zum Schluss, dass der Rekurrent durch sein Fehlverhalten eine
erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen habe. Durch die
Wucht des Aufpralls sei an beiden Fahrzeugen ein recht hoher Sachschaden
entstanden. Es sei einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, dass durch den
Unfall nicht auch noch Personen verletzt wurden. Verschulden und Gefährdung
seien mittelschwer, weshalb sich der verfügte Ausweisentzug als gesetzlich
begründet und angemessen erweise.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den ihm erst im
Dispositiv zugestellten Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 7. November 2007. In der Folge teilte
ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 mit, er könne nach
Erhalt des begründeten Entscheids seine Beschwerde innert 30 Tagen mit der
notwendigen Begründung versehen. Dabei machte ihn das Bundesgericht auf die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG aufmerksam. Nach Erhalt des
begründeten Entscheids reichte X.________ am 15. März 2008 eine
Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid vom 7. November 2007 auseinander. Er legt nicht dar,
inwiefern die Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als sie die vom
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügte Massnahme bestätigte und die
Beschwerde abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids
darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :