Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.431/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_431/2007/sst

Urteil vom 13. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
1. X.________,
Beschwerdeführerin 1

2. Y.________,
Beschwerdeführer 2

gegen

Kanton Zürich, handelnd durch die Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich,
Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer,
vom 26. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Y.________ ersuchte am 16. Februar 2007 die Direktion der Justiz des Kantons
Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Entschädigung und
einer Genugtuung für die Folgen eines Brandereignisses vom 18. Februar 2005
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 13. Juni
2007 wies die kantonale Opferhilfestelle das Ersuchen mangels Vorliegen einer
Straftat ab.

Mit Urteil vom 26. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde von Y.________ ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Y.________ und X.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Sie beantragen namentlich, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts und
die Verfügung der kantonalen Opferhilfestelle Nr. 89/07 vom 13. Juni 2007 seien
aufzuheben. Im Weiteren beantragen sie die unentgeltliche Rechtspflege. Sie
rügen zahlreiche Rechts- und Verfassungsverletzungen und stellen in diesem
Zusammenhang weitere Sachanträge.

C.
Die kantonale Opferhilfestelle und das Sozialversicherungsgericht haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Sozialversicherungsgerichts ist am 26. Oktober 2007
ergangen. Auf das Verfahren ist das Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110)
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen des Bundesgerichts in
Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich
unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch
begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Abs. 3).

3.
Das Opferhilfegesuch vom 16. Februar 2007 steht im Zusammenhang mit einem Brand
in einem Mehrfamilienhaus in Glattburg vom 18. Februar 2005, in welchem der
Beschwerdeführer 2 wohnt. Er macht geltend, durch den Brand geschädigt worden
zu sein. Die gegen einen Hausgenossen geführte Strafuntersuchung wegen
Verdachts auf fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst wurde eingestellt
(Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März
2006). Dagegen erhoben der Beschwerdeführer 2 und weitere Geschädigte Rekurs,
welchen das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 14. August 2006 abwies.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Das Sozialversicherungsgericht führte aus, Opferhilfe setze eine Straftat
voraus. Im vorliegenden Fall sei das Strafverfahren aber rechtskräftig
eingestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass keine Straftat vorliege.
Daher fehle es an einer Opferstellung.

Diese Auffassung steht mit Art. 2 Abs. 1 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) und
der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Einklang. Beim
Entscheid, ob dem Gesuchsteller Opfereigenschaft im Sinne des OHG zukommt, darf
die Opferhilfestelle grundsätzlich auf die rechtskräftige Einstellung des
Strafverfahrens abstellen (Urteil 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2,
publiziert in Praxis 2004 Nr. 141 S. 797).

4.
Im Übrigen setzt die Behandlung der Beschwerde eine genügende Begründung voraus
und ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Genügend begründet ist die
Beschwerde namentlich insoweit, als darin in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die
vorliegende Beschwerde diesen Begründungsvorschriften nicht genügt, ist darauf
nicht einzutreten. Streitgegenstand ist vorliegend das Opferhilfegesuch bzw.
die Behandlung der diesbezüglichen Verfügung der kantonalen Opferhilfestelle
durch das Sozialversicherungsgericht. Vorbringen, die über diesen
Streitgegenstand hinausgehen, können nicht behandelt werden. Dies gilt
namentlich für Einwände betreffend das Strafverfahren gegen den Inhaber der
ausgebrannten Wohnung, welches rund sechs Monate vor Einreichung des
Opferhilfegesuchs rechtskräftig eingestellt wurde.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die im kantonalen
Urteil nicht als Partei aufgeführte Beschwerdeführerin 1 im bundesgerichtlichen
Verfahren zuzulassen ist. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen