Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.430/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_430/2007

Urteil vom 21. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Bernard
Rosat,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Boner,
Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Bauinspektorat der Stadt Bern,
Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. November 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Der Regierungsstatthalter von Bern gestattete der Y.________ AG mit
Gesamtbauentscheid vom 15. November 2006 den Umbau des Warenhauses Ryfflihof in
der Berner Altstadt. Das Bauprojekt umfasst unter anderem einen hofseitigen
Erweiterungsbau auf Parzelle Nr. 949. Dieser soll aus einem verglasten und
beheizten Wintergarten und einer gedeckten Terrasse auf der Höhe des 3.
Obergeschosses bestehen. Geplant ist auch die Montage von vier Rückkühlern auf
dem Flachdach der östlich angrenzenden Liegenschaft Nr. 938 im 5. Obergeschoss.
Zusammen mit der Baubewilligung erteilte der Regierungsstatthalter eine
Ausnahmebewilligung für das Überragen der Dachfläche durch die
Rückkühleranlage.

B.
Eheleute X.________ wehrten sich gegen die Baubewilligung. Sie hatten bereits
gegen das Baugesuch Einsprache erhoben. Ihre Beschwerden wurden aber von der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern (Entscheid vom 14.
Juni 2007) und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 1. November
2007) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

C.
Das verwaltungsgerichtliche Urteil fechten Eheleute X.________ beim
Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an. Sie
ersuchen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung des
Bauabschlags. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Y.________ AG stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde Bern und das Verwaltungsgericht
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die BVE hat Verzicht auf
Vernehmlassung erklärt.

D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das Gesuch der
Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 16.
Januar 2008 abgewiesen.

E.
Im Nachgang hat das Regierungsstatthalteramt Bern das Gesuch gestellt, Einblick
in die Eingaben an das Bundesgericht nehmen und sich zur Angelegenheit äussern
zu können. Diesem Gesuch wurde am 29. Februar 2008 entsprochen. Mit Schreiben
vom 4. März 2008 hat das Regierungsstatthalteramt Bern förmlich mitgeteilt, es
verzichte auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Endentscheid betrifft eine
Baubewilligung. Hiergegen steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Die
Beschwerdeführer sind Eigentümer der westlich an die Bauparzelle Nr. 949
anschliessenden, überbauten Nachbarliegenschaft Nr. 946. Als Nachbarn sind sie
vom umstrittenen Bauvorhaben mehr als die Allgemeinheit berührt (vgl. Art. 89
Abs. 1 lit. b BGG) und zur Beschwerdeführung befugt.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Bezüglich der Überprüfung und Anwendung von kantonalem Recht
sind in Art. 95 lit. c-e BGG gewisse Teilbereiche aufgeführt, die von den
Beschwerdeführern nicht angesprochen werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs
von Art. 95 lit. c-e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des
kantonalen und kommunalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich
zum früheren Recht unverändert. Diesbezüglich bildet die Verletzung kantonaler
bzw. kommunaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn
eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG - so das Raumplanungs- und Umweltschutzrecht des Bundes
usw., ferner auf Verfassungsstufe beispielsweise gegen das Willkürverbot (Art.
9 BV) - oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat
(BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Die Zulässigkeit von Sachverhaltsrügen
richtet sich nach Art. 97 und Art. 99 BGG; darauf ist im entsprechenden
Sachzusammenhang einzugehen.

1.3 Die entscheidrelevanten Umstände ergeben sich mit hinreichender Klarheit
aus den Akten; deshalb kann vom beantragten Augenschein abgesehen werden.

2.
Im Streit liegen zunächst übergangsrechtliche Fragestellungen. Insofern bringen
die Beschwerdeführer mehrere Willkürrügen vor.

2.1 Während der Hängigkeit des Verfahrens vor der BVE trat am 1. März 2007 die
neue stadtbernische Bauordnung (BO 06) in Kraft. Der Entwurf zu dieser
kommunalen Nutzungsordnung hatte im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs
bereits öffentlich aufgelegen. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, prüft
es in einem solchen Fall einzig die Vereinbarkeit des Bauprojekts mit dem neuen
Recht. Die Beschwerdeführer erwidern, das Bauprojekt müsse sowohl dem alten wie
dem neuen Recht entsprechen.

2.2 Die Beschwerdeführer behaupten, das Verwaltungsgericht habe sich von der
Überlegung leiten lassen, dass das neue Recht für die Bauherrschaft günstiger
sei. Dieser Einwand trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat das Kriterium
des milderen Rechts nur beiläufig und zwar für den hier nicht betroffenen Fall
erwähnt, bei dem die öffentliche Auflage der neuen Nutzungsordnung im Zeitpunkt
der Baugesuchseinreichung noch nicht erfolgt ist. Demgegenüber hält es die neue
kommunale Nutzungsordnung nach ihrem Inkrafttreten in jedem Fall für allein
massgebend, wenn diese Auflage vor Gesuchseinreichung stattgefunden hat.

2.3 Art. 36 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG/BE; BSG 721.0]
geht in seinem Abs. 1 vom Grundsatz aus, dass Bauvorhaben nach dem zur Zeit der
Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen sind. Abs. 2 der
Bestimmung durchbricht diesen Grundsatz für Baugesuche, bei denen neue
Nutzungspläne vor Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben. Gemäss Abs. 3
der Bestimmung sind Baugesuche, die im Hinblick auf vorgesehene neue
Vorschriften oder Pläne eingereicht werden, nach deren Genehmigung aufgrund
dieser Vorschriften oder Pläne zu beurteilen, sofern die Baubewilligung nicht
vorzeitig gemäss Art. 37 BauG/BE erteilt werden kann. Art. 62a BauG/BE, der die
Wirkungen einer Planungszone regelt, sieht in Abs. 3 unter anderem vor, dass
die Bauvorhaben nach neuem Recht beurteilt werden, wenn die neuen Vorschriften
oder Pläne in Kraft getreten sind.

2.4 Aus Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 62a Abs. 3 BauG/BE leitet das
Verwaltungsgericht seine vorstehend dargelegte Rechtsauffassung für die
vorliegende Fallkonstellation ab. Die Beschwerdeführer berufen sich dagegen für
die gleichzeitige Anwendbarkeit von altem und neuem Recht auf Aldo Zaugg/Peter
Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern (3. Aufl., Band I, Bern 2007,
N. 3a zu Art. 36 BauG/BE).

Nach dieser Kommentarstelle ist gegenüber einem Baugesuch, bei dem vorher die
Auflage neuen Rechts erfolgt ist, der Bauabschlag zu erklären, wenn das
Bauvorhaben weder mit den alten noch mit den neuen Vorschriften vereinbar sei.
Diese Aussage bezieht sich lediglich auf die Situation vor dem Inkrafttreten
des neuen Rechts. Die Autoren äussern sich nicht dazu, welches Recht für die
Rechtsmittelinstanz massgebend ist, wenn das neue Recht während des bei ihr
hängigen Verfahrens in Kraft getreten ist und die Unterinstanz die
Vereinbarkeit mit altem und neuem Recht bejaht hat.

Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts erweist sich in der vorliegenden
Fallkonstellation nicht als willkürlich (zum Begriff der willkürlichen
Rechtsanwendung vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.).
Hat die neue Nutzungsordnung vor Einreichung des Baugesuchs öffentlich
aufgelegen, so muss die Bauherrschaft von Anfang an damit rechnen, dass ihr
Baugesuch an den daraus folgenden Anforderungen gemessen wird. Art. 36 BauG/BE
lässt Raum für die Interpretation, dass die neue Ordnung diesfalls
ausschliesslich massgebend wird, sobald sie in Kraft getreten ist. Daher muss
in einem solchen Fall auch nicht abgeklärt werden, ob die alte oder die neue
Nutzungsordnung für ein Bauvorhaben günstiger ist.

2.5 Mit einer zusätzlichen Willkürrüge tragen die Beschwerdeführer den Vorwurf
vor, es gehe hier um einen Fall vorzeitiger Baubewilligung im Sinne von Art. 37
BauG/BE; dennoch habe es das Regierungsstatthalteramt unterlassen, die nach
Art. 37 lit. c BauG/BE erforderliche Zustimmung der zuständigen Stelle der
kantonalen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einzuholen. Bei diesen
Vorbringen scheinen die Beschwerdeführer zu übersehen, dass im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht nur der Rechtsmittelentscheid der BVE Anfechtungsobjekt
war. Das Verwaltungsgericht beruft sich in diesem Punkt auf die Rechtsfigur des
Devolutiveffekts. Die Beschwerdeführer beanstanden nicht, es sei
verfassungswidrig, dass sich das Verwaltungsgericht auf eine Überprüfung des
Rechtsmittelentscheids der BVE beschränkt hat. Sie machen ebenso wenig geltend,
dass die Zustimmung im Sinne von Art. 37 lit. c BauG/BE noch eine wesentliche
Rolle für die Rechtmässigkeit des Rechtsmittelentscheids der BVE spielen würde.
Da bei deren Entscheid die neue Nutzungsordnung bereits in Kraft war, hielt
auch sie diese allein für entscheidend. Demzufolge geht die fragliche
Beanstandung bezüglich des Entscheids des Regierungsstatthalters von vornherein
fehl.

2.6 Insgesamt vermögen jene Rügen, die sich auf die kommunale Rechtsänderung
beziehen, nicht durchzudringen.

3.
3.1 Die für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Vorschriften der BO 06
lauten wie folgt:
Art. 77 Zone mit Planungspflicht Obere Altstadt, Planungszweck
1 Die Obere Altstadt inklusive das Gewerbegebiet Matte ist eine Zone mit
Planungspflicht nach Artikel 73 Absatz 2 Baugesetz.
2 Planungszweck ist
a) der Schutz der Oberen Altstadt und des Gewerbegebiets Matte in ihrer
historischen Bebauungsstruktur, insbesondere aber der altstadtprägenden
Gebäudevolumen, Geschosszahlen und -höhen, Gebäudefluchten, Dachformen und
-gestaltungen, Fassaden, Lauben und Brandmauern sowie die Aussenräume;
b) die Förderung der städtebaulichen Qualitäten als Citygebiet.
Art. 79 Zone mit Planungspflicht Obere Altstadt, Nutzungsmass
1 Als Planungswert für das Mass der Nutzung gilt die Erhaltung der bestehenden
Bebauung.
2 Das Nutzungsmass kann für einzelne Grundstücke maximal bis zum mittleren
vorhandenen Nutzungsmass der angrenzenden Liegenschaften erhöht werden, sofern
dies dem Planungszweck gemäss Artikel 77 dient und die umliegenden Gebäude
nicht beeinträchtigt werden.

3.2 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, für das umstrittene Bauvorhaben sei
keine Überbauungsordnung nötig. Auf dieses Erfordernis könne hier verzichtet
werden, obwohl das Bauprojekt in einer Zone mit Planungspflicht gemäss Art. 73
Abs. 2 BauG/BE realisiert werden soll. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer
nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie diesen Punkt - wie im
kantonalen Verfahren - nicht infrage stellen. Im Streit liegt hingegen, ob das
Bauvorhaben die Anforderungen erfüllt, die aus Art. 79 Abs. 2 BO 06 folgen.

3.3 Das Nutzungsmass auf der Parzelle Nr. 949 wird mit dem umstrittenen
Erweiterungsbau erhöht. Die Beschwerdeführer leiten aus Art. 79 Abs. 2 BO 06
drei Voraussetzungen ab, von denen sie die Zulässigkeit der baulichen
Erweiterung abhängig machen: Erstens geht es ihnen um den
Nutzungsmass-Vergleich mit den angrenzenden Liegenschaften. Zweitens sei zu
fragen, ob der Planungszweck der Zone eingehalten ist. Drittens betrachten sie
die fehlende Beeinträchtigung umliegender Gebäude als eigenständiges
Erfordernis. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung der ihm unterbreiteten
Beschwerde anhand dieses Prüfungsprogramms vorgenommen. Im Folgenden ist den
Vorwürfen nachzugehen, mit denen die Beschwerdeführer die gerichtliche
Würdigung dieser Kriterien kritisieren.

4.
4.1 Die erste Anforderung betrifft den Nutzungsmass-Vergleich. Bei den
konkreten örtlichen Verhältnissen hat es das Verwaltungsgericht geschützt, dass
auf eine Überprüfung dieses Kriteriums verzichtet wurde. Der geplante
Erweiterungsbau kommt in den Innenhof eines Gevierts zu liegen. Die Bauparzelle
Nr. 949 umfasst zusätzlich fast die gesamte Innenhoffläche. Die seitwärts
angrenzenden Liegenschaften stellen die Ecküberbauung des Gevierts dar.
Insbesondere bildet die nach Süden und Osten gerichtete Fassade des Gebäudes
der Beschwerdeführer im Innenhof die nordwestliche Ecke. Gemäss den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid ist gerade mit Blick auf die Liegenschaft der
Beschwerdeführer kein tauglicher Nutzungsmass-Vergleich möglich.

Unter diesen Umständen erachtet es das Verwaltungsgericht als genügend, den
Regelungsgehalt dieser ersten Voraussetzung im Rahmen der zweiten Voraussetzung
(Planungszweck der Zone) zu berücksichtigen. Seiner Ansicht nach darf die
konkrete Unmöglichkeit, das erste Kriterium von Art. 79 Abs. 2 BO 06
sachgerecht anzuwenden, nicht dazu verleiten, bauliche Erweiterungen gestützt
auf Art. 79 Abs. 1 BO 06 grundsätzlich abzulehnen. Vielmehr vertritt das
Verwaltungsgericht die Auffassung, moderate Anpassungen und Erweiterungen
müssten in einem lebendigen Geschäftszentrum wie der Zone "Obere Altstadt"
möglich bleiben. Somit hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der ersten und
der zweiten Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 BO 06 auf die Frage beschränkt, ob
ein vernünftiges Verhältnis unter den bestehenden Nachbargebäuden gewahrt und
die altstadtprägenden Strukturen nicht gestört werden.

Den Verzicht auf eine Berechnung des mittleren Nutzungsmasses als Obergrenze
für eine bauliche Erweiterung im Anwendungsfall hat das Verwaltungsgericht
zusätzlich mit dem Argument gerechtfertigt, damit werde der Auffassung der
Einwohnergemeinde Bern bei der Auslegung ihrer eigenen Norm Rechnung getragen.
Kantonale Rechtsmittelinstanzen hätten sich bei der Auslegung einer
eigenständigen kommunalen Norm Zurückhaltung aufzuerlegen und bloss zu
überprüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Normbedeutung insgesamt
haltbar sei. Hingegen seien sie nicht befugt, eine rechtlich vertretbare
Rechtsauffassung der Gemeinde durch eigenes Normverständnis zu ersetzen.

4.2 Die Beschwerdeführer legen dar, dass der Nutzungsmass-Vergleich ihrem
Schutz diene. Sie halten sich darüber auf, dass diese gesetzliche Schranke für
nicht anwendbar erklärt wurde. Dabei berufen sie sich auf das
Legalitätsprinzip. Ausserdem machen sie das Willkürverbot geltend und rügen
einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot, weil aufgrund des
beanstandeten Verzichts Nachbarliegenschaften an der Ecke eines Innenhofs
gegenüber solchen in geraden Häuserzeilen benachteiligt würden.

4.3 Das in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz verankerte
Gesetzmässigkeitsprinzip bedeutet in der Umsetzung für das Baurecht, dass die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung aus dem kantonalen
Baugesetz und der kommunalen Bauordnung hervorgehen müssen. Die Baubehörden
dürfen keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen. Sie dürfen - im Interesse
der Nachbarn und der Öffentlichkeit - auch auf keine der gesetzlich verlangten
Voraussetzungen verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.827/2006 vom 25.
September 2007, E. 3.2).

Das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und das Willkürverbot nach
Art. 9 BV sind eng miteinander verbunden. Ein Entscheid ist willkürlich, sofern
er nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruht oder sinn- und zwecklos ist.
Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen
trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte
Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. In
dieser Hinsicht erscheint ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit als eine
besondere Form der Willkür (vgl. BGE 131 I 394 E. 4.2 S. 399 mit Hinweisen).

4.4 Im Allgemeinen ist es zwar richtig, dass der Nutzungsmass-Vergleich die
Interessen der Nachbarn schützt. Im vorliegenden Fall trifft dieser Grundsatz
aber nicht zu. Dies folgt einerseits aus dem Verhältnis der Innenhofflächen bei
den betroffenen Grundstücken und anderseits aus der Ecksituation beim
beschwerdeführerischen Grundstück. Den entsprechenden Überlegungen des
Verwaltungsgerichts ist beizupflichten. Die Beschwerdeführer wenden ein, bei
richtiger Betrachtungsweise dürfe auf der Bauparzelle keine Unternutzung im
Vergleich zum Durchschnitt der Nachbarliegenschaften angenommen werden. Dabei
argumentieren sie indessen mit der nicht mehr anwendbaren, früheren kommunalen
Nutzungsordnung bezüglich Hofüberbauungen. Diesem Einwand kann kein Erfolg
beschieden sein. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach ein - wie auch
immer gearteter - rechnerischer Nutzungsmass-Vergleich der Beschwerdegegnerin
zu übermässigen baulichen Erweiterungsmöglichkeiten verhelfen würde, ist
nachvollziehbar. Es hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, dass
sich das Verwaltungsgericht in dieser Konstellation mit der von der Gemeinde
befürworteten Auslegung dieser Vorschrift begnügt hat. Auf diese Weise wird dem
Legalitätsprinzip hinreichend Rechnung getragen. Ebenso wenig liegt insoweit
ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Willkürverbot vor.

4.5 Unabhängig davon muss nach den Beschwerdeführern die Grundregel von Art. 79
Abs. 1 BO 06 zum Zuge kommen, falls die Untauglichkeit der Vorschrift über den
Nutzungsmass-Vergleich im vorliegenden Fall bejaht würde. Sie beanstanden es
als willkürlich, der Beschwerdegegnerin bei einer solchen Sachlage überhaupt
eine bauliche Erweiterungsmöglichkeit zuzugestehen. Zur Begründung führen sie
in allgemeiner Weise ein Auslegungsprinzip ins Feld, wonach Ausnahmen
restriktiv zu handhaben seien. Daher dürfe eine Ausnahme nicht bewilligt
werden, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden
könnten. Dieses Auslegungsprinzip werde hier auf den Kopf gestellt.

Ausnahmevorschriften sind im Allgemeinen weder extensiv noch restriktiv,
sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regeln "richtig"
auszulegen (BGE 118 Ia 175 E. 2d S. 178 f.; 117 Ib 114 E. 7c S. 121 f.; 114 V
298 E. 3e S. 302 f.). Das Verwaltungsgericht hat begründet, weshalb es
angesichts der Untauglichkeit der hier zur Diskussion stehenden Voraussetzung
nicht auf Art. 79 Abs. 1 BO 06 zurückgegriffen hat. Insbesondere hat es an Art.
77 Abs. 2 lit. b BO 06 erinnert und erläutert, dass damit - neben dem
Planungszweck der Erhaltung gemäss Art. 77 Abs. 2 lit. a BO - ein
zukunftsgerichteter Entwicklungsanspruch zur Förderung der städtebaulichen
Qualitäten des Gebiets festgeschrieben worden ist. Es ist auch in dieser
Hinsicht nicht zu beanstanden, dass es eine massvolle bauliche Erweiterung im
vorliegenden Fall für zulässig erachtet hat.

4.6 Im Hinblick auf die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach das
konkrete Bauprojekt ein vernünftiges Verhältnis unter den bestehenden
Nachbargebäuden wahre und die altstadtprägenden Strukturen nicht störe, tragen
die Beschwerdeführer keine Rügen vor. Die denkmalpflegerisch abgestützte
Würdigung, dass die zweite der drei Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 BO 06
erfüllt sei, wird von ihnen nicht bestritten. Es kann davon ausgegangen werden,
dass sie diesen Punkt des angefochtenen Entscheids nicht zur Diskussion stellen
wollen.

4.7 Zusammengefasst sind die Verfassungsrügen, welche die Umsetzung der ersten
und der zweiten Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 BO 06 im vorliegenden Fall
betreffen, abzuweisen.

5.
Was die dritte Voraussetzung angeht, erheben die Beschwerdeführer zwei Rügen:
Zum einen vermindere der geplante Glasanbau bzw. die geplante Terrasse den
Lichtzutritt zu und die Aussicht von ihrem Gebäude (dazu E. 6 hiernach). Zum
andern würden sie aufgrund der Lärmimmissionen der projektierten Rückkühler
beeinträchtigt.

5.1 Mit Bezug auf die Lärmimmissionen hat das Verwaltungsgericht festgehalten,
das Bundesrecht regle den Schutz vor Lärm in diesem Zusammenhang abschliessend.
Es genüge, wenn die Rückkühler den massgebenden Grenzwerten der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; 814.41) entsprechen würden.

Insofern hat das Verwaltungsgericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung in
zutreffender Weise zitiert. Danach können Bauten und Betriebe, die z.B. mit dem
Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, zwar mit nutzungsplanerischen
Mitteln untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen,
bundesrechtliche Schranken (insbesondere des Umweltschutzrechts) nicht
überschreiten. Ihre Unzulässigkeit darf sich jedoch nicht einzig aus der
konkreten Lärmbelästigung ergeben, sondern muss planungsrechtlich begründet
sein (vgl. BGE 127 I 103 E. 7c S. 110; Urteil 1A.262/2000 vom 6. Juli 2001, E.
2b nicht publ. in: URP 2001 S. 1095; Urteil 1A.15/2004 vom 13. Juli 2004, E.
1.1).

Es hilft den Beschwerdeführern nicht, wenn sie Art. 79 Abs. 2 BO 06 eine
spezifisch raumplanerische Bedeutung in dem Sinne beizulegen versuchen, dass
auf diese Weise jeglicher Lärm von neuen Bauten verboten werde. Soweit aus Art.
79 Abs. 2 BO 06 hervorgehen soll, dass bauliche Erweiterungen die Nachbarschaft
lärmmässig nicht beeinträchtigen sollen, käme der Bestimmung kein über das
Lärmschutzrecht des Bundes hinausgehende, selbstständige Bedeutung zu. Vom
Bauprojekt einzuhalten sind somit einzig die vorgegebenen Werte der für den
Standort festgelegten Empfindlichkeitsstufe.

5.2 Das Verwaltungsgericht hat - wie die BVE - angenommen, die geplanten
Rückkühler würden den Lärmgrenzwerten gemäss LSV entsprechen. Dafür stützte es
sich auf ein privates Lärmgutachten und auf die Beurteilung einer städtischen
Fachstelle. Zusätzlich erwog es, diese Feststellung werde von den
Beschwerdeführern nicht bestritten. Die Beschwerdeführer entgegnen, sie hätten
stets behauptet, die beiden Fachberichte seien unvollständig, weil sie die
Schallreflexionswirkungen im Innenhof nicht mitberücksichtigen würden. Da die
gutachterlich ermittelten Schallpegel bereits knapp unter den Grenzwerten
lägen, sei davon auszugehen, dass die Grenzwerte bei vollständiger Erfassung
der Lärmbelastung überschritten würden. Zu diesem Zweck hätten die
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein Zusatzgutachten beantragt. Ein
solches sei allerdings nicht eingeholt worden. Mit diesen Beanstandungen werfen
die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. eine willkürliche
antizipierte Beweiswürdigung vor.

5.3 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet
dabei "willkürlich" (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Das Gericht kann auf
die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153
E. 3 S. 157 mit Hinweisen).

5.4 Es ist richtig, dass die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein
zusätzliches Lärmgutachten zur Rückkühleranlage forderten; dies geschah aber
ausdrücklich nur eventuell. Gleichzeitig führten sie dort aus, es könne durch
Gutachten nachgewiesen werden, dass wegen den von der geplanten
Rückkühleranlage ausgehenden Schallwellen im Innenhof mit einer spürbaren
Erhöhung des Lärmimmissionsniveaus zulasten der beschwerdeführerischen
Liegenschaft zu rechnen sei. Dabei genüge jegliche Beeinträchtigung im
Vergleich zum bisherigen Zustand. Die Erwägungen der BVE, wonach gemäss
Gutachten die Lärmimmissionen den Grenzwert der festgelegten
Empfindlichkeitsstufe nicht überschreiten würden, seien irrelevant. Dieser
Grenzwert spiele im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Durch das
Zusatzgutachten könne untermauert werden, dass eine Beeinträchtigung im richtig
verstandenen Sinn der gesetzlichen Bestimmung vorliege.

5.5 Im Entscheid der BVE steht, nach den beiden Fachberichten lägen die
Lärmimmissionen deutlich unter den Grenzwerten. Angesichts der bei E. 5.4
hiervor wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer ist es nachvollziehbar,
wenn das Verwaltungsgericht angenommen hat, diese hätten die Einhaltung der
Grenzwerte der LSV nicht bestritten. Sie hatten vor Verwaltungsgericht nicht
einmal behauptet, die ausgewiesenen Schallpegel der Anlage würden sich knapp
unter dem Grenzwert bewegen. Insofern hat das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
ermittelt.

Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf ein Zusatzgutachten zu würdigen. Das
Anliegen nach zusätzlicher Abklärung der Bedeutung der Schallreflexionen
verfolgte nicht den Zweck, den Nachweis einer Überschreitung von Grenzwerten zu
erbringen. Vielmehr ging es den Beschwerdeführern bloss um den Beweis, dass die
mit der Anlage verbundenen Lärmimmissionen im Innenhof eine spürbare
Verschlechterung der Situation für ihre Nachbarliegenschaft bedeuten. Da die
geplante Rückkühleranlage unbestrittenermassen Lärm verursacht, war kein
Gutachten notwendig zur Feststellung, dass dieser Lärm für die Nachbarn spürbar
sein wird. Auch unter diesem Blickwinkel ist es nicht zu beanstanden, wenn das
Verwaltungsgericht vom beantragten Zusatzgutachten zur Lärmthematik abgesehen
hat.

Hinzu kommt Folgendes: Da die Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen
Verfahren vorbringen, die Grenzwerte würden durch die Rückkühleranlage
überschritten, handelt es sich hierbei um eine unzulässige neue Tatsache (Art.
99 BGG). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

5.6 Bezüglich des Lärms der geplanten Rückkühler erweist sich die Beschwerde
als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.
6.1 Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Lichtzutritts und der Aussicht hat
das Verwaltungsgericht zunächst eine Grundsatzfrage aufgeworfen. Es erachtete
es als fraglich, ob Art. 79 Abs. 2 BO 06 zugunsten der Nachbarn überhaupt eine
dritte Voraussetzung enthält, die eine über das Gestalterische der geplanten
Baute hinausgehende Bedeutung hat. Die BVE hatte diese Frage verneint. Das
Verwaltungsgericht liess die Frage im Ergebnis offen. Es stellte fest, der
Lichtzutritt aus dem Innenhof zur Liegenschaft der Beschwerdeführer wie auch
die Aussicht von den oberen Stockwerken ihres Gebäudes würden durch den
gläsernen und damit lichtdurchlässigen Erweiterungsbau nicht oder nur minimal
beeinträchtigt.

6.2 Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Innenhof im Bereich der geplanten
Erweiterungsbaute bereits überbaut; das Dach der Hofüberbauung liegt etwas über
der Oberkante des Bodenniveaus des 2. Obergeschosses im Hauptgebäude der
Beschwerdegegnerin. Der angefochtene Entscheid setzt sich nicht mit dem Umstand
auseinander, dass der Boden des geplanten Erweiterungsbaus nicht direkt auf dem
Dach der Hofüberbauung aufliegt, sondern auf Pfeilern ruht, die sich auf dieses
Dach abstützen. Der geplante Erweiterungsbau soll denn auch nicht dem 2.
Obergeschoss, sondern dem 3. Obergeschoss des Hauptgebäudes der
Beschwerdegegnerin dienen. Dass der angefochtene Entscheid die knapp um ein
Stockwerk erhöhte Lage des Erweiterungsbaus auszublenden scheint, beanstanden
die Beschwerdeführer zu Recht als Mangel.

Der geplante Erweiterungsbau ist rund 36 Meter lang und 5 Meter breit. Bei
diesen Dimensionen lässt sich nicht annehmen, auf der Höhe der Pfeiler unter
dem Boden dieses Anbaus falle noch in erheblichem Umfang ein seitlicher
Lichtzutritt an. Dieser Boden entzieht daher nicht nur den direkt darunter
liegenden Fenstern im 2. Obergeschoss des Hauptgebäudes der Beschwerdegegnerin
Licht, sondern - bis zu dieser Höhe - auch der westlich davon befindlichen
Liegenschaft der Beschwerdeführer. Ebenso ist es unhaltbar, dem Boden des
Anbaus eine aussichtbehindernde Wirkung für die seitlich liegenden Stockwerke
der Beschwerdeführer abzusprechen.

Zwar hat das Verwaltungsgericht angegeben, die Distanz zwischen der geplanten
Terrasse und den Fenstern der Beschwerdeführer betrage 7 Meter; dies wird von
den Beschwerdeführern nicht bestritten. Dabei gilt es aber die besondere
Ecksituation der Liegenschaft der Beschwerdeführer im Auge zu behalten. Diese
ist etwas nach Norden zurückversetzt und ihre Ostfassade im Innenhof reicht
weniger weit nach Süden als die geplante Erweiterungsbaute. Die
Beeinträchtigung der Beschwerdeführer ist folglich nicht deswegen geringfügig,
weil für sie nur die Breitseite des Anbaus in Erscheinung tritt. Im Gegenteil
ist ihnen zu folgen, wenn sie den Lichteinfall von und die Aussicht nach
Südosten, wohin Terrasse und Wintergarten aus ihrer Sicht zu liegen kommen, als
wesentlich betrachten. Insgesamt hält es nicht vor dem Willkürverbot stand,
wenn das Verwaltungsgericht eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer
bezüglich Lichtzutritt und Aussicht im Ergebnis als vernachlässigbar eingestuft
hat.

6.3 Diese offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung im angefochtenen
Entscheid ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend. Da die
Liegenschaft der Beschwerdeführer insofern mehr als eine minimale
Beeinträchtigung erleidet, durfte das Verwaltungsgericht nicht die Frage offen
lassen, ob Art. 79 Abs. 2 BO 06 eine dritte Voraussetzung enthält, die
Beeinträchtigungen der Art von Lichtzutritt und Aussicht erfasst. Das
Verwaltungsgericht war mit anderen Worten gehalten, die Bedeutung der Norm nach
dieser Richtung hin zu klären. In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil
aufzuheben und das Verfahren zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der soeben angestellten
Erwägungen teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Für
die Kostenverlegung im bundesgerichtlichen Verfahren ist von einem hälftigen
Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen. Die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens sind zur einen Hälfte den solidarisch haftenden Beschwerdeführern
und zur anderen Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
5 BGG). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit es um die Frage der
Beeinträchtigung von Lichtzutritt und Aussicht auf der Liegenschaft der
Beschwerdeführer geht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 1. November 2007 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zur einen Hälfte den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und zur anderen Hälfte der
Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bern, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Regierungsstatthalteramt Bern
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet