Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.42/2007
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1C_42/2007

Urteil vom 29. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Simon Berger,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,
Beschwerdegegner, vertreten durch den Zentralen Personaldienst,
Rebgasse 12-14, Postfach, 4005 Basel.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 19.
Januar 2007 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Ausschuss.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ arbeitete seit dem 9. Dezember 2002 in der
Dossieradministration der Abteilung Dienste und Steuerbezug der kantonalen
Steuerverwaltung Basel-Stadt. Ihre Arbeitsleistungen gaben zu keinen
Beanstandungen Anlass. Jedoch bestanden im zwischenmenschlichen Bereich von
Anfang an Probleme zwischen ihr und den andern Mitarbeitern und Vorgesetzten.
In der Folge kam es zu diversen Versetzungen und erfolglosen Gesprächen.
Schliesslich wurde X.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2004 ab sofort bis
zum 19. April 2005 von der Arbeit freigestellt und eine vertrauensärztliche
Untersuchung bei den Gesundheitsdiensten des Sanitätsdepartements angeordnet.
Aufgrund des Berichts der Gesundheitsdienste nahm X.________ am 20. April
2005 ihre Arbeit mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad von 80% wieder auf.
Bei einem gleichentags geführten Gespräch wurde ihr eine Bewährungsfrist bis
zum 30. September 2005 mit Auflagen gesetzt. Während der Bewährungsfrist kam
es wiederum zu verschiedenen Vorfällen und Ermahnungen. Mit Verfügung vom 30.
September 2005 kündigte die Personalabteilung des Finanzdepartements das
Arbeitsverhältnis mit X.________ wegen wiederholter Missachtung vertraglicher
und gesetzlicher Pflichten per 31. Dezember 2005. X.________ wurde per sofort
freigestellt und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

A.b X.________ erhob gegen die Kündigung Rekurs. Dieser wurde von der
Personalrekurskommission mit Entscheid vom 19. Januar 2006 gutgeheissen und
das Finanzdepartement zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet.
Das Finanzdepartement rekurrierte seinerseits gegen den Entscheid der
Personalrekurskommission. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht, Ausschuss, hiess den Rekurs mit Urteil vom 19. Januar
2007 gut, hob den Entscheid der Personalrekurskommission auf und bestätigte
die Kündigungsverfügung.

B.
X.________ hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt dessen Aufhebung, die
Bestätigung des Entscheids der Personalrekurskommission sowie die Aufhebung
der Kündigungsverfügung der Personalabteilung des Finanzdepartements. Des
Weitern sei sie unverzüglich wieder an ihrer bisherigen Arbeitsstelle,
eventualiter an einer anderen zumutbaren Stelle beim gleichen Arbeitgeber zu
beschäftigen, alles unter Kostenfolge zulasten des Finanzdepartements.

C.
Das Finanzdepartement, vertreten durch den Zentralen Personaldienst,
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, und es sei festzustellen, dass die
Kündigung des Anstellungsverhältnisses rechtsgültig sei; alles unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das Appellationsgericht hat auf
Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin persönlich als auch ihr
Rechtsvertreter haben eine Stellungnahme eingereicht.

D.
Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesgericht unaufgefordert diverse
weitere Eingaben ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier
deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2.
Die Beschwerdeführerin erhebt sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) als auch Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG). Infolge der subsidiären Natur der Verfassungsbeschwerde (vgl. Art.
113 BGG) ist zuerst zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind.

2.1 Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts, einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft die Frage der
Gültigkeit der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses,
d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, da mit dem
Begehren auf Aufhebung der Kündigungsverfügung und auf Wiedereinstellung die
Geltendmachung von entstandenen und zukünftigen Lohnforderungen geknüpft ist.
Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG ist nicht gegeben und die
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG ohne
weiteres erreicht. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid im Sinn von
Art. 90 BGG. Die Beschwerdeführerin als von der Kündigungsverfügung
Betroffene ist zur Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots
legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind insoweit erfüllt, und auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.2 Gemäss Art. 42 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen
und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt bei der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche
Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG
weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Soweit die
Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen nicht beachtet, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen,
wobei die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, sofern der letzte Tag der
Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag ist (Art. 100
Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil ging bei der
Beschwerdeführerin resp. ihrem Rechtsvertreter am 16. Februar 2007 ein. Das
Erfordernis der Rechtzeitigkeit ist bezüglich der Eingabe des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19. März 2007 erfüllt. Dagegen
sind die diversen, von der Beschwerdeführerin persönlich verfassten Eingaben,
datierend vom 24. und 31. März sowie vom 4., 5. und 13. April 2007 verspätet.
Ebenfalls verspätet sind die persönlichen Eingaben der Beschwerdeführerin
nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist am 28. Juni 2007, d.h. die Eingaben vom
29. Juni, 27. Juli und vom 1. Oktober 2007. Soweit in der Stellungnahme des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2007 zur Vernehmlassung
des Finanzdepartements und in der dazu von der Beschwerdeführerin persönlich
verfassten Stellungnahme vom 5. Juni 2007 Ausführungen gemacht werden, die
bereits in der Beschwerdeschrift hätten vorgetragen werden können, liegt eine
zusätzliche Verspätung vor. Mit diesen Eingaben und Vorbringen ist die
Beschwerdeführerin nicht zu hören.

3.
3.1 Das Appellationsgericht begründete die Gutheissung des Rekurses gegen die
Aufhebung der Kündigungsverfügung im Wesentlichen wie folgt: Das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis könne gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und
Abs. 3 PG/BS unter Ansetzung einer angemessenen Bewährungsfrist gekündigt
werden, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin die vertraglichen oder
gesetzlichen Pflichten wiederholt missachtet oder eine schwere
Pflichtverletzung begangen hat. Diese Voraussetzungen seien vorliegend
erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht in die jeweiligen Teams
integrieren können und mit ihrer renitenten und aufbrausenden Art Spannung
und Unruhe in den Betrieb gebracht. Wegen des Verhaltens der
Beschwerdeführerin im Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten hätten
innerhalb von drei Jahren zweiundzwanzig Sitzungen und Gespräche durchgeführt
sowie zwei Versetzungen innerhalb der Abteilung angeordnet werden müssen. Die
Beschwerdeführerin sei eine ausgesprochen schwierige Arbeitnehmerin gewesen,
die den Betriebsfrieden empfindlich gestört, die ordnungsgemässe
Arbeitserfüllung der ganzen Abteilung gefährdet und zudem einen
überdurchschnittlich grossen Betreuungsaufwand erfordert habe. Dies habe ihre
Freistellung und die Ansetzung einer Bewährungsfrist gerechtfertigt.

Eine einmalige Pflichtverletzung während der Bewährungsfrist reiche als
Kündigungsgrund aus. Die buchstabengetreue Auslegung der Bewährungsauflagen
durch die Personalrekurskommission sei zu formalistisch. Diese Auflagen seien
als Ganzes und im Zusammenhang mit der Vorgeschichte zu verstehen. Sie seien
dahingehend auszulegen, dass sich die Beschwerdeführerin vernünftig und
anständig benehmen und sich so weit anpassen solle, dass der betriebliche
Ablauf nicht gestört werde und sie nicht ein Übermass an Betreuung
beanspruche. Der Auflagenkatalog habe die Weisung enthalten, dass die
Beschwerdeführerin die Anweisungen von dafür zuständigen Mitarbeitern
befolgen und sich gegenüber Mitarbeitern freundlich und korrekt verhalten
müsse. Nach ihrem Sinn gelte diese Weisung selbstverständlich auch im
Verhältnis zu direkten Vorgesetzten. Die Anordnung, die anfallenden Arbeiten
im Register 1 zu bearbeiten, beziehe sich auch auf den Arbeitsort im
Aussenlager. Schliesslich bedeute die Auflage, sich bei Problemen an zwei
dafür bestimmte Personen zu wenden, dass die Beschwerdeführerin damit nicht
ihre Arbeitskolleginnen behelligen solle. Die Beschwerdeführerin habe trotz
Ermahnungen die Bewährungsauflagen mehrfach nicht eingehalten und dadurch
gezeigt, dass sie ihr persönliches Verhalten nicht entscheidend habe
verbessern können. So habe sie namentlich die Auflagen verletzt, die
anfallenden Arbeiten im Register 1 zu bearbeiten, Anweisungen zu befolgen,
sich gegenüber Arbeitskolleginnen und -kollegen freundlich und korrekt zu
verhalten und sich bei Problemen an die dafür bezeichneten Personen zu
wenden. Damit fehle die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur weiteren
Beschäftigung der Beschwerdeführerin.

Die Vorschrift von § 5 lit. g PG/BS, wonach die Personalpolitik die
Eingliederung von Menschen mit Behinderung unterstützen soll, ändere an
diesem Ergebnis nichts. Zwar müsse der Staat auch einer schwierigen
Arbeitnehmerin eine Chance zur Eingliederung geben. Diese Pflicht finde aber
eine Grenze im Machbaren sowie in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers seinen
anderen Mitarbeitern gegenüber. Im vorliegenden Fall hätten sich die
Vorgesetzten der Beschwerdeführerin während drei Jahren mit einem
ausserordentlich grossen Betreuungsaufwand um deren Eingliederung bemüht. Die
Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei für Kolleginnen und Vorgesetzte
ausgesprochen schwierig und belastend gewesen und habe zu grossen Spannungen
im Betrieb geführt. Unter diesen Umständen sei eine Weiterbeschäftigung der
Beschwerdeführerin in der Dossieradministration mit der Fürsorgepflicht den
anderen Mitarbeitern gegenüber nicht mehr vereinbar gewesen. An der während
des Rekursverfahrens innegehabten Stelle könne die Beschwerdeführerin nicht
bleiben, da diese aufgehoben werde. Damit sei die Kündigung auch unter dem
Blickwinkel von § 5 lit. g PG/BS rechtmässig.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV).

3.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467
E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Appellationsgericht habe nicht
geprüft, inwiefern sich die Anstellungsbehörde für das widersprüchliche
Verhalten bezüglich der Ansetzung der Bewährungsfrist zu verantworten habe.
Des Weitern habe das Appellationsgericht die Frage, ob die Bewährungsauflagen
persönlichkeitsverletzend seien, für unerheblich gehalten.

3.4.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil stellt sich die Frage, ob sich das
Finanzdepartement nach Treu und Glauben darauf behaften lassen muss, dass es
mit der Ansetzung einer Bewährungsfrist von der Besserungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ausging. Die Personalrekurskommission habe dem
Finanzdepartement widersprüchliches Verhalten vorgeworfen, da dieses der
Beschwerdeführerin eine Bewährungsfrist eingeräumt habe, sich im
Rekursverfahren aber darauf berufe, dies wäre mangels Besserungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin gar nicht notwendig gewesen. Die aufgeworfene Frage könne
aber offenbleiben, da aufgrund der Umstände eine Bewährungsfrist habe
angesetzt werden müssen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich unzweideutig,
dass das Appellationsgericht das gerügte Verhalten der Arbeitgeberin prüfte,
aber, da eine Bewährungsfrist tatsächlich angesetzt wurde, nicht als
bedeutsam betrachtete. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, und es ist
nicht ersichtlich, inwiefern diese Schlussfolgerung willkürlich und
entscheiderheblich sein sollte. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin dar,
inwiefern die Bewährungsauflagen persönlichkeitsverletzend wären und auf die
Rechtmässigkeit der Kündigung einen Einfluss gehabt haben sollten. Infolge
rechtsungenügender Begründung (vgl. E. 2.2 hiervor) ist in diesem Punkt auf
die Beschwerde nicht einzutreten.

3.5
3.5.1 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, das Appellationsgericht
würdige die formalen Unzulänglichkeiten der Bewährungsauflagen einseitig zu
Ungunsten der Arbeitnehmerin und verletze dadurch das kantonale Personalrecht
als auch die im Bundesprivatrecht geltende Unklarheitenregel, wonach sich
derjenige die Unklarheit von Vertragsklauseln entgegenhalten lassen muss, der
sie aufgestellt hat.

3.5.2 Gemäss § 14 Abs. 2 der Übergangsverordnung zum Personalgesetz des
Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2000 muss die Auferlegung einer
Bewährungsfrist schriftlich und begründet erfolgen. Bezüglich des Inhalts
einer solchen Verwarnung des Arbeitnehmers enthält die Verordnung keine
Angaben. Aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) ergibt sich aber ohne weiteres,
dass eine Verwarnung nur unter der Voraussetzung gehörig ist, wenn sie als
solche erkennbar ist und der Arbeitnehmer daraus klar ersehen kann, welche
Verhaltensweisen nicht mehr toleriert werden und wie er sich während der ihm
angesetzten Bewährungsfrist zu verhalten hat. Anders kann das Erfordernis der
schriftlichen Begründung der Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss § 14 Abs.
2 Übergangsverordnung nicht verstanden werden.
Diese Auslegung von § 14 Abs. 2 Übergangsverordnung entspricht der
Rechtsprechung zu Art. 337 OR, wonach der fristlosen Kündigung ausser bei
sehr gravierenden Verfehlungen eine bezüglich der beanstandeten
Verhaltensweisen klare Verwarnung des Arbeitnehmers vorauszugehen hat (vgl.
die Bundesgerichtsurteile 4C.187/2004 vom 5. Juli 2004, E. 5.1; 4C.322/2002
vom 18. Februar 2003, E. 3.1; vgl. für das Bundespersonalrecht den Entscheid
der ehemaligen Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 16. Juni 2004, E.
4c/bb, in VPB 68/2004 Nr. 150; ferner Harry Nötzli, Die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, S. 124, Rz. 197).

3.5.3 Aus dem Schreiben der Anstellungsbehörde an die Beschwerdeführerin
betreffend Ansetzung einer Bewährungsfrist vom 20. April 2005 ergibt sich
unzweideutig, dass die Arbeitgeberin das persönliche Verhalten der
Beschwerdeführerin, vor allem deren mangelnde Teamfähigkeit, nicht weiter zu
akzeptieren bereit war. Deshalb setzte die Anstellungsbehörde eine Reihe
konkreter Bewährungsauflagen fest, woraus für die Beschwerdeführerin
ersichtlich war, wie sie sich inskünftig zu verhalten hatte. Sodann hielt die
Anstellungsbehörde fest: "Die Bewährungsfrist läuft bis 30. September 2005.
Falls die beanstandeten Punkte dann nicht vollumfänglich erfüllt sind, sehen
wir uns gezwungen, infolge Pflichtverletzung (Missachtung interner Weisungen
und Anordnungen) gemäss § 30 Abs. 2 lit. d Personalgesetz, das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen."

Mit diesem Schreiben hat die Anstellungsbehörde das formale Erfordernis der
schriftlichen und begründeten Auferlegung einer Bewährungsfrist (§ 14 Abs. 2
Übergangsverordnung) erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht im Einzelnen
auf, welche Auflagen unklar wären und inwiefern das Appellationsgericht diese
einseitig zu ihren Ungunsten ausgelegt hätte. Die Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt als unbegründet, soweit auf die mehr appellatorisch denn
substantiiert vorgetragenen Beanstandungen überhaupt eingetreten werden kann.

3.6
3.6.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, das Appellationsgericht
habe die Fürsorgepflicht des öffentlichen Arbeitgebers zu gering gewichtet,
zumal offenkundig gewesen sei, dass sie unter psychischen Problemen zu leiden
hatte. Damit habe das Gericht Art. 328 OR, welche Bestimmung durch Verweis
nach § 4 PG/BS zur Anwendung komme, willkürlich ausgelegt und angewendet. Das
Gericht habe auch nicht geprüft, ob eine mildere Massnahme anstelle der
Kündigung, wie beispielsweise die Versetzung innerhalb der öffentlichen
Verwaltung des Kantons Basel-Stadt, möglich gewesen wäre. Die Kündigung
verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Aufgrund der Prädisposition
der Beschwerdeführerin sei zu befürchten, dass diese nie mehr eine
Arbeitsstelle finden werde.

3.6.2 Auch in der Rolle als Arbeitgeber ist der Staat an die allgemeinen
Grundsätze staatlichen Handelns (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit,
öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben) gebunden. Das
aus Art. 9 BV fliessende Willkürverbot sowie der verfassungsmässige Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebieten, dass eine Kündigung in pflichtgemässer
Ermessensausübung nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden kann
und zudem eine in der konkreten Situation angemessene Massnahme sein muss;
die Verwaltungsbehörde muss jene Massnahme wählen, welche genügt (Urteil des
Bundesgerichts 2P.104/2004 vom 14. März 2005, E. 4.6; vgl. für das
Bundespersonalrecht den Entscheid der Personalrekurskommission vom 16. Juni
2004, E. 4b, VPB 68/2004 Nr. 150).

Das Verhältnismässigkeitsprinzip stellt jedoch kein verfassungsmässiges Recht
der Privaten dar. Dies bedeutet, dass die Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Auslegung und Anwendung kantonalen
Rechts nicht selbständig mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde geltend
gemacht werden kann, sondern nur zusammen mit einem verfassungsmässigen Recht
(BGE 123 I 1 E. 10 S. 11). Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des
Willkürverbots kann nur geltend gemacht werden, die Kündigung sei krass
unangemessen.

3.6.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil, welches sich auf die Akten, die
Befragung der Beschwerdeführerin sowie zweier Vertreter des Arbeitgebers
stützt, dauerten die Bemühungen des Arbeitgebers bis zur Kündigung drei
Jahre. Gemäss der in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2007 nicht
angefochtenen Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Urteils wurden
während dieser Zeit mit der Beschwerdeführerin wegen ihres renitenten und
aufbrausenden Verhaltens zweiundzwanzig Gespräche geführt und wurden zwei
Versetzungen der Beschwerdeführerin innerhalb der Abteilung angeordnet.
Weiter wurde die Beschwerdeführerin für eine gewisse Zeit freigestellt, vor
der Kündigung eine Bewährungsfrist angesetzt und die Beschwerdeführerin
selbst während der Probezeit wiederholt auf ihr Fehlverhalten aufmerksam
gemacht. Aufgrund dieser zahlreichen Bemühungen (Gespräche, Versetzungen,
Ermahnungen, Freistellung und Probezeit) über einen Zeitraum von drei Jahren
hinweg kann der Steuerverwaltung nicht vorgeworfen werden, ihre
Fürsorgepflicht (vgl. § 14 PG/BS) nicht erfüllt zu haben. Dies gilt
insbesondere auch bezüglich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin unter
psychischen Problemen litt. Die Steuerverwaltung ordnete bei der Freistellung
eine vertrauensärztliche Untersuchung an und wies die Beschwerdeführerin
während der Probezeit ausdrücklich an, sich bei den Gesundheitsdiensten zu
melden. Mit diesen Anordnungen, welche die Beschwerdeführerin nicht sämtliche
zu befolgen bereit war, wurde der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerin
und deren Eingliederung im Arbeitsleben bezweckt (vgl. § 5 lit. g und § 14
Abs. 2 PG/BS). Aufgrund der zahlreichen Bemühungen seitens des Arbeitgebers
und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin sich auch während der
Probezeit nicht an ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hielt,
welche Tatsachenfeststellung sie in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2007
nicht rechtsgenüglich in Abrede stellte, durfte das Verwaltungsgericht unter
Auslassung der Befragung von weiteren Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin
willkürfrei schliessen, eine nochmalige Versetzung der Beschwerdeführerin
würde erfolglos bleiben und die Kündigung wegen fehlender persönlicher
Eignung für die Anstellung (vgl. § 8 Abs. 1 PG/BS) sei nicht unangemessen,
geschweige denn krass unangemessen gewesen (vgl. ebenso das
Bundesgerichtsurteil 1C_102/2007 vom 24. August 2007, E. 4). Die Beschwerde
erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unbegründet und deshalb abzuweisen ist, soweit darauf infolge
der rechtsungenüglichen Begründung überhaupt eingetreten werden kann. Auf die
Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG findet keine Anwendung, da
der Streitwert weit über Fr. 30'000.-- liegt. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil
1C_68/2007 vom 14. September 2007, E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin:

Féraud  Schoder