Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.429/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_429/2007

Urteil vom 10. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Männedorf, handelnd durch den Gemeinderat, 8708 Männedorf, vertreten
durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner.

Gegenstand
Nutzungsplanung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ betreibt seit Jahren auf dem in der Gemeinde Männedorf gelegenen
Grundstück Kat.-Nr. 3790 einen Trockenplatz für Boote. Das Ufergebiet, mithin
auch der Bereich des Bootstrockenplatzes, ist einer regionalen Freihaltezone
zugewiesen. Die Nutzung des Grundstücks als Bootstrockenplatz, für welche
X.________ nie eine Bewilligung erlangt hat, ist nicht zonenkonform. Die
Herstellung des rechtmässigen Zustandes wurde behördlicherseits auf den 31.
Dezember 2005 angeordnet.

Nachdem X.________ die genannte Frist unbenutzt verstreichen liess, ersuchte er
die Baudirektion des Kantons Zürich am 28. März 2006 um eine Umzonung des
Bootstrockenplatzes, allenfalls um die Zulassung dieser Nutzung bis zur
Erweiterung des Strandbads. Die Baudirektion trat mit Antwortschreiben vom 21.
April 2006 auf diese Anträge nicht ein. Daraufhin ersuchte X.________ die
Gemeinde Männedorf, das Grundstück Kat.-Nr. 3790, allenfalls auch die dem
Kanton gehörende und ebenfalls als Bootstrockenplatz genutzte Nachbarparzelle
Kat.-Nr. 3989, von der Freihaltezone in eine "Übrige öffentliche Zone für
Wassersport und Bootsstationierung" umzuteilen und die angestammte Bewerbung
bis dahin zu dulden.

Am 20. Dezember 2006 beschloss der Gemeinderat, das Umzonungsgesuch mangels
ausgewiesenem öffentlichem Interesse abzulehnen (Dispositiv-Ziffer 1).
Gleichzeitig setzte er für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
eine Vollzugsfrist von drei Monaten ab Versanddatum des Beschlusses (3. Januar
2007) an (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren wurde auch der Kanton eingeladen,
die Voraussetzungen für die Einstellung der zonenwidrigen Nutzung auf seinem
Grundstück Kat.-Nr. 3989 zu schaffen (Dispositiv-Ziffer 3).

Mit Rekurs beantragte X.________ Folgendes:
A.) Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben.
B.) Das Grundstück Kat.-Nr. 3790, und allenfalls Kat.-Nr. 3989, sei von der
Freihaltezone (C-Sportanlagen) in eine "Übrige öffentliche Zone für Wassersport
und Bootsstationierung" (resp. sinngemäss) umzuzonen, falls erforderlich gegen
Einräumung einer Grunddienstbarkeit (öffentliches Fusswegrecht) auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 3790 zugunsten der Gemeinde Männedorf für die Dauer des
Bestehens des Bootslagerplatzes.
C.) Eventualiter sei die bisherige Nutzung des Grundstücks Kat.-Nr. 3790, und
allenfalls Kat.-Nr. 3989, als Bootstrockenplatz bis zum Bau der Erweiterung des
Strandbades weiterhin zu tolerieren, falls erforderlich gegen Einräumung einer
Grunddienstbarkeit (öffentliches Fusswegrecht) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3790
zugunsten der Gemeinde Männedorf für die Dauer der Tolerierung und gegen
Beseitigungsrevers.
D.) Eventualiter sei die Zonenkonformität des bestehenden Bootstrockenplatzes
festzustellen."
Die Baurekurskommission II des Kantons Zürich wies den Rekurs am 26. Juni 2007
ab, soweit sie darauf eintrat. Die Frist zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands wurde neu auf drei Monate ab Rechtskraft des Entscheids
angesetzt.

Im gegen den Entscheid der Baurekurskommission angestrengten
verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte X.________ folgende Anträge:
- Antrag: Die Nutzung des Bootstrockenplatzes auf GS Nr. 3790 und allenfalls
Nr. 3989 sei bis zu einer Erweiterung des Strandbades Sonnenfeld weiterhin
zuzulassen mit derselben Begründung wie die in der Freihaltezone gelegenen
Bootsplätze in den Bootshaaben, insbesondere der Trockenplätze auf GS Nrn. 2734
und 1832. Eventualantrag: Die Bootsplätze inklusive zugehörige Anlagen in den
Bootshaaben von Männedorf seien zu räumen, da sie nicht einer weiteren
Öffentlichkeit dienen und deshalb nicht zonenkonform sind."
Mit Entscheid vom 4. Oktober 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Das Verwaltungsgericht führte aus, X.________ halte den im Rekursverfahren zur
Hauptsache erhobenen Antrag auf Umzonung des Grundstücks Kat.-Nr. 3790 vor
Verwaltungsgericht nicht mehr aufrecht. Insoweit habe er sich mit dem Entscheid
der Vorinstanz abgefunden. Zur Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 3 des
Gemeinderatsbeschlusses vom 20. Dezember 2006, wonach der Kanton den
Bootstrockenplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3989 zu räumen habe, sei er nicht
legitimiert. Beim Antrag, dass im Falle der Räumung seines Bootstrockenplatzes
die gleiche Anordnung auch bezüglich der Plätze auf Kat.-Nr. 2734 und Kat.-Nr.
1832 zu treffen sei, handle es sich um ein neues Begehren und eine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstandes. Auch insoweit sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die diesbezüglichen Vorbringen seien unzulässige neue
Tatsachenbehauptungen, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht befassen
müsse. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht. Für den Befehl zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands sei die Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten.
Die von der Rekurskommission neu angesetzte Frist von drei Monaten ab
Rechtskraft des Entscheids für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
erweise sich selbst unter Berücksichtigung der Dauer des Rechtsmittelverfahrens
als angemessen.

B.
X.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er stellt
folgende Anträge:
A) Der Räumungsbefehl der Gemeinde Männedorf für unseren Bootstrockenplatz sei
aufzuheben, da letzterer der Bestandesgarantie unterliegt.
B) Der Kanton Zürich und seine Gemeinden seien anzuweisen, sämtliche
bestehenden Bootstrockenplätze in der Freihaltezone, inklusive den unseren,
sowie sämtliche bestehenden Hafen- und Bojenanlagen auf öffentlichen Gewässern
in eine Zone, in der sie zonenkonform sind, umzuzonen resp. einzuzonen.
C) Eventualiter seien der Kanton Zürich und seine Gemeinden anzuweisen,
sämtliche bestehenden Bootstrockenplätze in der Freihaltezone sowie sämtliche
bestehenden Hafen- und Bojenanlagen auf öffentlichen Gewässern, sofern sie
nicht der Bestandesgarantie unterliegen, aufzuheben."

C.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Beschwerdeabweisung, soweit darauf
einzutreten sei. Die Gemeinde Männedorf beantragt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten
(Art. 42 Abs. 1 BGG); im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art.
90 Abs. 1 lit. b aOG weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren,
d.h. solche, die vor der Vorinstanz nicht oder nicht mehr gestellt wurden (vgl.
BGE 116 II 164, nicht publ. E. 1a), sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die
Beschwerde nicht ein.

1.2 Entsprechendes trifft vorliegend zu. Der Beschwerdeführer ist der
Auffassung, der Befehl zur Räumung des Bootstrockenplatzes verstosse gegen die
Bestandesgarantie. In seiner Beschwerdeschrift geht er von
Sachverhaltselementen aus, die vor dem Verwaltungsgericht nicht zur Diskussion
standen. In diesem Punkt verstösst die Beschwerde gegen das Novenverbot (Art.
99 Abs. 1 BGG).

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Nutzungsplanung habe der
Bevölkerung zu dienen, weshalb der Kanton anzuweisen sei, sämtliche bestehenden
Bootstrockenplätze in der Freihaltezone, inklusive den seinen, sowie sämtliche
bestehenden Hafen- und Bojenanlagen auf öffentlichen Gewässern in eine Zone
umzuzonen resp. einzuzonen, in denen sie zonenkonform sind. Dieses Begehren ist
neu, da der Beschwerdeführer das Begehren um Umzonung nur vor der
Baurekurskommission gestellt und vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr
aufrechterhalten hat. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht
einzutreten.

Ferner vertritt der Beschwerdeführer sinngemäss den Standpunkt, wenn sein
Bootstrockenplatz geräumt werden müsse, sei der Kanton und seine Gemeinden
anzuweisen, sämtliche weiteren Bootstrockenplätze in den Freihaltezonen sowie
die Hafen- und Bojenanlagen auf öffentlichen Gewässern aufzuheben. Dieses
Begehren ist insoweit neu und damit unzulässig, als es sich nicht nur auf die
Bootsplätze in Männedorf bezieht. Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht auf,
inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben soll, indem es auf seine
kantonale Beschwerde in diesem Punkt nicht eintrat. Die
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) sind damit nicht erfüllt. Auch in
diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten
ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Männedorf und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder