Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.424/2007
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1C_424/2007

Urteil vom 7. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

A. B.________ und C.B.________, Beschwerdeführer,

gegen

D.E.________ und F.E.________, Beschwerdegegner,
Einwohnergemeinde Frutigen, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde,
Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Bauvorhaben; Kostenliquidation,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 hat der Einzelrichter der
Verwaltungs-rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
eine von A.B.________ und C.B.________ erhobene Beschwerde abgewie-sen,
soweit er darauf eingetreten ist.

Gegen dieses Urteil führen A.B.________ und C.B.________ mit Eingabe vom 27.
November 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet,
Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).

Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil nur auf ganz
allgemeine Weise. Sie legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern es rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

3.
Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.

Den privaten Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren
kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Frutigen, der  Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp