Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.423/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_423/2007

Urteil vom 18. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident.
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revisionsgesuch; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2007 des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Erwägungen:
1.
X.________ reichte gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli
2007 ein Revisionsgesuch ein. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007
forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht auf, bis zum 29. November 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. November 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde
sei abzuweisen. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.
Februar 2008 vernehmen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses verletze Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes (SR
172.220.1; BPG). Es sei ihm ein kostenfreies Verfahren zu ermöglichen. Gemäss
Art. 34 Abs. 2 BPG sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das
erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35
und 36 BPG kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten auf. Mit der Sicherstellung der mutmasslichen Verfahrenskosten
traf das Bundesverwaltungsgericht indessen noch keinen Entscheid bezüglich der
Verfahrenskosten. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind und wenn ja in welcher Höhe, wird vom
Bundesverwaltungsgericht erst im Rahmen seines Endentscheides zu beantworten
sein. Daher ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
näher dargetan, inwiefern bereits die Einforderung eines Kostenvorschusses Art.
34 Abs. 2 BPG verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli