Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.421/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_421/2007 /daa

Urteil vom 12 November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
Stiftung Giessbach dem Schweizervolk,
Parkhotel Giessbach AG,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten
durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller,

gegen

Einwohnergemeinde Brienz, Hauptstrasse 204,
3855 Brienz, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Baubewilligung und Rodung für die Erneuerung einer Druckleitung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Oktober 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf ein Gesuch vom 29. August 2000 erteilte die Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) der Einwohnergemeinde Brienz am 6. Juli
2001 die Konzession zur weiteren Nutzung der Wasserkraft des Giessbachs im
bestehenden Kraftwerk auf eine Dauer von 40 Jahren seit Ablauf der bisherigen
Konzession, d.h. bis zum 30. Juni 2039. Die Konzession stellte die Erneuerung
einer vom Regierungsrat des Kantons Bern am 13. April 1948 erstmals erteilten
Konzession dar. Die neue Konzession unterscheidet sich von der früheren vor
allem in der Hinsicht, dass gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991
über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) die Restwassermengen neu
festgesetzt wurden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine
Beschwerde gegen die Konzessionserteilung, welche unter anderen von der
Stiftung Giessbach dem Schweizervolk (im Folgenden: Stiftung Giessbach) und der
Parkhotel Giessbach AG erhoben wurde, zunächst ab (Urteil des
Verwaltungsgerichts VGE 21292 vom 31. Mai 2002). Gestützt auf das Urteil des
Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 (publiziert in URP 2003 S. 235
ff.) setzte das Verwaltungsgericht die Restwassermenge mit Urteil VGE 21627 vom
22. April 2003 neu fest:
November bis April 60 l/s
Mai und Juni 200 l/s
Juli bis Oktober 180 l/s
Dieses Urteil blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) trat mit Entscheid vom
10. April 2007 auf eine Beschwerde der Stiftung Giessbach und der Parkhotel
Giessbach AG gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2003 nicht ein.
Der Gerichtshof erwog, dass die Konzession keine Beschränkung der
Eigentumsrechte der Beschwerdeführerinnen bewirke.

B.
Am 26. Juli 2005 stellte die Einwohnergemeinde Brienz ein Baugesuch für den
Ersatz der bestehenden Druckleitung von der Wasserfassung bis zum
Wasserkraftwerk Giessbach mit Erweiterung des Querschnitts. Die neue Leitung
soll auf dem Trassee der bisherigen Druckleitung neu teilweise unterirdisch
verlegt werden. Zudem sollen Rechenanlagen und Armaturen saniert werden. Die
vom Vorhaben betroffenen Parzellen liegen vorwiegend im Wald und teilweise in
der Landwirtschaftszone. Sie werden vom Perimeter des Schutzobjekts Nr. 1511
«Giessbach» gemäss dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von
nationaler Bedeutung erfasst (BLN-Inventar; vgl. Anhang der Verordnung vom 10.
August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN;
SR 451.11]). Zusammen mit dem Baugesuch stellte die Einwohnergemeinde Brienz
ein Gesuch für Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG (SR 700) und Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0).
Gegen das Vorhaben erhoben die Stiftung Giessbach und die Parkhotel Giessbach
AG Einsprache.

C.
Nachdem das Wasserwirtschaftsamt des Kantons Bern verschiedene Amts- und
Fachberichte sowie ein Gutachten der eidgenössischen Kommission für Natur- und
Heimatschutz (ENHK) eingeholt und mit den beteiligten Amtsstellen ein
Bereinigungsgespräch durchgeführt hatte, erteilte es am 6. Juni 2006 die
nachgesuchten Bewilligungen mit Auflagen und wies die Einsprache ab, soweit es
darauf eintrat.

Gegen den Gesamtbauentscheid gelangten die Stiftung Giessbach und die Parkhotel
Giessbach AG mit Beschwerde an die BVE, die das Rechtsmittel mit Entscheid vom
24. Januar 2007 abwies, soweit sie darauf eintrat. Dagegen führten die Stiftung
Giessbach und die Parkhotel Giessbach AG gemeinsam Beschwerde beim kantonalen
Verwaltungsgericht. Sie beantragten insbesondere die Aufhebung der mit den
Entscheiden des Wasserwirtschaftsamts und der BVE erteilten Bewilligungen sowie
die Feststellung der Nichtigkeit der Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des
Giessbachs. Zudem verlangten sie die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Plädoyers der Parteien.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Oktober 2007 ab,
soweit es darauf eintreten konnte. Es verneinte die Nichtigkeit der Konzession
für die Wasserkraftnutzung und bejahte die Voraussetzungen für die
raumplanerische und die waldrechtliche Ausnahmebewilligung. Zudem lehnte es den
Antrag auf öffentliche Verhandlung - soweit dieser überhaupt hinreichend
substanziiert sei - ab, da die angerufenen Bestimmungen rein öffentlichen
Interessen dienten und nicht in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
fielen.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. November 2007
beantragen die Stiftung Giessbach und die Parkhotel Giessbach AG im
Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2007 sei
aufzuheben und das Baugesuch der Einwohnergemeinde Brienz vom 26. Juli 2005
sowie die damit verbundenen Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG
und Art. 5 WaG seien abzuweisen. Sie rügen die Verletzung des eidgenössischen
Raumplanungs- und Waldrechts sowie des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den
Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Überdies machen sie geltend, mit dem
Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung habe das Verwaltungsgericht Art. 6
Ziff. 1 EMRK missachtet.

E.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Einwohnergemeinde Brienz und die BVE stellen den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) äussern sich zur
umstrittenen Erneuerung der Druckleitung in zustimmendem Sinn, ohne einen
Antrag zum Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu stellen. In weiteren
Stellungnahmen halten die Einwohnergemeinde Brienz und die
Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
beigelegt.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid über eine raumplanungs- und eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung
für die Erneuerung einer ausserhalb der Bauzonen gelegenen Druckleitung eines
konzessionierten Wasserkraftwerks. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 409 E.
1.1 S. 411; Art. 34 RPG und Art. 46 WaG, jeweils in der Fassung gemäss Ziff. 64
und 127 Anhang VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007). Ausnahmegründe im Sinne von
Art. 83 ff. BGG sind nicht gegeben.
Die Stiftung Giessbach ist als Eigentümerin des Giessbach-Areals und der
Hotelanlage durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen Interessen
unmittelbar betroffen. Die Druckleitung führt unter anderem über das ihr
gehörende Grundstück Nr. 1325, auf welchem die Rodung und spätere
Wiederaufforstung einer Waldfläche von 244 m2 vorgesehen ist. Ebenfalls in
schutzwürdigen Interessen betroffen ist die Parkhotel Giessbach AG, welche das
an den Giessbachfällen bestehende Hotel betreibt. Die Beschwerdeführerinnen
sind Adressaten des angefochtenen Entscheids. Sie verfolgen mit der
Beschwerdeführung einen praktischen Nutzen, indem sie bei Verweigerung der
Bewilligung für die Erneuerung der umstrittenen Druckleitung eine
Attraktivitätssteigerung der Giessbachfälle als Naturschauspiel und
touristischen Anziehungspunkt erwarten. Die Voraussetzungen der
Beschwerdeberechtigung nach Art. 89 Abs. 1 BGG sind somit erfüllt (vgl. BGE 133
II 249 E. 1.3 S. 252 f.). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
vor und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das
Verwaltungsgericht habe trotz entsprechendem Antrag keine öffentliche
Verhandlung durchgeführt, obwohl die Druckleitung unter anderem das Grundstück
Nr. 1325 der Stiftung Giessbach durchquere und von der darauf bestehenden
Waldfläche ein Waldstück im Umfang von 244 m² für die Errichtung der neuen
Druckleitung gerodet und nachher wieder aufgeforstet werden solle.

2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht in Verfahren über zivilrechtliche
Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, sofern die Parteien
nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten. Ein Entscheid über
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt unter anderem
vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf
die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (BGE 127 I 44 E. 2 S.
45; 122 I 294 E. 3e S. 300; 121 I 30 E. 5c S. 34 f.).

2.2 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die
Beschwerdeführerinnen legten nicht dar, inwiefern im vorliegenden Verfahren
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen seien.
Dies sei auch nicht ersichtlich. Die von den Beschwerdeführerinnen als verletzt
gerügten Bestimmungen dienten rein öffentlichen Interessen, nicht aber dem
Schutz des Eigentums oder anderer ziviler Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Die Vorinstanz stützt ihre Ausführungen insbesondere auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zum Vorliegen von "civil rights" im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK bei Eigentümern von Grundstücken, die sich gegen ein Vorhaben in
ihrer Nachbarschaft wehren (BGE 128 I 59 E. 2a/bb S. 61; 127 I 44 E. 2c S. 45;
Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 in URP 2003 S. 235 E.
2.1; Urteil des EGMR vom 10. April 2007 i.S. Stiftung Giessbach).

2.3 Die in der vorliegenden Angelegenheit umstrittene Druckleitung betrifft die
Beschwerdeführerinnen nicht nur als Nachbarn des Kraftwerks Giessbach, sondern
namentlich die Stiftung Giessbach auch als Grundeigentümerin des Grundstücks
Nr. 1325. Die Verwirklichung des umstrittenen Vorhabens setzt die
vorübergehende Rodung einer Waldfläche auf diesem Grundstück von 244 m2 und die
Inanspruchnahme dieses Parzellenteils für das Trassee der Druckleitung voraus.
Dadurch wird mit dem Vorhaben direkt in das Grundeigentum der Stiftung
Giessbach eingegriffen. Die Stiftung Giessbach verteidigt mit der Beschwerde
somit ihre Eigentumsrechte am Grundstück Nr. 1325 und beruft sich dabei
offensichtlich auf "civil rights" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diese
Bestimmung ist auf alle Streitsachen anwendbar, deren Ausgang das
Eigentumsrecht sofort oder in Zukunft in einer für den Eigentümer nachteiligen
oder auch vorteilhaften Weise berührt. Auch bei Streit über Nutzungsregelungen
ist Art. 6 EMRK anwendbar, selbst wenn die Dispositionsfähigkeit des
Eigentümers durch derartige Regelungen nicht in erheblicher Weise
beeinträchtigt wird (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, S. 187;
vgl. BGE 122 I 294 E. 3e S. 300; 121 I 30 E. 5c S. 34 f.). Davon zu
unterscheiden sind Drittinterventionen (z.B. von Nachbarn) gegen die Erteilung
einer Bau- oder sonstigen behördlichen Genehmigung, die nur insoweit vom
Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfasst werden, als auf das Eigentum
gegründete Abwehrrechte geltend gemacht werden (vgl. BGE 128 I 59 E. 2a/bb S.
61; 127 I 44 E. 2c S. 45; Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar
2003 in URP 2003 S. 235 E. 2.1; Urteil des EGMR vom 10. April 2007 i.S.
Stiftung Giessbach; zum Ganzen: Frowein/Peukert, a.a.O., S. 187 und 191; Mark
E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage 1999, Rz. 380 und 384; Ruth Herzog,
Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, 1995, S. 153 ff.).

Dass die Stiftung Giessbach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre
Eigentumsrechte am Grundstück Nr. 1325 verteidigte und sich in diesem
Zusammenhang auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berief, bedurfte keiner ausführlichen
Erörterung in der Beschwerde, sondern war aus den Akten klar ersichtlich und
von der Vorinstanz im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu beachten
(vgl. Art. 51 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.
Mai 1989 [VRPG; BSG 155. 21]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 51 Rz. 1 ff.).

2.4 Die Stiftung Giessbach hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als
betroffene Grundeigentümerin und Trägerin von "civil rights" gestützt auf Art.
6 Ziff. 1 EMRK erfolglos die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
verlangt. Besondere Gründe, die einer öffentlichen Verhandlung entgegenstehen
könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 ff. mit
Hinweisen). Beim Verzicht auf die öffentliche Verhandlung handelt es sich um
einen Verfahrensmangel, der nicht im bundesgerichtlichen Verfahren behoben
werden kann, sondern zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung führt (Art. 107 Abs. 2 BGG). Unter diesen Umständen ist auf
die übrigen Rügen der Beschwerdeführerinnen und die Frage, ob auch die
Parkhotel Giessbach AG in eigenen "civil rights" betroffen ist, im vorliegenden
bundesgerichtlichen Verfahren nicht weiter einzugehen.

3.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der in ihrem
Vermögensinteresse handelnden Einwohnergemeinde Brienz aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 4 BGG). Diese hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen zudem
für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 29. Oktober 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an das
Verwaltungsgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Einwohnergemeinde Brienz
auferlegt.

3.
Die Einwohnergemeinde Brienz hat den Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Einwohnergemeinde Brienz, der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung
sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag