Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.414/2007
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1C_414/2007

Urteil vom 22. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert
Walder,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,
Gemeinderat Zell, Luthernstrasse 1, 6144 Zell.

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Oktober 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG baut auf dem in einer Abbauzone gelegenen Grundstück GB
Zell Nr. 1400 im Gebiet Zeller Allmend gestützt auf verschiedene bau- und
waldrechtliche Bewilligungen Kies ab. Im Juli 2006 verlangte Y.________,
Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks GB Zell Nr. 434, beim Gemeinderat
Zell unter anderem einen Baustopp und die Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands. Sie machte geltend, im Bereich ihrer
Grundstücksgrenze habe die X.________ AG entlang des Abbaurands der Kiesgrube
unrechtmässig einen Erdwall- und damm errichtet. Der Gemeinderat wies die
Anträge mit Entscheid vom 27. Februar 2007 ab.

Vom 2. bis 23. April 2007 wurde ein "Projektoptimierungsgesuch" der
X.________ AG öffentlich aufgelegt, das unter anderem auf eine Anpassung der
Endgestaltung der Kiesgrube abzielt und auch den genannten Erdwall betrifft.

Eine von Y.________ gegen den Entscheid der Gemeinde vom 27. Februar 2007
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit
Urteil vom 16. Oktober 2007 gut. Es hob den kommunalen Entscheid auf und wies
die Sache zur Durchführung eines förmlichen Baubewilligungsverfahrens mit
öffentlicher Auflage über den umstrittenen Erdwall an die Gemeinde zurück.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. November
2007 beantragt die X.________ AG im Wesentlichen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 sei aufzuheben und die mit der
kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren seien
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie macht insbesondere
geltend, beim umstrittenen Erdwall handle es sich um ein temporäres
Materialdepot im Zusammenhang mit dem Kiesabbau, welches in der
rechtskräftigten Abbauzone nicht gesondert bewilligt werden müsse. Der
Erdwall schütze im Übrigen die Nachbarn vor den Immissionen des Kiesabbaus
und liege somit auch im öffentlichen Interesse. Die vom Verwaltungsgericht
statuierte Bewilligungspflicht sei mit dem Bundesrecht nicht vereinbar.

Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung
der Beschwerde. Die Gemeinde Zell weist in ihrer Stellungnahme auf weitere
Verfahren betreffend den Kiesabbau im Gebiet Zeller Allmend hin und beantragt
die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde.

C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, dass während dem hängigen bundesgerichtlichen Verfahren
einstweilen kein Baubewilligungsverfahren für den umstrittenen Erdwall
durchzuführen ist. Im Übrigen hat er das Gesuch abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft die Baubewilligungspflicht für
den umstrittenen Erdwall, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im
Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt
nicht vor (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, da mit der Bejahung der Baubewilligungspflicht
das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern an die Gemeinde zur Durchführung
des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen wird. In Anwendung
von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist gegen solche selbständig eröffnete
Rückweisungsentscheide die Beschwerde zulässig, wenn deren Gutheissung sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Diese
Bestimmung gibt die früher in Art. 50 Abs. 1 OG verankerte Regelung wieder,
welche für das zivilrechtliche Verfahren vor Bundesgericht galt (vgl. BGE 133
II 409 E. 1.2, III 629 E. 2.4 S. 633; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292, IV 215 E. 1.1
S. 217; Botschaft zum BGG in BBl 2001 S. 4334). Ob die Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, prüft das Bundesgericht frei (vgl.
BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).

Würde das Bundesgericht vorliegend in Gutheissung der Beschwerde die
Baubewilligungspflicht für den Erdwall verneinen, wäre das Verfahren
endgültig abgeschlossen und der Beschwerdeführerin bliebe der gesamte mit
einem Baubewilligungsverfahren verbundene Aufwand erspart. Die Beschwerde
gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ist somit gestützt auf Art. 93 Abs.
1 lit. b BGG grundsätzlich zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2007
vom 24. September 2007 E. 1.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht
bejahte Baubewilligungspflicht für den Erdwall. Dazu ist sie nach Art. 89
Abs. 1 BGG legitimiert (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 ff.). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, beim umstrittenen Erdwall
handle es sich um ein temporäres Materialdepot im Zusammenhang mit dem
Kiesabbau, welches in der rechtskräftigten Abbauzone nicht gesondert
bewilligt werden müsse. Der Erdwall schütze im Übrigen die Nachbarn vor den
Immissionen des Kiesabbaus und liege somit auch im öffentlichen Interesse.
Die vom Verwaltungsgericht statuierte Bewilligungspflicht sei mit dem
Bundesrecht nicht vereinbar.

2.1 Das Verwaltungsgericht legt im angefochtenen Entscheid dar, die genauen
Dimensionen des umstrittenen Erdwalls seien sowohl in räumlicher als auch in
zeitlicher Hinsicht umstritten. Aufgrund der verschiedenen aktenkundigen
Berichte ist das Verwaltungsgericht von einer Aufschüttungshöhe von 2.5 bis 4
m über eine Länge über 100 bis ca. 430 m im Grenzbereich zur Parzelle der
Beschwerdegegnerin ausgegangen. Der Damm soll nach den Abklärungen des
Verwaltungsgerichts über einen mehrere Jahre dauernden Zeitraum bestehen
bleiben. In Frage stehen zudem die Einhaltung eines hinreichenden
Sicherheitsabstands zur Liegenschaft der Beschwerdegegnerin sowie die
Stabilität der Aufschüttungen. Unter diesen Umständen bejahte die Vorinstanz
die baurechtliche Bewilligungspflicht für die umstrittene Aufschüttung. Weder
die Abbaubewilligung aus dem Jahre 1994 noch die übrigen rechtsverbindlichen
Grundlagen für den Kiesabbau sähen eine Aufschüttung am Rande des
Abbaugebiets im beschriebenen räumlichen und zeitlichen Ausmass vor.

2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der umstrittenen Bewilligungspflicht
für den Erdwall ist Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), der grundsätzlich alle Bauten
und Anlagen als bewilligungspflichtig erklärt. Diese Bestimmung ist
unmittelbar anwendbar. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den
bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge der
Bewilligungspflicht zu unterstellen. Zudem dürfen sie für bestimmte
Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen (sog. kleine Baubewilligung)
sowie Kleinstbauten einer blossen Anzeigepflicht unterstellen oder überhaupt
von der Bewilligungspflicht ausnehmen, sofern sie keine nennenswerte
Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken (EJPD/BRP,
Erläuterungen RPG, N. 7 zu Art. 22 RPG; vgl. dazu auch Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. Zürich 1999, Band I,
Rz. 512-522 S. 144 ff.). Hingegen können die Kantone nicht von der
Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf.
Der Ausschluss der Bewilligungspflicht ist Gegenstand der Regelung von Art.
22 RPG und damit bundesrechtlich geordnet (Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 Rz. 9 ff.; Alexander Ruch, Kommentar
RPG, Art. 22 Rz. 4).

2.2.1 Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene künstlich
geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung
zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die
Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich
erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen (grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315 f.; vgl. auch BGE
123 II 256 E. 3 S. 259; 120 Ib 379 E. 3c S. 383 f.; 118 Ib 49 E. 2a S. 52).
Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der
Realisierung der Baute oder Anlage im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse
der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.
Ausschlaggebend ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht allein die
Veränderung des Terrains durch bauliche Vorrichtungen oder
Geländeveränderungen, es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines
Vorhabens insgesamt an. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde
ermöglichen, ein Bauvorhaben - in Bezug auf seine räumlichen Folgen - vor
seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen
Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE
123 II 256 E. 3 S. 259; 120 Ib 379 E. 3c S. 384; 119 Ib 222 E. 3a S. 226 f.;
114 Ib 312 E. 2a S. 313 f.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., Art. 22
Rz. 10).

2.2.2 Mit Bezug auf Terrainveränderungen bejahte das Bundesgericht die
Bewilligungspflicht bezüglich einer 50 m langen und bis 3 m hohen
Aufschüttung für eine Parkierungsfläche von rund 180 m² (nicht
veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts A.116/1983 vom 25. Januar 1984, E.
3a). Gleich entschied das Bundesgericht im Falle einer rund 75 cm hohen
Terrainauffüllung mit ca. 400 m3 Aushubmaterial (BGE 118 Ib 301, nicht
publizierte E. 3d und E. 4). Ebenfalls der Bewilligungspflicht unterwarf das
Bundesgericht eine 50 cm hohe Aufschüttung bei einem als Magazin genutzten
Stallgebäude (Urteil 1A.113/1992 vom 9. Februar 1993, E. 4a).
Terrainveränderungen gehören auch nach den §§ 60 Abs. 2 lit. f und 61 Abs. 2
lit. f der kantonalen Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001
(PBV/LU) zu den grundsätzlich baubewilligungspflichtigen Anlagen.

Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis ist der angefochtene
Entscheid auch unter Berücksichtigung der Argumentation der
Beschwerdeführerin und der Gemeinde Zell nicht zu beanstanden. Die
Aufschüttung erscheint bereits von ihrem räumlichen Ausmass und der Nähe zur
Liegenschaft der Beschwerdegegnerin her als bewilligungspflichtig, auch wenn
im Rahmen des Kiesabbaus nicht jede geringfügige Erdbewegung, die nicht
bereits im Abbauprojekt vorhergesehen war, unmittelbar eine neue
Bewilligungspflicht auslösen kann. Im vorliegenden Fall hat eine Kontrolle im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen, weil hier am Rand des
Abbaugebiets, unmittelbar im Grenzbereich zum Grundstück der
Beschwerdeführerin in beträchtlichem Volumen für eine erhebliche Zeitspanne
in Hanglage Erdmaterial deponiert wird. Dabei spielt es keine Rolle, wann die
Beschwerdeführerin die Endgestaltungsarbeiten nach Beendigung des Kiesabbaus
auszuführen gedenkt. Wie sie selbst ausführt, hängt die Rekultivierung der
Kiesgrube von der Bewilligung eines bei der Gemeinde hängigen
Projektoptimierungsgesuchs ab. Über Zeitpunkt und Umfang der Entfernung des
Erdwalls bestehen somit noch keine verbindlichen Anordnungen, weshalb der
angefochtene Entscheid auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden
ist.

2.3 Die Gemeinde Zell legt in ihrer Stellungnahme dar, sie sei bereits ohne
das Baubewilligungsverfahren für den Erdwall mit verschiedenen Gesuchen
betreffend die streitbetroffene Kiesgrube konfrontiert. Dem
Verwaltungsgericht sei das hängige Verfahren betreffend Projektoptimierung
bekannt gewesen. Dieses habe auch die endgültige Gestaltung des Geländes im
Bereich des umstrittenen Erdwalls zum Gegenstand.

Das Verwaltungsgericht führt in E. 5 seines Urteils aus, dass die Vorinstanz
einen Baustopp verfügen müsste, wenn im betroffenen Gebiet wider Erwarten
bauliche Aktivitäten oder sonstige Nutzungen andauern sollten. Das
Projektoptimierungsgesuch war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens. Es wird angesichts der Tatsache, dass der Erdwall ohne förmliche
Baubewilligung errichtet wurde, Sache der Gemeinde sein, die während der
Dauer des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für diesen Erdwall
erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Herstellung des rechtmässigen
Zustands (§ 209 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März
1989, PBG/LU) kann im Rahmen einer nachträglichen Baubewilligung verfügt
werden. Soweit ein Koordinationsbedarf - insbesondere mit dem
Projektoptimierungsgesuch - besteht, ist der Koordinationspflicht gemäss Art.
25a RPG Rechnung zu tragen. Hingegen geht es nach dem angefochtenen Entscheid
nicht an, dass die Gemeinde weiterhin noch nicht förmlich bewilligte
baubewilligungspflichtige Tätigkeiten im Bereich des Erdwalls duldet, bevor
über die materielle Rechtmässigkeit des Erdwalls und allenfalls erforderliche
Wiederherstellungsmassnahmen entschieden ist (§ 210 PBG/LU). Im Rahmen des
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sind nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz insbesondere die Wahrung des Sicherheitsabstands zu
den Nachbarparzellen sowie die Höhe und die Stabilität der Aufschüttung zu
beurteilen.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der privaten
Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Zell und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Haag