Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.40/2007
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1C_40/2007 /fun

Urteil vom 6. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger und Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Erbengemeinschaft A.X.________, nämlich:
B.X.________,
C.X.________,
Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Laki,

gegen

TDC Switzerland AG (sunrise), Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung (Mobilfunk-Antennenanlage Eidmattstrasse 16, 8032 Zürich),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 31. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Juni 2004 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich der TDC
Switzerland AG (im Folgenden: TDC) die Erstellung einer
Mobilfunk-Basisstation für GSM und UMTS auf dem Gebäude Eidmattstrasse 16 in
Zürich-Hirslanden (Grundstück Kat.-Nr. HI4440).

B.
Dagegen rekurrierte die Erbengemeinschaft A.X.________, bestehend aus
B.X.________ und C.X.________, an die Baurekurskommission I des Kantons
Zürich. Diese wies den Rekurs am 28. Oktober 2005 ab.

C.
Gegen den Rekursentscheid gelangten die Mitglieder der Erbengemeinschaft
X.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie
machten geltend, zwischenzeitlich sei eine Mobilfunk-Basisstation der Orange
Communications SA (im Folgenden: Orange) in unmittelbarer Nachbarschaft
(Minervastrasse 99/Eidmattstrasse) bewilligt worden; die von dieser
Basisstation ausgehende Strahlung müsse ebenfalls berücksichtigt werden, um
die Einhaltung des Anlagegrenzwerts an Orten mit empfindlicher Nutzung zu
beurteilen.

Am 31. Januar 2007 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht
nahm an, dass die Basisstation der Orange zusammen mit derjenigen der TDC
eine gemeinsame Anlage bilde. Es sprach aber der zuerst bewilligten
Basisstation der TDC den Vorrang zu, mit der Folge, dass diese keine
Rücksicht auf nachträglich bewilligte Einrichtungen in ihrer Umgebung nehmen
müsse. Die Strahlung der TDC-Antennen hätte deshalb nur im
Bewilligungsverfahren der Orange berücksichtigt werden müssen; dass dies
nicht geschehen sei, dürfe nicht zu einer Schlechterstellung der
Bauherrschaft im vorliegenden Verfahren führen.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben B.X.________ und
C.X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die
Baubewilligungsbehörde zur Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens
unter Zugrundelegung des richtigen Anlagebegriffs.

E.
Die TDC und die Bausektion der Stadt Zürich schliessen auf
Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die
Auffassung, die projektierte Basisstation der TDC bilde zusammen mit der
Basisstation der Orange eine Mobilfunkanlage im Rechtssinne. Dieser
veränderten Sachlage hätte im Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen werden
müssen. Zu prüfen sei deshalb, ob beide Basisstationen gemeinsam den
Anlagegrenzwert einhielten. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu
Stellung zu nehmen.

In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. Die
TDC ersucht in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2007 das Bundesgericht um
eine abschliessende Klärung des Anlagebegriffs gemäss Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV; SR 814.710).

F.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
insoweit gewährt, als die Antennen während der Dauer des bundesgerichtlichen
Verfahrens nicht in Betrieb genommen werden dürfen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007
(AS 2006 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art.
132 Abs. 1 BGG).

Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.
Gemäss Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV gelten als Anlage alle Sendeantennen für
die Funkdienste nach Ziffer 61, die auf demselben Mast angebracht sind oder
die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, namentlich auf dem Dach
des gleichen Gebäudes.
Die Vollzugsempfehlung des BAFU zur NISV, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen
(Bern 2002) konkretisiert diese Bestimmung durch das sog.
Anlageperimeter-Modell: Ausgangspunkt sind die zu bewilligenden
Sendeantennen. Um diese wird ein Perimeter gelegt, dessen Radius dem Abstand
von der Sendeanlage entspricht, bei dem die Strahlung den massgeblichen
Anlagegrenzwert der NISV erreicht. Sämtliche Sendeantennen, die innerhalb
dieses Perimeters liegen, gelten als Bestandteil der zu bewilligenden Anlage
(vgl. Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.2 S. 12-14 und Anh. 3 mit Beispielen).

Die Anwendung dieses Modells führt dazu, dass gleiche Antennenkonstellationen
nach der Reihenfolge der Bewilligung unterschiedlich beurteilt werden können.
Dies erläutert das BAFU in seiner Vernehmlassung mit folgenden Beispielen:
Wird eine Anlage A mit hoher Sendeleistung bewilligt, in deren
Anlageperimeter sich keine weiteren Antennen befinden, so wird diese Anlage
allein beurteilt (Beispiel 1). Kommt später innerhalb des Anlageperimeters
der Anlage A eine Anlage B mit geringerer Leistung dazu, und liegt die Anlage
A nicht im (kleineren) Anlageperimeter der Anlage B, so wird auch die Anlage
B isoliert betrachtet (Beispiel 2). Würde umgekehrt die Anlage B zuerst
bewilligt und später die Anlage A, so müssten sie gemeinsam beurteilt werden
(Beispiel 3).

3.
Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen den Antennen der TDC und
der Orange ca. 41 m; der Anlageperimeter der projektierten Basisstation der
TDC beträgt 57 m; für die Basisstation der Orange, die eine geringere
Sendeleistung hat, beträgt der Radius nur 35 m. Dies hat zur Folge, dass die
Antennen der Orange zwar innerhalb des Anlageperimeters der TDC-Basisstation
liegen; dagegen liegen umgekehrt die Sendeantennen der TDC nicht innerhalb
des kleineren Anlageperimeters der Basisstation der Orange. Die Strahlung der
TDC-Antennen wurde daher bei der Bewilligung der Basisstation der Orange am
18. Mai 2005 nicht berücksichtigt. Dieses Vorgehen wurde von der
Baurekurskommission mit Entscheid vom 14. Juli 2006 (E. 15.1 S. 17) unter
Berufung auf die Vollzugsempfehlung ausdrücklich bestätigt; dieser Entscheid
ist rechtskräftig geworden. In der Baubewilligung für die TDC-Anlage vom 16.
Juni 2004 war die Strahlung der Orange-Antennen ebenfalls nicht
berücksichtigt worden, weil für diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine
Bewilligung vorlag.

4.
Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, der Umfang der
(Gesamt-)Anlage dürfe nicht davon abhängen, von welchem Teil der Anlage bei
der Betrachtung ausgegangen werde oder in welcher Reihenfolge die Teilanlagen
erstellt werden. Um diesen Widerspruch zu vermeiden, hielt das
Verwaltungsgericht zwei Lösungen für denkbar:
Erste Lösung: Im Bewilligungsverfahren für eine neue Mobilfunk-Basisstation
werden die Emissionen benachbarter Sendeeinrichtungen - wie bisher - nur dann
berücksichtigt, wenn sich diese im Anlageperimeter der zu beurteilenden neuen
Basisstation befinden. Dafür muss die bestehende Einrichtung u.U.
nachträglich angepasst werden, um die Einhaltung des Anlagegrenzwerts durch
die kumulierte Strahlung aller Antennen innerhalb ihres Anlageperimeters zu
gewährleisten.
Zweite Lösung: Die zuerst bewilligte Basisstation erhält den Vorrang und
braucht auf nachträglich erstellte Sendeantennen in ihrer Umgebung keine
Rücksicht zu nehmen. Bei einer später bewilligten Basisstation werden dafür
auch die Emissionen der vorbestehenden Antennen mitgerechnet, wenn der
Anlageperimeter der einen oder der anderen Basisstation beide umfasst. Für
die zweite Basisstation kann sich daher eine Pflicht zur Anpassung auch dann
ergeben, wenn sie selber infolge ihrer geringeren Sendeleistung einen kleinen
Anlageperimeter aufweist, welche die Antennen der ersten Basisstation nicht
erfasst, die erste Basisstation aber einen grösseren Perimeter besitzt, in
den die Antennen der zweiten zu liegen kommen.
Das Verwaltungsgericht entschied sich für die zweite Lösung, d.h. es räumte
der bestehenden Basisstation den Vorrang ein. Bei zwei Basisstationen, die
gleichzeitig das Bewilligungsverfahren durchlaufen, sei derjenigen der
Vorrang zu erteilen, für die zuerst eine erstinstanzliche Baubewilligung
vorliege.

5.
Dieser Lösungsansatz des Verwaltungsgerichts wird von den Beteiligten
kontrovers beurteilt, wobei sowohl der vom Verwaltungsgericht zugrunde
gelegte Anlagebegriff streitig ist als auch die von ihm festgelegte Priorität
des erstbewilligten Anlageteils.

5.1 Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (1A.10/2001 vom 8. April 2002 E. 3, publ. in URP 2002 S. 427;
ZBl 103/2002 S. 429; Pra 2002 Nr. 204 S. 1071), wonach ein enger räumlicher
Zusammenhang zwischen zwei Mobilfunk-Basisstationen bei einem Abstand von 40
m jedenfalls zu bejahen sei. Das in der Vollzugsempfehlung enthaltene
Anlageperimeter-Modell widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sowie Grundsätzen der NISV und des USG. Auch die vom Verwaltungsgericht
vorgeschlagenen Lösungen vermöchten nicht zu befriedigen, weil beide
weiterhin je nach Blickrichtung für die gleiche Anlage von einem
unterschiedlichen Anlagebegriff ausgingen.

Zudem gebe es keinen sachlichen Grund, diejenige Anlage zu privilegieren, die
erstinstanzlich zuerst bewilligt worden sei. Dies laufe der mit der Revision
des Fernmeldegesetzes angestrebten Marktöffnung im Bereich der
Telekommunikation entgegen und sei auch nicht aus Gründen des
Bestandesschutzes geboten: Nach Art. 4 Abs. 1 NISV müssten Anlagen so
erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anh. 1 festgelegten
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Mit dieser Bestimmung werde
eine Pflicht der Anbieter statuiert, den Anlagegrenzwert fortwährend
einzuhalten und dazu nötigenfalls ihre Anlage anzupassen. Die
Beschwerdeführerinnen schlagen vor, jenen Betreiber zu einer Reduktion der
Leistung zu verhalten, der den grösseren Anteil der Leistung in Anspruch
nehme.

5.2 Die TDC hält den angefochtenen Entscheid im Ergebnis, nicht aber in der
Begründung für richtig. Sie vertritt die Auffassung, es sei ausschliesslich
auf die Vollzugsempfehlung des BAFU abzustellen.
Danach werde die Zusammenrechnung der Emissionen von zwei benachbarten
Mobilfunk-Basisstationen nur vorgenommen, wenn sich eine bereits bestehende
Anlage innerhalb des Anlageperimeters der neu zu bewilligenden Basisstation
(hier: der Orange) befinde. Der Anlageperimeter einer früher bewilligten
Mobilfunk-Basisstation (hier: der TDC) sei dagegen bei der Ermittlung des
engen räumlichen Zusammenhangs nicht zu berücksichtigen. Diese werde deshalb
durch den Bau einer weiteren Basisstation innerhalb ihres Anlageperimeters
auch nicht sanierungspflichtig; vielmehr sei in einem solchen Fall von zwei
unabhängigen Mobilfunkanlagen auszugehen.

Die TDC weist darauf hin, dass Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV lediglich
Missbräuche und Umgehungstatbestände bei der Ermittlung des Anlagegrenzwertes
vermeiden wolle, nicht aber alle den Anlagegrenzwert übersteigenden
Einwirkungen an Orten mit empfindlicher Nutzung. Der Verordnungsgeber habe
die Geltung des Anlagegrenzwertes für die von einer Anlage allein erzeugte
Strahlung vorgeschrieben (Art. 3 Abs. 6 NISV) und damit bewusst in Kauf
genommen, dass es an einzelnen Orten, wo sich die Strahlung mehrere Anlagen
überlagert, zu einer den Anlagegrenzwert übersteigenden Strahlung kommen
könne.

Die TDC ist der Auffassung, es sei Aufgabe der zuständigen Bundesbehörden,
die Vollzugsaufgaben im Bereich der Mobiltelefonie wahrzunehmen. Die
einheitliche Rechtsanwendung in der Schweiz wäre gefährdet, wenn die Kantone
in Abweichung von der Vollzugsempfehlung des BAFU kantonal unterschiedliche
Anlagedefinitionen aufstellen könnten. Zwar habe das Bundesgericht im
Entscheid 1A.10/2001 eine Lösung mit festen Abständen favorisiert; seither
habe es aber mehrfach die Vollzugsempfehlung des BAFU bestätigt, auch im
Zusammenhang mit dem Anlagebegriff.

5.3 Auch das BAFU hält in seiner Vernehmlassung an dem von ihm empfohlenen
Anlageperimeter-Modell fest, kommt aber zu einem anderen Ergebnis als die TDC
und das Verwaltungsgericht.
Bei der Erarbeitung der Vollzugsempfehlung sei eine temporäre
unterschiedliche Beurteilung bestimmter Antennenkonstellationen in Kauf
genommen worden: Zum einen würden Sendeanlagen aufgrund der Dynamik der Netze
und der Technologie häufig geändert; im Falle einer Änderung sei eine neue
Beurteilung nach dem Konzept des Anlageperimeters notwendig. Zum anderen sei
die Überschreitung des Anlagegrenzwerts aufgrund der quadratischen Addition
der Strahlung verschiedener Antennen selten. Schliesslich sei die zuständige
Behörde gehalten, die Anpassung einer bestehenden Anlage zu verfügen, sofern
sie Grund zur Annahme habe, dass die erstbewilligten Antennen innerhalb ihres
Anlageperimeters in ihrem Betrieb den massgebenden Anlagegrenzwert nicht
(mehr) einhalten.

Im Gegensatz zur TDC vertritt das BAFU die Auffassung, dass die projektierte
TDC-Basisstation mit der bewilligten Basisstation der Orange als eine
Mobilfunkanlage zu beurteilen sei: Zum Schutz der Bevölkerung sei es
angezeigt, bei jedem Entscheid grundsätzlich von der im Entscheidzeitpunkt
aktuellen Umweltbelastung auszugehen. Der Betreiberin sei es zuzumuten, ihre
Einrichtung nicht erst bei einer allfälligen späteren Änderung anzupassen,
sondern bereits bei deren Erstellung der veränderten Sachlage Rechnung zu
tragen. Im vorliegenden Fall müsse deshalb geprüft werden, ob der
Anlagegrenzwert durch die Sendeantennen der TDC unter Mitberücksichtigung der
Orange-Antennen eingehalten werde. Das BAFU weist darauf hin, dass die TDC
die Möglichkeit gehabt hätte, sich am Bewilligungsverfahren der Orange zu
beteiligen.

5.4 Die Bausektion der Stadt Zürich befürwortet dagegen den Lösungsansatz des
Verwaltungsgerichts (d.h. Lösung 2) und teilt mit, dass sie schon seit Anfang
2006 die Praxis verfolge, den Einbezug der Strahlung der erstbewilligten
Antennenanlage zu verlangen, wenn die neu zu erstellenden Antennen in deren
Anlageperimeter zu liegen kommen.

Der "flatternde" Anlagebegriff des BAFU führe dazu, dass gleiche
Antennenkonstellationen je nach der Reihenfolge der Bewilligungen
unterschiedlich beurteilt werden und sich die betroffene Bevölkerung
unterschiedlich hohe Strahlenbelastungen gefallen lassen müsse; dies
verletzte das Gebot der Rechtsgleichheit. Verletzt sei zudem Art. 4 Abs. 1
NISV, wonach der Anlagegrenzwert nicht nur bei der Erstellung einer Anlage,
sondern auch bei deren Betrieb eingehalten werden müsse.

Die Erstellung einer weiteren Mobilfunk-Basisstation innerhalb des
Anlageperimeters einer bestehenden Anlage ist nach Auffassung der Bausektion
als Änderung einer bestehenden Sendeanlage durch Erhöhung der Gesamtleistung
zu behandeln. Die geänderte Anlage habe nach Art. 6 NISV die Vorschriften
über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen einzuhalten. Es verstehe sich
von selbst, dass dafür jener Inhaber zu sorgen habe, welcher die bestehende
Sendeanlage durch den Bau zusätzlicher Antennen in deren Perimeterbereich
abzuändern wünsche. Dagegen erschiene eine Verpflichtung zur Sanierung der
ersten Anlage ausgelöst durch einen Konkurrenten als unverhältnismässig.

Nach Auffassung der Bausektion hätte deshalb im vorliegenden Fall die
Basisstation der Orange Rücksicht auf die bereits erstinstanzlich bewilligte
Sendeanlage der TDC nehmen müssen. Die Beschwerdeführerinnen hätten es jedoch
versäumt, die Baubewilligung der Orange anzufechten.

Die Bausektion stellt in Aussicht, je nach Ausgang des Verfahrens alle nach
der Vollzugsempfehlung erteilten Bewilligungen zu überprüfen und die
Betreiberfirmen aufzufordern, bei allfälligen berechneten Überschreitungen
der Anlagegrenzwerte Messungen durchzuführen und die notwendigen
Leistungsanpassungen vorzunehmen.

6.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Antennen der TDC und der Orange eine einzige
Mobilfunkanlage i.S.d. NISV bilden.

6.1 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 1A.10/2001 vom 8. April 2002 E. 3
(publ. in URP 2002 S. 427; ZBl 103/2002 S. 429; Pra 2002 Nr. 204 S. 1071)
ausführlich mit dem Anlagebegriff gemäss Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV
auseinandergesetzt.

Damals vertrat das BUWAL (heute: BAFU) die Auffassung, der enge räumliche
Zusammenhang sei nicht als fixer Abstand zu definieren, sondern flexibel, je
nach Frequenz, Strahlungsstärke und -richtung der Antennen. Es schlug vor,
alle Antennen zu einer Anlage zusammenzufassen, deren Anlageperimeter sich
überlappen (sog. Isolinien-Modell). Das Bundesgericht räumte ein, dass ein
solches Modell durchaus zweckmässig sei und gewisse Vorteile gegenüber einer
reinen Abstandslösung aufweisen könne; dieses Modell finde jedoch keine
Stütze in der Verordnung; vielmehr gehe Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV von einer
Abstandsregel aus (E. 3.4). Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es
wünschbar, einen festen Abstand zu bestimmen; dies sei aber Sache des
Verordnungsgebers und nicht des Bundesgerichts. Das Bundesgericht beschränkte
sich deshalb auf die Feststellung, dass ein enger räumlicher Zusammenhang
jedenfalls zwischen Antennen zu bejahen sei, die sich in einem Abstand von 40
m auf verschiedenen Dächern befinden (E. 3.5.3). Es orientierte sich hierfür
an dem in Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV gegebenen Regelbeispiel, d.h. an der
durchschnittlichen Grösse eines Dachs, und hielt fest, es handle sich bei den
40 m um einen Mindestabstand (E. 3.5.4; zustimmend Benjamin Wittwer,
Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich 2006, S. 80, der eine starre
50-m-Abstandsregel für angemessen erachtet).

6.2 Diese Rechtsprechung wurde im Entscheid 1P.562/2001 vom 13. Juni 2002 (E.
4.4-4.6 und E. 5.1, publ. in RDAT 2002 II Nr. 56 S. 195) bestätigt. Damals
hob das Bundesgericht die Abstandsregelung der Tessiner Ausführungsverordnung
zur NISV auf. Es hielt diese Bestimmung für bundesrechtswidrig, allerdings
nicht, weil der gewählte Abstand von 100 m zu gross sei (unzutreffend
insoweit Wittwer, a.a.O. S. 75), sondern weil es Sache des Bundes und nicht
der Kantone sei, den Begriff des engen räumlichen Zusammenhangs zu
präzisieren und die Methode seiner Bestimmung festzulegen (E. 5.2).
6.3 Ende Juni 2002 veröffentlichte das BUWAL die Vollzugsempfehlung zur NISV
mit dem oben beschriebenen Anlageperimeter-Modell. Dieses Modell wird seither
mit Zustimmung der Mobilfunkbetreiber von den kantonalen Vollzugsbehörden
angewandt. Es kommt - jedenfalls bei Mobilfunkanlagen mit starker
Sendeleistung - auch den Interessen der Nachbarn entgegen, weil die
Anlageperimeter oft grösser sind als die zuvor von den Vollzugsbehörden
praktizierten Abstände (Wittwer, a.a.O. S. 79).

6.4 Der Anlagebegriff war seither vor Bundesgericht nicht mehr streitig,
weshalb das Bundesgericht keine Veranlassung hatte, sich dazu zu äussern. Im
Entscheid 1A.54/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 4.1.2 hatte der Beschwerdeführer
die falsche Berechnung des Anlageperimeters gerügt, ohne dies näher zu
begründen. Das Bundesgericht begnügte sich mit dem Hinweis, das BAFU habe die
Berechnung als richtig bestätigt, ohne sich in grundsätzlicher Weise mit dem
- von keiner Seite in Frage gestellten - Anlageperimeter-Modell
auseinanderzusetzen. In den vom BAFU genannten Entscheiden 1A.72/2004 vom 1.
September 2004 (E. 2.3.2), 1A.162/2004 vom 3. Mai 2005 (E. 2) und 1A.191/2006
vom 3. April 2007 (E. 4.2) hielt das Bundesgericht fest, dass kein enger
räumlicher Zusammenhang bestehe, gleich, ob vom Anlageperimeter oder von
einem festen Abstand ausgegangen werde.

6.5 Im vorliegenden Fall kann die Frage dagegen nicht offen bleiben.

Das Anlageperimeter-Modell ist restriktiver als das Isolinien-Modell, weil es
das Überlappen der Anlageperimeter nicht genügen lässt, sondern verlangt,
dass sich eine bestehende Antenne innerhalb des Anlageperimeters der zu
bewilligenden Anlage befindet. Das Modell beruht aber auf demselben Konzept,
d.h. es berechnet den engen räumlichen Zusammenhang variabel, in Abhängigkeit
von Strahlungsstärke, -richtung und -frequenz der Antennen, und widerspricht
deshalb ebenfalls Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV (so auch Wittwer, a.a.O.,
S. 78). Genau wie das Isolinien-Modell bedürfte dieses Modell deshalb einer
vorherigen Änderung der NISV, die bislang nicht erfolgt ist.

Hinzu kommt, dass das Anlageperimeter-Modell, wie der vorliegende Fall zeigt,
dazu führen kann, dass gleiche Antennenkonstellationen je nach der
Reihenfolge der Bewilligungen unterschiedlich beurteilt werden. Dieses
Ergebnis ist unbefriedigend; diesbezüglich kann auf die zutreffende Kritik
des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführerinnen und der Bausektion der
Stadt Zürich verwiesen werden. Diese Widersprüche werden vermieden, wenn auf
einen fixen Abstand abgestellt wird.

6.6 Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, an Stelle des Verordnungsgebers
eine Abstandsregel zu erlassen. Dies ist auch für die Beurteilung des
vorliegenden Falles nicht nötig: Es genügt festzuhalten, dass bei einem
Abstand von nur 41 m zwischen den Antennen der TDC und der Orange ein enger
räumlicher Zusammenhang besteht. Hierfür kann auf den Entscheid 1A.10/2001
(E. 3.5.3) verwiesen werden, wo praktisch dieselbe Distanz streitig war.
Damit bilden die Antennen der TDC und der Orange eine gemeinsame
Mobilfunkanlage i.S.v. Ziff. 62 Abs. 1 Anh. 1 NISV, deren kombinierte
Strahlung die Anlagegrenzwerte der NISV einhalten muss.

7.
Zu prüfen ist weiter, ob die vom Verwaltungsgericht postulierte Priorität der
(erstinstanzlich) zuerst bewilligten Antennen vor Bundesrecht standhält.

7.1 Diese Auffassung führt im Ergebnis dazu, dass die TDC-Antennen isoliert
beurteilt werden, obwohl sie eine gemeinsame Anlage mit den bereits
rechtskräftig bewilligten Antennen der Orange bilden. Damit besteht die
Gefahr, dass die kumulierte Strahlung den massgeblichen Anlagegrenzwert der
NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung überschreitet. Zwar hat der
Verordnungsgeber in Kauf genommen, dass es an einzelnen Orten, wo sich die
Strahlung mehrerer Anlagen überlagert, zu einer den Anlagegrenzwert
übersteigenden Strahlung kommen kann (BUWAL, Erläuternder Bericht zur NISV
vom 23. Dezember 1999, Ziff. 33 S. 7); dies gilt aber gerade nicht für die
kumulierte Strahlung von Antennen, die sich in engem räumlichem Zusammenhang
befinden und deshalb eine Anlage im Rechtssinne bilden.

7.2 Das Verwaltungsgericht berief sich für seine Lösung auf den Grundsatz,
wonach im Rechtsmittelverfahren die Sachlage massgebend sei, welche zur Zeit
des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden habe. Dies führe zur
Priorität derjenigen Sendeanlage, für welche zuerst eine Baubewilligung der
erstinstanzlichen Behörde vorliege. Zwar schlössen Gründe des
Bestandesschutzes die Anpassung einer bestehenden Anlage nicht aus (vgl. z.B.
BGE 128 II 340 E. 2-5 S. 343 ff.; 131 II 616 E. 3.4.3. S. 623); diese Lösung
sei jedoch wenig praktikabel: Die Betreiber bestehender Anlagen, in deren
Anlageperimeter eine neue Sendeeinrichtung zu stehen komme, müssten stets in
das Bewilligungsverfahren für die neue Einrichtung einbezogen werden, weil
sie mit einer Reduktion ihrer bisherigen Sendeleistung zu rechnen hätten;
dies würde das Bewilligungsverfahren verkomplizieren. Zudem müssten die
Immissionsprognosen einer erstinstanzlich bewilligten Anlage jeweils neu
berechnet werden, wenn während des Rechtsmittelverfahrens ein Baugesuch für
eine weitere Anlage in der Nachbarschaft eingereicht werde.

7.3 Neue umweltrechtliche Normen sind grundsätzlich sofort, auf alle noch
nicht letztinstanzlich abgeschlossene Verfahren anwendbar (BGE 125 II 591 E.
5e/aa S. 598; 123 II 325 E. 4c/cc S. 331; 120 Ib 233 E. 3a S. 237; je mit
Hinweisen). Änderungen der Rechtslage sind daher um der öffentlichen Ordnung
willen regelmässig sogar noch im Verfahren vor Bundesgericht zu
berücksichtigen; erst Recht gilt dies für kantonale Rechtsmittelverfahren.
Das überwiegende öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt und der
Bevölkerung, das dieser Rechtsprechung zugrunde liegt, spricht auch dafür,
Änderungen der Sachlage, namentlich der bestehenden Umweltbelastung, im
Rechtsmittelverfahren noch zu berücksichtigen, jedenfalls sofern dies
prozessual möglich ist.
Das Verwaltungsgericht hat den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten
Einwand, seit Erteilung der streitigen Baubewilligung sei eine weitere
Mobilfunk-Basisstation in der Umgebung bewilligt worden, ausdrücklich für
prozessual zulässig erklärt und es als Frage der materiellen Beurteilung
bezeichnet, inwieweit die neuen Tatsachen noch zu berücksichtigen seien (E.
4.1 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Art. 105 Abs. 2 OG (recte: Art. 105
BGG), auf den sich die TDC beruft, betrifft nur das bundesgerichtliche
Verfahren und ist deshalb nicht einschlägig. Prozessuale Gründe stehen somit
einer Berücksichtigung der veränderten Umweltbelastung durch die Bewilligung
einer zweiten Basisstation in unmittelbarer Nähe der streitigen Basisstation
der TDC nicht entgegen.
Zu prüfen sind noch die vom Verwaltungsgericht vorgebrachten
Praktikabilitätserwägungen.

7.4 Das Bundesgericht hat bereits im Entscheid 1A.10/2001 vom 8. April 2002
(E. 3.6) entschieden, dass die Qualifikation als eine Anlage
verfahrensrechtlich zur Folge habe, dass der Betreiber der bereits
bestehenden Antennen zum Verfahren zugezogen werden müsse. Daran ist
festzuhalten:

Wie die Bausektion in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2007 (S. 3 Ziff. 4)
zutreffend dargelegt hat, ist die Erstellung einer weiteren
Mobilfunk-Basisstation in engem räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden
Sendeanlage als Änderung der bestehenden Anlage i.S.v. Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1
NISV zu qualifizieren. Daraus folgt, dass der Inhaber der bestehenden, d.h.
der zu ändernden, Anlage zum Verfahren zugezogen werden muss. Für das
Bewilligungsverfahren muss ein neues Standortdatenblatt mit sämtlichen zur
Gesamtanlage zählenden Antennen unter Angabe ihrer Frequenz,
Strahlungsleistung und -richtung eingereicht werden. Dieses neue
Standortdatenblatt ersetzt ab Rechtskraft der Bewilligung das alte
Standortdatenblatt und wird somit auch für den Inhaber der bestehenden Anlage
verbindlich (vgl. Entscheid 1A.4/2007 vom 25. Juni 2007 E. 2.3).
Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies das Verfahren erheblich
verkomplizieren sollte. Es genügt i.d.R., wenn der Inhaber der bereits
bestehenden Basisstation das neue Standortdatenblatt mitunterzeichnet und den
Betreiber der neu projektierten Sendeantennen mit seiner Vertretung im
Baubewilligungs- und in anschliessenden Rechtsmittelverfahren betraut.

7.5 Eine andere Frage ist, welche Antennen ihre Strahlungsleistung reduzieren
müssen, wenn die kumulierte Strahlung den Anlagegrenzwert überschreitet.
In erster Linie ist es Sache der Betreiber einer gemeinsamen Mobilfunkanlage
festzulegen, wie die maximal zulässige Strahlungsleistung der Gesamtanlage
auf die verschiedenen Teilanlagen aufgeteilt wird. Diese Aufteilung ergibt
sich aus dem neuen Standortdatenblatt, in dem sämtliche Antennen der
Gesamtanlage mit ihrer jeweiligen maximalen Strahlungsleistung aufgeführt
werden müssen.

Können sich die Betreiber nicht einigen, so erscheint es durchaus sinnvoll,
auf die zeitliche Priorität abzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
erste Basisstation bereits rechtskräftig bewilligt worden ist. In diesem Fall
kann das zweite Baugesuch, d.h. das Gesuch um Änderung der bestehenden
Anlage, wegen Überschreitung des Anlagegrenzwertes nicht bewilligt werden.
Dies führt im Ergebnis zur Priorität der bestehenden Anlage.

Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die
Baubewilligung der Orange bereits in Rechtskraft erwachsen war, bevor das
Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die (früher erteilte)
Baubewilligung der TDC zu entscheiden hatte. Damit war bereits über einen
Teil der streitigen Gesamtanlage (die Basisstation der Orange) rechtskräftig
entschieden; zu beurteilen war nur noch der Anlageteil der TDC. In dieser
Situation muss gewährleistet werden, dass wenigstens einmal eine
Gesamtbetrachtung beider Anlageteile erfolgt und die Einhaltung des
Anlagegrenzwertes durch die Gesamtanlage geprüft wird. Übersteigt die
kumulierte Strahlung den Anlagegrenzwert, so darf der noch streitige
Anlageteil (hier: Basisstation der TDC) nicht ohne eine Leistungsreduktion
der Gesamtanlage bewilligt werden.

Ob diese Reduktion voll zu Lasten der TDC geht, oder ob die (nach Angaben der
Beschwerdeführerinnen noch nicht ausgenutzte) Baubewilligung der Orange
widerrufen und dieser die allfällig gebotene Leistungsreduktion ganz oder
teilweise auferlegt werden kann, wird vom Verwaltungsgericht zu prüfen sein.
Dagegen verstösst es gegen die von der NISV gebotene vorsorgliche
Emissionsbeschränkung, die Baubewilligung für die Basisstation der TDC zu
bestätigen, ohne sicherzustellen, dass die Gesamtanlage den massgeblichen
Anlagegrenzwert der NISV einhält.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. Dieses wird unter Beizug der Orange aufgrund eines neuen, die
Strahlung der Antennen von TDC und Orange berücksichtigenden,
Standortdatenblatts prüfen müssen, ob der massgebliche Anlagegrenzwert an
allen Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die TDC kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 31. Januar 2007 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der TDC Switzerland AG auferlegt.

3.
Die TDC Switzerland AG hat die Beschwerdeführerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: