Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.407/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_407/2007
1C_409/2007

Urteil vom 31. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Graf,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Wachter,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich.

Gewaltschutzmassnahmen,

Beschwerden gegen die Verfügungen vom 25. Oktober 2007 und 2. November 2007
des Einzelrichters
in Strafsachen des Bezirksgerichts Pfäffikon.
Sachverhalt:

A.
A.a X.________ wird zur Last gelegt, sich am 19. Oktober 2007 seiner von ihm
getrennt lebenden Ehefrau Y.________ angenähert und ihr ohne Vorwarnung an
die linke Wange geschlagen zu haben. Die Kantonspolizei Zürich ordnete
deshalb gleichentags gestützt auf das zürcherische Gewaltschutzgesetz vom 19.
Juni 2006 (GSG/ZH) ein Kontakt- und Rayonverbot bis zum 2. November 2007 zum
Schutz von Y.________ an.

A.b Am 23. Oktober 2007 stellte X.________ ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung der am 19. Oktober 2007 gegen ihn verhängten
Gewaltschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 bestätigte der
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon die angeordneten
Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot).

A.c Y.________ ihrerseits stellte am 23. Oktober 2007 ein Gesuch um
Verlängerung der durch die Kantonspolizei am 19. Oktober 2007 angeordneten
Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 verlängerte der
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon die Schutzmassnahmen
provisorisch bis zum 2. Februar 2008. X.________ erhob dagegen Einsprache.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 wies der Einzelrichter in Strafsachen die
Einsprache ab und verlängerte die von der Kantonspolizei am 19. Oktober 2007
angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis zum 2. Februar 2008.

B.
X.________ hat gegen die Verfügung des Haftrichters vom 25. Oktober 2007
(gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen, Verfahrens-Nr.
1C_407/2007) und vom 2. November 2007 (definitive Verlängerung der
polizeilichen Schutzmassnahmen, Verfahrens-Nr. 1C_409/2007) Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügungen, die Übernahme der Kosten beider Verfahren auf
die Staatskasse sowie für beide Verfahren die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner
ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
erstinstanzlichen Einspracheverfahren und im bundesgerichtlichen Verfahren.

C.
Der Haftrichter hat sowohl im Verfahren 1C_407/2007 als auch im Verfahren
1C_409/2007 auf Vernehmlassung verzichtet. Y.________ als private
Beschwerdegegnerin liess sich ebenfalls nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer
machte in beiden Verfahren beim Bundesgericht unaufgefordert eine Eingabe
betreffend einer kantonspolizeilichen Zeugenbefragung. Im Verfahren
1C_407/2007 beantragte die Kantonspolizei Zürich Nichteintreten auf die
Beschwerde und nahm zu den sie betreffenden Vorwürfen Stellung. Der
Beschwerdeführer reichte im Verfahren 1C_407/2007 zur Vernehmlassung der
Kantonspolizei unaufgefordert zwei weitere Eingaben ein.

Erwägungen:

1.
Die Eingaben des Beschwerdeführers richten sich gegen zwei verschiedene
Entscheide, stehen jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen
Zusammenhang. Der Beschwerdeführer stellt in beiden Beschwerden die gleichen
Anträge; im Übrigen decken sich seine Begründungen weitgehend. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 1C_407/2007 und 1C_409/2007 in
sinngemässer Anwendung von Art. 24 BZP (i.V.m. Art. 71 BGG) zusammenzufassen
und durch ein einziges Urteil zu erledigen.

2.
Bei den angefochtenen Verfügungen des Einzelrichters in Strafsachen
(Haftrichter) handelt es sich um Endentscheide einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 130 Abs. 3, Art. 90 BGG). Auf das
Zürcher Gewaltschutzgesetz abgestützte Massnahmen werden im öffentlichen
Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer
häuslichen Gewaltsituation angeordnet (vgl. die Weisung des Regierungsrates
vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, Amtsblatt des Kantons Zürich 2005,
S. 767 ff., 771). Sie sind weder an die Eröffnung eines
Strafuntersuchungsverfahrens gebunden noch an die Einleitung eines
Zivilverfahrens, namentlich eines Eheschutzverfahrens geknüpft (vgl. die
Weisung des Regierungsrats, a.a.O., insbesondere S. 774 und 776 f.). Deshalb
entschied das Bundesgericht, dass gegen kantonale Gewaltschutzmassnahmen
weder die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) noch die Beschwerde
in Zivilsachen wegen eines unmittelbaren Zusammenhangs der
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b
BGG) zulässig ist, sondern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zum Tragen kommt (vgl. die Bundesgerichtsurteile 1C_89/2007
vom 13. Juli 2007, E. 1.1; 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 1.2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt als erstes eine Verletzung von in Art. 5 EMRK
und Art. 31 BV enthaltenen Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug. Er
betrachtet die ihm auferlegten Gewaltschutzmassnahmen als eine unter diese
Garantien fallende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Dabei seien das
Recht auf Information über die Gründe des Freiheitsentzugs in einer ihm
verständlichen Sprache (Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 31 Abs. 2 BV) sowie das
Recht auf unverzügliche Vorführung vor den Richter zwecks persönlicher
Anhörung (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV) missachtet worden.

3.2 Unter dem Begriff "Freiheitsentziehung" im Sinne von Art. 5 EMRK und Art.
31 BV ist gemäss Rechtsprechung nicht bloss Haft im engen Sinn zu verstehen.
Umgekehrt fällt nicht jede Art der Freiheitsbeschränkung unter diese
Garantie, sondern nur Freiheitsbeschränkungen von gewissem Ausmass und
gewisser Intensität. Allgemein kann Freiheitsentziehung als eine Massnahme
der öffentlichen Gewalt umschrieben werden, durch die jemand gegen oder ohne
seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für gewisse Dauer
festgehalten wird. Bei der Abgrenzung der Freiheitsentziehung von der blossen
Beschränkung der Bewegungsfreiheit sind verschiedene Kriterien zu
berücksichtigen, vor allem die Art und Weise, die Dauer, das Ausmass und die
Intensität der Beschränkung; massgeblich sind die Auswirkungen der zu
beurteilenden Massnahme insgesamt (Urteile des EuGMR i.S. Storck gegen
Deutschland vom 16. Juni 2005, Nr. 61603/00, Ziff. 70; i.S. Guzzardi gegen
Italien vom 6. November 1980, Série A, Nr. 39, Ziff. 92; BGE 123 II 193 E. 3b
S. 197; Bundesgerichtsurteil vom 15.12.1987 E. 2 = ZBl 89/1988 S. 357).
Typische Beispiele sind Untersuchungs- und Auslieferungshaft sowie
fürsorgerische Freiheitsentziehung. Auch das mehrere Tage dauernde Festhalten
in der internationalen Zone eines Flughafens stellt eine Freiheitsentziehung
dar (Urteil des EuGMR i.S. Amuur gegen Frankreich vom 25. Juni 1996,
Rec. 1996-III; BGE 123 II 193 E. 3c S. 197 ff.).
3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch die Auferlegung eines Rayon-
und Kontaktverbots in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt. Es wird ihm
untersagt, bestimmte Orte aufzusuchen und mit der Beschwerdegegnerin Kontakte
zu pflegen. Diese Massnahmen sind aber nicht dermassen einschneidend, dass
von einer Freiheitsentziehung im oben dargestellten Sinn gesprochen werden
könnte. Abgesehen von einem relativ eng begrenzten Gebiet im Umkreis der
Wohnung der Beschwerdegegnerin kann er seinen Aufenthaltsort frei wählen,
seinen Alltag frei gestalten und ist dabei keinen Kontrollen unterworfen.
Diese Art der Freiheitsbeschränkung ist in ihrem Ausmass und in ihrer
Intensität nicht vergleichbar mit einer Festhaltung an einem bestimmten Ort
(vgl. ebenso die regierungsrätliche Weisung, a.a.O., S. 773). Das Rayon- und
Kontaktverbot fällt daher nicht unter den Begriff "Freiheitsentziehung" von
Art. 5 EMRK und Art. 31 BV. Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Garantien
können vorliegend nicht angerufen werden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der aus Art. 6 EMRK und
Art. 32 BV fliessenden spezifischen Garantien im Strafverfahren. Die
Gewaltschutzmassnahmen seien ohne klaren Geschehensnachweis unter Verletzung
der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) und ohne
Konfrontationseinvernahme mit Belastungs- und Entlastungszeugen (Art. 6 Ziff.
3 lit. d EMRK) angeordnet und verlängert worden. Als Eventualstandpunkt macht
der Beschwerdeführer geltend, wenn nicht von einer strafrechtlichen Anklage
im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auszugehen sei, müsse das Gewaltschutzgesetz
als Ausführungserlass zu Art. 28b ZGB betrachtet werden. Damit könne er sich
zumindest auf Art. 8 ZGB berufen, wonach ihm ein Recht auf Beweisabnahme
zustehe.

4.2 Der Begriff "strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 EMRK ist
autonomer Natur und wird vom Bundesgericht entsprechend der Praxis der
Strassburger Organe nach drei Kriterien bestimmt: Massgeblich ist erstens die
Zuordnung der Vorschrift im nationalen Recht. Diesem Gesichtspunkt kommt
allerdings nur relative Bedeutung zu. Von grösserer Tragweite ist zweitens
die Natur der vorgeworfenen Handlung und deren Folgen. Wird als Folge eine
Sanktion vorgesehen, die sowohl präventiven als auch vergeltenden Charakter
aufweist, so ist die strafrechtliche Natur der Zuwiderhandlung zu bejahen.
Als drittes Kriterium ist auf die Schwere der Sanktion abzustellen. Zu
ermitteln sind die Auswirkungen der Sanktion auf den konkret Betroffenen
(vgl. das Grundsatzurteil des EuGMR i.S. Engel gegen die Niederlande vom 8.
Juni/23. November 1976, Série A, Nr. 22, Ziff. 82; ferner die Urteile i.S.
Öztürk gegen Deutschland vom 21. Februar 1984, Série A, Nr. 73, Ziff. 52;
i.S. Campbell und Fell gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 1984,
Série A, Nr. 80, Ziff. 71; i.S. Ezeh und Connors gegen das Vereinigte
Königreich vom 9. Oktober 2003, Rec. 2003-X, Ziff. 90 ff.; BGE 117 Ia 187 E.
4b S. 189; Urteil 2P.50/1992 vom 21. September 1993, E. 3d-f).

4.3 Das Zürcher Gewaltschutzgesetz wird dem Bereich des öffentlichen Rechts
zugeordnet, nicht aber als Strafsache qualifiziert. Die Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen ist nicht zwingend mit der Einleitung eines
Strafverfahrens verbunden. In der Zürcher Gesetzessammlung
(Loseblattsammlung, LS) ist das Gewaltschutzgesetz im Ordner "Zivilprozess,
Schuldbetreibung und Konkurs, Strafrecht, Strafprozess, Strafvollzug,
Opferhilfe" nach den Erlassen über die - dem Verwaltungsrecht zugeordnete -
Opferhilfe eingereiht (LS 351).

Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die
Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1
Abs. 1 GSG/ZH). Anders als im Strafverfahren steht beim Gewaltschutzgesetz
nicht das Verhalten der gewalttätigen Person, sondern das Schutzbedürfnis der
gefährdeten Person im Vordergrund (vgl. Cornelia Kranich Schneiter/Marlene
Eggenberger/Ursula Lindauer, Gemeinsam gegen häusliche Gewalt - Eine
Bestandesaufnahme im Kanton Zürich, Zürich 2004, S. 107). Dies zeigt sich
deutlich anhand der Rechtsfolgen der Ausübung häuslicher Gewalt (vgl. § 3
Abs. 2 GSG/ZH): Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder
dem Haus weisen (Wegweisung), ihr untersagen, bestimmte Gebiete zu betreten
(Rayonverbot), und ihr verbieten, mit der gefährdeten Person in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot). Die polizeilichen Schutzmassnahmen
gelten unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB während 14 Tagen (§ 3 Abs. 3
GSG/ZH). Sie können gerichtlich um maximal drei Monate verlängert werden (§ 6
Abs. 3 GSG/ZH). Überdies kann die gefährdende Person zum Schutz der
gefährdeten Person in Gewahrsam genommen werden (§ 13 f. GSG/ZH). Die
genannten Gewaltschutzmassnahmen sind in ihrer Zielsetzung nicht darauf
ausgerichtet, die gewaltausübende Person zu bestrafen, sondern eine konkrete
Person in einer bestimmten Gewaltsituation zu schützen (vgl. § 2 Abs. 1
GSG/ZH). Auch die Konsequenzen für die gefährdende Person - die Pflicht zur
Einhaltung eines rechtlich gebotenen Verhaltens - sind nicht mit denjenigen
einer strafrechtlichen Sanktion vergleichbar.

Die Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen fällt demnach nicht unter den
Begriff "strafrechtliche Anklage" im Sinn von Art. 6 EMRK, und es können die
spezifischen Garantien im Strafverfahren (Art. 6 Ziff. 2 und 3 EMRK, Art. 32
BV) nicht angerufen werden.

4.4 Mit Teilrevision vom 23. Juni 2006 betreffend den Schutz der
Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (AS 2007, 137)
wurden Art. 28b und weitere Bestimmungen des Zivilgesetzbuches geändert. Die
Kantone müssen unter Beachtung von Art. 28b Abs. 4 ZGB als Vollzug dieser
Vorschriften die Gerichtsorganisation und das Verfahren regeln. Aus den
Materialien zum vom 19. Juni 2006 datierenden Gewaltschutzgesetz ergibt sich
aber zweifelsfrei, dass dieses nicht als Ausführungserlass zur Änderung des
Zivilgesetzbuches vom 23. Juni 2006 gedacht war (vgl. die Weisung des
Regierungsrates, a.a.O., S. 767 ff.). Demnach ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer, was er eventualiter behauptet, aus Art. 8 ZGB
für sich Rechte ableiten könnte. Ein Recht auf Beweisabnahme kann der
Beschwerdeführer nur gestützt auf Art. 29 BV anrufen.

5.
5.1 Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV). Er bringt vor, es habe
keine mündliche Anhörung stattgefunden und der Antrag der Zeugenbefragung
seiner Tochter sei in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt
worden. In diesem Zusammenhang rügt er auch eine willkürliche Auslegung und
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes sowie willkürliche Sachverhaltsermittlung.

5.2 Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert in Streitigkeiten bezüglich
zivilrechtlicher Ansprüche (civil rights) das Recht auf ein faires Verfahren.
Der Begriff "civil rights" bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf
zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch
Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich
in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (Urteile des
EuGMR i.S. Klein gegen Deutschland vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Ziff. 29;
i.S. Mennitto gegen Italien vom 5. Oktober 2000, Rec. 2000-X, Ziff. 23; BGE
130 I 388 E. 5 S. 394 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist in seiner Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10
Abs. 2 BV eingeschränkt worden. Diese Verfassungsgarantie stellt für sich
allein genommen kein "civil right" dar. Mit der Auferlegung von
Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) besteht aber die
Möglichkeit der Gefährdung des "guten Rufs", wie er vom nationalen Recht
durch Art. 28 ff. ZGB und Art. 173 ff. StGB geschützt ist. Der "gute Ruf"
stellt grundsätzlich ein "civil right" dar und ist geeignet, in den
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu fallen (Urteil des EuGMR i.S.
Pieniazek gegen Polen vom 28. September 2004, Nr. 62179/00, Ziff. 18; BGE 130
I 388 E. 5.3 S. 398).
Der vom Beschwerdeführer angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör ist
Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff.
1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt.
Darüber hinaus garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Öffentlichkeit des
Verfahrens. Dieser Grundsatz umfasst unter anderem das Recht des Einzelnen,
seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung
vorzutragen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung allerdings einen klaren
Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer
persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EuGMR i.S. Hurter gegen
die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E.
2.4 S. 431). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um eine mündliche
Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im
vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende
Bedeutung.

5.3 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache
zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig
angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).
Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 130
II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch steht die Verfassungsgarantie einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die
Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I
153 E. 3 S. 157).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch kantonales Verfahrensrecht über
die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus ausgedehnt werden.
Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob das Gewaltschutzgesetz einen über Art.
29 Abs. 2 BV hinausgehenden Anspruch auf mündliche Anhörung und Beweisabnahme
garantiert (E. 5.5 bis 5.7 hiernach). Das Bundesgericht überprüft die
Verletzung von kantonalem Recht unter dem beschränkten Blickwinkel des
Willkürverbots (Art. 95 BGG).

5.4 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467
E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

5.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf § 9 GSG mit der Marginalie
"Verfahrensgrundsätze". Die Vorschrift lautet: Das zuständige Gericht
entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach den §§ 5 [= Gesuche um
gerichtliche Beurteilung] und 6 [= Gesuche um Verlängerung, Änderung oder
Aufhebung der Massnahmen] (Abs. 1). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum
Gesuch Stellung (Abs. 2). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich
die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum
ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in
anderer Weise Rechnung getragen werden kann (Abs. 3). Beweise können
abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern (Abs. 4).

Dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 GSG/ZH und den Materialien ist nicht eindeutig zu
entnehmen, ob der Gesetzgeber eine mündliche Anhörung des Gesuchsgegners oder
der Gesuchsgegnerin anstrebte (vgl. dazu die Weisung des Regierungsrats,
a.a.O., S. 780). In diesem Fall ist daher vor allem auf die systematische
Auslegung abzustellen. Das Gericht hat innert vier Arbeitstagen über Gesuche
nach §§ 5 und 6 GSG/ZH zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 und 2 GSG/ZH). Bereits
diese kurze Frist steht der Einladung zur schriftlichen Stellungnahme der
Parteien entgegen. Auch die im Falle einer unterbliebenen Anhörung
anzusetzende Frist zur Einsprache, welche gemäss ausdrücklichem
Gesetzeswortlaut "schriftlich begründet zu erheben" ist (vgl. § 11 Abs. 2
GSG/ZH), lassen darauf schliessen, dass mit Anhörung im Sinne von § 9 Abs. 3
GSG/ZH die mündliche Anhörung der Parteien gemeint ist.
§ 9 Abs. 3 GSG/ZH räumt indessen keinen absoluten Anspruch auf mündliche
Anhörung ein. Die Vorschrift verlangt eine Anhörung des Gesuchsgegners oder
der Gesuchsgegnerin lediglich "nach Möglichkeit" (Satz 1). Das Gericht "kann"
auch eine Anhörung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin anordnen (Satz
2). Immerhin lässt die Formulierung "nach Möglichkeit" darauf schliessen,
dass eine mündliche Anhörung des Gesuchsgegners grundsätzlich zu erfolgen
hat.

Der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2007 liegt das Gesuch des
Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der am 19. Oktober 2007
verhängten Schutzmassnahmen zugrunde. In der Rolle als Gesuchsteller kann der
Beschwerdeführer den Anspruch auf mündliche Anhörung daher nicht geltend
machen. Nach Satz 2 von § 9 Abs. 3 GSG/ZH steht es im Ermessen des
Haftrichters, ob auch eine Anhörung des Gesuchstellers, welcher von der
Polizei bereits mündlich angehört worden ist, durchgeführt wird. Dass eine
mündliche Anhörung vor dem Haftrichter im Verfahren der gerichtlichen
Beurteilung unterblieb, verstösst daher nicht gegen § 9 Abs. 3 GSG/ZH.

Dagegen war der Beschwerdeführer im Verfahren um Verlängerung der verhängten
Massnahmen Gesuchsgegner. Er hätte deshalb gestütz auf § 9 Abs. 3 Satz 1
GSG/ZH grundsätzlich mündlich angehört werden müssen. In der angefochtenen
Verfügung vom 2. November 2007 legte der Haftrichter mit keinem Wort dar,
dass eine Anhörung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen nicht
möglich gewesen wäre. Er geht davon aus, dass es in seinem Ermessen liege, ob
entweder eine mündliche Anhörung angeordnet oder Frist zur schriftlichen
Einsprache angesetzt wird. Diese Auslegung ist mit § 9 Abs. 3 GSG/ZH, der
eine Anhörung "nach Möglichkeit" ausdrücklich vorschreibt, nicht vereinbar.
Die Gehörsverletzung ist mit der schriftlichen Einsprache indessen geheilt
worden, da es sich angesichts der kurzen Verfahrensfristen nicht um einen
schwerwiegenden Fehler handelt, das Gesetz selbst die Möglichkeit der
Einsprache anstelle der mündlichen Anhörung vorsieht und der Haftrichter im
Einspracheverfahren mit gleicher Kognition entscheidet (vgl. BGE 126 I 68 E.
2 S. 72). Eine Verletzung des Verbots der willkürlichen Anwendung kantonalen
Rechts liegt zumindest im Ergebnis nicht vor.

5.6 Nach § 9 Abs. 4 GSG/ZH können Beweise abgenommen werden, soweit sie das
Verfahren nicht verzögern. Den Materialien ist zu entnehmen, dass
grundsätzlich ein Anspruch auf Beweisabnahme besteht, wenn dadurch keine
Verfahrensverzögerung entsteht (Weisung des Regierungsrats, a.a.O., S. 780).
Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass § 9 Abs. 4 GSG/ZH einen
über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden, absoluten Anspruch auf Beweisabnahme
garantiere. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist demnach mit § 9 Abs. 4
GSG/ZH grundsätzlich vereinbar. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs käme
demnach nur in Frage, wenn die antizipierte Beweiswürdigung gegen das
Willkürverbot verstösst.

5.7 Gemäss den angefochtenen Verfügungen vom 25. Oktober und vom 2. November
2007 stützte der Haftrichter seine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2007 auf dem Parkplatz eines
Einkaufszentrums eine Ohrfeige verpasste, im Wesentlichen auf die als
glaubhaft bezeichneten Aussagen der Beschwerdegegnerin und auf deren leicht
gerötete Wange anlässlich der polizeilichen Einvernahme eineinhalb Stunden
nach dem beanzeigten Verhalten. In der Verfügung vom 2. November 2007 nannte
der Haftrichter als weiteres Indiz, dass Gewaltanwendung dem Beschwerdeführer
nicht wesensfremd sei.

Wie die Akten zeigen, ist diese Würdigung der Beweislage als vertretbar zu
betrachten. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind die Aussagen
der Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2007
insgesamt plausibel. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit gegenüber seiner Ehefrau mehrfach gewalttätig geworden war.
Bereits am 10. Juli 2007 wurden gegen ihn Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung,
Rayon- und Kontaktverbot) verhängt. In diesem Zusammenhang gab der
Beschwerdeführer zu, die Beschwerdegegnerin geohrfeigt zu haben (vgl. act.
6/9/1 = Polizeiprotokoll vom 12. Juli 2007, S. 6). Aufgrund dieser Sachlage
durfte der Haftrichter ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung den
Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugenbefragung seiner Tochter ablehnen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot sind damit nicht
verletzt.

6.
6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige
Beschränkung und damit eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV). Seine Ausführungen richten sich nicht gegen das Kontakt-, sondern
lediglich gegen das Rayonverbot.

6.2 Nach Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche
Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf
Bewegungsfreiheit. Das Recht auf persönliche Freiheit ist nicht absolut
geschützt, sondern kann eingeschränkt werden, wenn der Eingriff
verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip
besagt, dass die Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten
Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dem Betroffenen zumutbar ist
(BGE 124 I 107 E. 4c/aa S. 115). Zudem darf die Grundrechtsbeschränkung den
Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten (Art. 36 Abs. 4 BV).

6.3 Zweck des Rayonverbots ist der Schutz der Beschwerdegegnerin vor
Gewaltausübung durch den Beschwerdeführer. Die Anordnung und Verlängerung des
Rayonverbots ist geeignet, die Beschwerdegegnerin zumindest im Umkreis ihrer
Wohnung vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Eine mildere Massnahme ist
nicht ersichtlich, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits im Juli 2007
Gewaltschutzmassnahmen verhängt wurden. Die Massnahme ist ohne weiteres
zumutbar, da das Verhalten des Beschwerdeführers selbst Anlass zu deren
Anordnung gab. Der Kerngehalt der persönlichen Freiheit bleibt unangetastet.
Das Rayonverbot stellt somit keine unverhältnismässige Einschränkung der
persönlichen Freiheit dar.

7.
Der Beschwerdeführer macht überdies eine Verletzung der Rechtsweggarantie
geltend, weil das Zürcher Gewaltschutzgesetz entgegen Art. 86 Abs. 2 BGG als
Vorinstanz des Bundesgerichts nicht ein oberes kantonales Gericht einsetzt.
Er verkennt, dass den Kantonen gestützt auf Art. 130 Abs. 3 BGG zum Erlass
der Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren
der Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG, einschliesslich der
Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, zwei
Jahre ab Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 zur
Verfügung stehen. Eine Verletzung von Art. 86 Abs. 2 BGG ist damit
auszuschliessen.

8.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden unbegründet und demzufolge abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegnerin keinen Antrag stellte, ist auf die
Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren sind ebenfalls
abzuweisen, da in Anbetracht der eingereichten Unterlagen und trotz der
allfälligen Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau keine Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszumachen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit der
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen
Verfahren verlangt, hätte er rechtsgenüglich vortragen müssen, der
Haftrichter habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich und dem
Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder