Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.406/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_406/2007 /fun

Urteil vom 16. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Donald Stückelberger,

gegen

Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001
Basel.

Gegenstand
Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juni 2007
des Appellationsgerichts Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Ausschuss.

Sachverhalt:

A.
X.________ war seit dem 1. März 1992 als Direktor der
Rheinschifffahrtsdirektion für das Wirtschafts- und Sozialdepartement des
Kantons Basel-Stadt tätig. Zugleich war er Delegierter des Verwaltungsrates der
Basler Personenschifffahrtsgesellschaft (BPG). Mit Beschluss vom 17. Dezember
1996 nahm der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zur Kenntnis, dass der
Direktor der Rheinschifffahrtsdirektion die Gesamtunternehmung der Basler
Personenschifffahrt operativ leitet, und stellte fest, dass die Regelung
betreffend Nebeneinkünfte gemäss kantonalem Lohngesetz auf die Einnahmen aus
der Tätigkeit des Direktors der Rheinschifffahrtsdirektion bei der
Personenschifffahrtsgesellschaft nicht anwendbar sei.

Mit einem "offenen Brief" vom 25. Juni 2003 erhob ein Basler Anwalt mit
Wohnsitz in Andorra Vorwürfe gegen X.________, unter anderem wurde der Verdacht
auf Betrug in Millionenhöhe geäussert, es wurde X.________ eine eigennützige
Geschäftsführung sowie Amtsmissbrauch unterstellt. Überdies wurde seine Ehefrau
angegriffen, die als stellvertretende Direktorin der BPG sowie als Inhaberin
einer Firma tätig war, welche die Website der Rheinschifffahrtsdirektion
entworfen und betreut hatte. Der "offene Brief" wurde an die Grossräte und
Regierungsräte des Kantons Basel-Stadt sowie an die Presse versandt. In der
Folge erschienen zu diesem Thema zahlreiche Medienmitteilungen.

Nach von X.________ angeregten Gesprächen über eine mögliche Auflösung des
Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen teilte der Regierungsrat mit
Schreiben vom 23. Juni 2004 mit, er sehe keinen Grund zu einer derartigen
Massnahme und gehe davon aus, dass X.________ sowohl seine bisherige Funktion
als auch die zukünftige Aufgabe als Direktor der fusionierten Rheinhäfen
wahrnehmen werde. X.________ bestätigte am 27. Juli 2004, an der Weiterführung
des Arbeitsverhältnisses interessiert zu sein.

Wenige Tage später erschienen in der Basler Zeitung erneut Berichte über die
Rheinschifffahrtsdirektion und die BPG. In der Folge wurde X.________ ab dem 9.
August 2004 krankgeschrieben und konnte seine Arbeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht wieder aufnehmen.

Mit Regierungsratsbeschluss vom 9. August 2005 wurde der Antrag des
Wirtschafts- und Sozialdepartements zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit
X.________ per 30. November 2005 genehmigt und der Departementsvorsteher zur
Ausfertigung der Kündigung ermächtigt. Mit Verfügung vom 10. August 2005
kündigte dieser das Arbeitsverhältnis wegen überjähriger Arbeitsverhinderung
infolge Krankheit gemäss kantonalem Personalgesetz.

B.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2006 hiess die Personalrekurskommission des Kantons
Basel-Stadt den Rekurs von X.________ gut und ordnete an, der Regierungsrat
habe ihm eine Entschädigung von Fr. 137'769.75 zu bezahlen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Kanton Basel-Stadt trage zwar kein Verschulden an der
Krankheit von X.________, weshalb die Kündigung wegen krankheitsbedingter
Arbeitsverhinderung grundsätzlich rechtmässig sei. Hingegen sei die Kündigung
missbräuchlich, weil das Departement noch im August 2004 die Weiterführung des
Arbeitsverhältnisses mit X.________ beabsichtigt habe.

Mit Urteil vom 13. Juni 2007 hiess der Ausschuss des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den Rekurs des Regierungsrates des
Kantons Basel-Stadt gut, hob den Entscheid der Personalrekurskommission auf und
bestätigte die Kündigungsverfügung vom 10. August 2005. Nach Ansicht des
Gerichts ist die Kündigung nicht missbräuchlich, weil sie auf geänderten
Umständen beruhe.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. November 2007 Beschwerde an das
Bundesgericht. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zusprechung
einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von Fr. 137'769.75.

Das Wirtschafts- und Sozialdepartement und das Appellationsgericht beantragen
Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat sich dazu mit Replik vom 14. Mai
2008 geäussert.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft eine vermögensrechtliche Sache (Art. 83 lit. g
Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110), welche sich gemäss den Anträgen auf
einen Streitwert von über Fr. 15'000.-- beläuft (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
ist grundsätzlich zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Gegenstand des Verfahrens ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen
dem Kanton Basel-Stadt und dem Beschwerdeführer als Direktor der
Rheinschifffahrtsdirektion. Auf Vorbringen in der Beschwerde, die über diesen
Verfahrensgegenstand hinausgehen, ist nicht einzutreten. Dies betrifft
namentlich die bereits früher aufgegebene Funktion des Beschwerdeführers als
Verwaltungsratsdelegierter der BPG.

3.
3.1 Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung kantonalen Rechts. Das
Bundesgericht prüft dies grundsätzlich nur im Hinblick auf die Verletzung von
Verfassungsrecht (Art. 95 BGG) und nur insoweit, als entsprechende Rügen
vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.2 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Nach Art. 105 BGG legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Nach der
Rechtsprechung gilt für die Rüge des unrichtig festgestellten Sachverhalts eine
qualifizierte Begründungspflicht, die mit jener gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
vergleichbar ist. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben
offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem
Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine mehrfache Verletzung des Willkürverbots.
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts
liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132
I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellung als willkürlich, wonach der
Arbeitgeber (Kanton Basel-Stadt) die Krankheit des Beschwerdeführers nicht
kausal verursacht habe. Das Appellationsgericht verkenne, dass die Krankheit
des Beschwerdeführers durch mangelnde Unterstützung des Arbeitgebers verursacht
worden sei. Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf Darlegungen
seines Arztes. Es sei willkürlich, dass das Appellationsgericht auf
unterschiedliche Krankheitstermine abstelle, zum einen werde der 1. Juli 2003
genannt, zum anderen die Arbeitsunfähigkeit ab 9. August 2004.

4.2 Das Wirtschafts- und Sozialdepartement verweist in der Vernehmlassung auf
den Bericht an den Regierungsrat vom 3. Juli 2003, mit dem der
Departementsvorsteher auf den "offenen Brief" vom 25. Juni 2003 reagierte,
indem er einen Beitrag an die Kosten eines Rechtsanwalts des Beschwerdeführers
(sog. Rechtshilfe) und den Versand eines Schreibens an die Mitglieder des
Grossen Rates beantragte. Die Gesamtregierung habe jedoch weitere Abklärungen
treffen wollen. Am 29. August 2003 sei eine Administrativuntersuchung
eingeleitet worden und der entsprechende Bericht habe im Oktober 2003
vorgelegen. Für den Sommer 2003 sei dem Departement kein Arztzeugnis betreffend
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingereicht worden. Die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei am 9. August 2004 eingetreten und
stehe in einem engen Zusammenhang mit der damals - ohne irgendein Zutun des
Departements - neu belebten Debatte der sog. "Hafenaffäre". Der
Beschwerdeführer habe dem damit ausgelösten öffentlichen Druck nicht mehr
standhalten können. Die Arztzeugnisse erlaubten keine Rückschlüsse, wonach die
Krankheit durch den Arbeitgeber verursacht worden sei.

4.3 Nach Ansicht des Appellationsgerichts steht die gesundheitliche Belastung
des Beschwerdeführers im Sommer 2003 im Zusammenhang mit dem "offenen Brief"
vom 25. Juni 2003. Daran habe der Arbeitgeber keine Schuld getragen. Es sei
grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die Situation genau
abklären liess, bevor er sich dazu äussern wollte. Dies gelte in besonderem
Masse für den geäusserten Verdacht auf Betrug in Millionenhöhe, welcher
lediglich durch eingehende Untersuchungen habe ausgeräumt werden können. Der
Regierungsrat sei gleich wie der Beschwerdeführer im Rampenlicht gestanden und
habe daher die Fakten sorgfältig prüfen müssen. Auch wenn der Regierungsrat
gewisse Punkte sofort hätte richtigstellen sollen (bezahltes Doppelmandat des
Beschwerdeführers, Rolle seiner Ehefrau), habe dieses Verhalten die Erkrankung
des Beschwerdeführers nicht verursacht. Der Beschwerdeführer habe noch am 27.
Juli 2004 durch seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, er wolle das
Arbeitsverhältnis als Direktor der Rheinschifffahrtsdirektion weiterführen. Er
verhalte sich widersprüchlich, wenn er im Nachhinein auf frühere Vorfälle
zurückkomme. Die im August 2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei auf das
Wiederaufflammen der öffentlichen Debatte zurückzuführen.

5.
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Arzt bereits im
Sommer 2003 konsultierte. Gemäss dem Arztzeugnis vom 8. Dezember 2003 soll der
Beschwerdeführer seit dem Sommer 2003 einer "massiv überhöhten beruflichen
Belastungssituation" ausgesetzt gewesen sein. Der Beschwerdeführer hat aber
offenbar weitergearbeitet. Die Arbeitsunfähigkeit trat rund ein Jahr später, am
9. August 2004 ein; sie ist in den Akten mit dem Arztzeugnis vom 12. August
2004 belegt. Daraus erklären sich die verschiedenen Datumsangaben im
angefochtenen Urteil. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Arzt habe
später gegenüber der IV-Stelle mit Bericht vom 29. April 2005 ausgeführt, er
sei mangels Unterstützung seitens des Arbeitgebers im Frühjahr 2004 in eine
Phase starker (im Bericht näher beschriebener) Störungen geraten, entspricht
ebenfalls den Akten. In diesem Bericht heisst es jedoch auch, der
Beschwerdeführer sei seit bald zwei Jahren Opfer einer schweren Verleumdungs-
bzw. Rufmordkampagne.

5.2 Bei dieser Sachlage erweist sich die Deutung beider kantonaler Instanzen,
die Krankheit des Beschwerdeführers sei primär auf die öffentliche Kritik
zurückzuführen, für die der Kanton Basel-Stadt als Arbeitgeber nicht
verantwortlich sei, als vertretbar. Der Beschwerdeführer wurde im Herbst 2004,
rund ein Jahr nach der ersten Welle der Kritik, krankgeschrieben. Die
Fürsorgepflicht des öffentlichen Arbeitgebers darf durchaus dahin verstanden
werden, dass dieser in bestimmten Fällen handeln muss und nicht untätig bleiben
darf. Ob und wann eine Reaktion des Arbeitgebers angezeigt ist, hängt jedoch
stark von der Würdigung der konkreten Lage ab. Im Rahmen der Willkürprüfung
greift das Bundesgericht nur dann ein, wenn sich das Verhalten des Arbeitgebers
als schlechthin unhaltbar erweist. Aus den Darlegungen in der Beschwerde ergibt
sich, dass die Kritik in mehreren Wellen verlief und dass die Finanzkommission
des Kantonsparlaments im Sommer 2003 in einem anderen Zusammenhang den Auftrag
erteilte, die Rheinschifffahrtsdirektion und die BPG zu überprüfen. Nachdem ein
weiterer Akteur mit Schreiben vom 22. August 2003 öffentliche Kritik geäussert
hatte, ordnete der Arbeitgeber am 29. August 2003 eine
Administrativuntersuchung an. Der Beschwerdeführer arbeitete danach rund elf
Monate weiter. Sein Standpunkt, wonach der Arbeitgeber früher hätte eingreifen
sollen, da ihn die Kritik bereits seit Sommer 2003 belastet habe, ist zwar
verständlich. Die in der Beschwerde angeführten Ereignisse im Sommer 2003
widerlegen die Ansicht jedoch nicht, wonach der Arbeitgeber zunächst
sorgfältige Abklärungen habe durchführen müssen. Es ist nicht offensichtlich
unhaltbar, wenn die kantonalen Instanzen schliessen, die berufliche
Belastungssituation des Beschwerdeführers im Sommer 2003 und seine
Arbeitsunfähigkeit ab August 2004 seien primär auf die öffentliche Kritik
zurückzuführen, für die der Arbeitgeber nicht verantwortlich sei. Die
Willkürrüge ist demnach unbegründet.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine weitere Verletzung des Willkürverbots, indem
das Appellationsgericht den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung verkannt
habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei missbräuchlich, weil das
Departement den Beschwerdeführer zunächst habe weiterbeschäftigen wollen
(Schreiben vom 9. August 2004), später aber nicht mehr mit seiner Rückkehr
gerechnet (Schreiben vom 15. Oktober 2004), ihm die Neubesetzung seiner Stelle
mitgeteilt und die Rückgabe der Schlüssel verlangt (Schreiben vom 9. Dezember
2004) und schliesslich die Kündigung in Aussicht gestellt habe, die bisher
lediglich aufgrund der fortdauernden Krankheit ausgeblieben sei (Schreiben vom
22. Februar 2005). Der Departementsvorsteher habe mit seinem Verhalten dazu
beigetragen, dass der Beschwerdeführer sich nicht erholt habe und weiterhin
krank geblieben sei. Die Mitteilung der Neubesetzung der Stelle und die
Aufforderung zur Rückgabe der Schlüssel sowie zum Rücktritt aus allen weiteren
Ämtern sei unnötig verletzend gewesen. Zudem habe die Anstellungsbehörde es
unterlassen, dem Beschwerdeführer eine valable Stelle als Alternative oder eine
andere Form der Zusammenarbeit auf Mandatsbasis anzubieten oder eine
angemessene Trennungsvereinbarung einzugehen.

6.2 Gemäss Vernehmlassung des Wirtschafts- und Sozialdepartements soll der
Beschwerdeführer der Beurteilung des Vertrauensarztes vom 13. Oktober 2004 nie
widersprochen haben, wonach sowohl aus ärztlicher Sicht als auch nach Ansicht
des Beschwerdeführers nicht mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz zu rechnen
sei. Nachdem für beide Parteien eine Rückkehr des Beschwerdeführers
ausgeschlossen gewesen sei, habe die Kaderstelle rasch neu besetzt werden
müssen, insbesondere wegen der Zusammenlegung der Rheinhäfen der Kantone
Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Das Departement habe dem Beschwerdeführer im
November 2004 im Sinne eines Schlussstrichs ein Vergleichsangebot unterbreitet,
das dieser jedoch abgelehnt habe. Im Hinblick auf die berufliche
Neuorientierung habe der Beschwerdeführer den Kontakt zum Departement zu keinem
Zeitpunkt gesucht. Der Arbeitgeber habe den Beschwerdeführer im Vorfeld der
Kündigung stets über bevorstehende Änderungen orientiert. Obwohl das
Vertrauensverhältnis gelitten habe und dafür der Beschwerdeführer
verantwortlich sei, beruhe die Kündigung ausschliesslich auf der überjährigen
krankheitsbedingten Abwesenheit.

6.3 Für das vorliegende Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Kanton Basel-Stadt ist das kantonale Personalgesetz vom 17. November 1999 (PG/
BS) anwendbar. Gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG/BS kann die Anstellungsbehörde nach
Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigen (ordentliche Kündigung),
wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ganz oder teilweise an der
Aufgabenerfüllung verhindert ist. Im Falle der Arbeitsverhinderung wegen
Krankheit oder Unfall gilt gemäss § 37 PG/BS eine Sperrfrist von 365 Tagen.

6.4 Nach Auffassung der Personalrekurskommission ist die Kündigung
missbräuchlich, weil der Sinneswandel des Departementsvorstehers nicht
nachvollziehbar sei. Dieser habe die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
zunächst mit Befriedigung zur Kenntnis genommen (Schreiben vom 9. August 2004),
später jedoch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt
(Schreiben vom 22. Februar 2005). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
infolge Verhinderung durch Krankheit habe dazu gedient, einem zuvor geschätzten
und in der Folge nicht mehr erwünschten Mitarbeiter zu kündigen, ohne dass der
entsprechende Kündigungsgrund vorgelegen habe.

6.5 Nach abweichender Auffassung des Appellationsgerichts ist der Gang der
Ereignisse nach dem Zeitpunkt zu beachten, in dem das Departement eine weitere
Zusammenarbeit positiv beurteilte. Nachdem der Beschwerdeführer arbeitsunfähig
geworden sei, hätten sich mehrere Dinge ereignet, die zu einer
fortschleichenden Verschlechterung des Klimas beigetragen hätten. Spätestens
seit dem Bericht des Vertrauensarztes vom 13. Oktober 2004 habe der
Regierungsrat nicht mehr mit der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der
Zusammenlegung der Rheinhäfen rechnen können. Für diese dringliche Aufgabe habe
der Regierungsrat rasch einen Nachfolger finden müssen. Angesichts der Stellung
und des besonderen Aufgabengebiets des Beschwerdeführers sei es kaum möglich
gewesen, ihm eine andere, vergleichbare und damit zumutbare Arbeit im
Staatsdienst anzubieten. Daher sei die Kündigung nicht missbräuchlich.

7.
7.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als Direktor der
Rheinschifffahrtsdirektion wurde gemäss Kündigungsverfügung vom 10. August 2005
aufgelöst, weil mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen war. Das kantonale Recht sieht eine
Arbeitsverhinderung infolge Krankheit als Kündigungsgrund vor. Die Sperrfrist
von 365 Tagen wurde eingehalten. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. November
2005 aufgelöst. Seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dauerte die Anstellung des
Beschwerdeführers während rund 15 ½ Monaten fort.

7.2 Die Ansicht des Appellationsgerichts, diese Kündigung sei nicht
missbräuchlich, ist aufgrund der Aktenlage haltbar. Nachdem der
Beschwerdeführer im Sommer 2004 beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis mit einer
Trennungsvereinbarung (d.h. in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Kanton) zu
beenden, dies jedoch scheiterte, hat er auf eine einseitige Kündigung
verzichtet und dem Regierungsrat mitteilen lassen, er werde sein
Arbeitsverhältnis weiterführen und die Arbeiten zur Zusammenlegung der
Rheinhäfen engagiert vorantreiben (Schreiben vom 27. Juli 2004). Die erwähnte
Bereitschaft des Departements, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, ist in
diesem Zusammenhang zu sehen. Mit Schreiben vom 9. August 2004 führte der
Departementsvorsteher aus, er nehme mit Befriedigung davon Kenntnis, dass der
Beschwerdeführer weiterhin als Direktor der Rheinschifffahrtsdirektion wirken
und die Arbeiten im Hinblick auf die Fusion der Rheinhäfen engagiert
vorantreiben wolle. Indessen wurde der Beschwerdeführer rückwirkend per 9.
August 2004 krankgeschrieben (Arztzeugnis vom 12. August 2004). Die
Untersuchung des Vertrauensarztes des Kantons Basel-Stadt (Schreiben vom 13.
Oktober 2004) hat ergeben, dass die Vorgänge rund um den Arbeitsplatz des
Beschwerdeführers in den letzten ein bis zwei Jahren zu einer schweren Kränkung
und Verzweiflung mit psychosomatischen Folgen geführt haben, dass der
Beschwerdeführer im Berichtszeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen generell
nicht arbeitsfähig war, dass er nach einigen Wochen bis Monaten wieder eine
allgemeine Arbeitsfähigkeit erreichen könne, aber eine Rückkehr an den
bisherigen Arbeitsplatz sicher nicht mehr möglich sei. Es ist haltbar, wenn das
Appellationsgericht darin den Grund für den Sinneswandel des
Departementsvorstehers sieht. Ein Vergleich mit der früheren Erklärung des
Beschwerdeführers (Schreiben vom 27. Juli 2004) zeigt, dass damals noch mit der
Möglichkeit gerechnet werden konnte, dass er seine Führungsfunktion wieder
aufnimmt. Diese Aussicht ist jedoch mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 9.
August 2004 und dem Arztbericht vom 13. Oktober 2004 weggefallen. Die Kündigung
vom 10. August 2005 erfolgte später und beruht demnach auf veränderten
Verhältnissen.

7.3 Auch die übrigen Einwände lassen den angefochtenen Entscheid nicht
willkürlich erscheinen. Stand nämlich fest, dass der Beschwerdeführer auf seine
Direktorenstelle nicht zurückkehrt, ist es nachvollziehbar, dass diese
Führungsfunktion so rasch als möglich neu besetzt werden musste. Dies reicht
als Erklärung aus, weshalb das Departement dem Beschwerdeführer bei laufender
Sperrfrist, also vor Kündigung des Arbeitsvertrags, die Neubesetzung der Stelle
mitteilte und ihn aufforderte, die Schlüssel zurückzugeben. Was die Pflicht zur
Weiterbeschäftigung des kantonalen Staatspersonals betrifft, so ist es primär
Sache des Kantons, deren Tragweite zu bestimmen. Die Erklärung des
Appellationsgerichts, das Angebot einer anderen, vergleichbaren Arbeit sei kaum
möglich gewesen, weil die Stellung und Aufgaben des Beschwerdeführers zu
speziell seien und er auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben sei, reicht als
sachlicher Grund für einen Verzicht auf Weiterbeschäftigung aus. Der
angefochtene Entscheid, mit dem die Kündigung infolge überjähriger
Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde, ist nach dem Gesagten verfassungsrechtlich
haltbar, und die Willkürrüge ist unbegründet.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Die Kostengrenze von Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG ist bei einem
Streitwert von über Fr. 30'000.-- nicht anwendbar. Es sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Wirtschafts- und Sozialdepartement
des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Thönen