Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.405/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_405/2007 / nip

Urteil vom 22. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf, Breitestrasse 11, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. iur. Tomas Poledna,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,

Gegenstand
Lohnnachzahlungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Gleichstellungsklagen verschiedener Berufsverbände und
Einzelklägerinnen gegen den Staat Zürich betreffend die Einreihung der
Diplomierten Krankenschwestern, Diplomierten Krankenschwestern mit
Zusatzausbildung sowie Stationsschwestern teilweise gut. Das Verwaltungsgericht
hielt fest, dass, um eine Diskriminierung im Vergleich zu den
Kantonspolizeisoldaten zu vermeiden, die Diplomierten Krankenschwestern, denen
Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt seien, grundsätzlich in die
Lohnklassen 14 und 15 anstatt 12 und 13 gehörten. An demselben Tag ergingen
weitere Urteile über Gleichstellungsklagen im kantonalen Gesundheitswesen.

Der Regierungsrat beschloss am 16. Mai 2001 einen "Einreihungsplan
(Neueinreihung Gesundheitsberufe)", wodurch ab 1. Juli 2001 die
Krankenschwestern und -pfleger des Diplomniveaus II in Lohnklasse 14 (statt
Lohnklasse 12) eingereiht wurden. Ausserdem genehmigte er mit Beschluss vom 29.
August 2001 eine zwischen den Individualklägerinnen und den klagenden
Gewerkschaften einerseits und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Finanz-
und Gesundheitsdirektion, sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser anderseits am
11. Juli 2001 zustande gekommene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im
Gesundheitswesen. Gemäss dieser Vereinbarung erhalten die Angehörigen der von
den erwähnten Urteilen betroffenen Berufe und Funktionen, sofern sie nicht
individuell geklagt hatten, entsprechend der Neueinreihung pauschalierte
Beträge für die Zeit ab Anfang März 1996 bis Ende Juni 2001.
A.b X.________, diplomierte Krankenschwester, nahm im Jahr 1984 ihre Tätigkeit
am Bezirksspital Dielsdorf auf. Ab Anfang 1993 bis Ende Juni 2001 war sie in
der Lohnklasse 12 und seither in der Lohnklasse 14 eingereiht. Nebst anderen
Mitarbeitenden des Spitals ersuchte sie am 19. September 2001 bei der von der
Gesundheitsdirektion eingerichteten "Zentralstelle Lohnnachzahlungen" um
Lohnnachzahlungen. Mit Schreiben vom 26. November 2001 teilte das Spital den
Gesuchstellenden mit, dass die Delegierten des Zweckverbandes Bezirksspital
Dielsdorf die Gesuche um rückwirkende Lohnnachzahlungen am 22. November 2001
abgelehnt hätten.

Am 20. Dezember 2001 wandte sich die Vertreterin von X.________ im Namen des
Schweizer Physiotherapie-Verbands sowie des Schweizer Berufsverbands der
Krankenschwestern und Krankenpfleger folgendermassen an das Bezirksspital:
Dieses habe verschiedene Gesuche um Lohnnachzahlungen zurückgewiesen, was trotz
fehlender formalrechtlicher Bindung an die Verwaltungsgerichtsentscheide nicht
überzeuge; es werde um Stellungnahme gebeten. Konkrete Forderungen und die
Bitte um Erlass anfechtbarer Verfügungen würden voraussichtlich erst im ersten
Quartal 2002 gestellt. Einstweilen solle das Spital erklären, auf die Einrede
der Verjährung zu verzichten, ansonsten alle Betroffenen einzeln eine
Betreibung einleiten müssten. Das Spital antwortete am 11. Januar 2002
abschlägig. Hierauf betrieben es 56 Angestellte, nebst anderen X.________ mit
Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2002 für eine Hauptforderung über Fr. 60'000.--.
Das Spital erhob dagegen Rechtsvorschlag.

Am 16. Februar 2004 ersuchte X.________ das Spital für die Zeit von Anfang
Februar 1997 bis Ende Juni 2001 um Lohnnachzahlungen von Fr. 19'719.30
(Berechnung gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1283/2001), eventuell Fr.
16'562.50 (nicht pauschalierte Berechnung) bzw. Erlass einer anfechtbaren
Verfügung. Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 lehnte dieses eine
Lohnnachzahlung wiederum ab. In der Folge verweigerte das Spital auch den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung und verwies X.________ auf den Klageweg.

X.________ erhob dagegen Rechtsverweigerungsbeschwerde. Der Bezirksrat
Dielsdorf hiess das Rechtsmittel am 30. November 2004 gut und wies den
Zweckverband Bezirksspital Diesldorf an, einen anfechtbaren Beschluss
betreffend Lohnnachzahlungen zu erlassen. Dagegen erhob der Zweckverband
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut, hob den
Beschluss des Bezirksrats auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Anhandnahme der Eingabe von X.________ vom 16. Februar 2004 als Rekurs gegen
den Entscheid des Spitals vom 26. November 2001 an den Bezirksrat zurück.

Mit Beschluss vom 21. März 2006 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, hob den
Beschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbands Bezirksspital Dielsdorf
vom 22. November 2001 auf und verpflichtete den Zweckverband, zugunsten von
X.________ für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 30. Juni 2001 eine
Besoldungsnachzahlung von brutto Fr. 19'719.30 zuzüglich Verzugszinsen von 5%
ab 1. Juli 2001 zu leisten; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse
genommen und der Zweckverband verpflichtet, X.________ eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Gegen diesen Beschluss erhob der Zweckverband Beschwerde, welche das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, mit Entscheid
vom 3. Oktober 2007 abwies.

B.
Der Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf hat beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung seiner Autonomie und
wegen Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung
von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR 151.1) erhoben. Er beantragt,
der Beschluss (recte: Entscheid) des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2007
und der Beschluss des Bezirksrats vom 21. März 2006 seien aufzuheben, und es
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Lohnnachzahlungen schuldet.
Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

C.
X.________ beantragt Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht hat auf
Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer sowie im Anschluss die
Beschwerdegegnerin haben sich unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge nochmals
vernehmen lassen.

D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Der Verfahrensgegenstand betrifft
eine Lohnnachzahlung in der Höhe von Fr. 19'719.30. Die Streitwertgrenze von
Fr. 15'000.-- ist erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Ob zusätzlich eine
Frage der Gleichstellung der Geschlechter zur Diskussion steht (vgl. Art. 83
lit. g BGG), kann hier offen bleiben.

1.2 Der Beschwerdeführer ist ein kommunaler Zweckverband und somit eine
öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er wird
durch den angefochtenen Entscheid als Träger hoheitlicher Gewalt betroffen,
weshalb er gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG eine Verletzung seiner
Autonomie rügen kann (BGE 134 I 204 E. 2.2 S. 206). Die Beschwerdelegitimation
des Zweckverbands ist auch nach Art. 89 Abs. 1 BGG gegeben, da eine
vermögensrechtliche Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Personalrechts zur
Diskussion steht und der Zweckverband in vergleichbarer Weise berührt ist wie
ein privater Arbeitgeber (BGE 134 I 204 E. 2.3 S. 206 ff.).

2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c-e BGG
bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des kantonalen und kommunalen
Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich zum früheren Recht
unverändert. Diesbezüglich bildet die Verletzung kantonaler bzw. kommunaler
Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige
Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat
(Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2007 vom 28. Februar 2008, E. 1.3).
Insbesondere kann geltend gemacht werden, die Anwendung des kantonalen und
kommunalen Rechts verstosse gegen das Willkürverbot.

3.
Willkür liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
aber nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender wäre, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit Hinweisen).

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht geht von einem öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin
aus. Bezüglich der Frage, ob eine Lohndiskriminierung der Beschwerdegegnerin
vorliege, lehnt das Verwaltungsgericht einen Vergleich des beim
Beschwerdeführer angestellten Krankenpflegepersonals sowohl mit den Polizisten
der Gemeinden des Zweckverbandes als auch mit den Polizeisoldaten des Kantons
ab. Dennoch schützt das Verwaltungsgericht den geltend gemachten
Lohnnachzahlungsanspruch der Beschwerdegegnerin mit folgender Begründung:

Der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 1993
abgeschlossene Anstellungsvertrag lasse sich nicht anders interpretieren, als
dass bis zum 1. Januar 2001 (Datum des Inkraftretens des Personalreglements des
Beschwerdeführers, der bis dahin über kein eigenes Lohnsystem verfügte) das
kantonale Recht für die Lohneinreihung der Beschwerdegegnerin massgeblich
gewesen sei. Im Anstellungsvertrag sei die Beschwerdegegnerin in die Lohnklasse
12 eingereiht worden, was gemäss § 4 Abs. 2 der kantonalzürcherischen
Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 die tiefere von zwei möglichen
Einreihungen der Diplomierten Krankenschwestern gewesen sei. Des Weitern hätten
die Parteien stipuliert, dass die Bestimmungen der Angestelltenverordnung
massgebend seien, wenn nichts Besonderes vereinbart worden sei. Die
Angestelltenverordnung sei von der kantonalzürcherischen Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 per 1. Juli 1999 ausser Kraft gesetzt worden.
Diese Vollzugsverordnung (Anhang 1) habe an der lohnmässigen Einreihung der
Diplomierten Krankenschwestern aber nichts geändert. Erst mit
Regierungsratsbeschluss Nr. 707/2001 seien die Krankenschwestern per Juli 2001
höher eingestuft worden. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1283/2001 sei dies
zudem rückwirkend ab März 1996 angeordnet worden. Art. 28 des am 1. Januar 2001
in Kraft getretenen Personalreglements des Spitals Dielsdorf bestimme, dass
sich der Einreihungsplan und das Lohnsystem "im Wesentlichen" nach denjenigen
des Kantons oder anderer überbetrieblicher Vereinbarungen richte. Gestützt auf
den Anstellungsvertrag, welcher auf das kantonale Personalrecht verweist,
schliesst das Verwaltungsgericht, die Beschwerdegegnerin hätte, wie die
Krankenschwestern des Kantons, rückwirkend bereits per Februar 1997 bis zum 1.
Januar 2001 (Datum des Inkrafttretens des Personalreglements des Spitals
Dielsdorf) höher (in Lohnklasse 14 statt 12) eingestuft werden müssen. Da der
Einreihungsplan sowohl unter der Angestelltenverordnung als auch unter der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz gleich geblieben sei, stelle sich nicht
die Frage, ob der Anstellungsvertrag in statischem oder dynamischem Sinn auf
das kantonale Recht verweise. An der Massgeblichkeit des kantonalen
Einreihungsplans ändere nichts, dass das Personal des Beschwerdeführers in
gewissen besoldungserheblichen Punkten anders behandelt worden sei als das
kantonale.

Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2001 ist nach den Erwägungen der
Vorinstanz ebenfalls von der Einreihung in Lohnklasse 14 auszugehen. Nach dem
neuen Personalrecht des Beschwerdeführers (Art. 28) richte sich der
Einreihungsplan und das Lohnsystem "im Wesentlichen" nach dem Recht des
Kantons. Da nach dem vorher Gesagten bereits zuvor die Lohnklasse 14 hätte
massgebend sein müssen, erscheine es jedenfalls nicht als "unwesentlich", die
Beschwerdegegnerin für sechs Monate (Datum des Inkrafttretens des
Personalreglements bis zur vom Beschwerdeführer aus marktwirtschaftlichen
Gründen angeordneten Einreihung in die Lohnklasse 14 per 1. Juli 2001) zwei
Lohnklassen tiefer einzuordnen. Vielmehr würde es sich diesfalls um einen
Ermessensmissbrauch handeln. Daran ändere auch das Argument des
Beschwerdeführers nichts, die Einreihung in Lohnklasse 14 sei nicht als
Beseitigung einer Diskriminierung aufzufassen, sondern es sei darum gegangen,
marktgerechte Löhne zu bezahlen. Es vertrage sich mit dem vom öffentlichen
Arbeitgeber zu erwartenden Verhalten schlecht, wenn die Löhne für eine kurze
Zeit bloss deshalb gesenkt würden, weil sich die Mitarbeitenden dagegen nicht
mehr mit dem Weggang an eine besser bezahlte Stelle zur Wehr setzen könnten.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass im Anstellungsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin auf das
Lohnsystem des Kantons verwiesen worden sei. Im Vertrag sei die Einstufung der
Beschwerdegegnerin in die Lohnklasse 12, Lohnstufe 11 vereinbart worden. Ein
Nachvollzug des Beschlusses des Regierungsrats betreffend die Einreihung der
Krankenschwestern in eine höhere Lohnklasse wäre nach Ansicht des
Beschwerdeführers nur zulässig gewesen, wenn eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots vorgelegen hätte. Eine höhere Einreihung komme auch
nicht gestützt auf das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Personalreglement
in Frage, da der Beschwerdeführer sich als Arbeitgeber einen Ermessensspielraum
bei der Einreihung der Mitarbeitenden vorbehalten habe. Ausserdem fehle es an
einem inneren Grund für einen Nachvollzug des kantonalen Rechts, da dem
Beschwerdeführer keine Lohndiskriminierung vorgeworfen werden könne. Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe kantonales Recht in einer Frage
angewendet, die vertraglich geregelt worden sei. Damit sei sein
Autonomiebereich verletzt worden. Soweit damit der Vorwurf verbunden gewesen
sei, der Beschwerdeführer habe gegen das Lohngleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 3
BV, Art. 3 GIG) verstossen, liege zusätzlich eine Verletzung von Bundesrecht
vor.

4.3 Das Verwaltungsgericht verneinte die Zulässigkeit des Vergleichs der Löhne
der Polizisten der im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden mit dem Lohn
der beim Beschwerdeführer angestellten Krankenschwestern. Es begründete dies
damit, dass der Zweckverband rechtlich autonom und nicht an die
personalrechtlichen Vorschriften der in ihm zusammengeschlossenen Gemeinden
gebunden sei. Ebenso lehnte es den Vergleich der Löhne der beim Kanton
angestellten Polizeisoldaten mit dem Lohn der Krankenschwestern des
Beschwerdeführers ab, da die Abhängigkeit vom Lohnsystem des Kantons, das der
Beschwerdeführer übernommen habe, ein zu unscharfes Kriterium sei.

Art. 3 GIG statuiert das Verbot der Geschlechterdiskriminierung, insbesondere
bezüglich der Entlöhnung. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass
Lohnvergleiche zwischen verschiedenen öffentlichen Arbeitgebern zulässig wären
(BGE 125 I 71 E. 4d/bb S. 86 in fine, mit Hinweisen; ELISABETH FREIVOGEL, in:
Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann (Hrsg.), Kommentar zum
Gleichstellungsgesetz, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, Rz. 105 zu Art. 3).
Vergleiche der von zwei verschiedenen Arbeitsgebern ausbezahlten Löhne können
höchstens bei Verflechtungen zulässig sein, d.h. wenn der eine Arbeitgeber auf
das Lohnsystem des anderen Arbeitgebers Einfluss nehmen kann. In diesem Fall
ist der formelle Arbeitgebende nicht identisch mit der Körperschaft, die den
Lohn bestimmt (FREIVOGEL, a.a.O., Rz. 105 zu Art. 3 GIG und Rz. 22 zu Art. 7
GIG).

Wie es sich damit verhält resp. ob der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, der
Verweis auf das kantonale Lohnsystem im Anstellungsvertrag sei zu "unscharf",
als dass ein Vergleich der Löhne der Kantonspolizisten mit denjenigen der beim
Beschwerdeführer tätigen Krankenschwestern statthaft wäre, bundesrechtskonform
ist, kann hier - wie sich nachfolgend ergibt - offen bleiben.

4.4 Die Parteien vereinbarten im Anstellungsvertrag vom 4. Januar 1993 bei
einem Beschäftigungsgrad von 40% einen Bruttolohn von Fr. 2'255.45. Dabei
verwiesen sie explizit auf Lohnklasse 12/Stufe 11 ("BR 12/11"). Dies entsprach
der lohnmässigen Einreihung der beim Kanton tätigen Krankenschwestern gemäss
Anhang der kantonalen Angestelltenverordnung. Am Schluss des
Anstellungsvertrages verwiesen die Parteien ein zweites Mal auf die
Bestimmungen der kantonalen Angestelltenverordnung, indem sie festhielten, dass
deren Vorschriften massgebend seien, wo nichts anderes vereinbart worden sei.
Wenn auch ein anderes Ergebnis ebenso denkbar wäre, so ist angesichts des
zweimaligen Verweises auf die Angestelltenverordnung im Vertrag die
Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zumindest vertretbar, der Vertrag
könne nicht anders verstanden werden, als dass für die lohnmässige Einreihung
der Beschwerdegegnerin das kantonale Recht massgeblich gewesen sei. Jedenfalls
vermag das Argument des Beschwerdeführers, es sei ein fester Lohn (Fr. 2'255.45
/ Lohnklasse 12) vertraglich bestimmt worden, weshalb für die im Vertrag unter
"Allgemeines" vorgesehene Heranziehung der Angestelltenverordnung des Kantons
kein Platz sei, das angefochtene Urteil nicht als willkürlich auszugeben. Der
Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdegegnerin hätte rückwirkend
für die Zeitspanne von Februar 1997 bis zum Inkrafttreten des
Personalreglements des Beschwerdeführers am 1. Januar 2001, gleich wie die beim
Kanton angestellten Krankenschwestern, in die Lohnklasse 14 (statt in die
Lohnklasse 12) eingereiht werden müssen, weshalb ein Lohnnachzahlungsanspruch
bestehe, ist somit vertretbar.

4.5 Nichts anderes gilt bezüglich der Zeitspanne vom 1. Januar bis zum 30. Juni
2001. Zwar trifft zu, dass das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene
Personalreglement des Beschwerdeführers bloss "im Wesentlichen" auf das
kantonale Lohnsystem verweist. Dennoch würde die Rückstufung der
Beschwerdegegnerin von Lohnklasse 14 in Lohnklasse 12 für sechs Monate, d.h.
bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer die bei ihm angestellten
Krankenschwestern aus marktwirtschaftlichen Gründen in Lohnklasse 14 einreihte,
unverständlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht durfte willkürfrei
schliessen, eine Rückstufung für die Dauer von sechs Monaten sei sachlich nicht
gerechtfertigt.

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht das kommunale
und kantonale Recht nicht willkürlich anwendete. Demzufolge fällt auch eine
Verletzung der Autonomie des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und dementsprechend
abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der
Beschwerdeführer hat aber der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Prozessentschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder