Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.3/2007
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1C_3/2007 /ggs

Urteil vom 20. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

gegen

Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Josef
Wehrmüller,
Gemeinderat Ebikon, Riedmattstrasse 14, Postfach, 6031 Ebikon,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Art. 8, 9, 29 BV (Baubewilligung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 10. Januar 2007.
Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat Ebikon bewilligte am 30. September 2004 den Bau eines
Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 1310, GB Ebikon. In der Folge
veräusserte der Grundeigentümer die Parzelle an die Eheleute Y.________. Am
3. November 2005 genehmigte der Gemeinderat das Gesuch des Ehepaars um
Vornahme nachträglicher Projektänderungen; gleichzeitig wies er die dagegen
gerichtete Einsprache des Nachbarn X.________ ab.

B.
X.________ beschwerte sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern über
die Abweisung seiner Einsprache. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde
mit Urteil vom 10. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Ehepaar Y.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht spricht sich für die Abweisung der
Beschwerde aus. Der Gemeinderat Ebikon hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs.
1 BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern
auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. Immerhin ist die Beschwerde
gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Liegt - wie
hier - eine baurechtliche Nachbarbeschwerde vor, so hat die
Begründungspflicht auch eine besondere Bedeutung für die Beschwerdebefugnis.
Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen
Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres
ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten
oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und
inwiefern der als Beschwerdeführer auftretende Private zur Beschwerde
zuzulassen ist. Vorliegend erfolgt in der Beschwerdeschrift eine hinreichende
Auseinandersetzung mit den Sachurteilsvoraussetzungen.

1.2 Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses
Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006, 2261) gelten
für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege. An der Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ändert nichts, wenn - wie hier -
lediglich die Bundesverfassungsmässigkeit der Handhabung von kantonalem bzw.
kommunalem Baurecht im Streit liegt.

1.2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96
BGG erhoben werden. Bezüglich der Überprüfung und Anwendung von kantonalem
Recht sind in Art. 95 BGG gewisse Teilbereiche aufgeführt, so kantonale
verfassungsmässige Rechte (lit. c), kantonale Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung sowie über Volkswahlen und -abstimmungen (lit.
d) und interkantonales Recht (lit. e). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von
Art. 95 lit. c bis lit. e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts
bezüglich des kantonalen und kommunalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz
im Vergleich zum früheren Recht unverändert. Diesbezüglich bildet die
Verletzung kantonaler bzw. kommunaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen
Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen
Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - so das Raumplanungs- und
Umweltschutzrecht des Bundes usw., ferner auf Verfassungsstufe beispielsweise
das Willkürverbot (Art. 9 BV) - oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95
lit. b BGG zur Folge hat (vgl. die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4335).

1.2.2 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind
unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen
die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (vgl. die Botschaft,
BBl 2001 S. 4338).

1.3 In Art. 89 Abs. 1 BGG sind mit Blick auf die Legitimation zur Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kumulativ drei Anforderungen
verankert. Der Beschwerdeführer muss vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder dazu keine Möglichkeit erhalten haben (lit. a). Er muss
durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt sein (lit. b)
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben
(lit. c).

1.3.1 Die Kriterien von Art. 89 Abs. 1 BGG grenzen die Beschwerdelegitimation
von Nachbarn gegen unzulässige Popularbeschwerden ab. Verlangt ist neben der
formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer
über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1
lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der
Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in
räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,
wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. die Botschaft,
BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c
BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die zur
Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit.
a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (aOG) entwickelt
worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.),
angeknüpft werden.

1.3.2 Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht
erforderlich, dass das angeblich willkürlich angewendete kantonale oder
kommunale Gesetzesrecht dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch bzw. ein
rechtlich geschütztes Interesse vermittelt. In diesem Punkt unterscheiden
sich die hier zulässigen Beschwerdegründe von denjenigen bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (vgl. zur Zulässigkeit der Willkürrüge beim
letztgenannten Rechtsmittel, das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil
2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 6.1 und 6.3). Aus dem Legitimationskriterium
des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG (vgl. E.
1.3.1, hiervor) ist jedoch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer nur die
Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen kann, die
sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken. Dieses
Erfordernis trifft beispielsweise nicht zu bei Normen über die innere
Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die keinerlei Auswirkungen
auf die Situation des Beschwerdeführers haben (vgl. das Votum von Bundesrat
Blocher in der ständerätlichen Beratung vom 8. März 2005, AB 2005 S 135 f.).
Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches
Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem
Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind
bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. In
jedem Fall kann aber der Beschwerdeführer - wie bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil
2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 6.2) - die Verletzung von Parteirechten
rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft.

1.3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Er ist als Eigentümer der an das
Baugrundstück angrenzenden Parzelle Nr. 2647, GB Ebikon, durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer bringt Gehörsrügen vor; dazu ist er ohne Weiteres befugt. In
der Sache wendet er sich gegen die Höhe der geplanten Baute und den Umfang
der baulichen Ausnutzung auf dem Nachbargrundstück. Insofern macht er eine
willkürliche Anwendung kantonalen Rechts und eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots, verbunden mit einer Sachverhaltsrüge, geltend. Der
mit diesen Vorbringen beanstandete Umfang der baulichen Ausnutzung beim
fraglichen Bauprojekt wirkt sich in erheblichem Masse auf die Nutzung der
Liegenschaft des Beschwerdeführers aus. Insofern betrifft der angefochtene
Entscheid den Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen (Art. 89
Abs. 1 lit. c BGG). Dieser ist somit zur Beschwerde befugt.

1.4 Das Eintreten auf zulässige Beschwerdegründe hängt weiter vom Erfüllen
der Anforderungen an die Begründung der einzelnen Rügen ab.

1.4.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden.

1.4.2 Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im
Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I
113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (vgl. die Botschaft, BBl 2001 S. 4344).

1.4.3 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge
nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes
wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um
die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger
Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind
strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde
gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in
Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (vgl. dazu E. 1.4.2, hiervor). Demzufolge
genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift
nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese
Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen
mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4
S. 140). Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen.

1.4.4 Im vorliegenden Fall stehen mehrere Verfassungsrügen und eine
Sachverhaltsrüge zur Diskussion. Es wird, soweit erforderlich, im
entsprechenden Sachzusammenhang darzulegen sein, inwiefern die Anforderungen
an die Rügepflicht hier nicht eingehalten sind.

1.5 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.
Zunächst sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sein rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) betreffen, zu behandeln.

2.1 Einerseits sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf eine Rüge, welche
die Verletzung von kommunalem Recht betraf, nicht eingetreten. In diesem
Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer zusätzlich eine Willkürrüge; dieser
kommt allerdings im Vergleich zur Gehörsrüge keine selbstständige Bedeutung
zu.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wurde bereits im Rahmen der früheren
Baubewilligung vom 30. September 2004 abschliessend über diesen Punkt
entschieden. Zudem habe der Beschwerdeführer es unterlassen, eine Verletzung
der fraglichen Norm im kommunalen Einspracheverfahren geltend zu machen.
Damit hat das Verwaltungsgericht sein Nichteintreten auf diesen Punkt mit
einer doppelten Argumentation begründet. Der Beschwerdeführer richtet sich
einzig gegen die Annahme des kantonalen Gerichts, dass über die Frage in der
- rechtskräftigen - Baubewilligung vom 30. September 2004 abschliessend
entschieden worden sei. Weder bestreitet er, dass eine entsprechende
Beanstandung im Einspracheverfahren unterblieben ist, noch stellt er in
Frage, dass das kantonale Gericht den Eintretensentscheid von einer solchen
Beanstandung abhängig machen durfte.

Weist ein angefochtener Entscheid mehrere, selbstständige Begründungsstränge
auf, so muss der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2
BGG aufzeigen, dass jeder von ihnen unrechtmässig ist (zur Veröffentlichung
bestimmtes Urteil 1B_9/2007 vom 19. März 2007, E. 6.3). Diesen Anforderungen
genügt die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang nicht; insoweit kann
darauf nicht eingetreten werden.

2.2 Anderseits wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, es habe
sich mit einem Beweisantrag nicht befasst.

Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren die Einholung eines
Amtsberichts beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern
zur Entstehungsgeschichte bzw. Auslegung von § 138 Abs. 1 des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL Nr. 735) verlangt.
Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmung im Lichte seiner eigenen
Rechtsprechung ausgelegt; die materielle Richtigkeit seiner Erwägungen wird
im Folgenden näher zu erörtern sein (vgl. E. 3, hiernach). Den beantragten
Amtsbericht hielt das kantonale Gericht hingegen stillschweigend für
entbehrlich.

Die Gesetzesauslegung ist im Allgemeinen nicht entscheidend historisch zu
begründen (BGE 128 I 34 E. 3b S. 41). Gesetzesmaterialien sind umso weniger
beachtlich, je weiter die Gesetzesentstehung zeitlich zurückliegt (BGE 103 Ia
288 E. 2c S. 290; Urteil 1P.157/2001 vom 5. Oktober 2001, E. 2d, erwähnt in:
ZBl 103/2002 S. 334). Von daher war das Verwaltungsgericht
verfassungsrechtlich nicht gehalten, Nachforschungen zur
Entstehungsgeschichte der mehr als 15 Jahre alten Norm ausserhalb der
allgemein zugänglichen Materialien zu veranlassen. Darüber hinaus tut der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er für eine sachgerechte Anfechtung des
Urteils auf eine ausdrückliche Begründung zu seinem Beweisantrag angewiesen
gewesen wäre. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn das kantonale
Gericht diesen Antrag ohne Begründung verworfen hat. Die Beschwerde erweist
sich demzufolge in diesem Punkt als unbegründet.

2.3 Aus den bei E. 2.2 genannten Gründen ist auch dem Beweisantrag des
Beschwerdeführers um Einholung des fraglichen Amtsberichts im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht stattzugeben.

3.
Zur Hauptsache geht es um die Frage, ob das erste Untergeschoss vorliegend
als Vollgeschoss anzurechnen ist. Nach § 138 Abs. 1 PBG/LU muss mindestens
ein Drittel der Aussenflächen des ersten Untergeschosses im ausgemittelten
gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain liegen, ansonsten das Untergeschoss
als Vollgeschoss gilt. Weitere Untergeschosse dürfen nicht sichtbar sein.
Ausgenommen sind die Zu- und Wegfahrten von Einstellhallen.

3.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid seine Praxis zur
Berechnung der massgeblichen Aussenflächen des Untergeschosses bestätigt
(vgl. Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2004 II Nr. 14 E.
3c/d). Umstritten ist hier folgender Teilaspekt: Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts erstreckt sich die relevante Fassadenhöhe von der
Unterkante des Bodens des Untergeschosses bis zur Oberkante des
Erdgeschossbodens. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob sich unter dem
ersten Untergeschoss - wie hier - noch weitere Untergeschosse befinden. Der
Beschwerdeführer hält es demgegenüber für willkürlich, wenn die
Höhenberechnung nicht von Oberkante zu Oberkante vorgenommen wird.

3.2 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I
467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

3.3 Fehl geht der Beschwerdeführer, wenn er behauptet, die Auffassung des
Verwaltungsgerichts missachte klares Gesetzesrecht. Der Wortlaut von § 138
Abs. 1 PBG/LU lässt vielmehr Raum für eine Berechnung der hier relevanten
Höhe im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Praxis. Es hält ausserdem vor dem
Willkürverbot stand, wenn das Verwaltungsgericht argumentiert, bei der
Berechnung der zulässigen Höhenmasse nach § 139 PBG/LU handle es sich um
etwas anderes als bei der Ermittlung der Aussenflächen nach § 138 Abs. 1
PBG/LU. Soweit der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet, genügt die
Willkürrüge den Erfordernissen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht; darauf ist
nicht einzutreten (vgl. E. 1.4.2, hiervor).

3.4 Auch mit Bezug auf Sinn und Zweck der umstrittenen Bestimmung vermag der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht nicht erfolgreich Willkür
vorzuwerfen. Im angefochtenen Urteil wird nicht verkannt, dass ein Bauherr
versucht sein könnte, die massgeblichen Aussenflächen über eine dicke
Ausführung des Untergeschossbodens zu beeinflussen. Dabei geht das
Verwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass der Bauherr gleichzeitig
die Aussenflächen des Untergeschossbodens zu seinen Gunsten nach Möglichkeit
nicht freilegt bzw. mit Aufschüttungen zudeckt. Diesbezüglich legt sich der
angefochtene Entscheid indessen nicht in allgemeiner Weise fest. Er
beschränkt sich auf eine Einzelfallbetrachtung und erklärt die
Konstruktionstiefe des Untergeschossbodens im vorliegenden Fall mit 49 cm als
zwar grosszügig bemessen, aber noch tolerierbar. Diese Würdigung ist unter
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Gegenargumente führen zu keinem gegenteiligen Ergebnis.

4.
Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, bei sämtlichen Bauvorhaben in der
Umgebung habe die zuständige Gemeindebehörde die Höhe der Aussenflächen von
Oberkante zu Oberkante gemessen.

4.1 Die Gleichbehandlungsrüge (Art. 8 Abs. 1 BV) wird erstmals im
bundesgerichtlichen Verfahren erhoben. Sie erweist sich von vornherein als
sachlich unbegründet, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich substantiiert
worden ist. Deshalb muss hier die Frage der Zulässigkeit neuer Rechtsrügen im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht näher erörtert werden. Der
Beschwerdeführer fordert für seinen Fall eine Abweichung von der
verwaltungsgerichtlichen Praxis, die als verfassungskonform eingestuft worden
ist (vgl. E. 3, hiervor). Mit anderen Worten beansprucht er eine
Gleichbehandlung im Unrecht. Er tut allerdings mit keinem Wort dar, dass die
von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine
Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGE 127 I 1 E. 3a S. 2f.; 123 II 248 E. 3c
S. 254, je mit Hinweisen) vorliegend erfüllt sein sollen. Insofern ist die
Begründung der Verfassungsrüge mangelhaft, so dass darauf nicht weiter
einzugehen ist (vgl. E. 1.4.2, hiervor).

4.2 Unter diesen Umständen können auch die tatsächlichen Behauptungen des
Beschwerdeführers zur Berechnungsweise der Gemeinde in Drittverfahren und das
diesbezügliche Editionsbegehren nicht entscheidend für den Ausgang des
Verfahrens sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bereits aus diesem Grund sind die
entsprechenden Vorbringen nicht zu prüfen. Ebenso wenig braucht abgeklärt zu
werden, ob es im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist, diese
tatsächlichen Behauptungen erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren
vorzutragen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art.
66 Abs. 1 BGG). Er hat den Beschwerdegegnern eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ebikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: