Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.395/2007
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1C_395/2007

Urteil vom 28. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth
Brüngger,

gegen

SBB AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch,
Stadt Zürich, handelnd durch den Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17,
Postfach, 8022 Zürich, und dieser vertreten durch das Hochbaudepartement der
Stadt Zürich, Rechtsabteilung, Lindenhofstrasse 19, Postfach,
8021 Zürich.

Privater Gestaltungsplan Stadtraum HB Zürich,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich,

3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB unterbreiteten der Stadt Zürich am 10.
November 2005 den privaten Gestaltungsplan Stadtraum HB, der sich über ein
rund 82'000 m² grosses Gebiet zwischen dem Gleisfeld, der Kasernen-, der
Lager- und der Langstrasse erstreckt. Am 24. September 2006 stimmten die
Stimmberechtigten der Stadt Zürich dem privaten Gestaltungsplan zu.

B.
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ als Eigentümer des Grundstücks
Lagerstrasse 93 (zusammen mit zwei weiteren Personen) Rekurs an die
Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Diese hiess den Rekurs am 1. Juni
2007 teilweise gut und lud die Rekursgegnerin ein, den privaten
Gestaltungsplan im Sinne der Erwägungen unter Ziff. 11 zu ergänzen (Reduktion
der Ausnützungsfläche im Baufeld III wegen bahnbetriebsnotwendiger Anlagen
und Bauten). Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
Gegen den Rekursentscheid erhob u.a. X.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 4.
Oktober 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 12. November
2007 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid und der Gemeindebeschluss (Festsetzung des Gestaltungsplans
Stadtraum HB) seien aufzuheben. Überdies ersuchte er um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.

E.
Die SBB beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei
sie abzuweisen. Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

F.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 wies der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts steht
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht offen.

1.1 Mit Beschwerde vor Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen
über die politische Stimmberechtigung und über Volkswahlen und -abstimmungen
sowie interkantonalem Recht geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Die
Verletzung von anderem kantonalem Recht ist für sich kein Beschwerdegrund;
gerügt werden kann lediglich, die Auslegung und Anwendung des kantonalen
Rechts verletze Verfassungsrecht, namentlich das Willkürverbot.

Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen,
sondern nur insofern geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei gelten die
gleichen Anforderungen wie bisher für die staatsrechtliche Beschwerde gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.; 133 II 249 E.1.4.2
S. 254).

Danach hat sich der Beschwerdeführer mit der Begründung im angefochtenen
Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches
geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt
worden sein soll. Wird eine Verletzung des Willkürverbots behauptet, darf
sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid
einfach als willkürlich zu bezeichnen; er hat vielmehr anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b
S. 12; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gestaltungsplan verletze § 83 des
Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), weil das
Gebiet nicht parzellenscharf abgegrenzt sei und wesentliche Teile des
Perimeters erst nach Aufgabe des Bahnbetriebs und damit frühestens ab 2015
überbaut werden könnten. Eine solche "Planung auf Vorrat" sei unzulässig,
zumal auch der Endausbau mitsamt den Erschliessungsanlagen nicht genau
bestimmt worden sei. Zahl, Lage und äussere Abmessung der Bebauung seien
völlig vage. Unklar sei auch, wo sich die Hochhäuser im Baufeld g befinden
und wie hoch diese werden sollen.
Der Beschwerdeführer setzt sich aber nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen
des Verwaltungsgerichts auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese eine
unzulässige Rechtsverweigerung darstellen (soweit das Verwaltungsgericht auf
einzelne Rügen nicht eingetreten ist) bzw. das Willkürverbot oder andere
Grundrechte verletzen.

1.3 Gleiches gilt für die Rüge, die weiterhin als Bahnareal ausgeschiedene
Fläche verhindere auf unabsehbare Zeit die Erstellung von verschiedenen im
Gestaltungsplan vorgesehenen Verkehrs- und Freiflächen, namentlich der
sogenannten Diagonalachse, mit der Folge, dass der gesamte Verkehr über die
Lagerstrasse abgewickelt werden müsse. Niemand könne heute sagen, ob der
Durchgangsbahnhof und die Durchmesserlinie (die neue Schienenverbindung
zwischen Altstetten und Oerlikon via den Durchgangsbahnhof Löwenstrasse)
wirklich fertiggebaut würden.

Der Beschwerdeführer macht weder eine Verletzung von Bundesverwaltungsrecht
(insbesondere Eisenbahnrecht) noch von Verfassungsrecht geltend. Er begründet
nicht, inwiefern das Nebeneinander von Bahn- und Nichtbahnnutzungen bzw. das
Fehlen diesbezüglicher Etappierungsregelungen in qualifizierter Weise dem
kantonalen Bau- und Planungsrecht widerspricht und die diesbezüglichen
Erwägungen des Verwaltungsgerichts unhaltbar und deshalb willkürlich sind.
Gleiches gilt für die von ihm geltend gemachten Erschliessungsmängel.

1.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Stadtrat habe sich
nicht ermächtigen lassen dürfen, Änderungen am Gestaltungsplan in eigener
Zuständigkeit und mit Zustimmung der Grundeigentümer selbst vorzunehmen,
sofern sie sich als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im
Genehmigungsverfahren als notwendig erwiesen.

Auch diesbezüglich setzt er sich nicht im einzelnen mit der prozessualen
Hauptbegründung und der materiellrechtlichen Eventualbegründung des
Verwaltungsgerichts auseinander, und es fehlt jeglicher Hinweis darauf,
welche verfassungsrechtliche Norm verletzt sei.

1.5 Ist somit schon mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht
einzutreten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), kann offenbleiben,
ob der Beschwerdegegner durch den Gestaltungsplan überhaupt einen Nachteil
gegenüber der bisherigen Bau- und Zonenordnung erleidet (was die
Beschwerdegegnerin und die Stadt Zürich bestreiten) und zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Offenbleiben kann auch, ob es sich beim
angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG oder um
einen nach Art. 93 BGG selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt.

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und muss die
private Beschwerdegegnerin für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
entschädigen (Art. 65 f. und 68 BGG).

Die Stadt Zürich hat als obsiegende Behörde grundsätzlich keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der mit der Prozessführung
verbundene Aufwand war nicht so aussergewöhnlich, dass es sich rechtfertigen
würde, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die SBB für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber