Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.393/2007
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1C_393/2007

Urteil vom 18. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Werner Zumbrunn, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Muttenz, Kirchplatz 3,
Postfach 332, 4132 Muttenz, vertreten durch Advokat
Dr. Lienhard Meyer,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Finanz- und
Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33b, Postfach,
4410 Liestal.

Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2006, Vorbereitungshandlungen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. August 2007
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht.
Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Muttenz unterbreitete der
Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2006 unter anderem zwei Verträge zur
Genehmigung. Beide Verträge betreffen die Schiessanlagen Lachmatt; deren
Trägerschaft ist eine einfache Gesellschaft, die aus den Einwohnergemeinden
Birsfelden, Muttenz und Pratteln besteht. Der erste vorgelegte Vertrag sollte
mit dem Kanton Basel-Stadt abgeschlossen werden und die Rechtsverhältnisse im
Zusammenhang mit der Benutzung der Schiessanlagen durch "Basler Schützen"
regeln. Beim zweiten Vertrag handelte es sich um einen neuen
Gesellschaftsvertrag zwischen den Schiessplatzgemeinden.

B.
Die Einladung der Stimmberechtigten zur fraglichen Gemeindeversammlung
erfolgte am 24. November 2006. Der Einladung waren die Erläuterungen zu den
Geschäften mit den Anträgen des Gemeinderats beigefügt. Beigelegt waren
zusätzlich die erwähnten Verträge. Werner Zumbrunn, Einwohner der Gemeinde
Muttenz, wies Vertreter des Gemeinderates mit E-Mail vom 8. Dezember 2006 auf
angebliche Halbwahrheiten bzw. Falschinformationen in den Erläuterungen hin.
Dabei führte er aus, die Anzeige sei unpräjudiziell zu verstehen; er behalte
sich die spätere Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde vor.

An der Gemeindeversammlung ergriff Werner Zumbrunn das Wort; er legte seine
Kritik am ausgehandelten Vertragswerk dar und wies erneut auf von ihm
festgestellte Mängel in den Abstimmungserläuterungen hin. Zudem ging er auf
eine angebliche Falschinformation im Flugblatt des Komitees "Pro
Schiessanlage Lachmatt" ein, das die Annahme der Verträge befürwortete. In
der Detailberatung stellte er den Antrag, den einmaligen Beitrag des Kantons
Basel-Stadt, der vom Gemeinderat als sog. Einkaufssumme bezeichnet wurde,
statt wie vorgesehen (Fr. 750'000.--) auf 2 Mio. Franken zu erhöhen. Dieser
Antrag wurde jedoch mit 117 zu 95 Stimmen abgelehnt. Insgesamt genehmigte die
Gemeindeversammlung beide Verträge, wenn auch mit Änderungen in anderen
Einzelpunkten.

C.
Am 21. Dezember 2006 erhob Werner Zumbrunn beim Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft Stimmrechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der
Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2006, welche die beiden Verträge
betrafen. Er verlangte, das Abstimmungsergebnis hinsichtlich der Höhe des
einmaligen Beitrags des Kantons Basel-Stadt sei wegen irreführenden Angaben
in den offiziellen Abstimmungsunterlagen und im Flugblatt des Komitees "Pro
Schiessanlage Lachmatt" für ungültig zu erklären; deshalb sei die
Beschlussfassung über die Genehmigung der beiden Verträge zu wiederholen.
Ausserdem sei der Gemeinderat zu verpflichten, Projekte und entsprechende
Kredite für Umbau, Erneuerung oder Sanierung der Schiessanlage Lachmatt vor
die Gemeindeversammlung zu bringen. Mit Entscheid vom 24. April 2007 trat der
Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein; er behandelte die Eingabe
überdies als aufsichtsrechtliche Anzeige und leistete ihr keine Folge.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, wies die von Werner Zumbrunn hiergegen eingereichte
Beschwerde mit Urteil vom 15. August 2007 kostenpflichtig ab.

D.
Werner Zumbrunn führt gegen das kantonsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und hält in seinen Ausführungen
weiterhin an der Forderung fest, die Beschlussfassung der Gemeindeversammlung
über die beiden Geschäfte müsse wiederholt werden.

Die Einwohnergemeinde Muttenz ersucht um Abweisung der Beschwerde.
Regierungsrat und Kantonsgericht haben Verzicht auf eine Vernehmlassung
erklärt. In der Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen
Begehren fest.

Erwägungen:

1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung
politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG steht in kantonalen
Stimmrechtssachen offen. Dazu zählen - entsprechend der Praxis zu Art. 85
lit. a des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) -
kommunale Angelegenheiten (vgl. Urteil 1C_185/2007 vom 6. November 2007, E.
1.1, auch zum Folgenden). Das Rechtsmittel steht nicht nur zur Verfügung
gegen die Wahlen und Abstimmungen einer Gemeindeversammlung, sondern auch
gegen diesbezügliche Vorbereitungshandlungen, wie behördliche Informationen
und private Interventionen im Abstimmungskampf. Die Beschwerde dreht sich
teilweise um die Frage, ob die Beschwerdefrist im Verfahren vor dem
Regierungsrat eingehalten wurde. Es würde ebenfalls auf eine Verletzung des
Stimmrechts des Beschwerdeführers hinauslaufen, wenn der Regierungsrat in
dieser Hinsicht zu Unrecht auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wäre (vgl.
BGE 113 Ia 146 E. 1b S. 149). Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde
stimmberechtigt und daher befugt, sich mit Bezug auf die Vorbereitung und
Durchführung einer Gemeindeversammlung wegen Verletzung seiner politischen
Rechte zu wehren (Art. 89 Abs. 3 BGG).

1.2 Im Verfahren vor Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer ein Begehren
gestellt, mit dem er einen Entscheid über die Vorlagepflicht von bestimmten
Projekten an die Gemeindeversammlung verlangte. Das Kantonsgericht befasste
sich in den Erwägungen seines Urteils nicht im Einzelnen mit diesem Punkt.
Auch die Beschwerde an das Bundesgericht enthält insofern keine
Beanstandungen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht mehr anfechten
will; daran ändert nichts, dass er pauschal die Aufhebung des ganzen Urteils
verlangt. Abgesehen davon würde es mit Blick auf diesen Punkt an einer
rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs.
2 BGG) fehlen. Insoweit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
§ 175 Abs. 1 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG/BL; SGS
180) sieht, in Verbindung mit § 174 Abs. 1 GemG/BL, eine Beschwerdefrist von
zehn Tagen für Beschwerden an den Regierungsrat vor. Umstritten ist, ob diese
Frist bei Beschwerden, die sich gegen Mängel im Vorfeld einer
Gemeindeversammlung richten, erst im Anschluss an diese Versammlung (so der
Beschwerdeführer) oder bereits ab Entdeckung des Mangels durch den
Stimmberechtigten (so das Kantonsgericht) zu laufen beginnt.

2.1 Ob und innert welcher Frist gegen Vorbereitungshandlungen von Wahlen und
Abstimmungen kantonale Rechtsmittel erhoben werden können bzw. müssen, regelt
das kantonale Recht. Wie das Bundesgericht in BGE 118 Ia 271 E. 1e S. 275
ausgeführt hat, können die Gründe, aus denen die Pflicht zur sofortigen
Einreichung von Beschwerden an das Bundesgericht gegen
Vorbereitungshandlungen zu Wahlen oder Abstimmungen folgt, an sich auch für
das kantonale Rechtsmittelverfahren Geltung beanspruchen. Doch sind die
Kantone gestützt auf ihre Organisationsautonomie frei, anderen Erwägungen,
wie namentlich einem leicht zugänglichen Rechtsschutz im Bereich der
politischen Rechte, einen höheren Stellenwert zuzumessen. Im Folgenden ist
deshalb zu untersuchen, welche Lösung nach dem Gemeindegesetz des Kantons
Basel-Landschaft gilt.

2.2 Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Rechts, das den
Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normiert oder mit diesem in engem
Zusammenhang steht, mit freier Kognition. In ausgesprochenen Zweifelsfällen
schliesst es sich der vom obersten kantonalen Organ vertretenen Auffassung
an. Die Anwendung weiterer kantonaler Vorschriften und die Feststellung des
Sachverhalts werden nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes geprüft
(Urteil 1C_5/2007 vom 30. August 2007, E. 1). Im vorliegenden Fall muss - mit
Blick auf die Frage der bundesgerichtlichen Kognition - nicht erörtert
werden, ob es um besondere Verfahrensvorschriften mit engem Zusammenhang zum
Stimm- und Wahlrecht geht. Das Auslegungsergebnis des Kantonsgerichts hält
einer freien Überprüfung stand, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesetzesverständnis mit dem Wortlaut
von § 175 Abs. 1 GemG/BL. In der Bestimmung heisst es, die Beschwerde sei
innert zehn Tagen seit "Eröffnung des Beschlusses" einzureichen. Nach Meinung
des Beschwerdeführers lassen sich Vorbereitungshandlungen nicht unter den in
§ 175 Abs. 1 GemG/BL verwendeten Begriff des Beschlusses einordnen. Das
Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass § 175 GemG/BL
in Verbindung mit § 172 GemG/BL zu setzen ist. Die letztgenannte Bestimmung
regelt den Beschwerdegegenstand. Danach können nicht nur Entscheide der
Stimmberechtigten und weiterer Gemeindeorgane angefochten werden (Abs. 1),
sondern ist die Beschwerde ferner zulässig, wenn die Rechte der
Stimmberechtigten in irgend einer Weise missachtet werden (Abs. 2).
Vorbereitungshandlungen sind nach dem Kantonsgericht gestützt auf § 172 Abs.
2 GemG/BL selbstständig anfechtbar. Bei der Anfechtung von
Vorbereitungshandlungen ist nach dem Kantonsgericht die tatsächliche
Entdeckung des Beschwerdegrundes für den Beginn des Fristenlaufes massgebend.
Es begründet diese Rechtsprechung damit, dass die Fristberechnung gleich wie
bei Beschwerden gegen Vorbereitungshandlungen zu Urnengängen zu handhaben sei
(vgl. dazu § 91 lit. a des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte
vom 7. September 1981 [GpR/BL; SGS 120]). Wie sich dem angefochtenen
Entscheid entnehmen lässt, ist die direkte Anfechtung von
Vorbereitungshandlungen nicht nur zulässig; das Beschwerderecht verwirkt,
wenn es nicht innert der soeben dargelegten Frist wahrgenommen wird.

2.4 Die wiedergegebene Auffassung erscheint sachlich als haltbar. Der
Beschwerdeführer blendet in seiner Argumentation § 172 Abs. 2 GemG/BL aus.
Der Grundsatz, dass die Beschwerdefrist gegen Beschlüsse der
Gemeindeversammlung zur Anfechtung von Unregelmässigkeiten dieser
Beschlussfassung bestimmt ist und nicht auch eine neue Frist zu Rügen gegen
die zeitlich früheren Vorbereitungshandlungen eröffnet, beruht auf einer
langjährigen, veröffentlichten kantonalen Gerichtspraxis (vgl. BLVGE
2002/2003 S. 17 ff. E. 7a mit Hinweisen).

Immerhin macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das
Kantonsgericht in einem älteren veröffentlichten Entscheid den Beginn der
Beschwerdefrist nicht bei der tatsächlichen Kenntnisnahme des
Beschwerdegrunds, sondern bereits beim Empfang der Abstimmungsunterlagen
ansetzte (BLVGE 1983/84 S. 23 ff. E. 6). Dieser Entscheid ist im
angefochtenen Urteil mehrfach zitiert, wenn auch nicht die fragliche
Erwägung. Ebenfalls wird im angefochtenen Entscheid nicht darauf eingegangen,
dass die heutige Praxis nicht völlig deckungsgleich mit dem älteren Entscheid
ist. Aus dieser Ungenauigkeit in der Urteilsbegründung kann der
Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten; er hat das
Rechtsmittel an den Regierungsrat so oder anders zu spät eingelegt. Der
Rückgriff auf die Regelung von § 91 lit. a GpR/BL im Rahmen der jüngeren
Praxis ist, trotz des unterschiedlichen Geltungsbereichs der beiden Erlasse,
nicht zu beanstanden. Es bedeutet auch keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung von Stimmberechtigten, wenn die Beschwerdefrist für sie,
je nach Entdeckung des angeblichen Mangels, zu unterschiedlichen Zeitpunkten
zu laufen beginnt. Folglich kann die Rechtsprechung des Kantonsgerichts - wie
im vorliegenden Fall - zur Folge haben, dass die Beschwerdefrist zur
Beanstandung einer Vorbereitungshandlung erst nach der Durchführung der
Gemeindeversammlung abläuft. Ein solches Ergebnis ist nicht von vornherein
unlogisch.

2.5 Der umstrittene Nichteintretensentscheid bezieht sich, soweit ihn das
Kantonsgericht bestätigt hat, auf Rügen gegen die Abstimmungserläuterungen.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die von ihm insofern gerügten Mängel
am 7. Dezember 2006 entdeckt hat. Wie aus seiner über zwei Seiten langen
E-Mail-Eingabe vom 8. Dezember 2006 folgt, hatte er die Erhebung einer
Beschwerde in Erwägung gezogen, aber einstweilen verworfen. Dass das
Kantonsgericht den Beginn des Fristenlaufs auf den 7. Dezember 2006 ansetzte,
erweist sich alles andere als willkürlich. Der Beschwerdeführer trug seine
Einwände an den Abstimmungserläuterungen anlässlich der Gemeindeversammlung
vom 12. Dezember 2006 erneut - und zwar ausführlich - vor. Es besteht kein
Grund zur Annahme, dass er insoweit nicht in der Lage gewesen wäre, seine
Beschwerde an den Regierungsrat innert der zehntägigen Frist bis 17. Dezember
2006 rechtsgenüglich zu begründen und einzureichen. Der Gemeinderat nahm an
der Gemeindeversammlung die vom Beschwerdeführer verlangten Richtigstellungen
zu diesen Unterlagen nicht vor. Auch dieser Umstand rechtfertigt bezüglich
des fraglichen Rügenkomplexes nicht die Ansetzung einer neuen Frist mit
Beginn ab dem Datum der Gemeindeversammlung.

2.6 Insgesamt hat das Kantonsgericht zu Recht den Entscheid des
Regierungsrats geschützt, dass die Beschwerdeerhebung am 21. Dezember 2006 im
vorliegenden Zusammenhang verspätet war.

3.
Was das Flugblatt des Komitees "Pro Schiessanlage Lachmatt" betrifft, nahm
das Kantonsgericht zugunsten des Beschwerdeführers an, dass er nicht vor dem
11. Dezember 2006 davon Kenntnis erhalten hatte. Es stufte somit die
Beschwerde an den Regierungsrat insoweit als rechtzeitig ein; dieser hatte
hingegen die bei ihm eingereichte Beschwerde diesbezüglich ebenfalls als
verspätet betrachtet.

Im angefochtenen Entscheid hat das Kantonsgericht allerdings die gegen den
Inhalt des Flugblatts gerichteten Rügen direkt materiell behandelt und
abgewiesen. In der Regel dürfte es angezeigt sein, einen Entscheid, mit dem
zu Unrecht auf eine Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts nicht
eingetreten wurde, aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Das abweichende Vorgehen des Kantonsgerichts in diesem Punkt
ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass das
Kantonsgericht dafür keine Begründung angeführt hat. Es ist daran zu
erinnern, dass der Regierungsrat die bei ihm eingereichte Eingabe als
aufsichtsrechtliche Anzeige behandelt hatte. Selbst das Bundesgericht hat -
im Rahmen der Praxis zu Art. 85 lit. a OG - in Ausnahmefällen von der
Aufhebung des Entscheids abgesehen und ist auf die Beschwerde materiell
eingegangen, wenn die zuständige kantonale Behörde das Rechtsmittel in einem
Eventualstandpunkt inhaltlich geprüft und mit haltbaren Erwägungen als
unbegründet bezeichnet hatte (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11 mit Hinweisen).

Es steht daher nichts entgegen, im Folgenden die Rügen des Beschwerdeführers
gegen die materiellen Erwägungen des Kantonsgerichts mit Bezug auf das
Flugblatt zu prüfen.

4.
4.1 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass das Kantonsgericht
das Flugblatt als private Intervention in den Abstimmungskampf erachtete. Der
Beschwerdeführer erwidert, das Flugblatt sei allein vom Präsidenten der
Aufsichtskommission über die Schiessanlagen Lachmatt unterzeichnet worden; in
dieser Funktion sei er Delegierter einer beteiligten Schiessplatzgemeinde und
damit Mitglied einer Gemeindebehörde gewesen. Das Kantonsgericht habe den
öffentlichen Charakter der Information verkannt. Diesen Vorwurf rügt der
Beschwerdeführer als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die
Rüge ist indessen unbegründet, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

4.2 Einzelnen Behördenmitgliedern ist weder die Teilnahme am Abstimmungskampf
noch die freie Meinungsäusserung zu einer Gesetzes- oder Sachvorlage
untersagt. Es ist zum Beispiel üblich, dass sie bei der Unterzeichnung von
Aufrufen als Mitglieder von Abstimmungskomitees oder bei persönlichen
Interventionen ihren Namen mit der amtlichen Stellung in Verbindung bringen,
um ihre besondere Sachkunde und das politische Engagement für öffentliche
Interessen hervorzuheben. Hingegen ist es nicht zulässig, wenn einzelne
Behördenmitglieder ihren individuellen (privaten) Interventionen und
Meinungsäusserungen einen unzutreffenden amtlichen Anstrich geben und den
Anschein erwecken, es handle sich dabei um eine offizielle Verlautbarung
namentlich einer Kollegialbehörde. Ob Inhalt und Form ihrer Stellungnahme
geeignet ist, einen solchen falschen Anschein zu erwecken, entscheidet sich
nach Massgabe der Wirkung, die sie auf den Adressaten, d.h. auf den
durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmbürger ausübt
(BGE 130 I 290 E. 3.3 S. 295 mit Hinweisen).

4.3 Es trifft zu, dass sich auf dem Flugblatt nur ein Namenszug findet und
diesem die vom Beschwerdeführer angesprochene amtliche Funktion beigefügt
ist. Unmittelbar anschliessend steht aber auch, dass es sich bei dieser
Person um den Präsidenten eines Sportschützenvereins handelt. Aus dem
Flugblatt geht an mehreren Stellen - so bereits aus den Eingangszeilen -
hervor, dass das fragliche Komitee die Interessen von Sportvereinen vertrat,
die den Schiesssport auf den Anlagen in der Lachmatt ausübten. Selbst wenn
der Unterzeichner des Flugblatts alleine gehandelt haben sollte, ging es in
hinreichend erkennbarer Weise um eine private Meinungsäusserung. Die
gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers geht fehl.

5.
5.1 Zusätzlich beanstandete der Beschwerdeführer bereits im kantonalen
Verfahren eine Textstelle im Flugblatt als irreführend. Diese stand unter dem
Titel "Was, wenn die Gemeindeversammlung die Vereinbarung mit Basel-Stadt
ablehnt" und lautete wie folgt:
...Dazu kommt, dass die Schiessanlage Lachmatt sowieso saniert werden muss.
Das Bundesgericht hat die Sistierung des Verfahrens um eine Lärmsanierung
kürzlich bis Ende Februar 2007 verlängert. Weiteren Gesuchen um eine
Verlängerung werde man "nicht mehr ohne weiteres" nachkommen, erklärte das
Bundesgericht. Die drei Betreibergemeinden müssten also selber für die Kosten
einer Sanierung aufkommen oder die Muttenzer Schützen müssten auf eine andere
Anlage ausweichen - mit den erwähnten Kostenfolgen."
Das Kantonsgericht stellte fest, im Flugblatt sei nicht erwähnt worden, dass
die genannte Sistierung richtigerweise die Basler Schiessanlage
Allschwilerweiher betroffen habe. Es bezeichnete diese Passage als ungenau,
aber nicht als offensichtlich unwahr. Eine schwerwiegende Irreführung der
Stimmberechtigten liege nicht vor. Deshalb liess es die Frage offen, ob die
Gegenseite genügend Zeit für eine Erwiderung oder Gegendarstellung gehabt
habe. Diese Sachverhaltswürdigung des Kantonsgerichts hält der
Beschwerdeführer wiederum für offensichtlich unrichtig; er beansprucht im
Gegenteil auch wegen dieses Punkts die Aufhebung der Beschlüsse der
Gemeindeversammlung.

5.2 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit
gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis
anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig
und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder
Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und
umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner
Stimme zum Ausdruck bringen kann (vgl. BGE 132 I 104 E. 3.1 S. 108; 130 I 290
E. 3.1 S. 294, je mit Hinweisen).

5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können private Informationen
im Vorfeld von Sachabstimmungen in unzulässiger Weise die Willensbildung der
Stimmberechtigten beeinflussen. Von einer unzulässigen Einwirkung wird etwa
dann gesprochen, wenn mittels privater Publikation in einem so späten
Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den
Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten nach den
Umständen unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von
den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. In Anbetracht der
Meinungsäusserungsfreiheit wird eine derartige Beeinträchtigung nicht
leichthin angenommen. Da insbesondere gewisse übertreibende oder gar unwahre
Behauptungen kaum vermieden werden können und dem Stimmberechtigten ein
Urteil über die bekundeten Meinungen und Übertreibungen zugetraut werden
darf, fällt die Aufhebung einer Abstimmung nur unter grösster Zurückhaltung
und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht (BGE 119 Ia 271 E. 3c S.
274 f. mit Hinweisen).

5.4 Die umstrittene Passage des Flugblatts legte den Schluss nahe, den
Schiessanlagen Lachmatt drohe eine baldige Stilllegung wegen
Lärmsanierungspflicht. Dabei liess die Textstelle als Ganzes keinen anderen
Schluss zu, als dass das erwähnte Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht die
Schiessanlagen Lachmatt betraf. Wie bereits das Kantonsgericht dargelegt hat,
bezog sich dieses bundesgerichtliche Verfahren indessen ausschliesslich auf
den Schiessplatz Allschwilerweiher (Verfahren 1A.239/2003). Es ist dem
Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine solche Information nicht nur
ungenau, sondern unwahr und irreführend war.

Die Sanierungsproblematik ist auch nicht als blosser Nebenpunkt der Vorlagen
einzustufen. Es ist richtig, dass die Gemeindeversammlung nicht direkt über
eine Sanierung der Anlagen zu beschliessen hatte. Freilich war es ein
erklärtes Anliegen der Vorlagen, auf dem Weg über die Aufnahme der Basler
Schützen eine bedeutende Finanzierungsquelle für Sanierungsmassnahmen zu
erschliessen. Es spielte somit eine Rolle, was zu sanieren war und ob die
Gemeinde dies freiwillig - und mit entsprechendem zeitlichem Spielraum -
anging. Im Flugblatt wurde unterstellt, die Gemeinde sei im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens zu raschem Handeln verpflichtet.

Ferner kommt erschwerend Folgendes hinzu: Das Flugblatt war von einer Person
unterzeichnet, die zwar erkennbar privat handelte (vgl. E. 4.3 hiervor), aber
dennoch den Anschein besonderer Sachkunde erweckte. Nach den Feststellungen
des Kantonsgerichts wurde das Flugblatt auch in einem (nicht genauer
festgestellten) späten Zeitpunkt an verschiedene Haushaltungen verteilt.

5.5 Allerdings ist in Präzisierung des angefochtenen Entscheids festzuhalten,
dass sich die Stimmberechtigten hier mittels einer Lektüre der
Abstimmungserläuterungen des Gemeinderats ein zuverlässiges Bild über die
Tragweite und den Hintergrund der angestrebten Sanierung machen konnten;
damit liessen sich die zitierten Aussagen des Flugblattes sachgerecht
einordnen. Der Beschwerdeführer hat denn auch im kantonalen Verfahren die
Informationen in den Abstimmungserläuterungen zum Gegenstand der
Sanierungsmassnahmen nicht beanstandet; seine Einwände an den offiziellen
Abstimmungsunterlagen betrafen andere Abschnitte. Wie aus diesen
Erläuterungen hervorgeht, schätzte der Gemeinderat die Anlagen weiterhin als
gebrauchstauglich - wenn auch teilweise etwas veraltet - ein. In dieser
behördlichen Information finden sich bei beiden Traktanden eingehende und
differenzierte Ausführungen zu Lärmschutzfragen. Dabei steht an einer Stelle
ausdrücklich, dass einige Jahre zuvor, bei der Aufnahme der Schützen aus
Binningen, umfassende Lärmschutzmassnahmen verwirklicht wurden. Der vom
Gemeinderat bejahte Sanierungsbedarf erfasste hauptsächlich andere Aspekte
wie Dacheindeckung, Fenster, elektrische Installationen, Gebäudeisolation,
sanitäre Anlagen, Heizung. Bezüglich des Lärmschutzes waren bloss sog.
erweiterte, d.h. punktuelle Massnahmen im Sinne einer zusätzlichen
Herabsetzung der Lärmbelastung geplant.

5.6 Bei der nachträglichen Beurteilung des Einflusses von Informationen im
Vorfeld einer Gemeindeversammlung kann auch die Behandlung des Geschäfts an
dieser Versammlung berücksichtigt werden (vgl. Urteil 1P.131/2004 vom 14.
Juli 2004, E. 3). Vorliegend erläuterte ein Vertreter des Gemeinderats gemäss
dem bei den Akten liegenden Protokollauszug nochmals die vorgesehenen
Sanierungsmassnahmen, und der Beschwerdeführer entgegnete auf den Inhalt des
Flugblatts. Die darin enthaltenen Fehlinformationen erfuhren folglich vor der
Beschlussfassung der Gemeindeversammlung eine Klarstellung; daher vermochten
sie sich auf deren Ergebnisse nicht mehr stark auszuwirken. Dem Umstand, dass
der vom Beschwerdeführer ins Zentrum gerückte Antrag an der
Gemeindeversammlung zur Höhe der sog. Einkaufssumme von Basel-Stadt nur mit
einer Differenz von 12 Stimmen unterlag, kommt hier keine entscheidende
Bedeutung zu. Es zeigt sich vielmehr, dass die Gemeindeversammlung in anderen
Einzelpunkten mit grossem Mehr Änderungen gegenüber den vorgelegten
Vertragsentwürfen beschloss; so wurde namentlich die Laufzeit des Vertrags
mit dem Kanton Basel-Stadt erheblich verkürzt. Dabei war in der Diskussion
von anderer Seite ebenfalls ein Querbezug zu den finanziellen Leistungen des
Kantons Basel-Stadt hergestellt worden. Dies entkräftet den Vorwurf des
Beschwerdeführers, die Gemeindeversammlung habe dem seiner Ansicht nach zu
tiefen Einmalbeitrag unter falschen Annahmen zur Sanierungsproblematik
zugestimmt, die auf das Flugblatt zurückzuführen seien.

5.7 In Anbetracht aller Umstände ist im Ergebnis der Beurteilung des
Kantonsgerichts zuzustimmen, wonach es als höchst unwahrscheinlich erscheint,
dass einzelne Stimmberechtigte die Vorlagen einzig wegen des Flugblatts
angenommen haben. Auch wenn seiner Würdigung des beanstandeten Inhalts des
Flugblatts bei E. 5.4, hiervor nicht gefolgt werden konnte, so wirkt sich
dies nicht auf den Ausgang des Verfahrens aus. Die Beschwerde dringt in
diesem Punkt nicht durch.

6.
Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer über die Kostenverlegung im
angefochtenen Entscheid auf. Er bezieht sich bei diesen Ausführungen jedoch
nicht auf die angewendete, kantonale Verfahrensnorm und zeigt auch nicht auf,
inwiefern dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Damit
genügt die Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. In dieser Hinsicht ist nicht auf die
Beschwerde einzutreten.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG;
BGE 133 I 141 E. 4.1 S. 143). Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte
ideelle Zielsetzung seiner Beschwerde genügt nicht als Grund für einen
Verzicht auf die Erhebung der Gerichtskosten. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Einwohnergemeinde Muttenz fällt ausser Betracht
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Muttenz, dem
Regierungsrat und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet