Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.38/2007
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1C_38/2007 /fun

Urteil vom 27. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

TDC Switzerland AG (sunrise), Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Bettina Deillon-Schegg,

gegen

Ehepaar X.________,
Y.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr,
Politische Gemeinde Berg SG, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 17,
9305 Berg SG, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr,
Politische Gemeinde Roggwil, vertreten durch den Gemeinderat, St.
Gallerstrasse 64, Postfach 53,
9325 Roggwil,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Promenade, Postfach, 8510
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Baubewilligung für Mobilfunkanlage,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2007.
Sachverhalt:

A.
Die TDC Switzerland AG (kurz: TDC) plant zur Vervollständigung ihres
Mobilfunknetzes, auf der Parzelle Nr. 692 der politischen Gemeinde Roggwil TG
eine Mobilfunkbasisstation für den Betrieb von GSM 900 und UMTS zu errichten.
Vorgesehen ist ein 25 m hoher Antennenmast. Grundeigentümerin der Parzelle
ist die Gemeinde.

Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (kurz: Departement)
erteilte am 8. Juni 2006 die Baubewilligung und wies sämtliche Einsprachen
ab, nachdem es einen Augenschein durchgeführt hatte. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Antennenanlage bzw. deren Betrieb
würden die umweltschutzrechtlichen Strahlenschutzbestimmungen nicht
überschreiten. Soweit es um privatrechtlichen Immissionsschutz gehe, könne
diesem keine selbständige Bedeutung zukommen. Das Projekt beeinträchtige auch
nicht die Schlossliegenschaften Kleiner und Grosser Hahnberg (Kanton St.
Gallen), deren Schutzwürdigkeit grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen sei.
Das von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK)
erstellte Gutachten vom 5. September 2005 übersehe jedoch, dass der geplante
Antennenstandort ausserhalb des Bereiches liege, der für den weiträumigen
Bezug zwischen der schützenswerten Bebauung und der Landschaft von Bedeutung
sei. Die seinerzeit festgelegte Umgebungsrichtung II ende definitiv bei der
Schnellstrasse, womit die Bauparzelle nicht erfasst sei.

B.
Dagegen wurden zwei Beschwerden eingereicht, die eine von der politischen
Gemeinde Berg SG, die andere von den Eheleuten X.________ und von Y._________
(Beschwerdegegner). Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau behandelte die
Beschwerden in vereinigtem Verfahren und hiess sie mit Urteil vom 10. Januar
2007 gut, soweit es darauf eintrat. Zuvor hatte es am 8. und 24. August 2006
je einen Augenschein durchgeführt. Zur Begründung führte das
Verwaltungsgericht aus, die beiden Schlösser würden in absehbarer Zeit in das
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen.
Gemäss dem Fachgutachten ENHK sei die Schlosslandschaft und die nördlich der
Schlösser in den Gemeinden Roggwil TG und Arbon TG gelegene Ebene
schutzbedürftig. Der Antennenmast würde die Ebene zusätzlich belasten. Die
ENHK empfehle sogar, dass die in der Ebene befindliche Starkstromleitung
verkabelt und die Siloanlagen zurückgebaut werden sollten. Auch der Kanton
Thurgau sei bis vor kurzem davon ausgegangen, der beabsichtigte
Antennenstandort liege im Schutzbereich für den Grossen und Kleinen Hahnberg.
Daher sei die Baubewilligung für die Antenne nicht haltbar.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 15. März 2007 beantragt die TDC im
Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2007 sei
aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid des Departements sei zu
bestätigen. Eventualiter sei die Streitsache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die TDC rügt im Wesentlichen eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und des Legalitätsprinzips, ferner
eine unzulässige Vorwirkung, eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips sowie Ermessensfehler.

Mit Schreiben vom 27. März 2007 reichte die TDC eine Compact Disc ein.

D.
Die Eheleute X.________, Y._________ und die politische Gemeinde Berg SG
beantragen in gemeinsamer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht schliesst ebenfalls auf Abweisung.

Das Departement beantragt die Gutheissung der Beschwerde, da der Standort in
der Gewerbezone ideal sei, das Wohngebiet vor Strahlung bewahrt würde und die
Antenne nicht zusätzlich in Erscheinung trete. Überdies hätte das
Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung vornehmen müssen.

Das Bundesamt für Umwelt BAFU und das Bundesamt für Kultur BAK haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Die Gemeinde Roggwil TG hat sich nicht vernehmen
lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil vom 10. Januar 2007 ist nach dem Inkrafttreten
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf
das vorliegende Verfahren ist das BGG anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft ein Baugesuch, d.h. eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin, die am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.3 Die Beschwerdefrist gegen das am 16. Februar 2007 empfangene Urteil lief
am 19. März 2007 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben. Nicht zu beachten ist hingegen die mit Schreiben vom 27. März 2007
verspätet eingereichte Compact Disc.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
sowie Ermessensfehler. Der geplante Antennenstandort sei mehr als 400 m von
den beiden Schlossliegenschaften entfernt. Richtig sei die Ansicht des
Departements, wonach das geschützte Gebiet bei der Schnellstrasse ende. Die
Antenne liege ausserhalb des Schutzbereichs. Die abweichende Ansicht des
Verwaltungsgerichts sei unverhältnismässig und willkürlich.

2.1 Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass Art. 6 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451)
formalrechtlich nicht anwendbar ist und dass keine obligatorische
Begutachtung nach Art. 7 NHG stattgefunden hat.

2.2 Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist eine
Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur
Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind
(BGE 131 II 545 E. 2).

Art. 3 NHG bestimmt, dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die
Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das
heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur-
und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen
überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese
Pflicht u.a., indem sie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen
oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Abs. 2 lit. b). Diese Pflicht
gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4 NHG;
eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes
und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3).

2.3 Der Grosse und der Kleine Hahnberg liegen im Kanton St. Gallen. Der
Antennenstandort liegt nördlich davon im Kanton Thurgau.

Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hat im
vorliegenden Verfahren, und daher mit konkretem Bezug auf die geplante
Mobilfunkanlage, am 5. September 2005 zuhanden des Departements ein Gutachten
erstattet. Nach Ansicht der Kommission ist die Ebene nördlich der
Schlossliegenschaften einschliesslich des Antennenstandorts schutzwürdig.
Gemäss dem Gutachten ENHK hat das Ortsbild der Schlösser ausserordentlich
hohe architekturhistorische und räumliche Qualitäten. Die Fernwirkung der
Schlösser stehe und falle mit der weiteren Entwicklung der Ebene nördlich der
Schlösser im Bereich der Roggwilerwiesen und der Bauzonen auf dem
Gemeindegebiet von Arbon. Diese Ebene sei für die Fernwirkung der
Schutzobjekte wichtig. Ein Augenschein habe ergeben, dass die Umgebung
bereits durch bauliche Eingriffe bedrängt werde (Starkstromleitungen, Silos,
in vermindertem Masse der abgesenkte Autobahnzubringer). Der geplante
Antennenmast würde die bereits beeinträchtigte Ebene zusätzlich belasten. Dem
bestehenden Kulturraum dürfe dies nicht zugemutet werden. Im Gegenteil: Als
Schutzziel bzw. Entwicklungsempfehlung seien - immer gemäss Ansicht der
Kommission - die Starkstromleitung zu verkabeln, die Siloanlage zurückzubauen
und die Deponieplätze aufzuheben. Die geltende Maximalhöhe für Bauten am
geplanten Antennenstandort betrage 12 m, eine 25 m hohe Antenne würde dort
einen zusätzlichen, unerwünschten Akzent setzen.

2.4 Das Verwaltungsgericht hat zweimal vor Ort einen Augenschein
durchgeführt. Auch es ist der Ansicht, dass der geplante Antennenmast gegen
den Ortsbild- und Landschaftsschutz verstosse. Zudem sei der Kanton Thurgau
einst selber davon ausgegangen, der beabsichtigte Antennenstandort liege im
Schutzbereich für den Grossen und Kleinen Hahnberg: Man habe das
Strassentrassee des Autobahnzubringers abgesenkt, einen Gestaltungsplan mit
Schutzvorschriften erlassen und einen 28 m hohen Mast für ein
McDonald's-Zeichen verhindert. Wegen dieses früheren Verhaltens und des
Gutachtens ENHK sei die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage nicht haltbar.

2.5 Die Schutzwürdigkeit der Schlosslandschaft wird nicht bestritten und es
werden keine Interessen genannt, die dem Schutz des Landschafts- und Ortsbild
entgegenstünden. In materieller Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass das
angefochtene Urteil auf einer hinreichenden Interessenabwägung beruht. Es ist
- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht notwendig, in
allgemeiner Weise ein Schutzgebiet abzugrenzen, da vorliegend gerade der
konkrete Einzelfall geprüft wurde. Die Begutachtung durch die Fachkommission
auf dem Gebiet des Landschafts- und Heimatschutzes hat ein bestimmtes
Gewicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie ihre Ansicht nicht allgemein zum
geschützten Objekt, sondern mit Bezug auf das konkrete Bauprojekt äussert.
Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich erkennen, welche Umstände für das
Verwaltungsgericht ausschlaggebend waren. Es hat sich anlässlich der beiden
Augenscheine davon überzeugen können, dass die Meinung der Fachkommission
zutrifft und dass das Antennenprojekt mit dem Ortsbildschutz unvereinbar ist.
Überdies nannte das Gericht Hinweise, dass auch früher ein vergleichbarer
Schutzmassstab angelegt wurde.

Daher verletzt das angefochtene Urteil - beurteilt mit der gebotenen
Zurückhaltung in örtlichen und fachlichen Fragen (BGE 129 I 337 E. 4.1 S.
344; 120 Ia 270 E. 3b S. 275; 117 Ib 285 E. 4 S. 293; 112 Ib 280 E. 8b S.
295) - kein Bundesrecht.

3.
Zu den übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, was folgt:
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten ENHK gehe von falschen
tatsächlichen Gegebenheiten aus.

Im Gutachten ENHK vom 5. September 2005 (S. 3-5) wird erwähnt, dass die Ebene
nördlich der Schlösser vorbelastet ist (Starkstromleitung, Siloanlage,
Gewerbezone, Deponieplätze, Autobahnzubringer). Nach Ansicht der Kommission
erträgt die bereits beeinträchtigte Ebene keine zusätzliche Belastung,
vielmehr sei ein Abbau der Belastungen angezeigt. Der Vorwurf, die Kommission
sei von einer unverbauten Ebene ausgegangen, geht fehl.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht sei dem Gutachten
ENHK ohne eigene kritische Würdigung gefolgt und habe die Begründungspflicht
verletzt. Sie stört sich an der Bemerkung im angefochtenen Urteil, es sei
nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht bei einer Beurteilung von der
Meinung der ENHK abweichen würde.

Die Bemerkung über die Bedeutung des Gutachtens ist eines von mehreren
Begründungselementen im angefochtenen Urteil. Es ist unzulässig, diese
Einzelheit aus der Gesamtbegründung herauszulösen, um daraus Mängel in der
Würdigung des Gutachtens und in der Urteilsbegründung zu konstruieren. Das
angefochtene Urteil hält unabhängig von dieser Bemerkung vor der Verfassung
stand: Es nimmt zur Sache Stellung und führt aus, dass der geplante
Antennenmast gegen den Ortsbild- und Landschaftsschutz verstosse und dass das
Departement früher selber von einem Schutzbereich ausgegangen sei. Das
Verwaltungsgericht hat vor Ort zweimal einen Augenschein durchgeführt. Damit
steht fest, dass es die Sache eigenständig beurteilt und begründet hat.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, der Verweis im angefochtenen Urteil auf das
verhinderte McDonald's-Zeichen sei "verfahrensfremd".

Der Vorwurf ist akten- und treuwidrig. Das verhinderte Projekt wird im
Gutachten ENHK (S. 5) erwähnt und kam anlässlich beider Augenscheine zur
Sprache (Protokolle vom 27. September 2006, S. 4/5, und vom 25. Oktober 2006,
S. 4). Die Beschwerdeführerin war an beiden Augenscheinen vertreten und
erhielt anlässlich der Augenscheine und später mit der Zustellung der beiden
Protokolle Gelegenheit zur Stellungnahme.

3.4 Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ebenfalls unhaltbar ist die Rüge der
unzulässigen Vorwirkung, indem das Gutachten ENHK an einer Stelle auf Art. 6
NHG Bezug nehme. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 6 NHG sei im
vorliegenden Fall gar nicht anwendbar, weil die Schlossliegenschaften noch
nicht im Bundesinventar aufgenommen seien.

Aus dem Gutachten ENHK (S. 1, 5) selber geht hervor, dass es sich um ein
Ortsbild von "voraussichtlich" nationaler Bedeutung handelt und dass das
Bundesinventar für den Kanton St. Gallen noch nicht in Kraft steht. Bezüglich
des im Gutachten enthaltenen Verweises auf Art. 6 NHG hat das
Verwaltungsgericht klargestellt, dass die Bestimmung derzeit formell nicht
anwendbar ist. Der Umstand aber, dass eine Aufnahme in das Bundesinventar
bevorsteht, darf als Indiz für die Schutzwürdigkeit der Landschaft gewertet
werden. Das Vorbringen ist unbegründet.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat sie beiden anwaltlich
vertretenen privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die beiden privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der politischen Gemeinde Berg SG, der
politischen Gemeinde Roggwil, dem Departement für Bau und Umwelt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Umwelt und dem
Bundesamt für Kultur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: