I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.389/2007
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1C_389/2007 Verfügung 13. November 2007 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Renato Cettuzzi, gegen Eidg. Technische Hochschule Zürich, Hugo Bretscher, Delegierter der Schulleitung, ETH Zentrum HG F 54, 8092 Zürich, Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14. Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung)/ unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Oktober 2007. In Erwägung: dass X.________ mit Eingabe vom 1. November 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 erhoben hat; dass X.________ mit Schreiben vom 12. November 2007 seine Beschwerde vom 1. November 2007 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass keine Kosten zu erheben sind; verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_389/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidg. Technischen Hochschule Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. November 2007 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: