Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.385/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_385/2007

Verfügung vom 11. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schmid,

gegen

Y.________,
Z.________ AG,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
Munizipalgemeinde Riederalp, Büro Ried-Mörel,
3986 Ried-Mörel,
Kantonale Baukommission Wallis, Rue des Cèdres 5, 1951 Sitten,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta, 1951
Sitten.

Gegenstand
Bauwesen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Oktober 2007
des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 6. November 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2007 erhoben hat;
dass zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen stattgefunden haben;
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner im Auftrag der Parteien mit
Schreiben vom 28. Mai 2009 eine Vereinbarung eingereicht hat;
dass gemäss dieser Vereinbarung der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 6.
November 2007 vorbehaltlos zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt
abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten gemäss der Vereinbarung dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind, da allfällige
Parteientschädigungen gemäss Vereinbarung wettzuschlagen sind;
verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren 1C_385/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Munizipalgemeinde Riederalp, der
Kantonalen Baukommission Wallis, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli