Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.380/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_380/2007 /daa

Urteil vom 19. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A.A.________,
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft A.B.________,
3. A.C.________,
4. A.D.________,
5. A.E.________,
6. A.F.________,
7. A.G.________,
8. A.H.________,
9. A.I.________,
10. A.J.________,
11. A.K.________,
12. A.L.________,
13. A.M.________,
14. A.N.________,
15. A.O.________,
16. A.P.________,
17. A.Q.________,
18. A.R.________,
19. A.S.________,
20. A.T.________,
21. A.U.________,
22. A.V.________,
23. A.W.________,
24. A.X.________,
25. A.Y.________,
26. A.Z.________,
27. B.A.________,
28. B.B.________,
29. B.C.________,
30. B.D.________,
31. B.E.________,
32. B.F.________,
33. B.G.________,
34. B.H.________,
35. B.I.________,
36. B.J.________,
37. B.K.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
B.L.________,

gegen

Swisscom Mobile AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Wipf,
Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021
Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. September 2007 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 11. September 1996 bewilligte die Baupolizei der Stadt Zürich der Telecom
PTT die Erstellung einer Basisstation für Mobilfunknetz Natel-City auf dem
Gebäude Kürbergstrasse 51 in Zürich-Höngg (Kat.-Nr. HG7190). Nach Abschaltung
des Natel-City-Netzes wurde die Anlage für das GSM-1800-Netz weiterbetrieben.

B.
Mit Beschluss vom 9. November 2004 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich
der Swisscom Mobile AG die Erstellung einer Basisstation für die Mobilfunknetze
GSM-1800 und UMTS-2100 auf dem Gebäude Kürbergstasse 51. Diese soll die
bisherigen Antennenelemente und technischen Einrichtungen ersetzen.

C.
Gegen diese Bewilligung erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaften
Wehrlisteig 21 und 19 und weitere Personen am 16. Dezember 2004 Rekurs. Mit
Eingabe vom 3. Januar 2005 erhoben sie auch Rekurs gegen die Verfügung vom 11.
September 1996 und beantragten, sämtliche Entscheide der Baupolizei und der
Bausektion der Stadt Zürich betreffend die Mobilfunkanlage auf dem Gebäude
Kürbergstrasse 51 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.

D.
Am 11. Januar 2005 bewilligte die Bausektion der Stadt Zürich der Swisscom
Mobile AG eine Leistungsreduktion der bestehenden GSM-1800-Anlage auf dem
Gebäude Kürbergstrasse 51. Auch dagegen wurde mit Eingabe vom 18. Februar 2005
Rekurs erhoben.

E.
Mit Entscheid vom 1. Juli 2005 trat die Baurekurskommission I des Kantons
Zürich auf den Rekurs gegen die Verfügung der Baupolizei der Stadt Zürich vom
11. September 1996 nicht ein und wies die Rekurse gegen die Beschlüsse der
Bausektion vom 9. November 2004 und vom 11. Januar 2005 ab, soweit darauf
einzutreten war.

F.
Dagegen erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaften Wehrlisteig 21 und 19 und
weitere Personen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Dieses hiess die Beschwerde am 12. September 2007 insoweit gut, als die
Bauherrschaft verpflichtet wurde, die bewilligte Mobilfunkanlage in ihr
Qualitätssicherungssystem einzubeziehen. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.

G.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhoben die
Stockwerkeigentümergemeinschaften Wehrlisteig 21 und 19 und die weiteren im
Rubrum genannten Personen am 31. Oktober 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans
Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und sämtlicher vorinstanzlicher Entscheide. Zudem stellen sie
zahlreiche Eventual- und Verfahrensanträge.

H.
Die Swisscom Mobile AG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
eventualiter sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Bausektion der Stadt
Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde mehrmals Frist zur Nachreichung
von Vollmachten gesetzt. Am 28. Januar 2008 zog er die Beschwerde für die
Beschwerdeführer A.F.________, A.P.________, A.Z.________ und B.D.________
zurück mit dem Antrag, für diese sei das Verfahren kostenfrei abzuschreiben.

J.
Am 30. April 2008 nahmen die Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen Stellung
und reichten neue Unterlagen ein. Sie machen geltend, das von der
Beschwerdegegnerin beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde wegen
ungenügender Begründung wäre überspitzt formalistisch und würde das
Rechtsverweigerungsverbot verletzen. Es sei weder nötig noch gesetzlich
gefordert, das Rad neu zu erfinden und zu jedem Gegenargument des Gerichts in
neuen Worten Stellung zu nehmen. Dies würde lediglich das Budget der
Beschwerdeführer übermässig belasten. Im Übrigen gelte nach wie vor der
Grundsatz "iura novit curia".

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt grundsätzlich der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Für die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt somit kein Raum; auf diese ist nicht
einzutreten.

2.
Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen entspricht.

2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei
offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.

2.2 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.3 Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdebegründung (Beschwerdeschrift
S. 7-54) unterscheidet sich nur in wenigen untergeordneten Punkten von
derjenigen, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht eingereicht hatte: An einer Stelle wurden zwei Sätze
hinzugefügt (S. 11 Ziff. 6: "Überall ... erkannt werden") und an einer anderen
Stelle ein Satz weggelassen (S. 48 Ziff. 73 a.E.); in Ziff. 66 (S. 45/46) und
Ziff. 75 (S. 50) wurden gewisse Zusätze aufgenommen (z.B. "in Verletzung der
einschlägigen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen, namentlich
Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK"). An einigen Stellen finden sich
redaktionelle Anpassungen (z.B. "Vorinstanzen" statt "Baurekurskommission"). Am
Ende der Ausführungen zum angeblich willkürlichen Kostenentscheid der
Baurekurskommission (Ziff. 75 S. 51 f.) wurde der Satz angefügt: "Dasselbe gilt
analog für das verwaltungsgerichtliche Verfahren".

Im Übrigen deckt sich die Beschwerdebegründung wortwörtlich mit der schon vor
Verwaltungsgericht eingereichten. Sie setzt sich in keiner Weise mit den
Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und legt nicht - auch nicht in
gedrängter Form - dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen. Insofern genügt
die Beschwerdeschrift schon den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht. Erst recht sind die strengeren Begründungsanforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG nicht erfüllt, soweit Sachverhalts- und Verfassungsrügen erhoben
werden.

2.4 Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Verbesserung
ihrer Beschwerde einzuräumen ist.
2.4.1 Die Beschwerdeführer haben beantragt, ihnen sei nach Zustellung
sämtlicher Akten bezüglich der Mobilfunkanlage Kürbergstrasse 51, insbesondere
aller Baubewilligungsakten der Stadt Zürich, Gelegenheit zur
Beschwerdeergänzung einzuräumen. Sie legen allerdings nicht dar, weshalb sie
diese Akten im kantonalen Verfahren nicht einsehen konnten bzw. weshalb sie auf
eine erneute Einsichtnahme angewiesen sind, um ihre Beschwerdeschrift zu
vervollständigen. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2.4.2 Eine Nachfristsetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ist auch
nicht nach Art. 42 BGG oder nach allgemeinen Grundsätzen geboten.
Gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG wird beim Fehlen von Unterschriften, Vollmachten und
vergleichbaren formellen Mängeln eine angemessene Frist zur Behebung des
Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibt. Sodann können unverständliche Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG
in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. Nicht genannt werden in
diesen Bestimmungen Beschwerden, die (offensichtlich) nicht hinreichend
begründet sind. Auf diese ist vielmehr nicht einzutreten, wie sich klar aus
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ergibt.

Der in Art. 42 Abs. 5 BGG (vorher: Art. 30 Abs. 2 OG) enthaltene Anspruch des
Rechtsuchenden auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot
des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen
Rechtsgrundsatzes (BGE 120 V 413 E. 6a S. 419 f.; Urteil 1P.254/2005 vom 30.
August 2005 E. 2.5, publ. in Pra 2006 Nr. 51 S. 362). Wie das Bundesgericht
immer wieder betont, stellt nicht jede prozessuale Formstrenge einen
überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges
Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale
Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens
sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 118 V 311
E. 4 S. 315; 114 Ia 34 E. 3 S. 40). Eingaben an Behörden, vor allem
Rechtsmittelschriften, haben daher im allgemeinen bestimmten formellen
Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der
Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder
aufgehoben werden soll. Wird daher die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine
minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus
gesehen werden (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748; 113 Ia 225 E. 1b S. 228;
Entscheide 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 3.1 und 5P.405/2000 vom 8. Februar
2001 E. 3c).
2.4.3 Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten.
Ihrem Rechtsvertreter mussten die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
und 106 Abs. 2 BGG bekannt sein, zumal diese mit den bisherigen
Begründungsanforderungen nach Art. 108 OG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und Art. 90 OG für die staatsrechtliche Beschwerde übereinstimmen. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer war im Übrigen schon vom
Verwaltungsgericht gerügt worden, weil er bereits im verwaltungsrechtlichen
Verfahren eine weitgehend mit der Rekursschrift übereinstimmende
Beschwerdeschrift eingereicht hatte, ohne auf die Erwägungen der
Baurekurskommission einzugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 16 S. 27). Wenn
er vor Bundesgericht erneut eine gleichlautende Beschwerdeschrift einreichte,
ohne sich im Geringsten mit dem ausführlich begründeten Entscheid des
Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, so läuft dies auf ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten hinaus. Insofern wäre auch nach Art. 42 Abs. 7
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Nach dem Gesagten ist weder auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten,
soweit diese nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden sind.

Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die anderen
Verfahrensanträge der Beschwerdeführer werden damit gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten und müssen die anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin
für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 66 und 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde für die Beschwerdeführer
A.F.________, A.P.________, A.Z.________ und B.D.________ kostenlos
abgeschrieben.

2.
Auf die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern (mit Ausnahme
der in Disp.-Ziff. 1 Genannten) auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer (mit Ausnahme der in Disp.-Ziff. 1 Genannten) haben die
Swisscom Mobile AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu
entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates,
dem Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber