Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.378/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_378/2007 /bru

Urteil vom 28. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
1. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der peruanische Staatsangehörige X._______, geboren 1963, kam im Juni 1993 als
Tourist von Peru in die Schweiz. Am 4. Dezember 1993 verheiratete er sich mit
der Schweizer Bürgerin Y._______, geboren 1970.

B.
Aufgrund der ehelichen Verhältnisse reichte X._______ am 6. August 1998 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Diesem Ersuchen entsprach das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Anwendung von Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes am 29. September 1999.
Aufgrund von Erkenntnissen des Leumunddienstes der Stadtpolizei Zürich und der
rechtskräftigen Scheidung des Ehepaars X._______ und Y._______ am 17. Mai 2002
leitete das Bundesamt für Ausländerfragen am 3. April 2003 ein Verfahren zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ gemäss Art. 41
des Bürgerrechtsgesetzes ein; es hielt fest, die persönlichen Verhältnisse
liessen vermuten, dass die Einbürgerung erschlichen worden sei. Das Bundesamt
veranlasste verschiedene Abklärungen und Befragungen und gab X._______
Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach entsprechender Zustimmung der aargauischen
und zürcherischen Behörden erklärte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration
und Auswanderung (IMES; im Folgenden Bundesamt) mit Verfügung vom 17. September
2004 die erleichterte Einbürgerung als nichtig. Es führte aus, X._______ habe
sich die erleichterte Einbürgerung durch Verheimlichung wesentlicher Tatsachen
und durch falsche Angaben erschlichen; der Ablauf der Ereignisse lege den
Schluss nahe, dass es ihm bei der Eheschliessung um die Verfolgung zweckfremder
Interessen, insbesondere um die Sicherung des Aufenthaltsrechts und die spätere
Erlangung des Schweizer Bürgerrechts gegangen sei.

X._______ erhob dagegen am 20. Oktober 2004 Beschwerde beim Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege ging das
Dossier an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 1.
Oktober 2007 ab.

C.
Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat X._______ am 24. Oktober
2007 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheides und die
Einstellung des Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung. Er macht im Wesentlichen geltend, die tatsächlichen Gegebenheiten
verböten die Folgerung, er habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen,
weshalb die Nichtigerklärung aufzuheben sei.

Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Mit Verfügung vom 27. November 2007 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art.
95 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) setzt die erleichterte
Einbürgerung voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die
schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz nicht gefährdet. Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit
einer Schweizer Bürgerin gemäss Art. 27 BüG das Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat,
seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit
der Schweizerbürgerin lebt.

Nach dem Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 BüG müssen sämtliche Voraussetzungen
der erleichterten Einbürgerung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als
auch der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheides an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte
Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Das Bundesgericht geht davon aus, dass
eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes nicht nur das
formale bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen
Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht
werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft
intakt ist und eine tatsächliche Lebensgemeinschaft besteht, die Gewähr für die
Stabilität der Ehe bietet (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171, 130 II 482 E. 2 S.
484). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer
Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern.
Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft
aufrechtzuerhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der
Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S.
484, 128 II 97 E. 3a S. 99, je mit Hinweisen).

Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese
"erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt
worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99; 130 II 482 E. 2). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich, wohl aber, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, die Behörde über erhebliche Tatsachen zu informieren (BGE 132 II 113 E.
3.1 S. 114, 130 II 482 E. 2 S. 482). Von Bedeutung sind dabei nicht nur
Tatsachen, nach denen ausdrücklich gefragt wird, sondern auch solche, von denen
der Betroffene annehmen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid
massgeblich sind, wie beispielsweise die Absicht, sich nach Erhalt des
Bürgerrechts in einem spätern Zeitpunkt scheiden zu lassen (vgl. Urteil 5A.12/
2006 vom 16. Oktober 2006, E. 2.2).

Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der
Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II
169 E. 2.3.1 S. 172). Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der
Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf
unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Diesfalls ist es Sache des Betroffenen, die Vermutung, dass die
eheliche Gemeinschaft nicht mehr tatsächlich gelebt wurde, durch den
Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Er kann namentlich Gründe und
Sachumstände aufzeigen, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen
lassen, dass im massgeblichen Zeitpunkt der gemeinsame Wille zu einer stabilen
ehelichen Gemeinschaft tatsächlich noch intakt war. Zu dieser Mitwirkung ist er
gestützt auf Art. 13 VwVG verpflichtet und hat daran überdies ein eminentes
eigenes Interesse (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486, mit Hinweisen).

3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorerst eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er führt aus, dass das Bundesverwaltungsgericht auf
das Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 8. Februar 2002 abgestellt habe,
die Scheidungsakten im Aktendossier des Bundesamtes indes nicht akturiert seien
und er sich daher ausser stande sehe, zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung
zu nehmen.

Die effektive Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
erfordert die Möglichkeit der Akteneinsicht und setzt voraus, dass die
Aktenführung vollständig ausgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt auf die
Scheidungsakten des Beschwerdeführers abgestellt hätte. Indes hat das Eidg.
Justiz- und Polizeidepartement im Rahmen der Instruktion die Scheidungsakten
beigezogen und hierfür den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers um
entsprechende Zustimmung ersucht. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem
Aktenbeizug einverstanden. Dementsprechend figuriert der Beizug der
Scheidungsakten im Aktenverzeichnis der Vorinstanz. Bei dieser Sachlage erweist
sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV von vornherein als
unbegründet. Im Übrigen hat das Bundesgericht von einem Beizug der (bereits
wieder zurückerstatteten) Scheidungsakten abgesehen. Der Beschwerdeführer hätte
seinerseits die Möglichkeit gehabt, die Scheidungsakten beizuziehen.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der
gemeinsamen Erklärung zum Gesuch um erleichterte Einbürgerung (23. August 1999)
bzw. der erleichterten Einbürgerung (29. September 1999) kein tatsächlicher
Wille zu einer echten Aufrechterhaltung der Ehe mehr bestanden habe. Weiter hat
es ausgeführt, dass diese natürliche Vermutung durch die Umstände nicht
umgestossen würden. Schliesslich kam es zum Schluss, dass im vorliegenden Fall
eine Erschleichung der erleichterten Einbürgerung anzunehmen sei.

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ehe sei im massgeblichen
Zeitpunkt noch tatsächlich gelebt worden und sie sei erst aus später
eingetretenen Umständen aufgelöst worden. Bei dieser Sachlage könne daher auch
nicht gesagt werden, die erleichterte Einbürgerung sei erschlichen worden.

4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht sind die folgenden Umstände unbestritten: Der
Beschwerdeführer kam am 25. Juni 1993 als Tourist von Peru in die Schweiz,
verheiratete sich am 4. Dezember 1993 mit Y._______ und lebte seither mit ihr
in gemeinsamem Haushalt. Er stellte am 6. August 1998 sein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung und unterzeichnete gemeinsam mit Y._______ am 23.
August 1999 die Erklärung, wonach das Ehepaar in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft lebe. Am 29. September 1999 wurde der Beschwerdeführer erleichtert
eingebürgert. Mindestens seit dem 16. November 1998 lebte die peruanische
Landsfrau Z._______ im gemeinsamen Haushalt der Eheleute X._______-Y._______.
Diese gebar am 3. Oktober 1999 einen vom Beschwerdeführer gezeugten Sohn. Die
Eheleute reichten ihre Scheidung am 28. Dezember 2001 ein und die Ehe wurde am
17. Mai 2002 geschieden.

Schon das Bundesamt hielt in seinem Entscheid vom 17. September 2004 fest, dass
sich der Beschwerdeführer am 1. Mai 2001 von Y._______ trennte. Diese
Sachverhaltsfeststellung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 20.
Oktober 2004 nicht in Frage gestellt. Dementsprechend geht auch das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Eheleute
X._______-Y._______spätestens seit dem 1. Mai 2001 getrennt lebten (Sachverhalt
D. und E. 4.3.1) und dann am 28. Dezember 2001 die Scheidung einleiteten. Dem
hält der Beschwerdeführer entgegen, dass den Aussagen von Y._______ vom 19. Mai
2004 (act. 18f) keineswegs entnommen werden könne, dass die Eheleute seit dem
1. Mai 2001 getrennt gelebt hätten; aus der Befragung gehe nur hervor, dass
Y._______ die gemeinsame Wohnung kurzfristig verliess, nachdem sie Ende 1999
vom Seitensprung des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hatte, und hernach dem
Beschwerdeführer den Seitensprung verzieh und in die eheliche Wohnung
zurückkehrte (act. 18f S. 2 und 5). Dieses Vorbringen ist mit Blick auf Art.
105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG nicht zu hören. Denn das Bundesgericht prüft
den angefochtenen Entscheid grundsätzlich lediglich aufgrund der Sachlage, wie
sie sich der Vorinstanz präsentiert hat. Was der Beschwerdeführer dort nicht
vorgetragen hat oder sich nicht aus den damals bekannten Akten ergeben hat, ist
im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 133
II 35 E. 4 S. 40, mit Hinweisen;). Im Übrigen tut der Beschwerdeführer nicht
dar, dass das fragliche Sachverhaltselement im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.

Das Bundesverwaltungsgericht hält ferner gestützt auf das Protokoll der
Scheidungsverhandlung vom 8. Februar 2002 fest, dass die Eheleute rund ein
halbes Jahr davor und somit Mitte 2001 eine Krise hatten und damals erstmals
eine Scheidung in Betracht zogen. Diese Feststellung ist für das
bundesgerichtliche Verfahren massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer legt - auch mit dem Hinweis auf die Aktenführungspflicht (oben
E. 3) - nicht dar, dass diese Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe.

4.2 Für die Beurteilung der Frage, ob im massgeblichen Zeitpunkt der Erklärung
der Eheleute und der erleichterten Einbürgerung noch eine stabile eheliche
Beziehung und ein echter Wille zur Aufrechterhaltung der Ehe bestanden hatten,
ist in erster Linie von den Umständen in den Jahren 1998 und 1999 auszugehen.
Es ist unbestritten, dass im November 1998 die peruanische Landsfrau Z._______
in die eheliche Wohnung zog. Die Motive hierfür sind im vorliegenden Fall nicht
von Bedeutung und es ist nicht entscheidend, dass Z._______ aus gesteigertem
Zusammenhalt unter den peruanischen Landsleuten und Hilfsbereitschaft
aufgenommen worden sein soll. Ebenso wenig relevant ist der Umstand, dass
Z._______ oftmals nachts arbeitete und bisweilen bei Freunden übernachtete. Von
ausschlaggebender Bedeutung ist indes, dass der Beschwerdeführer Ende 1998/
anfangs 1999 mit Z._______ eine aussereheliche Beziehung hatte und den am 3.
Oktober 1999 geborenen Sohn gezeugt hat.
Bereits aus diesem Umstand kann gefolgert werden, dass es dem Beschwerdeführer
in jener Zeit am echten Willen zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft
fehlte. Er hat es während langer Zeit und bis zum spätest möglichen Zeitpunkt
unterlassen, Y._______ über sein Verhalten ins Bild zu setzen. Gerade der
Umstand, dass es sich nach seinen eigenen Aussagen bei seiner Beziehung zu
Z._______ um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt haben soll, hätte bei
weiterhin bestehendem Willen, die eheliche Gemeinschaft tatsächlich aufrecht zu
erhalten, in einem früheren Zeitpunkt ein klärendes Gespräch erfordert. Er hat
es indes vorgezogen, die unklare Situation über eine lange Dauer anhalten zu
lassen. Daran ändert nichts, dass möglicherweise auch eine gewisse Scham zum
langen Schweigen beigetragen haben kann. Schliesslich hat es der
Beschwerdeführer stets auch unterlassen, über den Umstand des einmaligen
Ausrutschers hinaus im Einzelnen darzulegen, wie er denn tatsächlich zu
Z._______ stand. All diese Umstände lassen es als zweifelhaft erscheinen, dass
der Beschwerdeführer in den fraglichen Perioden von 1999 noch den Willen hatte,
die eheliche Gemeinschaft mit Y._______ tatsächlich und echt aufrechterhalten
zu wollen.

Daran vermögen die Ausführungen von Y._______ im Grundsatz nichts zu ändern.
Sie hat dargelegt, dass sie vorerst über die aussereheliche Beziehung des
Beschwerdeführers sehr aufgebracht war. Einige Tage später hat sie ihm nach
ihren eigenen Aussagen den Seitensprung verziehen und ist in die gemeinsame
Wohnung zurückgekehrt. Darin kann entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift keine besonders heftige Reaktion von Y._______ erblickt
werden, wie der Beschwerdeführer darzulegen versucht. Auffällig ist vielmehr,
mit welcher Heftigkeit Y._______ den mit den Abklärungen betrauten Personen
Ende 1999 begegnete und ihre Ehe in ein gutes Licht rückte (act. 4a und 4c).
Bemerkenswert sind auch die Aussagen anlässslich der Befragung vom 19. Mai 2004
(act. 18f), mit denen sie die Eheverhältnisse beinahe so schilderte, als ob
überhaupt nichts vorgefallen sei. Sie hat es denn auch unterlassen, im
Einzelnen zu schildern, wie sie mit der Situation im Allgemeinen und den
Auswirkungen der Geburt des Kindes auf die eheliche Beziehung umzugehen
gedenke. Überdies sind die Verhältnisse während des Jahres 1999 entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kaum nachvollziehbar. Z._______ wohnte rund
ein Jahr bei den Eheleuten in einer Dreizimmerwohnung. Obwohl Y._______ zu ihr
keine nähere Beziehung hatte, soll sie die Anwesenheit von Z._______ weder
allgemein noch angesichts ihrer eigenen langen Arbeitsabwesenheiten gestört
haben. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, widerspricht es auch der
Lebenserfahrung, dass sich Y._______ während der ganzen Schwangerschaft von
Z._______ nie nach der Vaterschaft erkundigt habe. Aus diesen Gegebenheiten
kann mit Fug geschlossen werden, dass auch von Seiten von Y._______ die Ehe
bereits im Herbst 1999 nicht mehr als vollständig intakt betrachtet werden
kann.
Diese Vermutungen seitens des Beschwerdeführers und von Y._______ lassen sich
auch durch nachträgliche und unvorhergesehene Vorkommnisse nicht umstürzen. Es
ist unbestritten, dass die Ehe aufgrund der ausserehelichen Beziehungen des
Beschwerdeführers "etwas getrübt" war und sich die Eheleute im Sommer 2001 mit
dem Gedanken der Scheidung auseinandersetzten, die dann mit dem Gesuch vom 28.
Dezember 2001 in die Wege geleitet worden ist. Zudem hat bereits das Bundesamt
festgehalten, dass die Eheleute seit Mai 2001 getrennt lebten. Bei dieser
Sachlage kann für die Scheidung von vornherein nicht entscheidend sein, dass
Y._______ Ende 2001 einen Mann kennenlernte, in den sie sich "unsterblich"
verliebte und mit dem sie fortan zusammenleben wollte (act. 18f).

Gesamthaft ergibt sich daraus, dass die Ehe des Beschwerdeführers im
massgeblichen Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (23. August 1999) und der
Gewährung der erleichterten Einbürgerung (29. September 1999) keine echte
eheliche Gemeinschaft auf einer stabilen und soliden Basis darstellte.

4.3 Demnach ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die erleichterte
Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen habe (vgl. oben E. 2).

Hierfür fällt zum einen die Erklärung vom 23. August 1999 in Betracht. Mit
dieser hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er "in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs-
noch Scheidungsabsichten bestehen", und zur Kenntnis genommen, "dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht". Mit dieser Erklärung hat der Beschwerdeführer nach
den vorstehenden Erwägungen falsche Angaben gemacht. Zum andern hat er der
Behörde verschwiegen, dass Z._______ in Erwartung eines von ihm gezeugten
Kindes ist. Er musste sich bewusst sein, dass dieser Umstand für die Gewährung
der erleichterten Einbürgerung von erheblichem Gewicht war und zumindest zu
einer vorläufigen Verweigerung des Einbürgerungsgesuches geführt hätte. Bei
dieser Sachlage ergibt sich, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen worden ist. Der Beschwerdeführer stellt denn das
Erschleichen, für sich genommen, in seiner Beschwerde auch nicht in Frage.

4.4 Daraus ergibt sich gesamthaft, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der
Bestätigung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung kein
Bundesrecht verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich ohne Weiteres als
unbegründet.

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration sowie dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann