Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.376/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_376/2007

Urteil vom 31. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

gegen

- Ehepaar Y.________,
- Hauseigentümer-Genossenschaft Stalden,
Beschwerdegegner,
Gemeinderat Meierskappel, Dorfstrasse 2, 6344 Meierskappel, vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Mühlebach.

Gegenstand
Erschliessung, Strassenrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. September 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat Meierskappel bewilligte X.________ am 14. April 2003 den
Ersatzbau eines Schopfs (Autounterstand) und einen Keller mit Geräteunterstand
auf ihren in der zweigeschossigen Wohnzone im Gebiet Stalden gelegenen
Grundstücken Nrn. 395 und 466, GB Meierskappel. Zugleich verpflichtete er die
Bauherrschaft, bis zum Baubeginn eine Bescheinigung über das Zustandekommen
eines auf privatrechtlicher Basis geregelten Zufahrtsrechts vorzulegen. Gegen
diese Auflage erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. Februar 2004 guthiess.
Den angefochtenen Entscheid der Gemeinde hob es auf und wies die Sache zufolge
fehlender rechtlicher und eventuell auch tatsächlicher Erschliessung an den
Gemeinderat Meierskappel zurück.

B.
Am 21. August 2003 ersuchte X.________ den Gemeinderat Meierskappel um
Ausarbeitung eines Strassenprojekts gemäss § 59 Abs. 2 des kantonalen
Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG/LU; SRL 755) für die Erschliessung der
Grundstücke Nrn. 395 und 466. Mit Entscheid vom 16. August 2004 wies der
Gemeinderat Meierskappel dieses Gesuch ab. Zugleich verweigerte er die
Baubewilligung für den Neubau des Autounterstands und des Kellers auf den
Grundstücken Nrn. 395 und 466. Mit Ergänzungsentscheid vom 4. September 2006
erledigte der Gemeinderat die eingegangenen Einsprachen. An der Abweisung des
Baugesuchs und des Gesuchs um Ausarbeitung eines Strassenprojekts für die
Erschliessung der Grundstücke Nrn. 395 und 466 hielt er fest.

Gegen die Verweigerung der Baubewilligung und der Ausarbeitung eines
Strassenprojekts gelangte X.________ an das kantonale Verwaltungsgericht. Sie
beantragte unter anderem, der Entscheid des Gemeinderats Meierskappel vom 16.
August 2004 sei aufzuheben und dieser sei zu verpflichten, ein Strassenprojekt
für die Erschliessung der Grundstücke Nrn. 395 und 466 auszuarbeiten und
öffentlich aufzulegen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde nach
Durchführung eines Augenscheins mit Urteil vom 24. September 2007 im
Wesentlichen ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Oktober 2007
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2007
sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Baubewilligung des Gemeinderats
Meierskappel vom 14. Februar (recte: 14. April) 2003 für den Ersatzbau des
bisherigen Schopfs wiederherzustellen. Subeventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, das Verfahren nach § 59 Abs. 2 StrG/LU wieder aufzunehmen. Die
Beschwerdeführerin rügt insbesondere die willkürliche Anwendung von Bundesrecht
und von kantonalem Recht (Art. 9 und 26 BV, Art. 4 f. des Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 [WEG, SR 843], Art. 19 und 22
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz,
RPG, SR 700] sowie § 119 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März
1989 [PBG/LU]).

D.
Der Gemeinderat Meierskappel beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Hauseigentümer-Genossenschaft Stalden liess sich zur Beschwerde
nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin äussert sich in einer weiteren Eingabe
zur Stellungnahme der Gemeinde und beantragt einen zweiten Schriftenwechsel.
Auf diese Eingabe hin hat die Gemeinde Meierskappel eine weitere Stellungnahme
eingereicht, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2007 ist ein
Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90
BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren wegen Verweigerung einer Baubewilligung
sowie des Verzichts auf die Ausarbeitung eines Strassenprojekts und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251,
400 E. 2.1 S. 404). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen; sie ist durch den angefochtenen Entscheid als Baugesuchstellerin
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 89 Abs. 1
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit im Rahmen des
vorliegenden Streitgegenstands (s. hierzu E. 3.2 und 4.5) einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
Ein solcher wird jedoch nur ausnahmsweise durchgeführt (Art. 102 Abs. 3 BGG;
BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht der
Beschwerdeführerin die Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnisnahme zugestellt. Damit wurde das Hauptanliegen des Begehrens um einen
zweiten Schriftenwechsel erfüllt. In ihrer Eingabe vom 25. Januar 2008 hat die
Beschwerdeführerin nicht nur um einen zweiten Schriftenwechsel ersucht, sondern
bereits inhaltlich zu den Ausführungen der Gemeinde Stellung genommen. Da sie
damit ihr Replikrecht bereits hinreichend ausgeschöpft hat, bestand kein
Anlass, ihr im Vorfeld des vorliegenden Urteils Frist zu weiteren Äusserungen
anzusetzen. Die Gemeinde Meierskappel hat sich zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2008 geäussert. Diese Stellungnahme wurde der
Beschwerdeführerin wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit wurde ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren entsprochen.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Ein solcher Einwand kann nach Art.
97 Abs. 1 BGG nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet
dabei "willkürlich" (BGE 132 II 249 E. 1.2.2 S. 252 mit Hinweis).

3.1 Nach den aktenkundigen Unterlagen und den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid liegen die beiden aneinander grenzenden Grundstücke Nrn. 395 und 466
der Beschwerdeführerin am östlichen Rand der Überbauung Stalden, die Ende der
1970er-Jahre als kinderfreundliche und ruhige Siedlung mit einer zentralen
autofreien Gemeinschaftszone konzipiert wurde. Die rund 5 m breite eigentliche
Quartiererschliessungsstrasse befindet sich am nördlichen Rand der Überbauung.
Die zur Siedlung gehörigen Parkplätze wurden am Ende dieser Strasse auf der
Höhe der Grundstücke Nrn. 441, 442, 443 und 444 erstellt. Die Feinerschliessung
des Quartiers erfolgt über eine abzweigende schmälere Stichstrasse. Diese führt
mehrheitlich über das im Eigentum der Hauseigentümer-Genossenschaft Stalden
stehende Strassengrundstück Nr. 386, teilweise aber auch über die angrenzenden
Baugrundstücke. Am östlichen Ende dieses Strassengrundstücks liegen die
Parzellen Nrn. 395 und 466 der Beschwerdeführerin, die sich beide in der
zweigeschossigen Wohnzone befinden (Zonenplan der Gemeinde Meierskappel vom 29.
Juni 2000). Mit Ausnahme des Grundstückes Nr. 466, welches am Ende dieser
Überbauung liegt, wurden alle Parzellen im Rahmen der damaligen Planung
überbaut.

Das Verwaltungsgericht stellte anlässlich seines Augenscheins vom 14. Mai 2007
fest, dass die umstrittene Wegführung ab der Einmündung in die übergeordnete
Quartiererschliessungsstrasse bis zur Bauparzelle Nr. 392 durchgehend
asphaltiert ist. lm Bereich der Kurve auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 390
wurde eine Strassenbreite von rund 3.20 m gemessen. Ab Grundstück Nr. 392 bis
zur Mitte der Parzelle Nr. 394 besteht die Strasse, je bis zur Strassenmitte,
aus einem ca. 1.50 m breiten Asphaltstreifen und einem ca 1.50 m breiten
Streifen aus Rasengittersteinen. In diesem Bereich stellte das
Verwaltungsgericht gewisse Belagsunebenheiten, jedoch keine grösseren
Absenkungen fest, die Strasse erschien auch in diesem Abschnitt befahrbar. lm
weiteren Verlauf verengt sich die Strasse zu einem schräg abzweigenden rund 40
cm breiten Zugang zum Grundstück Nr. 395, wobei ein kurzer Wegabschnitt über
die Parzelle Nr. 394 führt. Ab der Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 394
und 395 führt in der Strassenverlängerung ein schmaler Wiesenweg weiter zur
Parzelle Nr. 466.

3.2 Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie
erhebt hingegen in verschiedener Hinsicht Kritik an dessen rechtlicher
Würdigung durch das Verwaltungsgericht, auf welche in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf die
Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Strasse hinweist, besteht kein
offensichtlicher Widerspruch zu den Darlegungen im angefochtenen Entscheid.
Auch die Gemeinde Meierskappel weist darauf hin, dass die Strasseneigentümerin
die notwendigen Sanierungsarbeiten durchführen wird. Die bauliche Sanierung der
bestehenden Erschliessung ist indessen nicht Gegenstand der vorliegenden
Auseinandersetzung.

3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt im bundesgerichtlichen Verfahren einen
Augenschein. Eine solche Beweismassnahme ist im vorliegenden Verfahren nicht
erforderlich, da sich die tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten und den
Vorbringen der Parteien mit hinreichender Klarheit ergeben.

4.
Umstritten ist zunächst der vom Verwaltungsgericht bestätigte ablehnende
Entscheid der Gemeinde über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausarbeitung
eines Strassenprojekts gemäss § 59 Abs. 2 StrG/LU. Die Beschwerdeführerin
betrachtet das Strassenprojekt als Voraussetzung für die hinreichende
strassenmässige Erschliessung ihrer Grundstücke Nrn. 395 und 466. Sie geht
somit davon aus, dass die bestehende Zufahrt den gesetzlichen Anforderungen
nicht genügt.

4.1 Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das Baugrundstück
erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; § 195 Abs. 1 PBG/LU). Gemeint ist
damit die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein
Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann. Land ist
erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende
Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 117 PBG/LU). Für den Wohnungsbau
präzisiert Art. 4 WEG den Begriff der Erschliessung. In Art. 5 WEG wird die
Erschliessungspflicht geregelt. Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen
Erschliessungsvorschriften gemäss Art. 19 RPG für den Bereich des Wohnungsbaus.
Die Erschliessungsanforderungen sind in diesen Vorschriften mit unbestimmten
Rechtsbegriffen umschrieben, die nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen und
deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem auszulegen sind. Die einzelnen
Anforderungen ergeben sich im Detail hauptsächlich erst aus dem kantonalen
Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am
bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Das entsprechende kantonale
Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die
Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen.
Hingegen bleibt es den Kantonen verwehrt, im Rahmen der Konkretisierung der
Erschliessungsanforderungen den durch Art. 19 RPG und die Spezialgesetzgebung
gezogenen bundesrechtlichen Rahmen zu überschreiten. Kantonales Recht, das
Anforderungen stellt, die über eine Konkretisierung hinausgehen, kann indessen
nach Massgabe von Art. 22 Abs. 3 RPG zulässig sein (Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 13 und 19 zu Art. 19 mit zahlreichen
Hinweisen).

4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend
erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches
Ermessen zu (vgl. BGE 121 I 65 E. 3a S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht
überprüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts auf Willkür hin.
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I
467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdeführerin hält die in E. 3.1 hiervor beschriebene
Erschliessungssituation für ungenügend, während die Gemeinde und das
Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, die bestehende Überbauung Stalden
sei verkehrstechnisch hinreichend erschlossen und für die Durchführung eines
Strassenprojektierungsverfahrens zur Erschliessung des Baugrundstücks bestehe
kein genügendes öffentliches Interesse.

Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Erschliessung seit der
Überbauung des Quartiers im Grundsatz offenbar nicht geändert worden sei. Sie
entspreche der Konzeption der Siedlung und sei vor allem als Zugang und als
Zufahrtsmöglichkeit für Notfallfahrzeuge und zur sporadischen Anlieferung und
Abführung schwerer Waren mit Motorfahrzeugen ausgelegt. Diesen Anforderungen
vermöge die Strasse trotz ihres bescheidenen Ausbaugrads und eines gewissen
Sanierungsbedarfs grundsätzlich auch heute noch zu genügen. Daran ändere
nichts, dass die Zufahrt - baulich bedingt - für grössere Fahrzeuge nur bis
knapp zum Ende der Parzelle Nr. 394 befahrbar sei. Die Fahrstrasse müsse nicht
bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr
genüge es, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende
Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen
könnten, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste nach den
örtlichen Verhältnissen ausreiche. In diesem Sinne könne auch eine privat
geplante und ausgeführte Erschliessung mit einem beschränkten Zufahrtsregime
als genügend erachtet werden (BGE 121 I 65 E. 4a S. 70; Alfred Kuttler,
Erschliessungsrecht und Erschliessungshilfe im Dienste der Raumordnung, in: ZBI
75/1974 S. 71 ff.). Bezüglich des baulichen Zustands der Strasse weist das
Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Hauseigentümer?Genossenschaft Stalden
grundsätzlich bereit sei, die umstrittene Zufahrt zu sanieren.

4.4 Hinter dem Erschliessungserfordernis der Zufahrt stehen vorab verkehrs?,
gesundheits? und feuerpolizeiliche Überlegungen. Hinreichende Zufahrt besteht,
wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für
Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr,
Elektrizitäts? und Wasserwerke etc.) gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen
verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten
jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Soweit der
Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hierfür in der Regel die
VSS?Normen heranzuziehen, die indes nicht allzu schematisch und starr
gehandhabt werden dürfen. Die Festlegung des Ausmasses der
Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist
Sache des kantonalen Rechts (BGE 123 II 337 E. 5b S. 350 mit Hinweis). Aus
bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe
an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum
Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es,
wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug (oder einem öffentlichen
Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum
Gebäude oder zur Anlage gehen können (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum
Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Bern 2007, N. 15 Art. 7/8). Für
Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung
nachzuweisen (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 19; Zaugg/Ludwig,
a.a.O., N. 12 zu Art. 7/8).

4.5 Die vorliegende Erschliessungssituation entspricht den bundesrechtlichen
Anforderungen und ist auch gestützt auf das einschlägige kantonale Recht nicht
zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die
genügende Erschliessung grundsätzlich im Rahmen einer Überbauung
sicherzustellen ist. Allenfalls könnten eine Vernachlässigung des Unterhalts
oder neue Anforderungen an die Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
dazu führen, dass der bestehende Zustand rechtswidrig wird. In solchen Fällen
hätte die zuständige Behörde die unterhaltspflichtigen Grundeigentümer zu einer
Sanierung anzuhalten (vgl. § 80 Abs. 1 lit. d StrG).

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer solchen rechtswidrigen Situation
mit haltbarer Begründung verneint. Die bestehende strassenmässige Erschliessung
entspricht dem Quartierkonzept, das der Überbauung zugrunde liegt und von den
Baubehörden bei der Errichtung bewilligt wurde. Daran ändern auch die
zahlreichen Einwände der Beschwerdeführerin nichts. Im Wesentlichen geht es der
Beschwerdeführerin um die Einräumung bzw. Ausdehnung von Durchfahrtsrechten.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren nach § 59 ff. StrG/LU
könne unter diesen Umständen nicht herangezogen werden, erscheint nicht
willkürlich. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die
Anordnung eines strassenrechtlichen Verfahrens verweigerte. Eine allenfalls
notwendige Sanierung der bestehenden Strassenbeläge ist, wie bereits erwähnt,
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.6 Auch die beanstandete Verweigerung der Baubewilligung für den nachgesuchten
Unterstand mit Keller ist angesichts der bestehenden Zufahrtsverhältnisse nicht
zu beanstanden. Aus den Akten ergibt sich, dass der geplante Ersatzbau auf
Parzelle Nr. 466 von seiner baulichen Ausgestaltung her als Autounterstand und
dessen Vorplatz als Wendeplatz genutzt werden kann. Für diese Nutzung ist das
Vorhaben der Beschwerdeführerin auf eine unbeschränkte Zufahrtsberechtigung
angewiesen. Die bestehende Zufahrtsberechtigung ist nach der willkürfreien
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht auf Notfälle und Warentransporte
beschränkt. Zudem ist das Strassengrundstück Nr. 386 unbestrittenermassen nicht
mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Bauparzelle Nr. 466 belastet.
Die zwangsweise Einräumung eines Fahrwegrechts an der Wegparzelle kann
allenfalls auf dem Enteignungsweg oder im zivilrechtlichen
Notwegrechtsverfahren erfolgen. Unter den bestehenden Umständen durfte die
Baubewilligung für das Vorhaben verweigert werden.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weder der Gemeinde Meierskappel noch den
anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegnern ist eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Meierskappel und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag