Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.371/2007
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1C_371/2007 /fun

Urteil vom 19. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Oktober 2007 des Bundesstrafgerichtes,
II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die deutsche Strafjustiz führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen
Betruges etc. Die deutschen Behörden haben die Schweiz um Rechtshilfe
ersucht. Sie beantragen u.a. die Beschlagnahmung von Vermögenswerten bzw.
Konten bei einer Bank zur Sicherung von Ansprüchen Geschädigter und möglicher
staatlicher Verfallsansprüche. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
hat entsprechende Rechtshilfemassnahmen angeordnet, aber noch keine förmliche
Schlussverfügung erlassen.

B.
Parallel dazu hat die Firma Y.________ in Deutschland zivilrechtliche
Verfahren gegen X.________ angestrengt. Dabei hat sie Entschädigungen in der
Höhe von mehreren Hundertausend Euro zugesprochen erhalten, deren
betreibungsrechtliche Vollstreckung sie in der Schweiz anstrebt. Am 24. Mai
2006 erwirkte die Fa. Y.________ beim Betreibungsamt Zürich 1 die Pfändung
der bereits rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte bei der oben
erwähnten Bank. Am 5. September 2006 beantragte die Fa. Y.________ die
Zwangsverwertung. Nach Anhörung der betroffenen Parteien und ausdrücklicher
Zustimmung der deutschen Behörden hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich am 18. Juli 2007 gegenüber dem Betreibungsamt ihren Verzicht auf den
Vorrang der rechtshilferechtlichen Beschlagnahme mitgeteilt und diesen
Verzicht am 24. August 2007 nochmals bestätigt. Die Staatsanwaltschaft
präzisierte, dass es sich dabei um ein rein betreibungsrechtliches
Zurücktreten handle und nicht um eine Rechtshilfeverfügung.

C.
Auf eine gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2007
erhobene Beschwerde von X.________ trat das Bundesstrafgericht, II.
Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 11. Oktober 2007 nicht ein.

D.
Am 25. Oktober 2007 hat X.________ gegen den Nichteintretensentscheid
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Mit prozessleitender Verfügung vom 12.
November 2007 wies das Bundesgericht ein Gesuch der Fa. Y.________ vom 1.
November 2007 um Zulassung als Partei im Beschwerdeverfahren (im Sinne von
Art. 102 Abs. 1 BGG) ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist
(Abs. 2).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG
vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.). Ein Gesuch um Ergänzung der
Beschwerdebegründung (Art. 43 lit. a BGG) wurde hier nicht gestellt.

1.2 Es kann offen bleiben, ob hier ein anfechtbarer Entscheid über eine
Beschlagnahme vorliegt (oder über ein anderes Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG
insoweit möglich ist). Eher dagegen spräche der Umstand, dass gemäss den
vorliegenden Akten noch gar keine förmliche Schlussverfügung in
Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80d IRSG) ergangen ist.

1.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedenfalls
nicht um einen besonders bedeutenden Fall.

Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdekammer Bundesrecht verletzt hat,
indem sie auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Im angefochtenen Entscheid
wurde das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art.
80h lit. b IRSG verneint. Verfahrensziel des Beschwerdeführers ist es, die
rechtshilfeweise Beschlagnahme möglichst bestehen bzw. deren Weiterbestand
feststellen zu lassen, damit die Fa. Y.________ keine "freie Bahn" für die
zivilrechtliche Zwangsverwertung erhält. Die Beschwerdekammer erwägt, dass
die rechtshilfeweise Beschlagnahmung der Sicherstellung von strafrechtlichen
Einziehungs- und Rückerstattungsansprüchen dient. Hingegen soll das
Rechtshilfeverfahren nicht den Angeschuldigten vor betreibungsrechtlichen
Zwangsvollstreckungsschritten bzw. vor der Vollstreckung rechtskräftiger
Zivilurteile bewahren.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf Art. 80h lit. b
IRSG und steht im Einklang mit der einschlägigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher
Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare
Verfahrensgrundsätze (im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG) verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

1.4 Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

2.
Mit diesem Entscheid werden die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers
betreffend aufschiebende Wirkung hinfällig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, II.
Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster