Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.361/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_361/2007 /fun

Urteil vom 17. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003
Bern,
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD), Generalsekretariat, Recht
und Sicherheit, 3003 Bern.

Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. September 2007 des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene X.________ trat am 1. April 1985 in den Bundesdienst ein. Er
war seit 1. Dezember 1998 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
(BBT, im Folgenden: Bundesamt) als Sachbearbeiter Dokumentation im
Leistungsbereich Ressourcen-Management im Ressort Logistik angestellt und
arbeitete zuletzt im Auftrag des Bundesamts in gleicher Funktion in der
Bibliothek Alexandria des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco). Aufgrund
organisatorischer Massnahmen wurde diese Stelle per 1. Januar 2005 aufgehoben.
Das Arbeitsverhältnis wurde gleichwohl weitergeführt. Der damals zu 50 Prozent
arbeitsunfähige X.________ wurde auf den 1. Juni 2005 von der Arbeitspflicht
befreit, damit er sich der Stellensuche widmen konnte.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 teilte das Bundesamt X.________ mit, es
beabsichtige, das bestehende Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2006 zu kündigen.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 löste das Bundesamt das Arbeitsverhältnis
tatsächlich per 31. Juli 2006 auf und sprach X.________ eine Entschädigung von
einem Monatslohn zu.

Nachdem X.________ ein erstes Mal Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erhoben hatte, änderte das Bundesamt mit
Verfügung vom 26. April 2006 die Verfügung vom 20. Januar 2006
wiedererwägungsweise insofern, als es die Abgangsentschädigung auf zehn
Monatslöhne erhöhte.

B.
X.________ focht auch die Wiedererwägungsverfügung an. Mit Entscheid vom 12.
März 2007 hiess das Departement die Beschwerde teilweise gut und bestätigte die
Verfügung des Bundesamts vom 20. Januar 2006 insoweit, als das
Arbeitsverhältnis mit X.________ durch ordentliche Kündigung aufgelöst wurde.
In Bezug auf die Festsetzung der Abgangsentschädigung wurden beide Verfügung
des Bundesamts vom 20. Januar 2006 und 26. April 2006 aufgehoben und X.________
eine Abgangsentschädigung von zwölf Monatslöhnen zugesprochen. Die Erhöhung der
Abgangsentschädigung wurde mit der persönlichen Situation von X.________ und
der Schwere seiner gesundheitlichen Probleme begründet. Zum Antrag auf
vorzeitige Pensionierung führte das Departement aus, die vorzeitige
Pensionierung vor dem 60 Altersjahr müsse die Ausnahme bleiben. Eine frühere
Pensionierung ab 55 Altersjahren sei Personen vorbehalten, die aufgrund ihres
spezifischen Berufs auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligt seien, etwa
Angestellten in sehr spezialisierten Funktionen oder in Monopolberufen. Der
Beschwerdeführer gehöre als Hochschulabgänger (lic. phil. hist.) und aufgrund
seiner Tätigkeit als Bibliothekar nicht zur Personengruppe, für die bereits ab
dem Alter von 55 Jahren eine vorzeitige Pensionierung möglich sei.

C.
Mit Urteil vom 25. September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat. Es erachtete die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen als rechtmässig
und wies den Antrag auf vorzeitige Pensionierung ab.

D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 führt X.________ Beschwerde an das
Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und
die Verfügungen des Bundesamts vom 20. Januar 2006 und 26. April 2006 seien
aufzuheben und er sei in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 lit. d der
Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3) vorzeitig zu pensionieren.
Eventualiter sei die Kündigungsverfügung des Bundesamts vom 20. Januar 2006
bzw. 26. April 2006 aufzuheben und das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen
dem Bundesamt und dem Beschwerdeführer zu bestätigen.

E.
Das Departement und das Bundesverwaltungsgericht beantragen in ihren
Vernehmlassungen Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie hat sich nur zum Antrag um aufschiebende Wirkung vernehmen lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2007 hat das Bundesgericht das Gesuch
von X.________ um aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23. November 2007
abgelehnt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
und eine vermögensrechtliche Sache (Art. 83 lit. g Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110). In Ermangelung einer Streitwertfeststellung im angefochtenen
Urteil (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) und einer Bezifferung in der Beschwerde
legt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG).
Die wirtschaftlichen Folgen der verlangten vorzeitigen Pensionierung bzw. einer
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers übersteigen die Streitwertgrenze von
Fr. 15'000.-- (betreffend Zulässigkeit des Rechtsmittels, Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG) und von Fr. 30'000.-- (betreffend Gerichtskosten, Art. 65 Abs. 4 lit. c
BGG). Demnach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG grundsätzlich zulässig.

Unzulässig ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügungen des Bundesamts
vom 20. Januar 2006 und 26. April 2006 seien aufzuheben. Diese sind durch das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und
gelten als inhaltlich mitangefochten (zur amtlichen Publikation vorgesehenes
Urteil 1C_43/2007 vom 9. April 2008 E. 1.4, mit Verweis auf BGE 129 II 438 E. 1
S. 441). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall seien nicht alle Massnahmen
ausgeschöpft worden, die für einen Stellenabbau infolge Umstrukturierung
vorgesehen seien. Die vorzeitige Pensionierung habe Vorrang vor der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses (Art. 104 Abs. 2 lit. d BPV). Er erfülle die
Voraussetzungen für die vorzeitige Pensionierung, weshalb er darauf einen
Anspruch habe. Er sei im Zeitpunkt der Kündigung 58-jährig gewesen, eine andere
Stelle sei ihm nie angeboten worden. Die Vorinstanzen hätten auch zur
Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung gemäss Ziff. 13 des Sozialplanes nie
Stellung genommen. Das Argument des Departements, die vorzeitige Pensionierung
sei vom Spezialisierungsgrad der Tätigkeit abhängig, sei nicht nachvollziehbar.
Er weise überdies einen hohen Spezialisierungsgrad auf, da er seit 1985 beim
Bund und seit 1998 beim Bundesamt als Bibliothekar arbeite. Er habe erfolglos
zahlreiche Stellenbewerbungen geschrieben. Seine Chancen, im Alter von fast 60
Jahren wieder eine Stelle als Bibliothekar zu finden, seien minimal. Er sei
während anderthalb Jahren zu 100 Prozent und seit Anfang 2005 zu 50 Prozent
arbeitsunfähig gewesen. Die teilweise Arbeitsunfähigkeit erschwere es ihm, eine
neue Anstellung zu finden.

3.
Das Bundespersonalgesetz erlaubt die ordentliche Kündigung durch den
Arbeitgeber aus schwer wiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen,
sofern der Arbeitgeber der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit
anbieten kann (Art. 12 Abs. 6 lit. e Bundespersonalgesetz, BPG, SR 172.220.1).
Die speziell für den Stellenabbau in der Bundesverwaltung erlassene, bis 31.
Dezember 2008 befristete Verordnung vom 10. Juni 2004 über die Stellen- und
Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und
Reorganisationen (Reorganisationsverordnung, SR 172.220.111.5) bezweckt, den
Stellenabbau möglichst ohne Entlassungen sozialverträglich und ökonomisch
umzusetzen (Art. 1 Abs. 1 Reorganisationsverordnung). In Art. 4 dieser
Verordnung ist das Verfahren geregelt, wie mit betroffenen Angestellten
umzugehen ist. Sie sind spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung
zu informieren, es ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Angestelltem
betreffend Stellensuche abzuschliessen, die Angestellten sind in der
bundesinternen Job-Datenbank zu erfassen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben
intensiv nach einer internen oder externen Stelle zu suchen. Konnte innerhalb
von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung keine andere zumutbare
Arbeit gefunden werden, so wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen nach Art. 12
Abs. 6 lit. e BPG aufgelöst (Art. 4 Abs. 7 Reorganisationsverordnung). Die
Bundespersonalverordnung und der Sozialplan der Bundesverwaltung vom Februar
2002 sind anwendbar, soweit die Reorganisationsverordnung nichts anderes
bestimmt (Art. 1 Abs. 4 Reorganisationsverordnung).

4.
Gemäss Darstellung im angefochtenen Urteil wurde der Arbeitsvertrag des
Beschwerdeführers infolge einer grösseren Reorganisation in der
Bundesverwaltung aufgehoben. Die Kündigung gemäss Art. 12 Abs. 6 lit. e BPG,
d.h. aus schweren wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, ist nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts rechtmässig. Das Verfahren im Vorfeld einer
Kündigung gemäss Art. 4 Reorganisationsverordnung sei eingehalten worden. Das
Bundesamt habe dem Beschwerdeführer keine neue Stelle angeboten, weil es über
keine geeignete Stelle verfügt habe. Diesbezüglich sei die Ermessensausübung
des Bundesamts nicht zu beanstanden. Zwar sei die Unterstützung des
Beschwerdeführers bei der Stellensuche nicht optimal verlaufen. Da der
Beschwerdeführer während 14 Monaten bei vollem Lohn von der Arbeit befreit war,
obwohl er 50 Prozent arbeitsfähig war, und das Bundesamt sein Zwischenzeugnis
wohlwollend neu formuliert habe, sei er von Seiten des Arbeitgebers bei der
Stellensuche genügend unterstützt worden. Daher sei die Kündigung rechtmässig.

Zum Antrag auf vorzeitige Pensionierung führte das Bundesverwaltungsgericht
aus, der damals 58-jährige Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf vorzeitige
Pensionierung. Der Sozialplan sehe eine Pensionierung in der Regel erst ab 60
Jahren vor. Jüngere Angestellte würden nach zutreffender Praxis des
Departements nur ausnahmsweise vorzeitig pensioniert, nämlich dann, wenn sie
aufgrund eines hohen Spezialisierungsgrades auf dem Arbeitsmarkt besonderen
Nachteilen ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in diesem Masse
spezialisiert.

5.
Die Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gesetzlich vorgesehen. Der Vertrag
kann somit unabhängig von der Situation des Angestellten gekündigt werden.
Dabei ist möglichst sozialverträglich vorzugehen und Kündigungen sind möglichst
zu vermeiden. Eine Garantie der Weiterbeschäftigung besteht jedoch nicht. Die
Pflicht, dass der öffentliche Arbeitgeber dem Angestellten eine zumutbare
Arbeit anbieten muss, besteht nur insoweit, als eine geeignete Stelle überhaupt
existiert. Immerhin ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Möglichste zu tun
(Art. 12 Abs. 6 lit. e BPG, Art. 4 Abs. 2 und 4 Reorganisationsverordnung).

Gemäss dem angefochtenen Urteil wurde eine bedeutende Zahl von Stellen abgebaut
und ein gesamter Leistungsbereich aufgehoben, so dass mehr als zehn Personen
betroffen seien. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass
die Kündigung durch diese betrieblichen Änderungen begründet ist.

Bezüglich der Bedingung, wonach der Arbeitgeber nach Möglichkeit dem
Angestellten eine zumutbare andere Arbeit anbieten soll, hält das
Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe während gut vier
Jahren für das Bundesamt gearbeitet und er sei sowohl durch das Bundesamt als
auch durch das Seco negativ beurteilt worden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn
das Bundesamt den Beschwerdeführer wegen unkooperativen Verhaltens und
ungenügender Leistungsbereitschaft nicht in anderer Funktion weiterbeschäftigen
könne. Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer über die geplante Kündigung
rechtzeitig informiert und mit ihm eine Vereinbarung über die Stellensuche
abgeschlossen. Es habe den Beschwerdeführer zwar nicht optimal, aber
ausreichend unterstützt.

Ein Ermessensfehler der Vorinstanzen, der einem Rechtsfehler gleichkäme (Art.
95 BGG), ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das Bundesgericht kann
daher nicht eingreifen. Das Gesetz vermittelt keine unbedingte Garantie auf
Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber hat für den Beschwerdeführer ausreichende
zeitliche und finanzielle Voraussetzungen für eine berufliche Neuorientierung
geschaffen. Daher ist die Kündigung gemäss Art. 12 Abs. 6 lit. e BPG
gerechtfertigt. Der Antrag auf Aufhebung der Kündigung und Bestätigung des
Arbeitsverhältnisses ist unbegründet.

6.
Zur Gewährung der vorzeitigen Pensionierung enthält das Bundespersonalgesetz
keine ausdrückliche Regel, sondern verweist dafür auf die
Ausführungsbestimmungen. Der Bundesrat kann für bestimmte Personalkategorien
ein vorzeitiges Rücktrittsalter festlegen (Art. 10 Abs. 3 BPG) und es können
weitere Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung vorgesehen werden (Art. 31
Abs. 5 BPG). In der Verordnung (Art. 33 f. BPV) wird die vorzeitige
Pensionierung etwa für Berufsoffiziere, Angehörige des Grenzwachtkorps (58.
Altersjahr), Brigadiers (60. Altersjahr), Divisionäre, Korpskommandanten und
das Testpilotenpersonal (62. Altersjahr) sowie für das versetzbare Personal des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA (59.
Altersjahr) ausdrücklich vorgesehen.

Überdies verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber, einen Sozialplan zu erlassen,
wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren
Personalbeständen gekündigt werden muss (Art. 31 Abs. 4 BPG).

Die Reorganisationsverordnung schreibt vor, dass Entlassungen möglichst zu
vermeiden und die Massnahmen sozialverträglich umzusetzen sind (Art. 1 Abs. 1),
sieht jedoch im Verfahren gemäss Art. 4 keine Regel zur vorzeitigen
Pensionierung vor. Im Zusammenhang mit vorzeitigen Pensionierungen verweist die
Reorganisationsverordnung (Art. 7) auf den Sozialplan für die Bundesverwaltung
vom Februar 2002. Dieser lässt vorzeitige Pensionierungen im Regelfall ab 60
Jahren zu, sieht jedoch Ausnahmen ab 55 Jahren vor. Gemäss dem Sozialplan
(Ziff. 13) können die unter 60-jährigen Angestellten nur vorzeitig pensioniert
werden, wenn alle Möglichkeiten der vorzeitigen Pensionierung der 60- bis
65-jährigen Angestellten in der betroffenen Verwaltungseinheit ausgeschöpft
sind und wenn fest steht, dass in einer Verwaltungseinheit Angestellte ohne ihr
Verschulden von der Entlassung bedroht sind.

7.
Bei diesem komplexen Regelwerk ist die genaue Tragweite der vorzeitigen
Pensionierung nicht leicht zu erfassen. Zudem handelt es sich um eine
Spezialmaterie, die besonderer Sachkunde bedarf. Daher durfte das
Bundesverwaltungsgericht den fachkundigen Vorinstanzen ein weites Ermessen
zubilligen. Diesbezüglich ist keine Rechtsverletzung ersichtlich.

Sodann ist festzuhalten, dass eine ausdrückliche Regelung der vorzeitigen
Pensionierung für die Funktion des Beschwerdeführers - im Gegensatz etwa zu
Angehörigen des Grenzwachtkorps - fehlt. Es steht weiter fest, dass das
Bundespersonalgesetz keinen ausdrücklichen Anspruch auf vorzeitige
Pensionierung enthält. Die Bundespersonalverordnung ist diesbezüglich unklar:
In Art. 104 Abs. 2 BPV werden Massnahmen aufgezählt, die im Falle von
Umstrukturierungen gegenüber einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang
haben. Dabei wird die vorzeitige Pensionierung ohne Altersangabe genannt. In
Art. 105 Abs. 1 BPV wird als frühester Zeitpunkt das vollendete 55. Altersjahr
genannt, allerdings heisst es hier bloss, dass die Angestellten ab diesem
Zeitpunkt vorzeitig pensioniert werden "können". Die Funktion des
Beschwerdeführers gehört nicht zu jenen Berufsgruppen, für die die vorzeitige
Pensionierung an anderer Stelle ausdrücklich geregelt wird (Art. 33 f. BPV).
Auch in der spezielleren und jüngeren Reorganisationsverordnung wird kein
Anspruch auf vorzeitige Pensionierung formuliert. Infolgedessen erscheint die
Auffassung als rechtmässig, es handle sich bei der vorzeitigen Pensionierung ab
vollendetem 55. Altersjahr um eine Ermächtigung (Kann-Bestimmung), nicht um
eine Pflicht des Arbeitgebers. Das Bundesverwaltungsgericht durfte schliessen,
der damals 58-jährige Beschwerdeführer habe bei der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf vorzeitige Pensionierung gehabt.
Demzufolge verletzt es kein Bundesrecht, wenn sein Antrag auf vorzeitige
Pensionierung abgewiesen wurde.

Im angefochtenen Urteil wurden die einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt. Es
wurde gesagt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls deshalb eine vorzeitige
Pensionierung nicht beanspruchen könne, weil er keine Spezialfunktion bzw.
keinen Monopolberuf wie z.B. Grenzwächter ausübe. Es durfte auch angenommen
werden, dass ein Bibliothekar mit geisteswissenschaftlichem
Universitätsabschluss breiter einsetzbar ist als ein Grenzwächter. Damit sind
die Vorinstanzen ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen.

8.
Hinsichtlich der Sozialverträglichkeit der Massnahme erwägt das Bundesgericht,
dass es sich bei einer Kündigung eines 58-Jährigen um einen bedeutenden
Einschnitt handelt und dass ein Stellenwechsel bzw. eine Arbeitslosigkeit in
diesem Alter schmerzhaft sein kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
infolge Krankheit teilweise arbeitsunfähig ist. Da jedoch das Bundesrecht keine
Beschäftigungsgarantie kennt und auch kein unbedingter Anspruch auf vorzeitige
Pensionierung daraus abgeleitet werden kann, ist eine Kündigung auch in diesem
Alter nicht ausgeschlossen, wenn sie verhältnismässig ist. Seit der Aufhebung
seiner Stelle im Januar 2005 blieb der Beschwerdeführer bei der
Bundesverwaltung während 19 Monaten angestellt. In diesem Zeitraum war er seit
Juni 2005 für die Dauer von 14 Monaten von der Arbeitspflicht befreit. Die
Vorinstanzen haben ihm zudem eine Entschädigung in der Höhe von zehn
Monatslöhnen zugesprochen. Die Enttäuschung des Beschwerdeführers über den
Verlust seiner Stelle ist verständlich. Da er jedoch nach Aufhebung seiner
Stelle während rund anderthalb Jahren weiterbeschäftigt wurde und er, seit
seine Arbeitspflicht weggefallen ist, eine finanzielle Abgeltung (Lohn und
Entschädigung) von insgesamt zwei Jahreslöhnen erhalten hat, wurde dem
Grundsatz der Sozialverträglichkeit genügend entsprochen. Demnach ist der
angefochtene Entscheid auch aus diesem Gesichtswinkel zu bestätigen.

9.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er sei nicht als
Sachbearbeiter, sondern als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt gewesen
und das Bundesverwaltungsgericht habe eine falsche Stellenbezeichnung
verwendet, ist die Differenz aus unterschiedlichen Aktenstücken erklärbar. Der
Beschwerdeführer beruft sich auf eine Stellenbeschreibung vom 26. Mai 1999, die
Stellenbezeichnung des Bundesverwaltungsgerichts stimmt mit jener des
Arbeitsvertrags vom 30. November 2001 überein, den der Beschwerdeführer
unterzeichnet hat. Damit erweist sich der Vorwurf der mangelnden Aktenkenntnis
als unbegründet.
10.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie bereits gesagt (E.
1), übersteigt der geschätzte Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.--, weshalb
der Kostenrahmen für Arbeitsstreitigkeiten gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG
nicht anwendbar ist. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68
Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie (BBT), dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und
dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen