Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.35/2007
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1C_35/2007 /fun

Urteil vom 17. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Hess-Odoni,

gegen

Gemeinde Kriens, vertreten durch den Gemeinderat, Schachenstrasse 13,
Postfach, 6011 Kriens,
Kreuzstrasse-Genossenschaft Kriens,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt und
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Departementssekretariat,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Enteignung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
1. Februar 2007.
Sachverhalt:

A.
Die Kreuzstrasse ist eine in der Gemeinde Kriens gelegene Privatstrasse,
welche vom Gebiet Kuonimatt/Wegmatt nach Hinderschlund führt. Auf Gesuch der
Kreuzstrasse-Genossenschaft beschloss der Gemeinderat Kriens am 16. November
2005 die Erstellung eines Trottoirteilstücks auf der Nordseite der
Kreuzstrasse auf den Grundstücken Nr. 3259 (im Eigentum der X.________ AG)
sowie Nr. 1236 (Eigentümer: Staat Luzern) und bewilligte ein entsprechendes
Projekt. Eine Einsprache der X.________ AG wies er ab, soweit er darauf
eintrat. In der Folge ersuchte er den Regierungsrat um Genehmigung der
Projektbewilligung sowie um Erteilung des Enteignungsrechts für ein
öffentliches Geh- und Fahrwegrecht für das neu zu erstellende Trottoir
entlang der Südseite des Grundstücks der X.________ AG einerseits und für ein
bereits bestehendes, rechtlich aber nicht gesichertes Trottoir auf der
Ostseite dieses Grundstücks andererseits.

B.
Mit Entscheid vom 22. August 2006 genehmigte der Regierungsrat des Kantons
Luzern die Projektbewilligung des Gemeinderates und wies eine
Verwaltungsbeschwerde der X.________ AG ab. Zugleich erteilte er der Gemeinde
Kriens unter Abweisung einer Einsprache der X.________ AG das
Enteignungsrecht für das vorgelegte Strassenprojekt und für ein öffentliches
Geh- und Fahrwegrecht zulasten des Grundstücks der X.________ AG.

C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 1. Februar 2007
eine von der X.________ AG geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit
sie sich gegen die Neuerstellung des Gehweges auf Grundstück Nr. 3259 und
gegen die Erteilung des Enteignungsrechts für ein öffentliches Gehwegrecht
richtete. Soweit sich die Beschwerde gegen die Erteilung eines
Enteignungsrechts für ein öffentliches Fahrwegrecht richtete, hiess es diese
im Sinne der Erwägungen gut.

D.
Mit "öffentlichrechtlicher Beschwerde" vom 12. März 2007 beantragt die
X.________ AG die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Enteignerin bzw. der Gemeinde Kriens vor
allen Instanzen, soweit die Beschwerde abgewiesen bzw. nicht darauf
eingetreten worden war und soweit der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt
worden waren, sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des
Verfahrens und zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dem
entsprechend sei das Enteignungsbegehren abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei; eventuell sei die Beschwerdeführerin "vollumfänglich und
vorbehaltlos" zu entschädigen. Sie rügt insbesondere die Verletzung der
Eigentumsgarantie in Verbindung mit einer mangelhaften Überprüfung der
Eingriffsvoraussetzungen des Art. 36 BV, Rechtsverweigerung und Verweigerung
des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung des Anspruchs auf gerichtlichen
Rechtsschutz nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

E.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern mit Eingabe
vom 23. März 2007, der Gemeinderat Kriens und das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern je mit Eingaben vom 25. April 2007 beantragen übereinstimmend,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Kreuzstrasse-Genossenschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 29. März
2007 auf Abweisung der Beschwerde und sinngemäss auf Bestätigung des
ursprünglichen Projekts.

F.
Die X.________ AG hat mit Eingabe vom 13. Juli 2007 von der ihr eingeräumten
Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht, worauf sich die
Kreuzstrasse-Genossenschaft mit Eingabe vom 6. August 2007 ihrerseits
nochmals vernehmen liess.

G.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 19. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung beigelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS
2006 1205 ff., S. 1242). Der angefochtene Entscheid ist nach diesem Zeitpunkt
ergangen. Damit finden auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die
Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes Anwendung (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Gegen das angefochtene
Urteil, welches in Anwendung öffentlichen Rechts ergangen ist, steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen
(Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art.
83 BGG). Ebenso wenig liegen die Unzulässigkeitsgründe der Art. 84 und 85 BGG
vor. Die Beschwerde erweist sich im Grundsatz als zulässig.

1.3 Das Verwaltungsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 2
BGG. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und
den Vorinstanzen teilgenommen. Sie ist als Eigentümerin des vom Strassenplan
und vom Fusswegrecht betroffenen Grundstücks durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 lit. a-c BGG). Sie ist daher im Grundsatz zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert.

1.4 Der angefochtene Entscheid bestätigt das von der Gemeinde Kriens
beschlossene Projekt sowie die Erteilung des Enteignungsrechts für ein
öffentliches Gehwegrecht. Insoweit schliesst er das kantonale Verfahren ab
(Art. 90 BGG). Der Umstand, dass die Vorinstanz den Entscheid des Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartements bezüglich des Enteignungsrechts für ein
öffentliches Fahrwegrecht aufgehoben und die Sache insoweit an den
Regierungsrat zurückgewiesen hat, ändert hieran nichts: Wird das
vorinstanzliche Urteil rechtskräftig, kann das strittige Trottoirteilstück
gebaut werden. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen
Endentscheid. Die Beschwerde erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als
zulässig.

1.5 Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales
Strassen-, Planungs- und Enteignungsrecht. Als Beschwerdegrund kommt daher im
Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von
verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung sowie von Garantien der EMRK
in Frage (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts als
solchen bildet nicht Beschwerdegrund; überprüft werden kann insoweit nur, ob
der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob
das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht
verstossen. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip
gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.;
129 I 113 E. 2.1 S. 120) weiterzuführen (vgl. die Botschaft, BBl 2001 S.
4344; BGE 133 II 249 E. 1.4.2). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss
allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht demzufolge nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262;
129 I 113 E. 2.1 S. 120).

1.6 Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG in der Sache selbst
entscheiden oder diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder an die
erste Instanz zurückweisen. Darüber ist im Sachzusammenhang zu befinden.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die nach Art. 36 BV für
Eingriffe in das Eigentum erforderlichen Voraussetzungen des öffentlichen
Interesses und der Verhältnismässigkeit nicht ernsthaft geprüft zu haben. Sie
rügt vor diesem Hintergrund in mehrfacher Hinsicht formelle
Rechtsverweigerung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1
und 2 BV). Insbesondere macht sie geltend, wesentliche Vorbringen seien nicht
ernsthaft, sondern bloss schematisch mittels Textbausteinen und unter
Verletzung der Begründungspflicht gewürdigt und beantragte Beweise nicht
abgenommen worden; der Sachverhalt sei offenkundig unrichtig festgestellt
worden. Ferner habe die Vorinstanz die Offizialmaxime von § 53 des kantonalen
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL
Nr. 40) missachtet, die Beweislast für die eine Enteignung rechtfertigenden
Gründe nicht dem Enteigner, sondern dem betroffenen Grundeigentümer
auferlegt, und bei der Beurteilung der strittigen Eigentumsbeschränkung in
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ihre Überprüfungsbefugnis nicht
ausgeschöpft.

2.1 Soweit die Beschwerdeführerin Rügen im Zusammenhang mit der
Sachverhaltsermittlung erhebt, kann sie nur geltend machen, die
Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. In Ergänzung zu den Rügen, die
sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von
Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung
zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung jedoch
nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Eine
Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) führt indessen grundsätzlich zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheides, es sei denn, sie könne von der
Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden. Insoweit gilt das Prinzip
der formellen Natur des rechtlichen Gehörs weiterhin (Botschaft zum BGG, BBl
2001 4338; Kiener BTJP 2006 S. 277, Urteil 1C_14/2007 vom 9. Oktober 2007, E.
3; vgl. die nachfolgende E. 2.2). Vorbehalten bleibt die
Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG.

2.2
2.2.1 Im Zusammenhang mit der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts bringt
die Beschwerdeführerin vor, es seien von ihr konkret beantragte, sachlich
gebotene Beweiserhebungen unterblieben, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt und der Sachverhalt in verschiedenerlei Hinsicht
offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei.

Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem
Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem
Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und
Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn,
diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich
untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (statt vieler BGE
124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen; vgl. auch Alfred Koller, Der
Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZSR 105 [1986] S. 229 f.,
231). Wie in E. 2.1 hiervor dargelegt, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör
formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S.
118). Der Richter kann jedoch das Beweisverfahren schliessen, wenn er in
willkürfreier vorweggenommener Würdigung zum Ergebnis gelangt, dass die
Abnahme weiterer Beweise an seiner Überzeugung nichts ändern würde (BGE 131 I
153 E. 3 S. 158; 124 I 274 E. 5b S. 285, je mit Hinweisen). Willkür ist indes
nur anzunehmen, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch
das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 474;
127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70). Soweit die Beschwerdeführerin die
Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit der
Sachverhaltsfeststellung rügt, stellt sich somit in erster Linie die Frage,
ob es im konkreten Zusammenhang vor dem Willkürverbot haltbar war, aufgrund
vorweggenommener Beweiswürdigung von den entsprechenden Beweisabnahmen
abzusehen. Darauf ist im Sachzusammenhang einzugehen.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz sei verschiedentlich
nicht ernsthaft auf ihre Argumente eingegangen und habe ihren Entscheid nicht
oder bloss mit schematischen Textbausteinen begründet. Sie beschwert sich
auch insoweit über Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet das Bundesgericht ferner in
ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und
Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; zu Art. 4 aBV grundlegend
BGE 112 la 107 E. 2b S. 109 f.; vgl. auch Botschaft des Bundesrates über eine
neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 182 zu Art. 25). Der
Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.
Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die
Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch
verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken (vgl. BGE 129 I 232 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II
146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E.
2c S. 57, je mit Hinweisen). Auch hierauf ist im Sachzusammenhang
zurückzukommen.

2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert verschiedentlich, die Vorinstanz habe
die Offizialmaxime (§ 53 VRG/LU) verletzt und ihr zu Unrecht die Beweislast
zugeschoben. Sie legt aber weder im Zusammenhang mit den einleitenden
methodischen Erwägungen der Vorinstanz noch im konkreten Sachzusammenhang in
einer Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwieweit
die Vorinstanz dadurch das kantonale Verfahrensrecht willkürlich ausgelegt
haben oder sonst wie in Rechtsverweigerung verfallen sein soll. Die
Beschwerdeführerin setzt sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinander,
dass nach § 55 Abs. 1 VRG/LU die Parteien bei der Sachverhaltsermittlung
mitzuwirken haben, zumal wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr
veranlasst haben (lit. a) oder in einem Verfahren Anträge stellen (lit. b).
Darin liegt, wie das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt
festgehalten hat (BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE
130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.), weder eine offensichtliche Verletzung der
Offizialmaxime oder des Art. 29 Abs. 2 BV noch eine falsche, dem auch im
öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Art. 8 ZGB widersprechende
Verteilung der Beweislast. Ebenso wenig zu beanstanden ist vor diesem
Hintergrund die Auffassung der Vorinstanz, dass von der beschwerdeführenden
Partei durchaus erwartet werden dürfe, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht das
Zumutbare zur Substanziierung ihres Standpunktes beizutragen und dass es
nicht Sache eines Augenscheins oder einer Expertise sein könne, Begründungen
für Behauptungen zu liefern, die ohne weiteres im Schriftenwechsel hätten
vorgebracht und belegt werden können. Auf die hierzu vorgebrachten Rügen im
Einzelnen ist wiederum im Sachzusammenhang einzugehen.

2.4 Die Rüge schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der der
Beschwerdeführerin auferlegten Eigentumsbeschränkung ihre
Überprüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft, ist im Lichte von Art. 29 Abs. 1 und
2 BV, Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. BGE 133 I 100
E. 4.6 S. 104). Danach hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in
billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird,
das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (sog. "civil rights")
zu entscheiden hat. Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
dieser Bestimmung liegt unter anderem vor, wenn ein Grundeigentümer
öffentlich-rechtliche Normen anruft, um eine Beeinträchtigung seiner mit dem
Grundbesitz verbundenen Eigentumsrechte zu verhindern (Urteil 1P.434/2002 vom
10. April 2003 E. 3.3.1; BGE 122 I 294 E. 3e und f S. 300 f.). Diese
Voraussetzung ist hier gegeben.

2.4.1 Für zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist
nach bundesgerichtlicher Praxis die freie richterliche Überprüfung des
Sachverhalts und der Rechtsfragen erforderlich, nicht dagegen
Ermessenskontrolle (in BGE 127 II 18 nicht veröffentlichte E. 2b; BGE 126 I
33 E. 2a S. 34; 120 la 19 E. 4c S. 30 mit Hinweisen). Indes muss
sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die
überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 28. Juni 1990 i.S.
Obermeier c. Österreich, Serie A Band 179 Ziff. 70.; Mark Villiger, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Rz. 427 S. 271 f.).

Die Beschwerdeführerin bringt weder Argumente gegen diese Praxis vor, noch
tut sie dar, inwiefern in der gegebenen Situation die wirksame Überprüfung
der angefochtenen Verfügung umfassender Ermessenskontrolle bedurft hätte.
Dies ist auch nicht ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin doch vor dem
Verwaltungsgericht - zumal was die von ihr bestrittenen
Eingriffsvoraussetzungen öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit
gemäss Art. 36 BV betrifft - nur Sachverhalts-, Verfahrens- und
Rechtsanwendungsrügen erhoben. Die Rüge ist unbehelflich.

2.4.2 Die Beschwerdeführerin weist auch auf den aus Art. 30 Abs. 3 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgenden Anspruch auf öffentliche Verhandlung hin. Weder
belegt sie aber, im kantonalen Verfahren ein entsprechendes Begehren gestellt
zu haben, noch erhebt sie diesbezüglich vor Bundesgericht eine ausdrückliche
Rüge.

3.
Als Gehörsverweigerung bezeichnet die Beschwerdeführerin insbesondere die
Ablehnung verschiedener Beweisanträge (Augenschein, Aktenedition, Expertise),
die zu falschen Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz und im Ergebnis zu
unzutreffender Würdigung des öffentlichen Interesses und der
Verhältnismässigkeit des vorgesehenen Trottoirprojekts geführt habe.

3.1 Der Editionsantrag bezog sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren V
05 342, somit auf gerichtsnotorische Sachverhalte und Akten. Das
entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2006 liegt bei
den Akten des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin war selber
Partei und hatte es in der Hand, auf allfällig wesentliche Aspekte
substanziiert hinzuweisen. Die Rüge ist unbegründet.

3.2 Die Anträge auf Augenschein und Expertise bezogen sich namentlich auf
Fragen der bestehenden Trottoirsituation entlang der Kreuzstrasse, zu deren
Erschliessungsfunktion, zum nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
relevanten Fussgängerverkehr, zu Alternativen zum vorgesehenen Projekt sowie
zu den Behauptungen, dass das Trottoirprojekt lediglich den privaten
Interessen der benachbarten Firma Y.________ AG diene und dass die Ausführung
des Projekts die betriebliche Situation der Beschwerdeführerin schwer und
irreparabel beeinträchtige.

Regierungsrat und Vorinstanz haben auf die Abnahme dieser Beweise
insbesondere in der Erwägung verzichtet, dass die massgeblichen Tatsachen für
diese Beweisthemen in genügender Weise aus den Akten hervorgingen oder dass
die entsprechenden Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen
des Zumutbaren substanziiert worden seien. Auf das hiegegen Vorgebrachte ist
nachfolgend einzugehen.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Feststellung des
Verwaltungsgerichts und seiner Vorinstanzen, dass mit dem strittigen Projekt
lediglich eine Trottoirlücke gefüllt werde, als unhaltbar und rügt, diese
Behauptung hätte sich bei Durchführung eines Augenscheins vermeiden lassen,
denn in Wahrheit fehle längs der Kreuzstrasse auf weite Strecken ein
Trottoir. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in Willkür
verfallen ist, wenn sie auf die in den Akten liegenden Pläne, insbesondere
den von der Beschwerdegegnerin im verwaltungs- und erneut im
bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Plan über das heute ausgebaute
oder im Rohbau bestehende Trottoir längs der Kreuzstrasse, sowie die
verschiedenen Fotodossiers abgestellt hat; die Beschwerdeführerin macht dies
auch nicht in einer Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden,
konkreten Weise geltend. Damit ist auch der Gehörsrüge der Boden entzogen.

Die Rüge ist im Übrigen sachlich unbegründet. Nach den vorhandenen Plänen
verläuft auf der Nordseite der Kreuzstrasse ab dem östlichen Teil der
Liegenschaft Nr. 3259 der Beschwerdeführerin in nordöstlicher Richtung ein
nur durch Strasseneinmündungen unterbrochenes Trottoir bis zur Blumenstrasse.

Auf der Südseite der Liegenschaft Nr. 3259 fehlt ein Trottoir gänzlich,
während weiter westlich ein solches teilweise zwar erst im Rohbau besteht, in
der Nähe der Einmündung der Ringstrasse aber wiederum in ausgebautem Zustand
vorhanden ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass mit dem strittigen
Projekt eine Trottoirlücke geschlossen werden solle, ist weder willkürlich,
noch verstossen die entsprechenden Erwägungen gegen die Begründungspflicht.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, mangels der durch den
Anspruch auf rechtliches Gehör gebotenen Abnahme der beantragten Beweise
verkenne die Vorinstanz, dass auf der mit einem Fahrverbot belegten
Kreuzstrasse und namentlich im Bereich ihrer Liegenschaft weder ein
relevantes Fussgängeraufkommen noch nennenswerter Motorfahrzeugverkehr
bestehe, vor dem Fussgänger geschützt werden müssten. Die gegenteilige
Annahme der Vorinstanz führe zu einer unzutreffenden Würdigung der Frage des
öffentlichen Interesses an der Schaffung des strittigen Trottoirs und den
damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen.

In Anbetracht der vorhandenen Beurteilungsgrundlagen verletzt der Verzicht
der Vorinstanz auf die Abnahme der beantragten Beweise die angerufenen
verfassungsmässigen Rechte nicht. Allein schon die Betriebe der
Beschwerdeführerin selber und der Y.________ AG verursachen nach eigener
Darstellung der Beschwerdeführerin einen gewissen Schwerverkehr; Gegenstand
des zur Edition beantragten Verfahrens V 05 342 war nicht zuletzt die mit
letzterem Betrieb verbundene Verkehrssituation. Dass die Kreuzstrasse nebst
Wohnquartieren eine grössere Gewerbezone mit entsprechend zu erwartendem
Verkehr erschliesst, durfte aus den in den Akten vorhandenen Plänen ohne
Willkür geschlossen werden. Die Einschätzung von Vorinstanz und
Regierungsrat, dass die Kreuzstrasse eine Fussgänger- und Radfahrerverbindung
vom Wegmattquartier zur Ringstrasse und zum neu eröffneten Pilatusmarkt
bildet und letzterer eine Steigerung namentlich des Fussgängerverkehrs
erwarten lässt, ist im Lichte des Willkürverbots auch ohne Verkehrszählung
vertretbar. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird ferner, dass der
Verkehrsrichtplan der Gemeinde Kriens an der fraglichen Stelle die Schaffung
eines "separaten Rad-/Gehweges" vorsieht, ebenso wenig, dass die Kreuzstrasse
an der fraglichen Stelle eine Kurve beschreibt und wegen der bestehenden
Hecke unübersichtlich ist. Die Folgerung der Vorinstanz, dass ein
öffentliches Interesse an der Schaffung eines durchgehenden Trottoirs und der
Schliessung der im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin
bestehenden Lücke besteht, ist daher nicht zu beanstanden und durchaus
sachgerecht begründet. Auch die von rund 400 Personen unterzeichnete, auf
Schaffung dieser Verbindung gerichtete Petition, die der Einwohnerrat Kriens
entgegengenommen und als Postulat überwiesen hat, durfte als gewichtiges
Indiz hiefür angesehen werden. In Anbetracht dessen durfte die Vorinstanz
ohne Willkür von weiteren Beweisabnahmen absehen. Die Rüge der Verweigerung
des rechtlichen Gehörs sowie einer Verletzung der Begründungspflicht schlägt
nicht durch.

3.2.3 Auch bezüglich der Behauptung, das Trottoirprojekt werde lediglich im
Hinblick auf die privaten Interessen der Y.________ AG gefördert, ist eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz in Anbetracht der fehlenden
Substanziierung dieses Vorbringens im kantonalen Verfahren nicht ersichtlich.
Die Begründungspflicht bezieht sich, wie dargelegt, auf relevante Vorbringen.
Auch im bundesgerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Beschwerdeführerin
indes in dieser Hinsicht auf blosse appellatorische Behauptungen. Die Rüge
ist im Übrigen auch angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz am 22.
August 2006 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein Bauvorhaben der
Y.________ AG nicht zuletzt mit Blick auf die problematische
Verkehrssituation geschützt hat, nicht stichhaltig.

3.2.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verkennt die Vorinstanz mangels
Abnahme der genannten Beweise sodann, dass ein Trottoir, wenn es denn als
erforderlich erachtet würde, auf der Höhe der beschwerdeführerischen
Liegenschaft besser auf der südlichen Seite der Kreuzstrasse angelegt würde.
Auf die Argumentation, mit welcher das Verwaltungsgericht diesen Ansatz
verworfen hat, geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret ein; sie
belegt nicht rechtsgenüglich (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), dass
die Vorinstanz die massgeblichen tatsächlichen Umstände willkürlich gewürdigt
hätte, und legt auch ihre Vorstellungen einer möglichen besseren
Linienführung nicht näher dar.

Die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz der Fortführung des Trottoirs auf
der Nordseite anstelle der Erstellung eines isolierten Teils auf der Südseite
den Vorzug gibt, halten im Übrigen vor dem Willkürverbot offenkundig stand
und genügen auch der Begründungspflicht ohne weiteres. Wie die Vorinstanz
ohne Willkür erwägen durfte, schliesst das strittige Projekt lediglich eine
Lücke in dem stets auf der Nordseite der Kreuzstrasse verlaufenden Trottoirs,
während allein schon der mit den Betrieben der Beschwerdeführerin und der
Y.________ AG verbundene Werkverkehr diese Lösung als unzweckmässig und
gefährlich erscheinen lässt, die - zumal im Bereich einer wegen der
bestehenden Hecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wenig
übersichtlichen Kurve - eine Überquerung der Strasse verlangt.

3.2.5 Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass ihr aus der Realisierung des
Projekts gravierende betriebliche Folgen erwachsen werden und beschwert sich
auch in diesem Zusammenhang über eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
mangels Abnahme der beantragten Beweise. Insbesondere erwartet sie schwere
Beeinträchtigungen ihres Rohmateriallagers und der Zufahrt zu ihrer Rampe.
Indessen dringt auch hier die Rüge der Gehörsverweigerung nicht durch, wenn
ohne Willkür der Schluss gezogen werden konnte, es bedürfe keiner weiteren
Beweise. Die kantonalen Instanzen haben erwogen, dass nicht ersichtlich sei,
weshalb und inwieweit die Beanspruchung einer heute weitgehend mit einer
Hecke bewachsenen Fläche von knapp 100 m2 die betriebliche Nutzung der rund
4'200 m2 grossen Parzelle Nr. 3259 derart gravierend beeinträchtigen könnte.
In der Tat hat die Beschwerdeführerin diese behaupteten Probleme weder im
kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht substanziiert. Dass ein
überfahrbares Trottoir eine derartige Beeinträchtigung soll verursachen
können, durfte die Vorinstanz deshalb durchaus als nicht nachvollziehbar
beurteilen. Sie durfte daher ohne Willkür von der Abnahme weiterer Beweise
absehen. Sie durfte auch, wie bereits erwähnt, ohne Willkür und ohne
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erwägen, es sei nicht Sache eines
Augenscheins oder einer Expertise, Begründungen für Behauptungen zu liefern,
die von der interessierten Partei ohne weiteres im Schriftenwechsel hätten
vorgebracht und belegt werden können.

3.2.6 Was die Beschwerdeführerin aus ihrer wiederum nicht substanziierten
Behauptung ableiten will, beim Anschluss der Autobahn N 2 sei ein anderes
Konzept als ursprünglich aufgelegt verwirklicht worden, erhellt aus ihren
Darlegungen nicht.

3.3 Gesamthaft erweist sich der Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen
Gehörs wegen unterbliebener Beweisabnahmen mit Blick auf die Akten als
unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Schlussfolgerungen in
hinreichender Weise begründet. Auch die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör erhobenen Rügen betreffend willkürlicher
Sachverhaltsfeststellungen sind daher nicht stichhaltig.

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere falsche
Tatsachenfeststellungen und "Sachverhaltsfiktionen" ohne direkten
Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Parteirechten geltend macht,
kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn diese offensichtlich unrichtig,
d.h. willkürlich und zudem ergebnisrelevant sind. Dies ist nicht ersichtlich.
Bereits dargelegt wurde, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur
Trottoirsituation einschliesslich derjenigen, dass das zu erstellende
Trottoir auch die Fussgängerverbindung zum Pilatusmarkt erleichtern wird und
auch deshalb einem Bedürfnis entspricht, zumindest vertretbar sind. Die
Behauptung, das auf dem Boden der Beschwerdeführerin bestehende Trottoir
diene lediglich der Erschliessung der Dattenmattstrasse, ist demgegenüber
appellatorisch und lässt die Annahmen der Vorinstanz nicht als unhaltbar
erscheinen. Die Rüge schliesslich, das Verwaltungsgericht stelle willkürlich
fest, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin "bereits ein Trottoir
mit entsprechenden Dienstbarkeiten" bestehe, beruht zum einen auf einem
Missverständnis, denn die Vorinstanz hält einerseits fest, dass zulasten des
Grundstücks Nr. 3259 eben noch keine Wegdienstbarkeiten bestehen - diese
sollen ja erst enteignet werden - und spricht in dem von der
Beschwerdeführerin angegebenen Zusammenhang lediglich davon, dass in der
Umgebung des Grundstücks der Beschwerdeführerin bereits durch
Gehwegdienstbarkeiten gesicherte Trottoirs bestehen. Zum anderen ist die
fragliche Feststellung ohnehin nicht entscheidrelevant.

4.
Dass das Strassenbauprojekt und das damit verbundene Enteignungsvorhaben auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhen, bestreitet die Beschwerdeführerin
nicht. Ihre Vorbringen zielen - wie bereits eingangs erwähnt (E. 2 hiervor) -
darauf ab, das mangelnde öffentliche Interesse und die fehlende
Verhältnismässigkeit des Trottoirbaus und der Enteignung darzutun. Letzteres
sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der Anrufung der
Eigentumsgarantie vorbehältlich der Würdigung der besonderen örtlichen
Umstände sowie des gestützt auf Art. 2 Abs. 3 RPG zu respektierenden
Gestaltungsspielraums der örtlichen Behörden frei prüft (BGE 126 I 219 E. 2c
S. 222; 121 I 117 E. 3c S. 121).

In Anbetracht der von den Vorinstanzen getroffenen, eingehend begründeten
Tatsachenfeststellungen, die sich im Lichte der dem Bundesgericht zustehenden
Befugnis zur Tatsachenüberprüfung als vertretbar erwiesen haben, ist der
Schluss auf ein das Projekt und die Enteignung rechtfertigendes öffentliches
Interesse im Lichte der Eigentumsgarantie nicht zu beanstanden. Auch der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der erhobenen Rügen nicht
verletzt. Weder ist eine unzumutbare Betriebseinschränkung der
Beschwerdeführerin ersichtlich noch erscheinen die von der Beschwerdeführerin
angedeuteten, aber nicht überzeugend begründeten Alternativen als sinnvollere
Lösungsansätze. Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung bildet im
Übrigen nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

5.
Die Beschwerdeführerin ficht schliesslich den Kostenspruch des angefochtenen
Urteils wegen Willkür, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der
Begründungspflicht an. Sie macht geltend, was die Vorinstanz betreffend die
ungerechtfertigte Kürzung der Kostennote vortrage, sei schon sprachlich
unverständlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die
Beschwerdeführerin auf eine Beschwerde in diesem Punkt (d.h. auf Anfechtung
des regierungsrätlichen Kostenspruchs) verzichtet haben solle. Willkürlich
sei auch die Kürzung der Kostennote im Verfahren vor der Vorinstanz.

5.1 Bezüglich des aus Art. 97 Abs. 1 BGG folgenden Erfordernisses zur
Substanziierung von Verfassungsverletzungen kann auf das in E. 1.5
Ausgeführte hingewiesen werden. Insoweit bleibt die Praxis zu Art. 90 Abs. 1
lit. b aOG massgebend. Diesen Anforderungen genügen die Rügen der
Beschwerdeführerin nicht.

5.2 Nach der Dispositionsmaxime erwachsen Entscheiddispositive in formelle
Rechtskraft, soweit sie nicht fristgerecht angefochten werden. Die
Beschwerdeführerin hat den Entscheid des Regierungsrates vom 22. August 2006
ausdrücklich "mit Ausnahme der Kostenentscheidung in den Ziffern 6 und 7"
angefochten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2006,
Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin tut weder in genügender Weise
dar, weshalb das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es
dem expliziten Rechtsbegehren grösseres Gewicht beigemessen hat als der im
Kosten- und Entschädigungspunkt sehr summarischen Beschwerdebegründung, noch
dass es verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, wegen des
Widerspruchs zwischen Rechtsbegehren und Begründung nochmals bei der
Beschwerdeführerin nachzufragen. Ebenso wenig wird in der Beschwerde an das
Bundesgericht ausgeführt, weshalb und inwieweit die Vorinstanz die
angerufenen Beschwerdegründe gesetzt haben soll, indem sie die vom
Regierungsrat vorgenommene Kürzung der Kostennote des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin unbeanstandet gelassen hat. Inwieweit die
Beschwerdeführerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichts als sprachlich
unverständlich erachtet, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor.

6.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Demzufolge wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ein Grund, von dieser Regel abzuweichen, ist weder geltend gemacht noch
ersichtlich. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- ist angemessen.
Eine Parteientschädigung an die Gemeinde Kriens und an die
Kreuzstrasse-Genossenschaft ist nicht zuzusprechen. Die Gemeinde Kriens hat
in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt (Art. 68 Abs. 3 BGG); sie stellt
kein Entschädigungsbegehren. Die Kreuzstrasse-Genossenschaft stellt ein
Entschädigungsbegehren, war aber nicht anwaltlich vertreten und weist keine
sonst wie notwendigen Kosten aus (Art. 68 Abs. 2 BGG). Im Übrigen nimmt sie
hier unabhängig von ihrer Rechtsform, welche aus der Beschwerdeantwort nicht
hervorgeht, ihrerseits jedenfalls im Ergebnis öffentliche Interessen wahr
(vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Kriens, dem Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: