Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.353/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_353/2007 /daa

Urteil vom 30. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

gegen

Kanton Solothurn, handelnd durch das Finanzdepartement, Rathaus, 4509
Solothurn, und dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger.

Gegenstand
Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Juli 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Sachverhalt:

A.
A.a X.________ wurde im Februar 1995 vom Kanton Solothurn als juristischer
Sekretär angestellt. Ab dem 15. November 1996 bis zum 31. März 1999 leitete
X.________ im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Abteilung Logistik
Arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM). In dieser Funktion war er Y.________,
Leiter des AWA, direkt unterstellt. Im Anstellungsvertrag vom 6. November 1996
hielt Y.________ explizit fest, dass X.________ bezüglich Führungserfahrung und
Personalverantwortung klare Defizite aufweise; die weiteren Kandidaten, die in
die engere Auswahl gezogen worden seien, hätten ihre Bewerbung wegen des zu
geringen Lohnes zurückgezogen.

Vom 1. April 1999 bis zum 31. August 2000 leitete X.________ im AWA die
Abteilung Change Management.

Gemäss Stellenausschreibung gehörten zu den Aufgaben von X.________ als Leiter
der Abteilung LAM der Aufbau und Betrieb der Abteilung, die Leitung des
Projektteams LAM, das Führen von Verhandlungen und das Leiten von
Arbeitsgruppen. Verlangt wurden unter anderem Organisationstalent, eine
selbständige und initiative Arbeitsweise sowie die Fähigkeit, komplexe Probleme
zu erkennen und zielorientiert zu lösen, ein Team zu führen und Konzepte zu
erstellen und umzusetzen. Zudem trug X.________ die Oberverantwortung für die
Beschäftigungswerkstätten und sämtliche Beschäftigungsplätze.

Als Leiter der Abteilung LAM verdiente X.________ anfänglich CHF 100'605.05
jährlich. Ab 1. Januar 2000 betrug sein Jahresgehalt CHF 112'984.95.
A.b Y.________, der Vorgesetzte von X.________, war beim Kanton Solothurn vom
5. April 1988 bis zum 4. Juli 1994 als Wirtschaftsförderer tätig. Vom 5. Juli
1994 bis zum 30. Juni 2001 war er Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) und in dieser Funktion dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements
direkt unterstellt.

In der Stellenbeschreibung vom 14. Juni 1995 wurde ausgeführt, dass Y.________
über alle notwendigen Kompetenzen zur richtigen Ausführung der Aufgaben verfüge
und Beschränkungen in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Weisungen
formuliert seien, dass er Budgetverantwortung mit Finanzkompetenzen im Rahmen
der auf Departementsstufe fixierten Beiträge habe und Anweisungen der
entsprechenden Zahlungen im Rahmen der bewilligten Kredite auslösen könne.
Gemäss Stellenbeschreibung hatte Y.________ das Amt nach folgender
Führungsphilosophie zu leiten: Mitarbeiter durch Forderung zu fördern,
Entfaltungsrahmen zu bieten und zu entwickeln, Zusammenarbeit als strategischen
Erfolgsfaktor vorzuleben, in Lösungen statt in Problemen zu denken,
kooperativer sowie situativer Führungsstil, Kreativität und unternehmerisches
Denken vorzuleben.

Die Führung des AWA erfolgte gemäss Stellenbeschreibung durch Zielvereinbarung
und Controlling, Koordination und massgeschneiderte Bündelung der einzelnen
AWA-Abteilungen im Interesse einzelner Kundengruppen.
A.c Auf Februar 1992 wurde Z.________ als Abteilungsleiter Arbeitsmarkt/
Stellenvermittler eingestellt. Nach einer undatierten und nicht unterzeichneten
Stellenbeschreibung war Z.________ für das Finanz- und Rechnungswesen des
Bereichs LAM, Aktive Arbeitsmarktliche Massnahmen (AAM), verantwortlich. Bis
zum 31. März 1999 war Z.________ X.________ direkt unterstellt. Ab dem 31.
Oktober 2001 war Z.________ aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig; der
Arbeitsvertrag endete im März 2002.
A.d Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hatte zum Ziel, die Massnahmen zur
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mit denen der Wirtschaftsförderung optimal zu
koordinieren. Auf den 1. Juni 1994 trat im Kanton Solothurn das
Mehrjahresprogramm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Verpflichtungskredit
1994-1996) in Kraft. Gemäss regierungsrätlicher Botschaft sollte der Kanton
Solothurn als Pilotkanton Erfahrungen beim Errichten und beim Betrieb von
regionalen Arbeitsmarktzentren sammeln. Der Kanton wurde diesbezüglich zu 50 %
durch den Bund finanziert.

Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates "Globalbudgets 1996-1998,
Allgemeine Rahmenbedingungen und gemeinsames Vorgehen bei der Erprobung der
Führung mit dem Instrument 'Globalbudget' in verschiedenen Amsstellen, Schulen
und Anstalten in den Jahren 1996-1998" war vorgesehen, dass die
Beschäftigungswerkstätten und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV des
AWA ab dem Jahr 1996 mit dem Instrument der "Wirkungsorientierten
Verwaltungsführung" anhand von Leistungsaufträgen und Globalbudgets geführt
wurden.
Bis zum 31. Dezember 1995 bezahlte der Kanton Solothurn gestützt auf § 5 ff.
des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 20. Februar 1994 über Massnahmen gegen
die Arbeitslosigkeit Staatsbeiträge an die Beschäftigungsprogramme. Die Kantone
waren zum damaligen Zeitpunkt nicht verpflichtet, arbeitsmarktliche Massnahmen
zu ergreifen. Trafen sie solche Massnahmen, erhielten sie von der
Arbeitslosenversicherung Subventionen in der Höhe von 20-80 % der anrechenbaren
Kosten.

Am 1. Januar 1996 trat das revidierte Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) sowie die dazu gehörige
Verordnung in Kraft. Gestützt auf die damals geltende Vorschrift von Art. 72
AVIG übernahm der Bund die nachgewiesenen anrechenbaren Kosten für die
Beschäftigungsprogramme. Die Kantone wurden per 1. Januar 1997 verpflichtet,
die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereitzustellen.
Eine Revision der kantonalen Gesetze betreffend die Arbeitslosigkeit erfolgte
im damaligen Zeitpunkt nicht.

Im Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 28. Oktober 1996 betreffend
das Globalbudget des AWA und betreffend den Verpflichtungskredit für die Jahre
1997-1999 wurde festgehalten, dass die detaillierte Leistungsvereinbarung
zwischen dem AWA und dem Volkswirtschaftsdepartement in einem Rahmenkontrakt
festgehalten und in Jahreskontrakten spezifiziert werde, der Leistungsauftrag
sich fast ausschliesslich auf die entsprechenden Bundesgesetze abstütze und die
Finanzierung mehrheitlich durch den Bund erfolge.

Im Rahmenvertrag 1997-1999 zwischen dem Volkswirtschaftsdepartement und dem AWA
verpflichtete sich letzteres, darin aufgeführte Produktegruppen zu erstellen.
Weiter sah der Vertrag vor, dass die Personalbewirtschaftung in den Bereichen
RAV und LAM nicht dem Personalstopp unterliege, das AWA autonom über die
bereitgestellten Mittel verfüge und die Finanzkompetenzen, die Verantwortung
für die Rechnungsführung und das interne Controlling transparent festgelegt
werden. Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Kanton die Risiken der
Geschäftstätigkeit des AWA trage und das Amt verpflichten könne, zur Abdeckung
von Risiken Versicherungsverträge zu schliessen. Im Kapitel "Beiträge an und
von Dritten (Subventionen)" wurde ausgeführt, dass der Ausgleichsfonds der
Arbeitslosenkasse aufgrund der Finanzierungsgesuche des AWA an das BIGA nach
Überprüfung durch das BIGA die anrechenbaren Kosten für die Bereiche RAV, LAM
und ALK übernehme.
Im Rahmenkontrakt 2000-2002 wurde vereinbart, dass das AWA im Rahmen des
Globalbudgets grundsätzlich entscheidbefugt sei und autonom über die
bereitgestellten Mittel im Jahreskontrakt verfügen könne. Betreffend das
kantonale Budget wurde festgehalten, dass die Kompetenzen insoweit
eingeschränkt seien, als gemäss der Finanzhaushalt-Verordnung für Ausgaben über
CHF 50'000.-- ein Beschluss des Regierungsrates notwendig sei. In Bezug auf das
Budget des Bundes wurde festgelegt, dass das AWA für die Finanzierungssicherung
dieses Bereichs zuständig sei und die Finanzierung für den Arbeitsmarktbereich
durch den Ausgleichsfond der Arbeitslosenversicherung zu erfolgen habe.

In den Jahren 1995 bis 2001 überwies das AWA an vierzehn verschiedene Träger
von Beschäftigungsprogrammen insgesamt über CHF 13 Mio. Der Bund finanzierte
die Beschäftigungsprogramme, wobei 40 % der budgetierten Kosten zu Beginn, 40 %
während und 20 % nach Beendigung des Programms ausgelöst wurden. Programmträger
waren unter anderem: die A.________ AG, B.________ GmbH, C.________ des Kanton
Solothurn und D.________ GmbH. Über die A.________ AG wurde am 7. November 2000
der Konkurs ausgesprochen.

Das AWA wurde mehrere Male einer internen Revision unterzogen, welche von der
kantonalen Finanzkontrolle durchgeführt wurde. Dabei ergaben sich in
verschiedener Hinsicht Beanstandungen bezüglich der Organisation, des
Rechnungswesens und des internen Controllings des AWA. Kritisiert wurde
ausserdem, dass durch die Vorfinanzierung von Bundesaufgaben durch den Kanton
Zinsverluste entstanden.

Im Zwischenbericht vom 7. Januar 2002 hielt die Finanzkontrolle die erkennbaren
Verluste fest, welche sie den Zuständen im AWA zuschrieb. Betreffend das AAM
hielt der Bericht fest, dass wegen verspäteten Rückforderungen der bis ins Jahr
1996 zurückgehenden Darlehensforderungen an Institutionen mit
Beschäftigungsprogrammen ein noch nicht quantifizierbarer Zinsaufwand
entstanden sei. Wegen des Konkurses eines Unternehmens (A.________ AG) sei ein
Darlehensverlust in der Höhe von CHF 900'000.-- eingetreten. Im Umfang von CHF
600'000.-- seien weitere Darlehen gefährdet.

Aus dem Bericht der Finanzkontrolle vom 6. März 2002 über die Spezialprüfung im
Bereich Arbeitsmarktliche Massnahmen (Stand 18. Februar 2002) ergab sich
Folgendes: In den Jahren 1996 bis 2001 seien für Beschäftigungsprogramme
Vorschusszahlungen von insgesamt CHF 13'200'000.-- geleistet worden. Diese
hätten einerseits zur Vorfinanzierung der Infrastruktur der
Beschäftigungsprogramme und anderseits als Überbrückungskredit gedient, da Bund
und Kanton mit den Abrechnungen in Verzug gewesen seien. Bei den
Kantonsbeiträgen habe es sich nicht um à fond perdu-Leistungen gehandelt,
sondern um rückzahlbare Darlehen. Die Zahlungen seien als Ausgaben zulasten des
Kredits "Kantonsbeitrag an Beschäftigungsprogramme und weitere Massnahmen"
verbucht worden. Es seien insgesamt CHF 7'700'000.-- zurückbezahlt und in der
Staatsrechnung als Ertrag verbucht worden. CHF 900'000.-- hätten wegen des
Konkurses eines Programmträgers (A.________ AG) abgeschrieben werden müssen. In
ihrem Bericht kritisierte die Finanzkontrolle insbesondere folgende Punkte:
Fehlende Einholung eines Regierungsratsbeschlusses für die Gewährung der
Darlehen und für Auszahlungen über CHF 50'000.--.
Fehlende Genehmigung der Unterschriftenregelung über Konti ausserhalb der
Staatsrechnung durch das Volkswirtschaftsdepartement.
Zu tiefe Delegation der Unterschriftenberechtigung.
Fehlende schriftliche Darlehensverträge, fehlende Vereinbarungen über
Sicherheiten (Rückzahlungsvereinbarungen) und fehlende Vereinbarungen über die
Verzinsung. Die zinsfreie Darlehensgewährung habe zur Folge, dass der Kanton
die vollständige Finanzierung der Vorleistungen zu tragen habe.
Verletzung von Rechnungslegungsgrundsätzen, indem die Darlehen als Ausgaben
verbucht und diese nicht über die Investitionsrechnung als Darlehen des
Verwaltungsvermögens budgetiert und abgerechnet worden seien.
Verletzung der Finanzkompetenz über die Verwendung der Voranschlagskredite und
Verletzung des Rechnungsgrundsatzes der qualitativen Bindung von
Ausgabenkrediten bei den Krediten "Kantonsbeitrag an Beschäftigungsprogramme
und weitere Massnahmen", indem über die Kredite Darlehenszahlungen getätigt und
unter anderem Ausbildungskosten des AWA bestritten worden seien.
Im Bericht der Finanzkontrolle wurde der Verlust folgendermassen beziffert: CHF
900'000.-- wegen des Konkurses der A.________ AG, Zinsverlust von CHF
2'000'000.-- bis 2'500'000.-- wegen der Gewährung zinsloser Darlehen. Zudem
wurde festgehalten, dass von drei Darlehensnehmern noch keine
Schuldanerkennungen vorlägen und einige Darlehensnehmer überschuldet seien.

Mit Beschluss vom 26. März 2002 legte der Regierungsrat den
Untersuchungsgegenstand für die Durchführung einer Administrativuntersuchung
fest. Am 30. April 2002 beauftragte er die Firma E.________ mit der
Durchführung der Untersuchung, nahm vom Saldo der ausstehenden
Vorschusszahlungen Kenntnis und ermächtigte das AWA, mit den
Beschäftigungsprogrammträgern nachträglich Darlehensverträge abzuschliessen,
die ab dem genannten Datum mit 5 % zu verzinsen waren.
A.e Mit Regierungsratsbeschluss vom 2. Juli 2002 wurde das Finanzdepartement
beauftragt, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gegen Y.________,
X.________ und Z.________ vorsorglich Schadenersatzklage nach § 17 Abs. 1 des
Gesetzes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 über die Haftung des Staates,
der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die
Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und
Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz, VG/SO) zu erheben. Am 12. Juli 2002 ging
die Klage beim Verwaltungsgericht ein. Der Kläger beantragte vorerst die
Sistierung des Verfahrens, um das Ergebnis der Administrativuntersuchung
abzuwarten.

Am 18. August 2005 fand zwischen den Parteien, aber ohne Z.________, eine
Aussöhnungsverhandlung statt. Der Kanton machte den Beklagten eine
Protokollofferte über CHF 100'000.--, solidarisch zahlbar durch die Beklagten,
unter Wettschlagung der Verfahrens- und Parteikosten. Die Aussöhnung
scheiterte.

In der Klageschrift vom 17. November 2005 stellte der Kläger die
Rechtsbegehren, die Beklagten Y.________, X.________ und Z.________ seien unter
solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung eines nach Ermessen des Richters zu
bestimmenden Betrages, mindestens jedoch von CHF 200'000.-- zuzüglich Zins ab
wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beklagten.

In der Replik änderte der Kläger die Begehren folgendermassen:

1.1 Y.________ sei zur Bezahlung eines nach Grösse seines Verschuldens und nach
Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens aber von CHF
200'000.-- zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

1.1 X.________ sei zur Bezahlung eines nach Grösse seines Verschuldens und nach
Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens aber von CHF
60'000.-- zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

1.2 Z.________ sei zur Bezahlung eines nach Grösse seines Verschuldens und nach
Ermessen des Richters zu bestimmenden Betrages, mindestens aber von CHF
40'000.-- zuzüglich Zins ab wann rechtens zu verurteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Die Beklagten schlossen auf Klageabweisung.
A.f Am 19. Juli 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die
Klage gegen Y.________ teilweise, diejenige gegen X.________ vollumfänglich gut
und wies die Klage gegen Z.________ ab (Dispositiv-Ziffer 3). Es verurteilte
Y.________ (Dispositiv-Ziffer 3.1) und X.________ (Dispositiv-Ziffer 3.2), dem
Kläger je Schadenersatz in der Höhe von CHF 100'000.-- zuzüglich Zins von 5 %
seit dem 12. Juli 2002 zu bezahlen. Y.________ und X.________ wurden zudem
verpflichtet, je einen Drittel der Verfahrenskosten von CHF 21'000.--,
ausmachend je CHF 7'000.--, zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4) und den Kläger
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit je CHF 23'540.-- zu entschädigen
(Dispositiv-Ziffer 5). Der Rest der Verfahrenskosten wurde auf die Staatskasse
genommen (Dispositiv-Ziffer 4). Der Kanton Solothurn wurde verpflichtet,
Z.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 40'000.-- zu
entschädigen (Dispositiv-Ziffer 6).

B.
X.________ hat beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Er beantragt, Ziff. 3 bzw. 3.2, 4 und 5 des
verwaltungsgerichtlichen Urteils seien aufzuheben, und die Schadenersatzklage
sei abzuweisen. Eventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und
die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um das Recht auf Stellungnahme zu einer allfälligen
Stellungnahme der Vorinstanz.

C.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Beschwerdeabweisung. Der Kanton Solothurn
beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Der Beschwerdeführer hat unter Aufrechterhaltung seiner Anträge
repliziert. Der Kanton und das Verwaltungsgericht nahmen je nochmals Stellung.

D.
Mit Verfügung vom 12. November 2007 hat das präsidierende Mitglied der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche Urteil betrifft eine
Schadenersatzforderung des Kantons Solothurn gestützt auf kantonales
Beamtenhaftungsrecht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) steht grundsätzlich offen. Bei der Beamtenhaftung handelt es
sich um eine Form der Staatshaftung im Sinn von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, für
welche die Streitwertgrenze von 30'000 Franken zu beachten ist (BEAT RUDIN,
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Rz. 11 zu Art. 85).
Diese ist vorliegend erreicht. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik Beanstandungen vorbringt, die er
bereits in der Beschwerdeschrift in das bundesgerichtliche Verfahren hätte
einführen können, ist er nicht zu hören. Diese Vorbringen sind verspätet (vgl.
Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Bezüglich der Überprüfung und Anwendung von kantonalem Recht
sind in Art. 95 BGG gewisse Teilbereiche aufgeführt, so kantonale
verfassungsmässige Rechte (lit. c), kantonale Bestimmungen über die politische
Stimmberechtigung sowie über Volkswahlen und -abstimmungen (lit. d) und
interkantonales Recht (lit. e). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95
lit. c-e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des kantonalen
und kommunalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich zum früheren
Recht unverändert. Diesbezüglich bildet die Verletzung kantonaler bzw.
kommunaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge
hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2007 vom 28. Februar 2008, E. 1.3).

Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Bereich der
Beamtenhaftung gemäss dem Gesetz des Kantons Solothurn vom 26. Juni 1966 über
die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten
und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz, VG/SO).
Der in § 15 VG/SO enthaltene Verweis auf das Obligationenrecht bewirkt, dass
das Privatrecht als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung gelangt.

1.4 In Art. 106 Abs. 1 BGG ist der Grundsatz verankert, dass das Bundesgericht
das Recht von Amtes wegen anwendet. Dieser Grundsatz gilt nicht hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht; insofern statuiert
Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht. In diesem Rahmen wird die
Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b des früheren
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das
Bundesgericht prüft lediglich klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(vgl. dazu BGE 133 II 396 E. 3.1/3.2 S. 399 f. mit Hinweisen).

1.5 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz beim Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (vgl. BGE 133 II
249 E. 1.2.2 S. 252; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Soweit es um die Frage geht, ob
der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer
kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten ebenfalls strenge
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; diese sind mit der Rügepflicht
nach Art. 106 Abs. 2 BGG vergleichbar (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

1.6 Es wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen geprüft, ob der
Beschwerdeführer die genannte Rügepflicht erfüllt.

2.
Der Beschwerdeführer rügt diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches
Gehör und in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein
unabhängiges und unparteiisches Gericht. Im Wesentlichen beanstandet er
Folgendes:
Das Verwaltungsgericht habe wiederholt Urkunden (Anklageschrift aus dem
Strafverfahren gegen die A.________ AG, Bücher, Kreisschreiben) beigezogen,
ohne die Parteien vorgängig darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Hinter die
institutionelle Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts, das über eine
Schadenersatzklage des Kantons als Arbeitgeber entscheide, seien Fragezeichen
zu setzen. Die Unvoreingenommenheit der Richter sei noch weniger gewährleistet,
wenn das Gericht Untersuchungshandlungen zugunsten des Kantons vornehme, die
Gegenpartei aber nicht informiere.
Infolge der Ablehnung der Durchführung einer Parteibefragung habe keine
Möglichkeiten bestanden, den anderen Beklagten Ergänzungsfragen zu stellen.
Das Verwaltungsgericht habe die Abnahme von entscheidrelevanten Beweisen
(Urkunden, Zeugen- und Parteibefragung) verweigert.
Die Gliederung des Urteils sei unüblich und die Urteilsbegründung unklar.
Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt, weshalb es die
Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers auf CHF 100'000.-- festgesetzt habe.

3.
Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich in erster Linie nach den
kantonalen Verfahrensvorschriften (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 161), deren
Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür
prüft (BGE 126 I 19 E. 2a S. 22).

Wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, kommen die unmittelbar aus
Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung
des rechtlichen Gehörs zum Tragen. Zum einen räumt Art. 29 Abs. 2 BV dem in
seiner Rechtsstellung Betroffenen das Recht ein, in Kenntnis gesetzt zu werden,
warum die Behörde entgegen seinem Antrag entscheidet. Daraus folgt die Pflicht
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Zum andern garantiert Art. 29 Abs. 2 BV dem
Betroffenen das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).

Eine antizipierte Beweiswürdigung wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Das
Gericht kann das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). Ob das kantonale Gericht diese Grundsätze verletzt
hat, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da
insoweit nicht der Umfang des Gehörsanspruchs, sondern lediglich eine Frage der
Beweiswürdigung zu beurteilen ist.

4.
Willkür liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
aber nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender wäre, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit Hinweisen).

5.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV (sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat der Einzelne Anspruch
darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so
ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, mit Hinweisen).

Der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter umschliesst allerdings nicht
auch die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel
vermögen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit eines Richters oder
eines ganzen Gerichts zu begründen. Verstösse gegen materielles Recht oder
gegen die Verfahrensordnung sind in erster Linie in dem dazu vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten richterlichen Instanz zu rügen.
Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte
Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und
sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I
119 E. 3e S. 124, mit Hinweisen). Diesfalls kann eine fehlerhafte
Verfahrensführung oder ein mangelhaftes Urteil den Anschein der Befangenheit
erwecken und - trotz oberinstanzlicher Beurteilung und Korrektur - eine
Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters darstellen (vgl.
Urteile 1P.548/2005 vom 22. November 2005 E. 2.2; 2A.364/1995 vom 14. Februar
1997, publ in: ZBl 99/1998 S. 289).

6.
Nachfolgend werden die einzelnen Rügen der Verletzung des Gehörsanspruchs
geprüft.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt den heimlichen Beizug von Akten als krassen, die
Unabhängigkeit des Gerichts in Frage stellenden Verfahrensfehler. Der Anspruch
auf Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten wird durch den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geschützt. Auf Seite 66 des angefochtenen
Urteils zitiert das Verwaltungsgericht aus einer Publikation, in der
Kreisschreiben abgedruckt sind. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Gericht
Bücher nicht zur Einsicht auflegen muss. Er hätte das besagte Buch selber
erhältlich machen können, was er aber auch im Rechtsmittelverfahren vor
Bundesgericht offenbar nicht tat.

Was den Vorwurf des heimlichen Beizugs der Anklageschrift aus dem
Strafverfahren gegen die A.________ AG anbelangt, so machte der
Beschwerdeführer von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch. Selbst wenn die
Anzeige des Eingangs der betreffenden Anklageschrift beim Verwaltungsgericht
unterblieben sein sollte, so hatte der Beschwerdeführer dennoch Kenntnis davon,
dass sich die Anklageschrift bei den Akten befand. Darüber hinaus ergeben sich
aus dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte, dass die Anklageschrift auf
die Urteilsfindung einen Einfluss gehabt hätte. Dass der Kanton Solothurn Akten
aus dem Strafverfahren gegen die A.________ AG als Beweisurkunden einreichte,
ist dem Beschwerdeführer bekannt. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist unter
diesen Umständen zumindest im Ergebnis zu verneinen.

Gleichzeitig steht fest, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem
Beizug von Akten keinen krassen, seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit in
Frage stellenden Verfahrensfehler begangen hat. Die Rüge der Verletzung des
Anspruchs auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht stösst damit ebenfalls
ins Leere.

6.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts auf Mitwirkung an
der Beweiserhebung geltend. Da keine Parteibefragung durchgeführt worden sei,
habe er den anderen Beklagten keine Ergänzungsfragen stellen können. Art. 29
Abs. 2 BV ist nicht verletzt, wenn der Beschwerdeführer sich zum Beweisergebnis
äussern konnte (vgl. E. 3 hiervor). Vorliegend ging dem
verwaltungsgerichtlichen Entscheid ein doppelter Schriftenwechsel voraus, in
dem der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt
darzulegen und Beweise zu benennen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass
das kantonale Verfahrensrecht ihm ein über den bundesrechtlichen Anspruch von
Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehendes Mitwirkungsrecht einräumen würde. Zudem
willigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2007 ein, dass das
Verwaltungsgericht in Anwendung von § 63bis des Gesetzes des Kantons Solothurn
vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SO) auf die Durchführung einer Verhandlung
verzichtet, da es die Erhebung weiterer Beweise als nicht erforderlich
erachtete. Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er dennoch
an seinen Beweisanträgen festhält. Unter diesen Umständen ist sein
Gehörsanspruch nicht verletzt worden. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art.
8 ZGB ist im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar.

6.3 Wie in E. 6.2 gesagt, willigte der Beschwerdeführer ein, dass das
Verwaltungsgericht gestützt auf die Akten entscheidet. Die Rüge, das
Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkungsfrist zur
Erhebung der Schadenersatzklage die Beweisanträge nicht abgenommen, kann
deshalb nicht mehr vorgebracht werden. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ausmass des entstandenen Schadens sei
bereits am 20. Juli 2001 bekannt gewesen, weshalb im Zeitpunkt der
Klageerhebung am 12. Juli 2002 die Frist von einem Jahr ab Kenntnis der
Schädigung zur Anbringung einer Schadenersatzklage gegen Beamte (§ 17 Abs. 1 VG
/SO) abgelaufen gewesen sei.

Gemäss dem angefochtenen Urteil ergab sich erstmals aus dem Zwischenbericht der
kantonalen Finanzkontrolle vom 7. Januar 2002 über den Stand der Umsetzungen
der Massnahmen gemäss Revisionsbericht vom 20. Juli 2001, dass mit einem noch
nicht quantifizierbaren Zinsaufwand, einem Darlehensverlust infolge des
Konkurses der A.________ AG von CHF 900'000.-- und gefährdeten Darlehen in der
Höhe von CHF 600'000.-- zu rechnen sei. Im Bericht der Finanzkontrolle vom 20.
Juli 2001 über die erweiterte Nachrevision im AWA sei der Schaden noch nicht
hinreichend beziffert gewesen. Dies gelte erst recht für den Entwurf dieses
Berichts. Gestützt auf die erwähnten Unterlagen schloss das Verwaltungsgericht,
dass der Kanton erst mit dem Zwischenbericht der Finanzkontrolle vom 7. Januar
2002 über hinreichende Grundlagen für eine Schätzung des Schadens verfügt habe,
weshalb die vom 12. Juli desselben Jahres datierende Klage rechtzeitig erhoben
worden sei.

Der Beschwerdeführer wendet ein, auch der Regierungsrat und die Finanzkontrolle
seien davon ausgegangen, dass die Frist bereits am 20. Juni 2001 zu laufen
begonnen habe. Das Verwaltungsgericht stütze sich vorwiegend auf den Inhalt des
Berichts vom 20. Juni 2001. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass zusätzlich
zu dem Bericht ein Begleitschreiben verfasst oder zuhanden der Regierung
Empfehlungen und Informationen abgegeben worden seien. Das Verwaltungsgericht
habe es abgelehnt, zur Sachverhaltsermittlung die beantragten Zeugen zu
befragen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die gestützt auf den Inhalt
des Berichts gemachte Feststellung, der Schaden sei aufgrund des Berichts vom
20. Juni 2001 nicht schätzbar gewesen, als willkürlich erscheinen zu lassen
(vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese
Feststellung falsch sein soll (vgl. E. 1.5 hiervor). Die Ablehnung der
beantragten Zeugen ist damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6.4 Somit bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid mangelhaft begründet
ist. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Gliederung des
Urteils sei unüblich, die Fundstellen der Akten seien nicht genügend
bezeichnet, und das Urteil sei über weite Strecken schwer verständlich. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Bestimmungen des kantonalen
Verfahrensrechts höhere Anforderungen an die Urteilsbegründung stellen als Art.
29 Abs. 2 BV. Somit ist die Rüge einzig im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV zu
prüfen.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist das angefochtene Urteil
verständlich und auf insgesamt 106 Seiten ausführlich begründet. Eine
Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen ist ohne weiteres möglich. Was
insbesondere die Bemessung der Schadenersatzpflicht betrifft, so stützte sich
das Verwaltungsgericht auf § 15 Abs. 2 VG/SO, wonach, wenn mehrere Beamte einen
Schaden gemeinsam verursacht haben, sie in Abweichung von Art. 50 OR je nach
der Grösse des Verschuldens anteilsmässig dafür aufzukommen haben. Das Gericht
würdigte das Verschulden des Beschwerdeführers, der es unterlassen habe,
Ablaufkonzepte über die Gewährung der Gelder zu erstellen, schriftliche
Vereinbarungen mit den Trägern der Beschäftigungsprogramme abzuschliessen und
organisatorische Mängel zu beseitigen. Erschwerend komme hinzu, dass der
Beschwerdeführer sich als Jurist nicht um den Inhalt gesetzlicher Bestimmungen
und Weisungen gekümmert habe. Die Schwere des Verschuldens rechtfertige es, den
Beschwerdeführer zu Schadenersatz in derselben Höhe wie den Beklagten
Y.________ zu verurteilen, obwohl dieser damals mehr Verantwortung getragen
habe. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind ausreichend, so dass sich
der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft abgeben und
ihn sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt
nicht vor.

6.5 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Beschwerde wegen Verletzung des
Gehörsanspruchs ist in sämtlichen Punkten unbegründet. Die Rüge der Verletzung
des Anspruchs auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter aufgrund eines krassen Verfahrensfehlers geht demzufolge ebenfalls ins
Leere.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine falsche Anwendung des kantonalen
Verantwortlichkeitsgesetzes und willkürliche Sachverhaltsermittlungen. Diese
Rügen behandelt das Bundesgericht unter dem beschränkten Blickwinkel der
Willkür (vgl. E. 1.3, 1.5 und 4 hiervor), wobei der Beschwerdeführer den
Willkürvorwurf detailliert zu begründen hat (vgl. E. 1.4 hiervor).

7.2 Das Verwaltungsgericht prüfte die Voraussetzungen der Beamtenhaftung gemäss
§ 13 Abs. 1 VG/SO, wonach die Beamten für den Schaden verantwortlich sind, den
sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der
Dienstpflicht zufügen. Gemäss § 17 Abs. 1 VG/SO sind Schadenersatzklagen gegen
Beamte innerhalb eines Jahres anzubringen, nachdem das klageberechtigte Organ
von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber 10 Jahre nach der
schädigenden Handlung. Wird der Anspruch nicht in den angegebenen Fristen
geltend gemacht, so tritt Verwirkung bzw. Verjährung ein.

7.3
7.3.1 Im Zusammenhang mit der Verwirkung der Frist von einem Jahr ab Kenntnis
der Schädigung zur Erhebung der Schadenersatzforderung (§ 17 Abs. 1 VG/SO)
führte das Verwaltungsgericht aus, das Verantwortlichkeitsgesetz umschreibe den
Begriff der "Kenntnis der Schädigung" nicht näher, weshalb Art. 60 OR als
ergänzendes Recht heranzuziehen sei. Nach der Praxis zu Art. 60 Abs. 1 OR komme
es für die Frage der Verjährung darauf an, wann der Gläubiger den Schaden bei
Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit tatsächlich zur
Kenntnis nehme. Die blosse Möglichkeit der Kenntnisnahme reiche nicht aus. Die
Verjährungsfrist beginne zu laufen, wenn der gesamte Schaden hinreichend
geschätzt werden könne.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der in § 17 Abs. 1 VG/SO verwendete Begriff
der Schädigung sei nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des Schadens nach Art.
60 Abs. 1 OR. Nach § 17 Abs. 1 VG/SO sei die Schadenersatzforderung gegen einen
Beamten innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Schädigung anzubringen,
während der haftpflichtrechtliche Schadenersatzanspruch nach Art. 60 Abs. 1 OR
innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens verjähre. An die Kenntnis der
Schädigung im Sinne von § 17 Abs. 1 VG/SO, welcher Begriff nicht gleich wie der
Begriff des Schadens auszulegen sei, dürften keine hohen Anforderungen gestellt
werden. Inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Urteil unhaltbar sein sollen,
legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und ist nicht ersichtlich. Zudem zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf, welche Anforderungen seiner Auffassung nach an
die Kenntnis der Schädigung zu stellen wären. Seine diesbezüglichen
Ausführungen vermögen einen Willkürvorwurf nicht zu begründen.
7.3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Eingabe vom 12. Juli 2002
keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Nach der Praxis zu Art. 135 OR,
welche Vorschrift ebenfalls als ergänzendes Recht heranzuziehen sei, handle es
sich nur dann um eine verjährungsunterbrechende Klage, wenn ein bestimmtes oder
bestimmbares und individualisiertes Rechtsbegehren gestellt werde. Die Eingabe
vom 12. Juli 2002 enthalte lediglich einen Hinweis darauf, dass der Streitwert
mindestens CHF 900'000.-- betrage. Erst in der Klageschrift vom 17. November
2005 habe der Kanton seine Forderung beziffert und ein Rechtsbegehren gestellt.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei die kantonalen Verfahrensvorschriften.
Gemäss § 48 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
(GO/SO) entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren über
vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Staat und Beamten. Das
verwaltungsgerichtliche Klageverfahren ist in § 60 ff. des Gesetzes des Kantons
Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG
/SO) geregelt. Nach der Vorschrift von § 60 Abs. 1 VRG/SO kann die
verwaltungsgerichtliche Klage mündlich oder schriftlich unter Nennung der
Gegenpartei und des Streitgegenstandes anhängig gemacht werden. Die Eingabe vom
12. Juli 2002 erfüllte diese Voraussetzungen. In Anbetracht der genannten
Vorschrift ist es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht die Eingabe
vom 12. Juli 2002 als fristunterbrechend betrachtete.

7.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Schaden den einzelnen Beklagten
quantitativ nicht zugeordnet, sondern nur der Gesamtschaden festgestellt worden
sei. Dabei sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er nur von November 1996
bis März 1999 Leiter des LAM gewesen sei, und bereits aus diesem Grund nicht
für den Gesamtschaden verantwortlich gemacht werden könne.

Zur Feststellung des Schadens stützte sich das Verwaltungsgericht auf die
Berichte der kantonalen Finanzkontrolle. Im Bericht Nr. 12 vom 22. August 2006
(Schlussbericht über den Stand der Massnahmen und der Prozesse und Verfahren,
Stand 11. Juli 2006) wurden die einzelnen Schadensposten (Verfahrenskosten CHF
65'000.--/Darlehensverluste CHF 1'352'297.20/Kostenübernahme durch den Kanton
CHF 152'578.75) zusammengestellt, diese aber nicht den einzelnen Beklagten
zugeordnet. Aus rechtlicher Sicht ist dies nicht zu beanstanden, da die
Feststellung der Schadenshöhe noch nichts über die Dienstpflichtverletzungen,
die Kausalität und das Verschulden der einzelnen Beklagten aussagt. Diese
Haftungsvoraussetzungen prüfte das Verwaltungsgericht für jeden einzelnen
Beklagten separat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer anerkannt, dass ihm der
Darlehensverlust von CHF 900'000.--, welcher auf die Unterstützung der
A.________ AG durch das AWA zurückgeht, zugeordnet werden kann (Beschwerde S.
65).

7.5 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es sich bei den an die Träger
der Beschäftigungsprogramme ausgerichteten Geldzahlungen nicht um Darlehen,
sondern um Teil-, Akonto- und Vorschusszahlungen gehandelt habe.

Mit dem Vorbringen, es habe sich bei den Geldzahlungen des AWA um Beiträge und
nicht um Darlehen gehandelt, stellt der Beschwerdeführer implizit die
Rückzahlungspflicht der Empfänger in Frage. Für die Auslegung der
Vereinbarungen zwischen dem AWA und den Programmträgern ist zunächst
massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Dies
ist eine Tatfrage, über die Beweis geführt werden kann (BGE 132 III 268 E.
2.3.2 S. 274, mit Hinweisen). Dagegen ist die Qualifikation der
Rechtsverhältnisse als Darlehensverträge eine Rechtsfrage (BGE 104 II 108 E. 3a
S. 114).

Das Verwaltungsgericht stellte bei der Frage, ob das AWA mit den
Programmträgern die Rückzahlung der erhaltenen Gelder vereinbarte, auf die
protokollierten Aussagen des Beklagten Y.________ in der gegen ihn geführten
Strafuntersuchung sowie auf dessen Aussagen in der Administrativuntersuchung
ab. Dieser habe ausgesagt, dass es sich bei den Zahlungen des AWA um
"rückzahlbare Vorschusszahlungen" gehandelt habe und dass infolge des Konkurses
der A.________ AG ein "Verlust" entstanden sei. Auch der Beschwerdeführer habe
in der Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der A.________ AG
ausgesagt, dass er die ausgerichteten Zahlungen als Darlehen betrachtet habe,
die durch Teilzahlungen des Bundes abgesichert gewesen seien. Weiter war für
das Verwaltungsgericht massgebend, dass die zur Verfügung gestellten Gelder von
den Programmträgern teilweise zurückerstattet worden seien. Unter Berufung auf
Art. 18 Abs. 1 OR, wonach bei der Beurteilung eines Vertrages der
übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder
Ausdrucksweise zu beachten sei, erachtete es das Verwaltungsgericht als nicht
erheblich, dass die Zahlungen in den Unterlagen des AWA nicht als "Darlehen",
sondern als "Vorschussbegehren", "Teilzahlungen", "Akontozahlungen" und
"Vorauszahlungen" bezeichnet worden seien. Das Verwaltungsgericht zog gestützt
auf die zitierten Aussagen und das Verhalten der Programmträger (implizit) den
beweismässigen Schluss, dass die Parteien davon ausgegangen seien, die
Programmträger hätte eine Rückzahlungspflicht getroffen. Gestützt auf den
vereinbarten Vertragsinhalt qualifizierte es die Rechtsverhältnisse als
Darlehensverträge.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf, und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die beweismässige und rechtliche Würdigung im
angefochtenen Urteil falsch oder gar willkürlich sein soll. Er beschränkt sich
auf den offensichtlich unzutreffenden Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bei
der Sachverhaltsfeststellung auf eine einzige Aussage abgestellt, und setzt im
Übrigen seine Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegen. Die Rüge
der willkürlichen Beweiswürdigung ist in diesem Punkt appellatorisch.

7.6 Das Verwaltungsgericht erwog zu den Dienstpflichtverletzungen, die dem
Beschwerdeführer angelastet werden, Folgendes:
An die Programmträger seien wiederholt Gelder in der Höhe von insgesamt CHF
13,2 Mio. zur Zwischenfinanzierung der Programme ausgerichtet worden, obwohl
die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nicht erfüllt gewesen seien. Deshalb
hätte vor deren Ausrichtung die Genehmigung des Regierungsrates eingeholt
werden müssen, was vom Beschwerdeführer und den weiteren Beklagten unterlassen
worden sei. Seit der Revision des AVIG seien die Kosten für die
Beschäftigungsprogramme grundsätzlich vom Bund übernommen worden. 40 % der
anrechenbaren Kosten seien beim Beginn eines Programms, weitere 40 % später und
20 % nach Vorliegen der Schlussrechnung ausgelöst worden. Die Schlussrechnung
habe vom Veranstalter spätestens drei Monate nach Programmende erstellt werden
müssen. Der Kanton habe weitere drei Monate Zeit gehabt, um die Schlussrechnung
dem SECO einzureichen. Das SECO sei davon ausgegangen, dass durch diesen
Zahlungsmodus eine Finanzierung durch den Veranstalter zumutbar gewesen sei.
Das Gesetz des Kantons Solothurn vom 20. Februar 1994 über Massnahmen gegen die
Arbeitslosigkeit habe die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen zugelassen, wenn ein
Bedarf nach Unterstützung nachgewiesen war und nicht ein Dritter die Kosten
übernahm. Im vorliegenden Fall sei das AWA mit den Abrechnungen in Verzug
gewesen, weshalb die Zahlungen des SECO erst verspätet ausgelöst worden seien.
Das AWA habe auf diese Weise den Bedarf nach Ausrichtung von Kantonsbeiträgen
teilweise selbst geschaffen. Weiter sei es vorgekommen, dass Gelder an einzelne
Programmträger ausgerichtet worden seien, obwohl diese bereits entschädigt
worden seien. Zudem seien im Zeitraum zwischen Juni 1996 und Dezember 1999 in
Anbetracht des Rückgangs der Arbeitslosigkeit zu hohe Vorschüsse ausgerichtet
worden. Mit den einzelnen Programmträgern seien keine schriftlichen
Darlehensverträge abgeschlossen und keine Sicherheiten vereinbart worden, was
dem sorgfältigen Geschäftsgebaren widerspreche. Diese Versäumnisse seien
insbesondere dem Beschwerdeführer, der Jurist sei, anzulasten.
Rechnungslegungsgrundsätze seien verletzt worden, indem Darlehen als Ausgaben
verbucht worden seien. Die Programmträger, insbesondere die A.________ AG,
seien nicht auf ihre Bonität überprüft worden. Die Bonitätsprüfung gehöre zu
den elementaren Pflichten eines professionellen Kreditgebers und ergebe sich
auch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers, indem dieser alles vorzukehren
habe, um den Arbeitgeber nicht zu schädigen. Im AWA habe in der Administration
ein Chaos geherrscht, und es sei nichts gegen das Ausmass der Pendenzen
unternommen worden. Zudem seien die Mitarbeiter nicht genügend instruiert und
überwacht worden.

Das Verwaltungsgericht verneinte eine Dienstpflichtverletzung bezüglich
folgender Vorwürfe: bezüglich der fehlenden Genehmigung des Regierungsrates für
Ausgaben, die im Rahmen der Verpflichtungskredite getätigt worden seien;
bezüglich der zu tiefen Ansetzung der Unterschriftenberechtigung für
Auszahlungen und bezüglich der zinsfreien Gewährung der Darlehen an die
Programmträger. Bezüglich des letztgenannten Vorwurfs stellte das
Verwaltungsgericht fest, der Regierungsrat habe eine genehmigende Haltung
eingenommen, weshalb der Zinsverlust den Beklagten nicht angerechnet werden
könne.

Der Beschwerdeführer behauptet, eine Schadenersatzklage sei nicht möglich, weil
die "Darlehen" an die Programmträger als Ausgaben verbucht und mit der
Genehmigung der Jahresrechnung als definitive Ausgaben genehmigt worden seien.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass dieser Punkt vom Verwaltungsgericht als
Mitverschulden des Kantons berücksichtigt worden ist. Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, die Ausführungen bezüglich der Zahlungen in den Jahren
1995 und 1996 würden auf falschen Annahmen beruhen, weil die Bestimmungen des
AVIG über das Mindestangebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen und über die
Finanzierung erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten seien. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass Art. 75 AVIG über die Finanzierung der
Beschäftigungsprogramme bereits am 1. Januar 1996 in Kraft trat (AS 1996 I
293). Sodann behauptet der Beschwerdeführer, der Kanton sei Gläubiger der
Bundesbeiträge gewesen, weshalb die Vereinbarung von Zessionen zur Sicherung
der Darlehen nicht erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer befasst sich
jedoch nicht im mindesten mit dem im angefochtenen Urteil beschriebenen
Verfahren zur Erlangung von Bundesbeiträgen, das nicht auf die
Gläubigerstellung der Kantons schliessen lässt (vgl. Urteil I. E. 7 S. 7-8).
Schliesslich beschränkt sich der Beschwerdeführer auf folgende Behauptungen:
Das AWA sei kein professionneller Kreditgeber und habe deshalb keine
Bonitätsprüfung vornehmen müssen. Er habe auf die Auskünfte des Beklagten
Z.________ vertrauen dürfen, dass die an die A.________ AG ausgerichteten
Gelder durch Bundesbeiträge gedeckt seien; der Konkurs der A.________ AG und
die Leistungskürzungen des Bundes bezüglich der A.________ AG seien nicht
vorhersehbar gewesen. Es sei nicht voraussehbar gewesen, dass der Beklagte
Z.________ die Schlussabrechnungen der Programmträger nicht überprüfen und
weiterleiten werde. Im Übrigen enthält die Beschwerde unzulässige
Sachverhaltsrügen (vgl. E. 1.4 hiervor). Dies gilt insbesondere für die
Behauptung, der Bedarf nach Ausrichtung von zusätzlichen Geldern des Kantons an
die Beschäftigungsprogramme für die Zeit, während der das LAM vom
Beschwerdeführer geleitet worden sei, sei nicht auf die Säumigkeit des AWA
zurückzuführen. Für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ist auch die
Tatsache, dass der Hauptschadensposten aus den Darlehen an die A.________ AG
auf Zahlungen im Jahr 1997 zurückgehen. Im Mai 1998 erteilte der Beklagte
Z.________ dem Bund zwei Zahlungsanweisungen über CHF 211'296.-- und CHF
617'424.-- zugunsten der A.________ AG, die der Rückzahlung der bereits
gewährten kantonalen Darlehen hätten dienen sollen. In den Jahren 1997 und 1998
stand der Beschwerdeführer dem LAM vor.

7.7 Das Verwaltungsgericht erachtete folgende Dienstpflichtverletzungen als für
den Schadenseintritt kausal:

Die unterlassene Einholung einer Genehmigung des Regierungsrates, bevor die
Darlehen jeweils an die Programmträger ausgerichtet worden seien, habe
verhindert, dass der Regierungsrat bezüglich der Sicherstellung der Gelder habe
Rückfragen stellen können. Das Fehlen schriftlicher Darlehensverträge habe dazu
geführt, dass einer der Programmträger mit Erfolg habe geltend machen können,
es bestehe keine Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder. Infolge
fehlender Vereinbarungen über Sicherheiten, insbesondere fehlender Verträge
über die Zession der Bundesbeiträge habe sich der Kanton nicht schadlos halten
können. Da die Programmträger, insbesondere die A.________ AG, nicht auf ihre
Bonität geprüft worden seien, hätten nicht rechtzeitig Massnahmen zur
Rückforderung der Darlehen ergriffen werden können. Wenn das Inkasso gegenüber
der A.________ AG in einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als diese noch solvent
gewesen sei, hätte der Verlust reduziert werden können. Wegen der verspäteten
Einreichung der Abrechnungen an das SECO sei der Bedarf der Programmträger nach
Kantonsbeiträgen gestiegen. Es sei notorisch, dass Organisationsmängel dazu
beitragen, Schäden der vorliegenden Art hervorzurufen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Urteilserwägungen nicht rechtsgenüglich
auseinander. So blendet er auch aus, dass das Verwaltungsgericht das
Mitverschulden des Klägers sehr wohl berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Auffassung derjenigen des
Verwaltungsgerichts gegenüber zu stellen. Inwiefern der angefochtene Entscheid
willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich.

7.8 Gemäss dem angefochtenen Urteil ist das Verhalten des Beschwerdeführers als
grobfahrlässig, wenn nicht gar als eventualvorsätzlich einzustufen. Dem
Beschwerdeführer gereiche zum Verschulden, dass er sich als Jurist mit den
gesetzlichen Vorgaben, welche seine Abteilung betrafen, nicht vertraut gemacht
habe. Des Weitern sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass ein Jurist und
Kaderangestellter Geldsummen der vorliegenden Grössenordnung zur Verfügung
stellt, ohne die Bedingungen schriftlich festzuhalten und ohne Sicherheiten zu
errichten. Stattdessen habe der Beschwerdeführer einzelnen Programmträgern
Zahlungen zukommen lassen oder mit dem Inkasso der Ausstände zugewartet, obwohl
die Programmträger dem AWA die Abrechnungen nicht gemäss den Weisungen des SECO
zugestellt hätten. Dem Beschwerdeführer sei auch vorzuwerfen, dass er nicht
dafür gesorgt habe, dass die Pendenzen in seiner Abteilung abgebaut wurden. Es
sei ihm bekannt gewesen, dass der Beklagte Z.________ die zeitlichen Vorgaben
nicht immer einhalten konnte. Dennoch habe der Beschwerdeführer keine
Massnahmen ergriffen und zugelassen, dass der Kanton die Programme
vorfinanziert, was bei einer termingerechten Bearbeitung der Abrechnungen nicht
erforderlich gewesen wäre. Hinzu komme, dass Z.________ fachlich überfordert
gewesen sei. Der Beschwerdeführer seinerseits habe die Finanzflüsse zwischen
dem SECO, dem AWA und den Programmträgern nicht genau gekannt. Dies wäre aber
erforderlich gewesen, um den Mitarbeiter effizient zu kontrollieren. Der
Beschwerdeführer habe nichts unternommen, um die hoffnungslose Überforderung
von Z.________ zu beenden.

In seinen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Wiederholungen
dessen, was er bereits im kantonalen Verfahren und im Zusammenhang mit der
Widerrechtlichkeit und des Kausalzusammenhangs vorgetragen hat, sowie auf die
Darstellung seiner eigenen Auffassung. So setzt er sich beispielsweise nicht
damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine Ausbildung als Jurist und
seine hierarchische Stellung als Vorgesetzter von Z.________ bei der
Verschuldensfrage stärker gewichtete als die Fachkenntnisse des letztgenannten.
Zudem enthält die Beschwerde unzulässige Sachverhaltsrügen. Die Anforderungen
an die Begründung des Willkürvorwurfs sind damit klarerweise nicht erfüllt
(vgl. E. 1.4 und 1.5 hiervor).

7.9 Das Verwaltungsgericht prüfte auch die Frage, ob den Kanton ein
Mitverschulden bei der Schadensverursachung traf. Es kam zu folgendem Schluss:

Es sei aktenkundig, dass der Vorgesetzte des Beklagten Y.________ sowie die
Finanzkontrolle Kenntnis von den Mängeln in der Administration des AWA gehabt
hätten resp. hätten gehabt haben können und dennoch nicht insistierten, dass
die Mängel innert angemessener Frist behoben worden seien. Die Tatsache, dass
der Departementsvorsteher das Vorgehen des Amtes lange toleriert und nicht
hinterfragt habe, werde dem Kanton als Selbstverschulden angelastet. Dem Kanton
müsse insbesondere angelastet werden, dass er trotz der im Bericht über die
interne Revision 1996 im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 6. Januar 1998
festgestellten Beanstandungen erst mit dem Bericht vom 20. Juli 2001 über die
erweiterte Nachrevision 2001 im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
kontrolliert habe, ob die Beanstandungen behoben worden seien. Als
Mitverschulden müsse dem Kläger auch angelastet werden, dass er dem AWA Kredite
in der erwähnten Höhe gewährt habe, ohne deren Notwendigkeit nach Inkrafttreten
des revidierten AVIG zu hinterfragen. Der Departementsvorsteher habe aber in
einem gewissen Umfang darauf vertrauen dürfen, dass die Fachkompetenz im AWA
angesiedelt sei und das Amt die ihm gewährten Mittel gesetzeskonform verwendet
und entsprechend verbucht hätte. Y.________ habe davon abgeraten, das kantonale
Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit an das revidierte AVIG
anzupassen. Dem Kanton sei aber als widersprüchliches Verhalten anzulasten,
dass er die Verbuchung der Ausgaben des AWA als Beiträge genehmigt habe, und
den Beklagten im nachhinein vorwerfe, die Ausgaben nicht als Darlehen verbucht
zu haben. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Kanton am eingetretenen Schaden
ein nicht unerhebliches Mitverschulden trage, indem er insbesondere die
Behebung von erkannten Mängeln nicht rascher überprüft und sich nicht früher
vergegenwärtigt habe, welche Rechtsgrundlagen die durch das LAM ausgelösten
Zahlungen gehabt hätten.

Den Erwägungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, dass das
Mitverschulden des Kantons als dermassen gross einzustufen wäre, dass der
Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und den
Dienstpflichtverletzungen der Beklagten unterbrochen worden wäre.

Auch in diesem Punkt beschränkt sich der Beschwerdeführer auf pauschale
Schuldzuweisungen aus seiner Sicht und auf pauschale Kritik am angefochtenen
Entscheid. Was insbesondere sein Einwand betrifft, der Kanton habe um seine
mangelnde Führungserfahrung gewusst, so setzt er sich nicht hinlänglich mit dem
Vorwurf des Übernahmeverschuldens auseinander. Der Willkürvorwurf ist damit
nicht begründet.

7.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der falschen resp.
willkürlichen Rechtsanwendung und Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den
Haftungsvoraussetzungen unbegründet ist, soweit der Beschwerdeführer mit seinen
teilweise rechtsungenüglichen Vorbringen gehört werden kann.

8.
8.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der Ersatzpflicht.

8.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil sind Beamte in der Regel nur dann zu voller
Entschädigung verpflichtet, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht haben.
Gleich wie im Privatrecht sei bei der Festsetzung des Schadenersatzes auf die
persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Zu
berücksichtigen seien insbesondere die Schwere des Verschuldens, ein
allfälliges Selbst- oder Mitverschulden des Geschädigten und Umstände, für die
weder der Schädiger noch der Geschädigte einzustehen hätten, wie Zufall und
Drittverschulden. Bei der Festsetzung des Schadenersatzes seien auch weitere
Umstände wie Handeln aus Gefälligkeit, bescheidenes Entgelt, persönliche
Beziehungen, Unvorhersehbarkeit des Schadensumfangs sowie die finanzielle Lage
der Parteien zu berücksichtigen. Eine finanzielle Notlage könne in Anwendung
von Art. 44 Abs. 2 OR aber nur bei demjenigen Ersatzpflichtigen berücksichtigt
werden, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht habe.
Im Unterschied zu Art. 50 OR sehe § 15 VG/SO vor, dass im Falle mehrerer
Ersatzpflichtiger jeder Beamte für den Schaden je nach der Grösse seines
Verschuldens anteilsmässig aufzukommen habe.

Der Beschwerdeführer sei Leiter derjenigen Abteilung gewesen, in welcher der
Schaden entstanden sei. Er habe es unterlassen, klare Ablaufkonzepte über die
Gewährung der Vorschussleistungen zu erstellen. So habe er widersprüchliche
Angaben darüber gemacht, wer für die Auslösung der Zahlungen an die
Programmträger verantwortlich gewesen sei. Er habe es zugelassen, dass
ungesicherte Zahlungen ohne schriftliche Vereinbarung erfolgt seien, und habe
keine organisatorischen Massnahmen getroffen, obwohl er gewusst habe, dass
Z.________ mit den Abrechnungen in Verzug und mit seinen Aufgaben insgesamt
überfordert gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass er sich als Jurist nicht
um den Inhalt gesetzlicher Bestimmungen und Weisungen gekümmert habe, die
seinen Bereich betrafen. Ermessensweise werde der Beschwerdeführer deshalb
verurteilt, vom Schaden CHF 100'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 12. Juli 2002 zu
ersetzen. Die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers rechtfertige es,
ihn zu Schadenersatz in derselben Höhe wie den Beklagten Y.________ zu
verurteilen, obwohl jener damals mehr Verantwortung getragen habe.

8.3 Gemäss § 15 Abs. 1 VG/SO sind für Ansprüche des Staates gegen seine Beamten
die Bestimmungen des OR über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte
Handlungen als ergänzendes Recht anwendbar. Laut Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt der
Richter Art und Grösse des Schadenersatzes, wobei er sowohl die Umstände als
auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. Der Richter kann gemäss Art.
44 Abs. 1 OR die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn
Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder
Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Würde ein Ersatzpflichtiger, der
den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch
Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter gemäss Art.
44 Abs. 2 OR die Ersatzpflicht auch aus diesem Grund ermässigen. Art. 43 und 44
OR räumen dem Gericht bei der Festsetzung der Ersatzpflicht einen weiten
Ermessensspielraum ein (BGE 131 II 12 E. 4.1 S. 15, mit Hinweisen).

8.4 Vorliegend kommt das Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht zur
Anwendung. Die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Prüfung der
willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beschränkt (vgl. E. 1.3 hiervor).

8.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine
persönlichen Verhältnisse bei der Schadenersatzbemessung nicht
mitberücksichtigt. Die Ersatzpflicht in der Höhe von CHF 100'000.-- bei einem
Jahreslohn von CHF 100'605.05 sei zu hoch.

Das Verschulden des Beschwerdeführers wird als grobfahrlässig, wenn nicht gar
eventualvorsätzlich eingestuft. Dieser Umstand spricht gegen eine Reduktion der
vom Verwaltungsgericht festgesetzten Ersatzpflicht (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 4C.87/2001 vom 7. November 2001 E. 4b, mit Hinweisen; ferner
ANTON K. SCHNYDER, Basler Kommentar, 2007, Rz. 9 zu Art. 43 OR). Der
Beschwerdeführer legt auch nicht rechtsgenüglich dar, infolge der
Schadenersatzpflicht in eine Notlage zu geraten. Zudem ist der Gesamtschaden
hoch (allein im Zusammenhang mit der A.________ AG resultiert dem Kanton ein
Schaden in der Höhe von CHF 900'000.--). Für eine Haftungsreduktion sprechen
aber insbesondere der damals festgestellte Mangel an Führungserfahrung, der
Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Mangels eingestellt wurde, weil
die übrigen Stellenbewerber infolge der geringen Entlöhnung ihre Bewerbung
zurückgezogen hatten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer im AWA
hierarchisch nicht an oberster Stelle stand und gegenüber dem Beklagten
Y.________ ein deutlich tieferes Salär bezog, und das weitere Mitverschulden
des Kantons. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass eine Abstufung der
Verantwortlichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten Y.________
in den Klagebegehren des Kantons Ausdruck findet und dass diese Einschätzung
des klagenden Kantons sachlich gerechtfertigt ist. Diese gewichtigen Umstände
lassen die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigungshöhe als sachlich
nicht haltbar erscheinen (Art. 9 BV) und rechtfertigen es, in den
Ermessensspielraum des Verwaltungsgerichts einzugreifen und die Ersatzpflicht
des Beschwerdeführers auf CHF 60'000.-- zu reduzieren.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

9.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist
demzufolge teilweise gutzuheissen, soweit darauf in Anbetracht der über weite
Strecken unzureichenden Beschwerdebegründung eingetreten werden kann. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist insofern zu ändern, als der Beschwerdeführer
verpflichtet wird, dem Kanton Solothurn Schadenersatz in der Höhe von CHF
60'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Juli 2002 zu bezahlen. Hingegen
ist eine Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen
Verfahrens nicht gerechtfertigt, da der Kanton den eingeklagten Mindestbetrag
des Schadenersatzes von CHF 60'000.-- zugesprochen erhält. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer eine reduzierte
Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen. Infolge der
Reduktion der Schadenersatzpflicht um CHF 40'000.-- hat der Kanton dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007 wird insoweit geändert,
als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, dem Kanton Solothurn Schadenersatz
in der Höhe von CHF 60'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Juli 2002 zu
bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Solothurn und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder