Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.352/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_352/2007 /fun

Urteil vom 23. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Disentis/Mustér, Via Cons 2,
7180 Disentis/Mustér, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Otmar Bänziger,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Baueinsprache,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom
11. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 11. September 2007 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen,
soweit sie darauf eingetreten ist.

Gegen dieses ihm am 18. September 2007 eröffnete Urteil führt X.________ mit
Eingabe vom 17. Oktober (Postaufgabe: 18. Oktober) 2007 der Sache nach
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet,
Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil nur auf ganz
allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern es rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das sinngemässe Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3.
Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das
vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.

Den Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand
entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Disentis/Mustér und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: