Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.350/2007
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1C_350/2007

Urteil vom 11. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Egg, handelnd durch den Gemeinderat, Forchstrasse 145, Postfach,
8132 Egg, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister.

Kündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2007 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich,

4. Abteilung, 4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
X. ________ trat am 1. Januar 2005 eine Stelle als Vormundschaftssekretär mit
einem Pensum von 40 Prozent bei der Gemeinde Egg an. Mit Beschluss vom 17.
Juli 2006 kündigte der Gemeinderat das Anstellungsverhältnis per 30.
September 2006 und stellte X.________ per 31. Juli 2006 frei.

Dagegen rekurrierte X.________ beim Bezirksrat Uster. Dieser hiess den Rekurs
am 9. Januar 2007 teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde Egg gestützt
auf § 18 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 über
das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG/ZH) in
Verbindung mit Art. 336a OR zur Zahlung einer Entschädigung wegen
missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von vier Monatslöhnen. Auf den Antrag
des Rekurrenten, es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen, trat der Bezirksrat
wegen verspätetem Vorbringen nicht ein.

X. ________ erhob gegen den Beschluss des Bezirksrats
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, es sei zu prüfen, ob der
Bezirksrat die Genugtuungsfrage nicht von Amtes wegen hätte anhand nehmen
sollen, und es sei allenfalls auf seinen diesbezüglichen Antrag einzutreten
resp. die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen. Die zugesprochene
Entschädigung sei zu erhöhen, eventualiter sei die Sache an den Bezirksrat
zurückzuweisen, um den Sachverhalt bezüglich relevanter Umstände zu
untersuchen und die Entschädigung zu erhöhen. Ferner sei ihm im Verfahren vor
dem Bezirksrat und vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung
zuzusprechen.

Mit Entscheid vom 7. September 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers ab.

B.
X.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgericht beim Bundesgericht
Verfassungsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge:
"1.Der angefochtene Entscheid sei bezüglich Pönale aufzuheben, und die
bestätigte Entschädigung sei um 2 Monatslöhne bis zum Maximum zu erhöhen.
Eventualiter sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von
Art. 118 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 116 BGG zu berichtigen und zu ergänzen.
Subeventualiter sei rückzuweisen, um den Sachverhalt bezüglich relevanter
Umstände zu untersuchen und die Entschädigung entsprechend zu erhöhen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zulasten der Beschwerdegegnerin
zuzusprechen.

3. Es sei die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der
Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren aufzuheben.

4. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

C.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Egg
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid
betreffend ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nur zulässig, wenn es sich um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g BGG) und wenn der
Streitwert nicht weniger als 15'000 Franken beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG). Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert nach
den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1
lit. a BGG).

Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert Fr. 7'000.-- (Erhöhung der
Entschädigung um zwei Monatslöhne). Beim im Zusammenhang mit der Genugtuung
gestellten Antrag (es sei zu prüfen, ob der Bezirksrat die Genugtuungsfrage
nicht von Amtes wegen hätte anhand nehmen sollen, und es sei allenfalls auf
seinen diesbezüglichen Antrag einzutreten resp. die Sache an den Bezirksrat
zurückzuweisen) steht kein bestimmbarer Streitwert zur Diskussion. Die
Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG ist damit nicht erreicht und
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demzufolge
ausgeschlossen.

Eine andere ordentliche Beschwerde kommt vorliegend nicht in Betracht. Somit
ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG grundsätzlich
gegeben.

1.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dabei gilt das so
genannte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BBl 2001 S. 4344). Dieses
verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche
verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Die
erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein;
der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die
Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

Soweit der Beschwerdeführer diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt,
sind seine Vorbringen nicht zu hören.

2.
2.1 Zunächst ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das
Verwaltungsgericht habe seine Beweismittel, welche belegen, dass er von
Behördenmitgliedern genötigt worden und die Begründung der Freistellung
verleumderisch sei, nicht abgenommen. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht
nicht mit seinen Vorbringen bezüglich der Pflicht der obsiegenden Partei zur
Ausrichtung einer Parteientschädigung an die unterliegende Partei
auseinandergesetzt.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörden, die
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel der Parteien abzunehmen,
es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien
offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen
(BGE 130 I 337 nicht publ. E. 3.4; 124 I 241 E. 2 S. 242).

Des Weitern verlangt der Gehörsanspruch, dass die Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die
Behörde aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

2.3 Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht
ersichtlich, dass die Beweismittel (Tonbandaufnahmen) im kantonalen Verfahren
rechtzeitig und formrichtig angeboten worden wären. Aus der kantonalen
Beschwerdeschrift vom 15. Februar 2007, auf die der Beschwerdeführer
verweist, ergibt sich bloss, dass die zuständige Bezirksratsschreiberin nach
Beendigung des Schriftenwechsels von der Existenz der Tonbandaufnahmen in
Kenntnis gesetzt worden sei. Eine Gehörsverletzung durch Nichtabnahme der
beantragten Beweise ist nicht auszumachen.

Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht die Begründungspflicht verletzt. Aus
dem angefochtenen Urteil (E. 8 und E. 9.1) ergibt sich mit hinreichender
Deutlichkeit, gestützt auf welche rechtlichen Überlegungen dem
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keine Parteientschädigung
zugesprochen wurde. Es war dem Beschwerdeführer daher ohne weiteres möglich,
das Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt auch in diesem Punkt nicht vor.

Eine Gehörsverletzung ist auch in keinem andern Zusammenhang ersichtlich. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).
Seiner Auffassung nach ist die ihm zugesprochene Entschädigung zu niedrig. Er
macht geltend, der Sachverhalt sei falsch dargestellt und die Umstände, die
zur Kündigung führten, einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt worden.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467
E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

3.3 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil das der Auflösung des
Anstellungsverhältnisses vorangegangene Verhalten der Parteien sorgfältig
dargestellt (E. 5) und die Umstände, welche nach seinem Dafürhalten eine
Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von vier
Monatslöhnen rechtfertigten, eingehend gewürdigt (E. 6 und 7). Darauf wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Bezüglich der Würdigung des Verhaltens der Parteien beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, seine eigene Auffassung derjenigen des
Verwaltungsgerichts gegenüberzustellen. Dies reicht nicht aus, um den Vorwurf
der Willkür zu begründen.

Im Zusammenhang mit der Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen verweist der
Beschwerdeführer teilweise in unzulässiger Weise (vgl. E. 1.2 hiervor) auf
frühere Rechtsschriften. Was insbesondere den Vorwurf betrifft, das
Verwaltungsgericht habe das ehrverletzende, verleumderische und nötigende
Verhalten von Behördenmitglieder bei der Sachverhaltsermittlung ausser Acht
gelassen, so stellen die vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüsse des
Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Eröffnung einer
Strafuntersuchung resp. eines Privatstrafklageverfahrens noch keinen Beweis
für die Erfüllung der entsprechenden Straftatbestände dar. Von Willkür bei
der Sachverhaltsermittlung kann damit nicht die Rede sein.

Eine Verletzung des Willkürverbots ist auch in anderem Zusammenhang nicht
auszumachen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV). Er legt aber nicht mit hinreichender
Deutlichkeit dar, inwiefern die genannte Verfassungsbestimmung verletzt sein
soll. In diesem Punkt ist mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen
(vgl. E. 1.2 hiervor) auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung im Verfahren vor
Bundesgericht fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 1C_68/2007
vom 14. September 2007, E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Egg und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder