Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.349/2007
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1C_349/2007 /fun

Urteil vom 18. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen, Münsterplatz 16, 8200
Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201 Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Sicherungsentzug des Führerausweises,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Durchführung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung entzog das
Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen X.________ mit Verfügung vom 30.
Januar 2007 den Führerausweis für alle Kategorien, Unter- und
Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass
diese Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und
internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer
Führerausweise zur Folge habe. Dagegen erhob X.________ erfolglos Rekurs beim
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Gegen den abweisenden Rekursentscheid
vom 17. April 2007 erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das
Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 7. September 2007
abwies.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 (Postaufgabe 17. Oktober)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. September
2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern das
Obergericht Recht verletzt haben sollte, als es die gegen den
Führerausweisentzug vorgebrachten Rügen als unbegründet beurteilte und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dementsprechend abwies. Da hinsichtlich des
angefochtenen Entscheids keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist
mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die
Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG). Indessen
kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsstrafamt, dem
Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: