Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.344/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_344/2007

Urteil vom 12. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerischer Heimatschutz, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Bianchi,

gegen

Arosa Bergbahnen AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
Gemeinde Arosa, Rathaus, Postfach 165, 7050 Arosa,
Gemeinde Tschiertschen, Gemeindeverwaltung,
7063 Praden,
Bürgergemeinde Chur, Bodmerstrasse 2, 7000 Chur,
Amt für Raumentwicklung Graubünden, Grabenstrasse 1, 7001 Chur.

Gegenstand
Bauten ausserhalb der Bauzonen (Neubau eines Restaurants auf dem
Weisshorn-Gipfelplateau),

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. September 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden,
4. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Die Arosa Bergbahnen AG ist Eigentümerin der im Gipfelbereich des Aroser
Weisshorns, auf Gebiet der Gemeinden Arosa und Tschiertschen, gelegenen
Parzellen Nrn. 768 und 635. Diese befinden sich nach den Zonenplänen der beiden
Gemeinden im übrigen Gemeindegebiet, welches von einer Wintersportzone sowie
auf Gemeindegebiet Tschiertschen teilweise von einer Gefahrenzone 1 überlagert
wird. Gemäss dem kantonalen Richtplan (RIP 2000) befinden sich die Parzellen in
einem Intensiverholungsgebiet. Dieses liegt nicht innerhalb des Perimeters
eines Objekts eines Bundesinventars gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966
über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).
lm Gipfelbereich befindet sich unterhalb des Gipfelplateaus das Bergrestaurant
Weisshorngipfel (Baujahr 1956), die Seilbahnstation (Baujahr 1991) mit direktem
Rolltreppenzugang auf das Plateau sowie die Berghütte Weisshorn mit einem
dazugehörenden, auf dem Plateau gelegenen alten Gerätehaus. Auf dem
Gipfelplateau stand auch nebst dem erwähnten Gerätehaus die im Juli 2007
abgebrochene Stoffelhütte (Baujahr 1935), welche vom Pistendienst benutzt wurde
und als Gipfelbar diente. Der Gipfelbereich ist auch Standort eines Sendemasts
der Swisscom mit den unterhalb des Gipfelniveaus erstellten Nebenanlagen.

B.
Mit Baueingabe vom 21. Dezember 2006 ersuchte die Arosa Bergbahnen AG die
Gemeinden Arosa und Tschiertschen um eine Bewilligung für den Abbruch des
bestehenden Bergrestaurants, der Berghütte sowie des alten Gerätehauses und die
Errichtung eines Neubaus. Der zweigeschossige Neubau sollte auf dem
Gipfelplateau nordwestlich der bestehenden Seilbahnstation erstellt werden
(sechseckiger Kubus, 30 x 57 m Kantenlänge, Grundfläche 1'710 m2, Höhe ca.
13,20 m). lm Erdgeschoss waren Angestelltenunterkünfte, Nebenräume und
technische Anlagen vorgesehen. lm Obergeschoss sollte ein Restaurant mit ca.
182 Sitzplätzen (inkl. Bar und Foyer) und eine Küche in der Mitte des Raumes
eingerichtet werden. Das öffentlich aufgelegte Projekt wurde aufgrund von
kritischen Reaktionen kantonaler Stellen und aus der Öffentlichkeit
redimensioniert. Verzichtet wurde insbesondere auf den ursprünglich
vorgesehenen Seminarraum. Die Grundfläche soll neu noch ca. 1'260 m2 bei einer
Kantenlänge von 28 x 45 m und einer Gebäudehöhe von rund 12,20 m betragen. Der
Standort wurde um einige Meter vom Kretenrand in Richtung Plateaumitte
verschoben. Unverändert blieb im Ergebnis die beabsichtigte Nutzung der Räume,
die architektonische Gestaltung (sechseckiger Kubus) sowie die direkte
Anbindung des neuen Gebäudes an die bestehende Rolltreppe.
Der Bündner Heimatschutz kritisierte am redimensionierten Vorhaben, dass damit
der bisher schonende Umgang mit dem Berg aufgegeben werde. Der Gipfel solle
künstlich erhöht werden, was die Silhouette des Weisshorns massgeblich
verändere. Die Panoramasicht werde eingeschränkt und die Rundsicht der
Öffentlichkeit entzogen. Insgesamt entwerte das Projekt die Landschaft, und die
Beleuchtung durch das Gebäude trete in der Nacht störend in Erscheinung.

C.
Das kantonale Amt für Raumentwicklung erteilte für das redimensionierte
Bauvorhaben am 22. Juni 2007 eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG
(SR 700). Gestützt auf diesen Entscheid bewilligte die Gemeinde Arosa am 25.
Juni 2007 das Vorhaben.
Der Schweizer Heimatschutz, vertreten durch den Bündner Heimatschutz, gelangte
gegen die erwähnten Bewilligungen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Bewilligungen und die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanzen. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei auf dem Gipfelplateau nicht
standortgebunden (Art. 24 lit. a RPG) und es stünden ihm überwiegende
Interessen entgegen (Art. 24 lit. b RPG). Es widerspreche am bewilligten
Standort prinzipiell den Bestimmungen von Art. 3 RPG sowie Art. 1 und 3 NHG.
Gerade die Interessen des Landschaftsschutzes nach Art. 3 NHG müssten als
überwiegend gewertet werden. Die wirtschaftlichen Interessen der Bergbahnen und
des Tourismus rechtfertigten die bau-liche Veränderung des Gipfelplateaus
nicht.
Mit Urteil vom 11. September 2007 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
nach Durchführung eines Augenscheins ab. Es bestätigte im Wesentlichen die
Ausführungen in der Bewilligung des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 22.
Juni 2007 und hielt die Einwände des Heimatschutzes für nicht stichhaltig.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Oktober 2007
beantragt der Schweizer Heimatschutz, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und das Baugesuch der Arosa Bergbahnen AG abzuweisen. Eventuell sei
die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz das beantragte Gutachten der
Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nicht eingeholt habe.
Zudem macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe die Standortgebundenheit
des Neubaus ohne Beurteilung möglicher Alternativen bejaht, was gegen Art. 24
lit. a RPG verstosse.

E.
Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werde. Die Arosa Bergbahnen AG und das Amt für
Raumentwicklung Graubünden schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtet wie die Gemeinden Arosa und
Tschiertschen und die Bürgergemeinde Chur auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt
für Umwelt (BAFU) spricht sich für eine betriebliche Zusammenlegung der
Gebäulichkeiten zur möglichst vollständigen Freihaltung des Gipfelplateaus aus,
ohne einen ausdrücklichen Antrag zum Verfahren zu stellen. Die
Verfahrensbeteiligten haben von der Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme
teilweise Gebrauch gemacht.

F.
Mit Verfügung vom 5. November 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung einem Gesuch des Beschwerdeführers um
Anordnung eines Baustopps und Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprochen.

G.
Am 8. September 2008 führte eine Delegation des Bundesgerichts einen
Augenschein durch. In der Folge reichte die Arosa Bergbahnen AG am 14. November
2008 Ideen- und Projektskizzen für einen Aussichtsturm und ein begehbares Dach
des Bergrestaurants ein.

H.
Am 30. April 2009 reichte die ENHK ein Gutachten zum umstrittenen Vorhaben ein.
Die Kommission kommt darin zum Schluss, dass das geplante Bergrestaurant in
Anbetracht der bestehenden Vorbelastungen und der touristisch intensiven
Nutzung des Weisshorns keine zusätzliche Beeinträchtigung der Landschaft
bewirkt. Sie schlägt jedoch in Ergänzung der Baubewilligungen weitere Auflagen
vor. Insbesondere beantragt sie, die Baubewilligung für das neue Restaurant sei
mit einer Auflage zu ergänzen, wonach das bestehende, an die Seilbahnstation
angebaute Bergrestaurant vollständig abzubrechen und das ganze Gebiet bis auf
den geplanten Durchgang für die Skifahrer zurückzubauen sei. Zudem verlangt die
ENHK die Entfernung der bestehenden Terrassierungen und Stützmauern sowie die
Renaturierung des Gebiets.
Die Arosa Bergbahnen AG erklärt sich mit Schreiben vom 11. Mai 2009 mit den von
der ENHK beantragten Auflagen einverstanden und bekräftigt ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Der Schweizer Heimatschutz stellt mit Eingabe vom 10.
Juni 2009 den Beweisantrag, es sei eine Zweitmeinung zum Gutachten der ENHK
einzuholen; eventuell seien der ENHK verschiedene Ergänzungsfragen zu ihrem
Gutachten zu unterbreiten.

I.
Mit Eingabe vom 15. September 2009 legt die Arosa Bergbahnen AG detaillierte
Angaben zur Gestaltung des Bereichs des abzubrechenden Bergrestaurants vor. Die
ENHK kommt in einer weiteren Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 zum Schluss,
dass die von der Arosa Bergbahnen AG in Aussicht genommenen Abbruch- und
Renaturierungsmassnahmen den im Gutachten vom 30. April 2009 formulierten
Auflagen nicht genügten. Hingegen führe das von der Arosa Bergbahnen AG bei der
Architektin Tilla Theus in Auftrag gegebene Vorprojekt zu einer erheblichen
Verbesserung der landschaftlichen Situation sowie zu einer weitgehenden
Renaturierung des Geländes, das heute durch das Bergrestaurant belegt sei.

J.
Am 4. Dezember 2009 reicht die Arosa Bergbahnen AG detaillierte Pläne für die
Gestaltung des Bereichs des abzubrechenden Bergrestaurants ein. Das Amt für
Raumentwicklung Graubünden und das BAFU stimmen diesen Projektergänzungen zu
und erklären, mit den in Aussicht gestellten Gestaltungsmassnahmen werde die
Eingliederung in die Landschaft verbessert.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 nimmt die ENHK zu den Ergänzungsfragen des
Beschwerdeführers vom 10. Juni 2009 Stellung. Zudem kommt sie zum Schluss, dass
die von der Arosa Bergbahnen AG am 4. Dezember 2009 eingereichten
Projektergänzungen den in ihrem Gutachten vom 30. April 2009 formulierten
Auflage zur Schonung der Landschaft genügt, sofern verschiedene weitere
Auflagen eingehalten werden.

K.
Die Arosa Bergbahnen AG erklären mit Schreiben vom 4. Februar 2010 ihre
vorbehaltlose Zustimmung zu allen von der ENHK verlangten Auflagen. Das BAFU
unterstützt die Beurteilung der ENHK. Der Beschwerdeführer beantragt am 13.
Februar 2010 neu, die Angelegenheit sei an das Amt für Raumentwicklung
Graubünden zur weiteren Bearbeitung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Weiter stellt er detaillierte Anträge zu Regelung der Kostenfolgen des
kantonalen Verfahrens.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft eine
raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG und somit
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Gestützt auf die Art. 82 lit. a und
86 Abs. 1 lit. d BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Es
liegt kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vor (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.1 S.
411).

1.2 Der Schweizer Heimatschutz ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 2
lit. d BGG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 NHG und Ziff. 5 des Anhangs
zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des
Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen [VBO; SR 814.076]). Er war vor den Vorinstanzen durch den
Bündner Heimatschutz vertreten (Art. 12 Abs. 5 NHG) und erfüllt somit die
Voraussetzung der Beteiligung am kantonalen Verfahren gemäss Art. 12c NHG. Die
Beschwerde wird mit Anliegen des Natur- und Heimatschutzes begründet (Art. 12
Abs. 2 NHG).

1.3 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Das umstrittene Bergrestaurant soll ausserhalb der Bauzone errichtet werden. Es
bedarf einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG. Eine solche
Ausnahmebewilligung setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen
Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 lit.
a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG).

2.1 Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder
betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, oder wenn ein Werk aus
bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (vgl. BGE 129 II 63 E.
3.1 S. 68; 124 II 252 E. 4a S. 255; 123 II 256 E. 5a S. 261). Dabei genügt eine
relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein
anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und
objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen
Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen
(Urteil des Bundesgerichts 1A.186/2002 vom 23. Mai 2003, in: ZBl 105/2004 103
E. 3; BGE 133 II 409 E. 4.2 S. 417; 108 Ib 359 E. 4a S. 362; Haller/Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Band I, 1999 S. 195 Rz. 711;
Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 24 Rz. 10).

2.2 Bergrestaurants ausserhalb der Bauzonen werden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich als standortgebunden anerkannt, da sie aus
betriebswirtschaftlichen Gründen auf den Standort ausserhalb der Bauzonen
angewiesen sind (vgl. BGE 117 Ib 266 E. 2a S. 267). Dies bedeutet jedoch nicht,
dass jeder Standort auf einem Berggipfel für ein Restaurant beansprucht werden
darf. Eine Prüfung der Standortgebundenheit erscheint unvollständig, wenn dabei
keine Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten oder -lösungen
stattfindet (BGE 129 II 63 E. 3.3 S. 70; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 Rz.
10; s. auch zur vergleichbaren Problematik der Standortgebundenheit bei
waldrechtlichen Ausnahmebewilligungen: BGE 120 Ib 400 E. 4c S. 408; 119 Ib 397
E. 6a S. 405; Urteil des Bundesgerichts 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006, in: URP
2006 S. 705 E. 3).

2.3 Das umstrittene Bauvorhaben wird insbesondere unter dem Gesichtspunkt des
Landschaftsschutzes beanstandet. Der Beschwerdeführer bringt vor, mögliche
landschaftsschonendere Alternativen zum dominanten Neubauprojekt seien nicht in
Betracht gezogen worden. Bereits die Anbindung an die bestehende, von der
Seilbahnstation auf das Gipfelplateau führende Rolltreppe sei vom
Verwaltungsgericht als hinreichender Grund für die Bejahung der
Standortgebundenheit des Neubaus akzeptiert worden. Das heute unterhalb des
Gipfelplateaus bestehende Bergrestaurant komme jedoch ohne direkte Verbindung
mit dieser Rolltreppe aus und könnte gegen Südwesten hin erweitert werden. Eine
solche Alternativlösung würde die Landschaft besser schonen als der umstrittene
Neubau auf dem Gipfelplateau.

3.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG stellt -
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nach ständiger Rechtsprechung eine
Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG dar (BGE 112 Ib 70 E. 4b S.
75; 117 Ib 97 ff.; 123 II 289 E. 1e S. 292; je mit Hinweisen). Dies gilt
insbesondere, wenn wie hier geltend gemacht wird, die Ausnahmebewilligung für
ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone verstosse gegen die nach Art. 78 Abs. 2 BV
und dem NHG gebotene Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 123 II 5 E. 2c S.
7, 289 E. 1e S. 292; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2006 vom 25. April 2006,
in: URP 2006 388 E. 2.1 S. 391 f. mit Hinweis; vgl. Seitz/Zimmermann,
Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum NHG 1997-2007, in: URP 2008 S. 114 f.).

3.1 Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass
unter anderem das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont wird und, wo
das allgemeine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt (Art. 3
Abs. 1 NHG). Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Interessenabwägung
nach Art. 24 lit. b RPG zu beachten, sondern bereits bei der Beurteilung der
Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG von Bedeutung. Die Pflicht
zur Schonung gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG gilt nach Art. 3 Abs. 3 NHG unabhängig
von der Bedeutung eines Objekts im Sinne von Art. 4 NHG, welcher Objekte von
nationaler Bedeutung von solchen mit regionaler oder lokaler Bedeutung
unterscheidet. Das Landschaftsbild des Aroser Weisshorns ist somit bei der
Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG unabhängig davon zu
schonen, ob es in einem entsprechenden Inventar eingetragen ist. Die Landschaft
kann geschont werden, wenn im Rahmen der Standortwahl derjenige Standort
bevorzugt wird, der den betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen genügt und das
Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die betrieblichen Bedürfnisse des
Restaurants könnten am landschaftsschonenderen Standort des heutigen, zum
Abbruch bestimmten Bergrestaurants unterhalb des Gipfelplateaus erfüllt werden.
Ein solcher Standort beeinträchtige das bestehende Landschaftsbild weniger
stark. Das BAFU und die ENHK verweisen in diesem Zusammenhang auf das vom
Bundesrat am 19. Dezember 1997 als Konzept im Sinne von Art. 13 RPG
gutgeheissene Landschaftskonzept Schweiz, wonach bei unumgänglichen Bauten und
Anlagen in hochalpinen Landschaften auf eine landschaftsschonende Projektierung
und Gestaltung zu achten ist und bei Nutzungen und Eingriffen die Eigenart und
Qualität des Orts gewahrt und aufgewertet werden soll. Insbesondere müssen
Belastungen, die im Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten entstehen, minimiert
werden (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft/Bundesamt für
Raumplanung (Hrsg.), Landschaftskonzept Schweiz, 1998, S. 7, 9, 13 und 17). Bei
der Umsetzung des Landschaftskonzepts erscheint als besonders wichtig, dass
sensible Gelände wie Kreten und Aussichtslagen freigehalten, auf das Gegebene
Rücksicht genommen und ein Projekt gut in die Umgebung eingegliedert wird. Die
Standortfrage gehört zu den Grundvoraussetzungen eines Projekts und sollte
möglichst frühzeitig und umfassend geprüft werden (vgl. Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft (Hrsg.), Landschaftsästhetik, 2001, S. 8 und 62).

3.2 Der angefochtene Entscheid enthält keine Ausführungen zu möglichen
Alternativlösungen, sondern weist in Bezug auf die konkrete Standortwahl
insbesondere darauf hin, dass eine direkte Anbindung des Restaurants an die
bereits bestehende von der Seilbahn-Bergstation aufs Gipfelplateau führenden
Rolltreppe zwingend sei.
Die Rolltreppe hat zunächst eine Erschliessungsfunktion für das Gipfelplateau,
indem sie die Verbindung zur 1991 unterhalb des Plateaus errichteten
Seilbahnstation gewährleistet. Mit der Errichtung der Rolltreppe wurde kein
Vorentscheid für einen neuen Standort des Bergrestaurants gefällt. Bei der
Überprüfung des Standorts kann der aus betrieblichen Gründen notwendigen
möglichst guten Anbindung an die Seilbahnstation zwar ein gewisses Gewicht
zukommen. Das Interesse an der Schonung der Landschaft verlangt jedoch die
Prüfung, ob auch an einem anderen Standort, der mit weniger starken Eingriffen
in die Landschaft verbunden ist, ein Bergrestaurant errichtet und
wirtschaftlich geführt werden kann.

3.3 Am bundesgerichtlichen Augenschein hat sich ergeben, dass die Bauherrschaft
eine Erweiterung des bestehenden Restaurants unterhalb des Gipfelplateaus
insbesondere unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfte, bevor sie
die Errichtung eines Neubaus auf dem Gipfel in Erwägung zog. Gegen eine
Erweiterung des Restaurants am bisherigen Standort sprachen vor allem die engen
räumlichen Verhältnisse und das Anliegen, die Verkehrsströme der Besucher
insbesondere im Winter zu entflechten, indem ein zusätzlicher direkter Zugang
von der Bergstation der Seilbahn zu den Skipisten am Ort des bisherigen
Restaurants geschaffen werden kann. Hinzu kamen geologische Schwierigkeiten,
die einen Ausbau des Restaurants am bisherigen Standort in Frage stellten. Auf
eine eingehende Beurteilung der beiden zur Diskussion gestellten Standorte
unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes wurde im kantonalen Verfahren
verzichtet. Dies ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Standortgebundenheit grundsätzlich nicht vereinbar, führt im vorliegenden Fall
jedoch aus den dargelegten Erkenntnissen aufgrund des Augenscheins und den
nachfolgenden Erwägungen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz das beantragte Gutachten der Eidgenössischen
Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nicht eingeholt habe.

4.1 Der Weisshorngipfel ist nicht in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG
enthalten, weshalb eine Pflicht zur Begutachtung durch die ENHK nicht direkt
auf Art. 7 Abs. 2 NHG abgestützt werden kann. Indessen kann die ENHK nach Art.
8 NHG i.V.m. Art. 25 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und
Heimatschutz (NHV; SR 451.1) in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Stadium
des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung
von Objekten abgeben. Diese fakultative Begutachtung bezieht sich insbesondere
auf Objekte, die nicht in einem Bundesinventar nach Art. 5 NHG aufgeführt sind
(Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, 1997, Art. 8 Rz. 1; s. auch Art. 25 Abs. 1
lit. d NHV). Eine fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG kann auch zum Zug
kommen, wenn das ENHK-Gutachten von einer Verfahrenspartei beantragt wird,
wobei die ENHK selbst entscheidet, ob sie ein Gutachten abgibt (Leimbacher,
a.a.O., Art. 8 Rz. 4).

4.2 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein
ENHK-Gutachten beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag
abgelehnt, weil kein Anspruch auf Begutachtung bestehe und der rechtserhebliche
Sachverhalt aus den umfangreichen Akten hervorgehe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe Anlass zu einer Begutachtung durch
die Fachkommission des Bundes für Natur- und Heimatschutz bestanden, nachdem
die für diesen Sachbereich zuständigen kantonalen Fachstellen ausdrücklich
gegen das Vorhaben Stellung genommen hätten.

4.3 Aus den Stellungnahmen des kantonalen Amts für Natur und Umwelt ergibt sich
deutlich, dass die geplante Inanspruchnahme des Gipfelplateaus unter dem
Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes problematisch ist. Dies bestätigt auch
das BAFU in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde. Ein Gutachten der
ENHK im Sinne von Art. 8 NHG kann unter anderem aufzeigen, wie ein Objekt
bestmöglich geschont werden kann. Vor dem Hintergrund der bereits im kantonalen
Verfahren aktenkundigen Problematik der möglichen landschaftlichen
Beeinträchtigung des Weisshorngipfels durch das umstrittene Vorhaben hätten die
zuständigen kantonalen Behörden das Projekt mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2
NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV der ENHK zur Begutachtung unterbreiten
müssen. Der Beschwerdeführer hatte die Einholung eines ENHK-Gutachtens
beantragt und es stellte sich im Hinblick auf das Bauen auf Berggipfeln eine
grundsätzliche Frage. Liegt wie hier ein wichtiger Fall im Sinne der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung vor, so muss die Sache der ENHK zugeleitet werden,
damit diese entscheiden kann, ob sie eine Begutachtung vornehmen will. Der
Entscheid, ob bei Vorliegen eines wichtigen Falles gemäss Art. 8 NHG eine
Begutachtung erfolgen soll, ist ausschliesslich der ENHK vorbehalten (E. 4.1
hiervor). Die Baubewilligungsbehörden sind dafür nicht zuständig. Das
umstrittene Vorhaben tangiert in mehrfacher Hinsicht wichtige Anliegen des
Landschaftsschutzes. Diese bedürfen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für
das Bauen im Bereich von Berggipfeln vertiefter, fachkundiger Beurteilung.

4.4 Das Bundesgericht hat im Anschluss an seinen Augenschein die ENHK ersucht,
das umstrittene Vorhaben gestützt auf Art. 8 NHG zu begutachten, nachdem die
Bauherrschaft zusätzliche Ideenskizzen zur Gewährleistung der Rundsicht
eingereicht hatte. Die Parteien konnten sich zum Gutachten der ENHK
anschliessend äussern. Damit wurde die fakultative Begutachtung im Sinne von
Art. 8 NHG unter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien nachträglich
ermöglicht. Dem ungerechtfertigten Verzicht der Vorinstanz, den Fall der ENHK
zu unterbreiten, ist im Rahmen der Regelung der Kostenfolgen des
bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 126 II
111 E. 7b S. 125; 107 Ia 1 E. 1 S. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.117/2003 vom
31. Oktober 2003, in: ZBl 105/2004 S. 497 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts
1P.255/1999 vom 8. November 1999 E. 2b; s. E. 7 hiernach).

5.
Nach der Rechtsprechung kommt einem Gutachten der ENHK grosses Gewicht zu. Vom
Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden,
auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht (BGE
127 II 273 E. 4b S. 281; 125 II 591 E. 7a S. 602; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1P.185/1999 vom 22. Juli 1999, in: URP 1999 S. 794 ff.). Dies
trifft namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen
Feststellungen zu (BGE 127 II 273 E. 4b S. 281; Urteil des Bundesgerichts
1A.185/2006 vom 5. März 2007, in: URP 2007 S. 461 E. 6.1 mit Hinweisen). Diese
Grundsätze gelten sowohl für die gestützt auf Art. 7 NHG erforderliche
Begutachtung durch die ENHK als auch für die fakultative Begutachtung gemäss
Art. 8 NHG. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist der ENHK ein gewisses Ermessen
zuzuerkennen. So darf sie sich auf das für den Entscheid Wesentliche
beschränken. Sie soll namentlich darlegen, ob das Ausmass und das Gewicht der
Beeinträchtigung minimiert werden könnten, wobei sie für den Fall der
Realisierung soweit nötig Auflagen vorschlagen kann (BGE 127 II 273 E. 4b S.
281 mit Hinweis).
Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die ENHK keinen eigenen
Augenschein vorgenommen hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Die ENHK hat sich
bei der Begutachtung auf ihr eigenes Fachwissen und das umfangreiche
Bildmaterial in den Akten gestützt und eine Begehung als nicht erforderlich
erachtet. Dieses Vorgehen ist im Rahmen des Ermessens, das der Fachkommission
des Bundes zusteht, nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer der ENHK
weiter eine mangelhafte Auseinandersetzung mit der Frage der
Standortgebundenheit und möglicher Alternativen zum Neubauprojekt vorwirft,
scheint er davon auszugehen, es sei Aufgabe der ENHK, die Frage der
Standortgebundenheit zu beurteilen. Dem kann nicht gefolgt werden. Aufgabe der
ENHK ist es, sich zur möglichst ungeschmälerten Erhaltung eines Objekts zu
äussern und aufzuzeigen, auf welche Weise es möglichst weitgehend geschont
werden kann. Zu beantworten hat die ENHK insbesondere die Frage, ob und
gegebenenfalls in welchem Grad eine Beeinträchtigung vorliegt. Damit wird von
der ENHK nicht verlangt, zu jedem Projekt umfassende Alternativen aufzuzeigen
(BGE 127 II 273 E. 4b S. 280 f. mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund dieser
Rechtslage beanstandet der Beschwerdeführer das Gutachten der ENHK zu Unrecht.
Bei der Standortgebundenheit handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren
Beantwortung den zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichten obliegt. In
diesem Zusammenhang prüfen diese Instanzen auch die Frage möglicher
Alternativen (vgl. BGE 129 II 63 E. 3 S. 67 ff.). Die vom Beschwerdeführer
verlangte Einholung einer Zweitmeinung zum Gutachten der ENHK erweist sich
nicht als notwendig. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

6.
Die ENHK bringt in ihrem Gutachten zutreffend zum Ausdruck, dass das Bauen auf
den Bergen und im alpinen Raum besonders heikel ist. Sehr exponiert stehende,
die Naturlandschaft prägende, dominierende oder diese inszenierende Bauten sind
grundsätzlich unerwünscht. Für standortgebundene und zwingend notwendige Bauten
sind besonders hohe Kriterien an Standort, Dimension und Architektur zu
stellen. Negative Auswirkungen auf Lebensräume, Flora und Fauna sowie die
Beeinträchtigung von herausragenden geomorphologischen Elementen sind zu
vermeiden. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und der erwähnten Richtlinien
und Grundsätze (vgl. E. 3.1 hiervor, Landschaftsschutzkonzept etc.)
unterstreicht die ENHK, dass unberührte und nicht erschlossene Berggipfel oder
Kreten nicht bebaut werden dürfen, zumal der Erschliessungsgrad der alpinen
Gebiete in der Schweiz bereits sehr hoch sei.
Dieser Grundsatz gilt allgemein auch ausserhalb von Schutzgebieten von
nationaler Bedeutung. An erschlossenen und touristisch intensiv genutzten
Standorten muss im Detail geprüft werden, ob sich ein geplanter Neubau in die
Landschaft integriert oder nicht.

6.1 Im Gipfelbereich des Weisshorns befinden sich bereits zahlreiche Bauten und
Anlagen der touristischen Infrastruktur wie das an die Seilbahnstation
angebaute Bergrestaurant "Weisshorngipfel" (Baujahr 1956), südöstlich davon die
Berghütte "Weisshorn" mit dem dazugehörenden, auf dem Gipfelplateau situierten
alten Gerätehaus sowie die Seilbahnstation der Aroser Bergbahnen AG aus dem
Jahre 1991 mit einem direkten Rolltreppenzugang auf das Gipfelplateau. Auf dem
Gipfelplateau selbst steht ein Sendemast der Swisscom mit den entsprechenden
(unterhalb des Gipfelniveaus liegenden) Nebenanlagen. Die im Jahr 1935 auf dem
Gipfelplateau errichtete Stoffelhütte (Depot Pistendienst und Gipfel-Bar) wurde
im Juli 2007 abgebrochen.
Das Gipfelplateau hat heute nach der nachvollziehbaren Einschätzung der ENHK
seine Natürlichkeit wegen der zahlreichen baulichen Eingriffe weitgehend
verloren. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Fotos belegen zwar, dass
der Gipfel des Aroser Weisshorns von Chur und verschiedenen Orten im Schanfigg
aus als natürliches Plateau wahrgenommen werden kann. Indessen sind auf den
Fotos die Swisscom - Antenne und teilweise deren Nebenanlagen sowie teilweise
die markante Bergstation der Seilbahn sichtbar, so dass auch von diesen
Standorten aus insgesamt keine unberührte, natürliche Landschaft in Erscheinung
tritt. Der Kritik der Beschwerdeführer an der Einschätzung der Natürlichkeit
des Gipfelplateaus durch die ENHK kann somit nicht gefolgt werden.

6.2 Schwerwiegende negative Auswirkungen auf schützenswerte Lebensräume und
seltene Tier- und Pflanzenarten macht der Beschwerdeführer nicht geltend und
sind nach Auffassung der ENHK aufgrund der beschriebenen Vorbelastung auch
nicht zu erwarten. Mit der vorgenommenen Redimensionierung des Neubaus wurden
die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild aus der Sicht der ENHK
erheblich verringert. Im Nahbereich wird das Projekt die Bergsilhouette
allerdings wegen seinem Standort auf dem Gipfelplateau verändern. Die ENHK ist
jedoch der Ansicht, dass der Neubau, trotz seiner exponierten Lage auf dem
Gipfel, keine erhebliche Zusatzbelastung darstellt, die grundsätzlich abgelehnt
werden müsste. Das Vorhaben berücksichtige mit seiner eher flachen Kubatur,
seiner nicht rechtwinkligen, kristallinen Form, dem matten, grauen Material und
der von den Plateaukanten weggerückten Position ausreichend das Gebot der
Schonung. Zudem seien die Eingriffe in das vorhandene Terrain gering. In
Anbetracht der bereits heute stark veränderten Situation und der Vorbelastung
durch die Antenne, die Seilbahnstation und weitere Bauten sowie die künstlichen
Terrainveränderungen im Gipfelbereich beurteilt die Kommission die
Beeinträchtigung der Gipfellandschaft als annehmbar. Eine neue Baute unterhalb
der Gipfellage würde die Beeinträchtigung durch die weiter bestehenden Anlagen
nicht so stark mindern, dass der Eindruck eines wenig belasteten Gipfels
entstünde.
Die ENHK hat weiter die Wirkung des Restaurants bei Dunkelheit untersucht. Sie
kommt zum Schluss, dass der Neubau am stärksten aus der Ferne in der Dämmerung
und bei Dunkelheit, wenn das durchgehende Fensterband durch die
Innenraumbeleuchtung erhellt wird, als künstliches Element in Erscheinung
treten werde. Da jedoch aus-drücklich auf eine Anstrahlung des Gebäudes von
aussen verzichtet werde und keine spezielle Beleuchtung des Fensterbands von
innen her geplant sei, werde aus der Ferne nur eine schwach strahlende
Lichtquelle sichtbar sein. Aus einzelnen Richtungen sei dies bereits heute beim
bestehenden Restaurant und bei der Bergstation der Luftseilbahn der Fall. Um in
Zukunft auch bei intensiverer Nutzung zu Nachtzeiten unerwünschte
Lichtimmissionen auszuschliessen, schlägt die ENHK vor, die Bauherrschaft zu
verpflichten, auf geeignete Weise (z.B. durch Storen) Lichtabstrahlungen auf
die Umgebung zu verhindern. Damit werde die Nachtlandschaft im Ergebnis nicht
markant verändert oder gestört.
Zur Frage, ob die Rundsicht durch einen Aussichtsturm oder ein begehbares Dach
des Restaurants gewährleistet werden soll, führt die ENHK aus, sowohl der Bau
eines zusätzlichen Turms wie auch die Erschliessung des Dachs des geplanten
Neubaus mit einer schrägen Passerelle führe zu einer zusätzlichen
Beeinträchtigung der Landschaft und Verunklärung der Architektur. Die Umgebung
des Neubaus sei durchgehend zugänglich, womit der Genuss der gesamten Aussicht
bei einem Rundgang möglich werde.
Die ENHK unterstreicht schliesslich, dass eine bestehende unerwünschte oder
beeinträchtigte Situation nicht automatisch jegliche Neubauprojekte
rechtfertigen könne, sondern dass bei Bauvorhaben in jedem Fall eine
grundsätzliche Beurteilung vorgenommen werden müsse.

6.3 Das Bundesgericht hat aufgrund der eigenen Feststellungen am Augenschein
und der Vorbringen der Parteien keinen Anlass, von der Beurteilung der
landschaftlichen Auswirkungen durch die ENHK abzuweichen. Der Neubau stellt
zwar einen markanten Akzent im Gipfelbereich dar. Dieser führt indessen
angesichts der intensiven touristischen Nutzung des Aroser Weisshorns und der
entsprechenden baulichen Anlagen sowie der übrigen bereits bestehenden
Vorbelastung, insbesondere durch die Antennenanlage, nicht zu einer relevanten
zusätzlichen Beeinträchtigung der Landschaft. Obwohl der Gipfel des Weisshorns
exponiert steht und auch von Chur aus sichtbar ist, ist aufgrund des nun leicht
von der Krete zurückversetzten Standorts, der reduzierten Ausmasse der neuen
Baute und der Materialwahl der Fassade in Übereinstimmung mit den Ausführungen
der ENHK nicht zu befürchten, dass der Neubau tagsüber aus grosser Distanz in
störender Art und Weise in Erscheinung treten wird. Unerwünschte Spiegelungen
sind wegen der Materialwahl nicht zu erwarten. Zur Vermeidung störender
Lichtimmissionen und Veränderungen der Landschaft bei Dunkelheit ist die
Bauherrschaft zu verpflichten, auf eine Beleuchtung des Gebäudes von aussen und
auf eine besondere inszenierende Innenbeleuchtung des Fensterbands dauerhaft zu
verzichten.

6.4 Die Bauherrschaft ist ausserdem zu verpflichten, das bestehende, an die
Seilbahnstation angebaute Bergrestaurant nach Vollendung des Neubaus auf dem
Gipfelplateau vollständig abzubrechen und das ganze Gebiet bis auf den
geplanten Durchgang für die Skifahrer zurückzubauen. Die Absicht der
Bauherrschaft zum Abbruch des bisherigen Restaurants ergibt sich bereits aus
der Bewilligung des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 22. Juni 2007, ohne
dass die Einzelheiten des Abbruchs und der neuen Gestaltung aus den
Projektplänen ersichtlich wären. Im vorliegenden Entscheid ist daher
klarzustellen, dass auch die bestehenden Terrassierungen und Stützmauern zu
entfernen sind und das Gebiet zu renaturieren ist, soweit es nicht als
Durchgang für Skifahrer benötigt wird. Die Bauherrschaft hat diesbezüglich
während des bundesgerichtlichen Verfahrens aufgrund des Gutachtens der ENHK ein
konkretes, ausführungsreifes Projekt vorgelegt (Plan der Architektin Tilla
Theus vom 19. November 2009). Dieses Rückbau- und Renaturierungsprojekt trägt
der von der ENHK in ihrem Gutachten vom 30. April 2009 formulierten Auflage zur
Schonung der Landschaft Rechnung, wobei weitere von der ENHK verlangte Auflagen
zu beachten sind. So ist insbesondere sicherzustellen, dass auf ausserhalb des
Gipfelplateaus liegenden Flächen mit naturnahem Bewuchs nur Abbruchmaterial an-
und aufgeschüttet werden darf, wenn dies technisch zwingend nötig ist. Die
technische Notwendigkeit ist in der schriftlichen Dokumentation der
ökologischen Baubegleitung nachzuweisen. Überschüssiges Material muss ins Tal
transportiert werden. Die geplante Stützmauer beim neuen Ausgang der
Bergstation der Luftseilbahn ist als nicht verfugte Trockensteinmauer zu
erstellen. Sollte wegen ungenügender Hangstabilität eine massivere
Mauerkonstruktion nötig sein, so müsste diese mit einer nicht verfugten
Trockensteinmauer verkleidet werden. Weiter ist der Standort des
Luftfassungsschachts zu überprüfen und an die Rolltreppenanlage oder an die
Bergstation anzulehnen. Schliesslich soll die Detailplanung und Realisierung
des Vorhabens durch eine ausgewiesene Fachperson aus dem Bereich Natur und
Landschaft begleitet werden. Diese ökologische Baubegleitung wird auch bei der
Festlegung der maximalen Ausdehnung und der Materialqualität sowie der Ansaat
der neuen Oberflächen vor Ort mitzuwirken haben. Die ENHK verweist in diesem
Zusammenhang auf die Richtlinie Hochlagenbegrünung des Vereins für
Ingenieurbiologie (Mitteilungsblatt 2/2008).
Die von der ENHK vorgeschlagenen Auflagen sind geeignet, den Eingriff in die
Landschaft möglichst klein zu halten. Die Arosa Bergbahnen AG stimmt diesen
Auflagen ausdrücklich zu. Die in Dispositiv-Ziff. 2a der Bewilligung des
kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 22. Juni 2007 angeordnete fachlich
kompetente Umweltbaubegleitung wird auch die Umsetzung dieser zusätzlichen
Auflagen mit den erforderlichen Weisungen zu begleiten und abschliessend zu
dokumentieren haben. Die umstrittene Ausnahmebewilligung ist mit diesen
zusätzlichen Bedingungen und Auflagen zu ergänzen.

6.5 Die hier vorgenommene Beurteilung beruht auf einer detaillierten Prüfung
der am Gipfel des Weisshorns vorliegenden Verhältnisse. Das Gericht teilt die
Auffassung der ENHK, dass nicht jede vorbestehende unerwünschte oder
beeinträchtigte Situation automatisch jegliche Neu-bauprojekte rechtfertigen
kann. Unabdingbar ist bei Neubauten an derart exponierten Lagen eine
hochstehende architektonische Qualität. Das hier umstrittene Neubauprojekt
überwiegt insgesamt auch nach den Ausführungen der ENHK die negativen
Auswirkungen der bisherigen Gipfelüberbauung in Bezug auf die Gestaltung und
die Integration in das Landschaftsbild. In diesem Zusammenhang ist auch von
Bedeutung, dass durch den vorgesehenen Abbruch des bestehenden Restaurants
neben der Bergstation ein erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild beim
bisherigen Bergrestaurant rückgängig gemacht wird.

6.6 Die ENHK beantragt weiter, die Bauherrschaft sei zu verpflichten, auf den
Bau einer zusätzlichen Aussichtsplattform (Turm oder Dachterrasse) zu
verzichten. Eine entsprechende Erweiterung des umstrittenen Vorhabens war nicht
Gegenstand des Baugesuchs der Arosa Bergbahnen AG, sondern wurde lediglich im
bundesgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Rüge diskutiert, die
bisher gewährleistete Panoramasicht müsse erhalten bleiben. Die Bauherrschaft
hat sich auch in diesem Punkt mit der Auffassung der ENHK ausdrücklich
einverstanden erklärt.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
Die Baubewilligungen des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 22. Juni 2007
und der Gemeinde Arosa vom 25. Juni 2007 werden gestützt auf Art. 107 Abs. 2
BGG durch Anordnungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen ergänzt. Diese
betreffen die Beseitigung des bestehenden Bergrestaurants neben der
Seilbahnstation (inkl. Terrassierungen und Stützmauern), den Verzicht auf eine
besondere inszenierende Beleuchtung sowie die Ergreifung geeigneter Massnahmen,
mit welchen eine Abstrahlung von Licht aus dem Restaurant nach aussen bei
Dunkelheit verhindert werden soll. Auf den Bau einer zusätzlichen
Aussichtsplattform (Turm oder Dachterrasse) ist zu verzichten. Eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz oder die Baubehörde wird damit im Interesse der
Prozessökonomie vermieden. Die Baubehörde hat die ordnungsgemässe Ausführung
der Anordnungen durchzusetzen.
Bei teilweisem Unterliegen wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Teil der
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 12f NHG). Im
kantonalen Verfahren wurde allerdings zu Unrecht darauf verzichtet, das
umstrittene Projekt der ENHK zur Begutachtung zu unterbreiten, was im Rahmen
der Kostenfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen ist (s.
E. 4.4 hiervor). Unter Beachtung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt,
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In gleicher Weise ist
auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Erhebung von
Gerichtskosten und die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. Die
Ziff. 2 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sind somit in
Anwendung von Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, und die
Baubewilligungen des Amts für Raumentwicklung Graubünden vom 22. Juni 2007
sowie der Gemeinde Arosa vom 25. Juni 2007 werden durch folgende Bestimmungen
ergänzt:

1.1 Das bestehende, an die Seilbahnstation angebaute Bergrestaurant ist nach
Vollendung des Neubaus auf dem Gipfelplateau abzubrechen, und das Gebiet ist
nach dem Rückbau- und Renaturierungsprojekt der Architektin Tilla Theus (Plan
vom 19. November 2009) unter Einhaltung folgender Auflagen neu zu gestalten:
1.1.1 Auf ausserhalb des Gipfelplateaus liegenden Flächen mit naturnahem
Bewuchs darf nur Abbruchmaterial an- und aufgeschüttet werden, wenn dies
technisch zwingend nötig ist. Die technische Notwendigkeit ist in der
schriftlichen Dokumentation der ökologischen Baubegleitung nachzuweisen.
Überschüssiges Material muss ins Tal transportiert werden.
1.1.2 Die geplante Stützmauer beim neuen Ausgang der Bergstation der
Luftseilbahn ist als nicht verfugte Trockensteinmauer zu erstellen. Sollte
wegen ungenügender Hangstabilität eine massivere Mauerkonstruktion nötig sein,
so müsste diese mit einer nicht verfugten Trockensteinmauer verkleidet werden.
1.1.3 Der Standort des Luftfassungsschachts ist an die Rolltreppenanlage oder
an die Bergstation anzulehnen.
1.1.4 Die Detailplanung und Realisierung des Vorhabens ist durch eine
ausgewiesene Fachperson aus dem Bereich Natur und Landschaft zu begleiten und
schriftlich zu dokumentieren (ökologische Baubegleitung).

1.2 Auf eine Beleuchtung des neuen Gipfelrestaurants von aussen und eine
besondere, inszenierende Innenbeleuchtung des Fensterbands ist zu verzichten.
Die Abstrahlung von Licht aus dem Restaurant nach aussen ist durch geeignete
Massnahmen (z.B. Storen) zu verhindern.

2.
Die Dispositiv-Ziff. 2 und 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 11. September 2007 werden aufgehoben.

3.
Für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Gemeinden Arosa und Tschiertschen, der
Bürgergemeinde Chur, dem Amt für Raumentwicklung und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie der Eidgenössischen Natur- und
Heimatschutzkommission, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für
Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag