Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.343/2007
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1C_343/2007 /fun

Urteil vom 15. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12,
5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 6. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ mit Verfügung
vom 22. Februar 2007 den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. Diese
Verfügung focht X.________ erfolgslos beim Departement Volkswirtschaft und
Inneres des Kantons Aargau an. Gegen den Departementsentscheid vom 11. April
2007 erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auf welche das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. September 2007 wegen
Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eintrat.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2007. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Urteil auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das
Verwaltungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es auf die Beschwerde
mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat. Da hinsichtlich des
Nichteintretensentscheids keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist
mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, dem
Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: