Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.342/2007
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1C_342/2007 /daa

Urteil vom 15. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Y.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau.

Stimmrechtsbeschwerde,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Regierungsrats des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. März 2007 wurde X.________
(geb. 10. Oktober 1908) gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB entmündigt. Der
Gemeinderat Rothrist wurde zur Bestellung eines Vormundes eingeladen. Das
Urteil wurde dem Gemeinderat Rothrist und der Beiständin von X.________
zugestellt. Das Urteil unterlag nach der Rechtsmittelbelehrung der
Appellation innert zwanzig Tagen. Das Urteil ist am 1. Mai 2007 in
Rechtskraft erwachsen.

Am 1. Oktober 2007 erhob Y.________ im Namen seiner Mutter X.________ beim
Regierungsrat des Kantons Aargau Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 77
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und
beanstandete das genannte Urteil des Bezirksgerichts Zofingen, offenbar mit
dem Zweck, an der Wahl des Nationalrates vom 21. Oktober 2007 teilnehmen zu
können. Zudem erhob Y.________ in eigenem Namen im Hinblick auf die
Nationalratswahl Wahlbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. c BPR.

Der Regierungsrat ist auf beide Beschwerden nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 erhebt Y.________ im Namen seiner Mutter
X.________ beim Bundesgericht im Hinblick auf deren Stimmberechtigung
Beschwerde und beantragt die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils vom
29. März 2007. Von einer Beschwerde hinsichtlich der Nationalratswahl sieht
er ab.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.
Der Regierungsrat ist auf die gegen das Bezirksgerichtsurteil gerichtete
Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten. Im Verfahren vor Bundesgericht legt
die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, weshalb der Regierungsrat auf
ihre Beschwerde hätte eintreten und das Bezirksgerichtsurteil überprüfen
müssen. Die Beschwerdeschrift genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs.
2 BGG nicht.

Der Sache nach beanstandet die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde das
Urteil des Bezirksgerichts Zofingen. Dieses Urteil unterlag der (nicht
erhobenen) Appellation. Es kann - auch unter dem Gesichtswinkel der
Stimmrechtsbeschwerde - nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden.

Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Es rechtfertigt
sich, keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons
Aargau sowie der Bundeskanzlei, z.H. Hans-Urs Wili, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: