Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.33/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_33/2007 / aka
1C_34/2007

Urteil vom 21. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
Oberwalliser Kreisspital Brig,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten,
Grosser Rat des Kantons Wallis, rue du Grand-Pont 4, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006,
Verordnung zur Übertragung der Infrastrukturen der Spitäler vom 31. Januar 2007

Beschwerde gegen das Gesetz des Grossen Rates
des Kantons Wallis vom 12. Oktober 2006 und gegen
die Verordnung des Staatsrates des Kantons Wallis vom
31. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Grosse Rat des Kantons Wallis verabschiedete am 12. Oktober 2006 das Gesetz
über die Krankenanstalten und -institutionen (KAI-G, im Folgenden auch Gesetz).

Diesem Gesetz gingen zahlreiche Bemühungen zu Organisation und Struktur des
Spitalwesens im Kanton Wallis voraus. Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung von 1994 (KVG) und die neue kantonale
Gesundheitsgesetzgebung von 1996 stellten neue Anforderungen hinsichtlich
Führung, Effizienz, Transparenz und Planung der Walliser Spitäler. Am 1.
Februar 2002 erliess der Grosse Rat das Dekret über das Gesundheitsnetz Wallis
(GNW-D, im Folgenden auch Dekret 2002). Mit diesem Dekret wurde das
Gesundheitsnetz Wallis (GNW) zu einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen
Anstalt; gleichzeitig erhielt das GNW die Kompetenz und Aufgabe, den Vollzug
der kantonalen Spitalplanung zu gewährleisten und die Tätigkeiten der
öffentlichen und der als gemeinnützig anerkannten Spitäler und
medizinisch-technischen Institute zu koordinieren (vgl. Art. 4 f.).

Das Dekret wurde am 4. September 2003 revidiert (Dekret 2003). Das GNW behielt
die Aufgabe, den Vollzug der kantonalen Spitalplanung zu gewährleisten und die
Tätigkeiten der öffentlichen und der als gemeinnützig anerkannten Spitäler und
medizinisch-technischen Institute unter seiner Zuständigkeit zu koordinieren;
es verwaltet die namentlich aufgezählten Spitäler und medizinisch-technischen
Institute (Art. 4 f.). Der Kanton soll die finanziellen Lasten, welche noch bei
den Gemeinden lagen, übernehmen. Die Besitzer der Spitäler und der
medizinisch-technischen Institute sind gehalten, dem GNW sämtliche Gebäude,
Installationen, Einrichtungen und übrigen Güter unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen (Art. 14 Abs. 1). Das GNW soll über die ausschliessliche Zuständigkeit
zur Verwaltung dieser Güter verfügen; den Spitälern wird verwehrt,
Spitalinfrastrukturen zu veräussern und darüber zu verfügen; im Grundbuch soll
ein Verbot des Verkaufs von Immobilienvermögen festgeschrieben werden (Art. 14
Abs. 2). Ferner wird das Gesetz die Einzelheiten, das Verfahren und das Datum
der Übertragung der zur Verfügung gestellten Infrastrukturen an das GNW
festlegen (Art. 15). Hierfür wurde eine paritätische Kommission zur Regelung
der Modalitäten des Eigentumsübergangs und der allfälligen Entschädigungen
eingesetzt.

Vor diesem Hintergrund ordnet das neue Gesetz über die Krankenanstalten und
-institutionen u.a. folgende Bereiche: Gesundheitsplanung (Art. 3 ff.);
Subventionierungsbedingungen und -modalitäten (Art. 7 ff.); Spitalpolitik (Art.
10 ff.); Gesundheitsnetz Wallis (Art. 13 ff.); Subventionierung des
Gesundheitsnetzes Wallis (Art. 22 ff.); übrige Gesundheitseinrichtungen und
-institutionen (Art. 35 ff); Umsetzung des KVG (Art. 40 ff.); Kontrollen und
Sanktionen (Art. 43 ff.); Übertragung der Infrastrukturen (Art. 45 ff.); Lohn-
und Sozialbedingungen des Personals (Art. 52 f.); Berufliche Vorsorge (Art.
54).

Im Übrigen enthält das Gesetz namentlich folgende Bestimmungen:

Art. 13 - Statut und Ziele des Gesundheitsnetzes Wallis
1 Das "Gesundheitsnetz Wallis" ist eine selbständige, mit juristischer
Persönlichkeit ausgestattete Unternehmung des öffentlichen Rechts, mit Sitz in
Sitten.
2 Der Zweck des GNW ist die Umsetzung der Spitalplanung und die Koordination
der Aktivitäten der in ihm eingebundenen Spitäler und medizinisch-technischen
Institute. Im Rahmen der Planung kann der Staatsrat dem GNW andere
Leistungsaufträge übertragen.

Art. 14 - In das GNW eingebundene Krankenanstalten und -institutionen
1 Bei Inkrafttreten des Gesetzes sind in das GNW eingebunden:
a) die Spitäler Brig, Visp, Siders, einschliesslich der Klinik Ste-Claire,
Sitten, Martinach, des Chablais und die Klinik St-Amé in St-Maurice;
b) das Zentralinstitut der Walliser Spitäler (ZIWS), für dessen delegierte
Aktivitäten das Departement verantwortlich bleibt;
c) das Walliser Zentrum für Pneumologie (WZP);
d) die Psychiatrischen Institutionen des Mittel- und Unterwallis (IPVR).
Der Staatsrat listet die in das GNW eingebundenen Krankenanstalten und
-institutionen in einer Verordnung auf, die dem Grossen Rat bei jeder Änderung
zur Genehmigung unterbreitet wird.
...

Art. 45 - Übertragung des Eigentums
1 Das Eigentum an den Grundstücken und Gebäuden, die für die Ausübung der
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spitalplanung nötig sind, wird an den
Kanton übertragen, der sie dem GNW zur Verfügung stellt. Das Eigentum an den
Ausrüstungen wird dem GNW übertragen. Der Staatsrat bestimmt in einer
Verordnung die Modalitäten für die Übertragung der Infrastrukturen.
2 Die Infrastrukturen des Spitals des Chablais und die des Zentralinstituts der
Walliser Spitäler sind nicht von der Übertragung betroffen. Die spätere
Übertragung der Infrastrukturen dieser Institutionen an den Kanton unter
denselben Bedingungen und Modalitäten bleibt vorbehalten.
3 Der Staatsrat erstellt die endgültige Liste der zu übertragenden
Spitalinfrastrukturen. Die Übertragung schliesst alle Infrastrukturen ein, die
für die Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen der Spitalplanung notwendig sind.
4 Allfällige Forderungen von Dritten, insbesondere von religiösen
Gemeinschaften, mit Ausnahme der öffentlichen Gemeinwesen, werden nur
berücksichtigt, wenn sie vor Ablauf des Dekrets vom 4. September 2003 über das
GNW geltend gemacht und begründet worden sind.

Art. 47 - Zurverfügungstellung der Infrastrukturen
1 Der Kanton stellt dem GNW unentgeltlich sämtliche notwendigen Grundstücke und
Gebäude zur Verfügung. Die Ausgaben für Unterhalt und Umbauten gehen zu Lasten
des Kantons.
2 Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung die Einzelheiten der
Zurverfügungstellung der Infrastruktur.
3 Die bestehenden oder zukünftigen Verträge betreffend das Spital des Chablais
und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler bleiben vorbehalten.

Art. 48 - Entschädigung, a) Grundsätze
1 Die ehemaligen Besitzer von übertragenen Infrastrukturen haben Anrecht auf
eine Entschädigung für den Boden, die Bauwerke und die Ausrüstungen.
2 Für die Berechnung der Entschädigung wird der Betrag der ehemaligen Besitzer
an die nötigen Investitionen für den Erwerb, den Bau und den Umbau der
übertragenen Güter berücksichtigt. Bei der Entschädigung müssen die
Gleichbehandlung der Gemeindeverbände und die Billigkeit gegenüber den
religiösen Kongregationen beachtet werden.
3 Es wird keine Entschädigung gewährt für:
a) die von den Anstalten getätigten Investitionen, die aus dem Betriebsvermögen
finanziert wurden;
b) die Investitionen, die vom Kanton im Rahmen der Schuldenübernahme der
Spitäler im Jahre 1990 finanziert wurden.
4 Die Entschädigung wird an die früheren Eigentümer ausbezahlt. Es ist Aufgabe
der Gemeindeverbände, die auf sie entfallende Entschädigung auf ihre Mitglieder
aufzuteilen.
5 Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung die für die Berechnung der
Entschädigungen anzuwendenden Regeln.

B.
Der Staatsrat des Kantons Wallis stellte mit Beschluss vom 31. Januar 2007
fest, dass gegen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen das
Referendum nicht ergriffen worden war, erwahrte es und setzte es auf den 1.
Februar 2007 in Kraft.

Ebenfalls am 31. Januar 2007 erliess der Staatsrat in Ausführung des Gesetzes
über die Krankenanstalten und -institutionen die Verordnung zur Übertragung der
Infrastruktur der Spitäler (ÜSI-V, im Folgenden auch Verordnung). Diese
Verordnung enthält namentlich folgende Bestimmungen:

Art. 1 - Zweck und Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert die Modalitäten der Übertragung des
Eigentums an den Spitalinfrastrukturen vom Typ Immobilien (Grundstücke und
Gebäude) von den Spitalvereinen und den religiösen Kongregationen an den
Kanton, der diese dem GNW zur Verfügung stellt.
2 Die Verordnung sieht gleichzeitig die Modalitäten der Übertragung des
Eigentums an den Spitalinfrastrukturen vom Typ Mobiliar (Ausrüstungen) von den
Spitalvereinen, den religiösen Kongregationen und dem Kanton an das GNW vor.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden oder zukünftigen Verträge betreffend das
Spital des Chablais und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler.
4 Die Modalitäten der zur Verfügung Stellung der vom Kanton erworbenen
immobilen Infrastrukturen zugunsten des GNW werden in einer separaten
Verordnung geregelt.

Art. 2 - Übertragung- und Entschädigungsverfahren (Grundstücke, Gebäude und
Ausrüstungen)
1 Zur Festlegung der Entschädigung, die jedem Eigentümer bei der Übertragung
seiner Infrastrukturen zusteht, stützt sich der Staatsrat sowohl auf die
Vorschläge der paritätischen Kommission, welche mit dem Dekret vom 4. September
2003 über das GNW eingesetzt wurde, als auch auf die möglichen Abkommen
zwischen den Spitalvereinen oder den religiösen Kongregationen.
2 Die Übertragung der Infrastrukturen erfolgt am Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung. Der Eintrag im Grundbuch erfolgt nach einfachem Vorweisen der
schriftlichen Konventionen, die vom Staatsrat genehmigt wurden oder der vom
Staatsrat gefällten Entscheide im Zusammenhang mit der Übertragung der
Infrastrukturen.
3 Der Kanton entschädigt die Vereine oder religiösen Kongregationen für die
übertragenen Infrastrukturen binnen dreissig Tagen nach dem Eintrag im
Grundbuch.
...

Art. 3 - Berechnungsmethoden der Entschädigungen
1 Falls festgelegt wird, dass dem Eigentümer der Infrastrukturen, die dem
Kanton übertragen wurden, eine Entschädigung geschuldet wird, werden die
folgenden Regeln angewendet.
2 Die Grundstücke, die subventioniert wurden, können nicht Gegenstand einer
Entschädigung sein. Grundstücke, die nicht vom Kanton subventioniert wurden,
können gemäss Katasterwert entschädigt werden, ausser bei einer Vereinbarung,
die für den Kanton besser ist.
3 Die Gebäude können Gegenstand einer Entschädigung sein, wenn diese von den
Gemeinden oder einer religiösen Kongregation finanziert wurden. Die Vereine
oder religiösen Kongregationen müssen diese Finanzierung nachweisen. Für die
Berechnung der Entschädigung werden die bewilligten Investitionen linear mit
4,5 Prozent bis zum Ablauf des Dekrets über das GNW abgeschrieben.
4 Die Ausrüstungen können Gegenstand einer Entschädigung sein, wenn sie von den
Gemeinden oder religiösen Kongregationen finanziert wurden. Die Vereine oder
religiösen Kongregationen müssen diese Finanzierung nachweisen. Für die
Berechnung der Entschädigung wird ein Drittel der bewilligten Investitionen
linear mit 10 Prozent und zwei Drittel linear mit 20 Prozent bis zum Ablauf des
Dekrets über das GNW abgeschrieben.
5 Die von den ehemaligen Eigentümern bezahlten Zinsen für die nicht anerkannten
und folglich nicht vom Kanton subventionierten Investitionen sind nicht
Gegenstand einer Entschädigung.

Art. 4 - Modalitäten der Übertragung

Art. 5 - Rückerstattung der Subventionen

Art. 6 - Nachfolgender Verkauf der Infrastrukturen: Gewinnbeteiligung

Art. 7 - Nachfolgender Verkauf der Infrastrukturen: Vorkaufsrecht

Art. 8 - Übertragung des Eigentums an den Ausrüstungen
1 Die Spitalvereine, die religiösen Kongregationen und der Kanton für die
Walliser Lungenklinik (CVP) und die IPVR übertragen dem GNW das Eigentum an den
Ausrüstungen der Spitäler (für den Spitalbetrieb notwendiges Mobiliar,
technische, medizinische und administrative Geräte).
...

Dieser Staatsratsverordnung ging insbesondere die Verordnung über die
Zurverfügungstellung der Infrastrukturen der Krankenanstalten und
medizinisch-technischen Instituten an das Gesundheitsnetz Wallis vom 12.
November 2003 voraus. Am 5. November 2003 setzte der Staatsrat eine
Expertenkommission ein und nahm von deren Bericht vom 4. Oktober 2004 und von
einem Zusatzbericht der Kommission vom 5. April 2006 Kenntnis. Diese Berichte
bildeten wesentliche Grundlagen für die Erarbeitung des Gesetzes über die
Krankenanstalten und -institutionen sowie der Verordnung zur Übertragung der
Infrastruktur der Spitäler.

C.
Am 23. November 2006 erhob das Oberwalliser Kreisspital Brig gegen das Gesetz
über die Krankenanstalten und -institutionen staatsrechtliche Beschwerde. Mit
Urteil vom 6. Dezember 2006 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein
(Urteil 2P.309/2006).

D.
Darauf hin erhob das Oberwalliser Kreisspital Brig (OKB) am 2. März 2007 gegen
das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen Beschwerde gemäss Art.
82 BGG. Es beantragt die Aufhebung der Bestimmungen des Dritten Titels, Kapitel
1, insbesondere die Aufhebung der in Art. 48 festgehaltenen Grundsätze
betreffend die Entschädigung sowie der Art. 45 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 3
(Verfahren 1C_33/2007).

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er als Verein nach Art. 60 ZGB
privatrechtlicher Eigentümer der entsprechenden Spitalparzelle und damit zur
Beschwerde legitimiert sei. Er beruft sich in erster Linie auf die
Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und den Anspruch auf volle Entschädigung im
Falle einer Enteignung sowie auf das kantonale Enteignungsrecht. Diesen
Anforderungen genüge das angefochtene Gesetz nicht, weil es keine volle
Entschädigung garantiere, insbesondere Mobiliar und Inventar sowie gewisse
Investitionen wie auch konjunkturelle Wertsteigerungen ausser Acht lasse und
eine Entschädigung für aus dem Betriebsvermögen finanzierte Investitionen nicht
vorsehe. Zudem halte es vor der Verfassung nicht stand, dem Staatsrat die
Festlegung der Entschädigungsregeln zu delegieren, da diese nicht von der
Enteignerin festzulegen seien, sondern von der Schätzungskommission im dafür
vorgesehenen Verfahren. Da die volle Entschädigung Voraussetzung der formellen
Enteignung sei, könnten die Übertragung der Infrastrukturen auf den Kanton erst
erfolgen, wenn die volle Entschädigung festgesetzt und bezahlt sei. Ferner
erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 (Abs. 1) BV im
Umstand, dass die Spitäler des Chablais und des Zentralinstituts der Walliser
Spitäler von der für die übrigen Spitäler vorgesehenen Übertragung der
Infrastrukturen ausgenommen sind und entsprechende Verträge vorbehalten werden.
Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 29a und Art. 30 (Abs. 1) BV,
welche eine richterliche Beurteilung verlangten und ein Verfahren ausschlössen,
das einzig durch Gesetz und staatsrätliche Verordnung festgelegt wird.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Gesetz sei mit Art. 19 der
Walliser Kantonsverfassung (KV/VS) nicht vereinbar.

E.
Mit separater Beschwerde vom 8. März 2007 focht das Oberwalliser Kreisspital
Brig auch die Verordnung des Staatsrates zur Übertragung der Infrastruktur der
Spitäler an und verlangte deren Aufhebung, insbesondere der Art. 2, Art. 3 und
Art. 4 (Verfahren 1C_34/2007). Auch insoweit belegt der Beschwerdeführer seine
Legitimation durch den Umstand, dass er als Verein privatrechtlicher Eigentümer
der Spitalparzelle und ein privatrechtlich organisierter Verein ist. Zur
Hauptsache macht er wiederum eine Verletzung von Art. 26 BV geltend. Er geht
davon aus, dass ihm mit der angefochtenen Verordnung private Rechte entzogen
und auf den Kanton übertragen werden. Die Verletzung von Art. 26 BV erblickt er
im Umstand, dass ein einfacher Entscheid des Staatsrates für die Enteignung
ausreichen soll, in dem der Enteigner selbst die Höhe der Entschädigung
festlegt. Anstelle des gerichtlichen Verfahrens gemäss Enteignungsrecht trete
ein allein vom Enteigner festgelegtes Sonderverfahren. Die Festsetzung und
Bezahlung der Entschädigung sei Voraussetzung einer Enteignung, damit nicht
vereinbar, dass die Infrastrukturen am Tage des Inkrafttretens der Verordnung
übertragen werden. Der Grundsatz der vollen Entschädigung werde in
verschiedener Hinsicht verletzt. Ferner stelle es eine materielle, ebenfalls zu
entschädigende Enteignung dar, wenn gewisse Infrastrukturen dem Gesundheitsnetz
Wallis unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Schliesslich beruft
sich der Beschwerdeführer auf Art. 19 KV/VS, der eine Unterstützung und
Förderung von Spitälern vorsieht, nicht hingegen eine Konfiskation von Eigentum
und dessen faktische Aufhebung.

F.
Der Staatsrat, dem sich der Grosse Rat anschliesst, beantragt im Wesentlichen,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. Der
Staatsrat weist vorerst auf die Entwicklung des kantonalen Spitalwesens im
Allgemeinen und auf die im Laufe der Zeit steigende Subventionierung der
Spitäler bzw. vollständige Übernahme der Kosten durch den Kanton im Speziellen
hin.

Zur Hauptsache bringt der Staatsrat vor, das Oberwalliser Kreisspital Brig sei
kein privatrechtlicher Verein, sondern eine aus Gemeinden und Bezirken
gebildete öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59 ZGB, wie sich
aus Statuten und Handelsblatteinträgen ergebe. In dieser Eigenschaft sei der
Beschwerdeführer nicht befugt, sich auf die angerufenen Freiheitsrechte der
Eigentumsgarantie und des Gleichheitsgebotes zu berufen. Die unterschiedliche
Behandlung des Beschwerdeführers und anderer Spitäler im Vergleich zu Spitälern
des Chablais und des Zentralinstituts der Walliser Spitäler ergebe sich aus
unterschiedlichen Verhältnissen und sei angesichts des Umstandes, dass auch
deren Einrichtungen auf den Kanton übertragen werden sollen, nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf die Bestimmung von
Art. 19 KV/VS berufen, der einen programmatischen Inhalt habe und keine Rechte
einräume. In Bezug auf die für das Oberwalliser Kreisspital Brig massgebliche
Entschädigung hebt der Staatsrat die Subventionierung durch den Kanton und die
Besonderheit der in Frage stehenden Einrichtungen hervor. Er geht davon aus,
dass vor dem Hintergrund der Gesundheitsgesetzgebung die Übertragung von
Aufgaben und Kompetenzen im Vordergrund stehe und daher nicht von einer
Enteignung gesprochen werden könne. Zudem würden die von den Gemeinden für den
Betrieb des Spitals vorgenommenen Investitionen im Rahmen der Entschädigung
berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer hält in seinen getrennt eingereichten, indes gleich
lautenden Repliken an seinen Anträgen zur Anfechtung von Gesetz und Verordnung
fest. Insbesondere geht er entgegen der Auffassung des Staatsrates davon aus,
dass er einen privatrechtlichen Verein bilde; daran ändere der Umstand nichts,
dass er aus Gemeinden und Bezirken gebildet werde und öffentliche Aufgaben
wahrnehme. Daher könne er sich auf die geltend gemachten Verfassungsrechte
berufen. Seiner Auffassung nach änderten die Ausführungen des Staatsrates
nichts am Umstand, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand einer Enteignung
vorliege; eine Öffentlichkeitserklärung im Sinne einer entsprechenden Widmung
sei nicht ersichtlich. Daher habe das Oberwalliser Kreisspital Brig Anspruch
auf eine volle Entschädigung; dabei sei insbesondere auch der konjunkturelle
Mehrwert seines Grundstückes mitzuberücksichtigen sowie die Übernahme von
allfälligen Rechnungsdefiziten durch die Gemeinden; gleich verhalte es sich mit
dem von den Versicherern finanzierten Teil der Investitionen. In Bezug auf die
vom Kanton getätigten Subventionen müssten diese in einem separaten Verfahren
zurückverlangt werden.

Der Staatsrat, dem sich der Grosse Rat anschliesst, hält fest, dass eine
Statutenänderung von 2001, in der der Begriff des privatrechtlichen Vereins
anstelle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft auftaucht, an der
öffentlich-rechtlichen Natur des Oberwalliser Kreisspitals Brig nichts geändert
habe; insbesondere habe keine entsprechende Entwidmung stattgefunden. Es gehe
nicht an, dass das Spital unter Annahme eines Verkehrswertes an den Kanton
übertragen werde, da es für öffentliche Spitäler keinen Markt gebe und das
Spital Brig im Wesentlichen mit Steuermitteln finanziert worden sei.

G.
Mit Beschluss vom 21. März 2007 hat der Staatsrat, gestützt auf Gesetz und
Verordnung, die Entschädigung für das Oberwalliser Spital Brig nunmehr konkret
festgelegt. Angesichts der vorliegenden Beschwerden hat er diesen Beschluss dem
Beschwerdeführer allerdings (noch) nicht eröffnet.

Mit Eingabe vom 2. April 2008 hat der Staatsrat dem Bundesgericht die auf
Gesetz und Verordnung abgestützten Vereinbarungen zwischen dem Kanton Wallis
und den Spitalvereinen bzw. Kliniken von Sierre, Sion-Hérens-Conthey, Visp,
Martigny, St-Amé betreffend Abtretung der Infrastrukturen zukommen lassen.

H.
Bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis sind seit
April 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Eigentümern von
Spitalliegenschaften hängig, mit denen vom Staatsrat verfügte und im Grundbuch
angemerkte Verfügungsbeschränkungen angefochten worden waren.

Erwägungen:

1.
1.1 Die beiden Beschwerden vom 2. März und 8. März 2007 stehen in einem engen
sachlichen Zusammenhang und sind daher in demselben Urteil zu behandeln.

Sowohl auf die gegen das kantonale Gesetz wie auf die gegen die Verordnung
gerichtete Beschwerde findet das Bundesgerichtsgesetz Anwendung (Art. 132 Abs.
1 BGG). Die angefochtene Verordnung datiert vom 31. Januar 2007; das
beanstandete Gesetz ist am 31. Januar 2007 erwahrt worden (vgl. BGE 133 I 286
E. 1 S. 288).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt gegen Recht verstossen soll. Die
Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht prüft das Bundesgericht gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet wird. Das Bundesgericht beurteilt nur rechtsgenüglich
vorgebrachte Rügen. Inwieweit die Beschwerden diesen Anforderungen genügen, ist
im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.

1.2 Bereits mit den Dekreten von 2002 und 2003 wurde das Gesundheitsnetz Wallis
als öffentlich-rechtliche Anstalt geschaffen und wurde vorgesehen, dass die
Besitzer der Spitäler und medizinischen Institute ihre Einrichtungen dem
Gesundheitsnetz unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das Gesetz über die
Krankenanstalten und -institutionen führt diese Ordnung weiter, sieht nunmehr
die Übertragung des Eigentums an Grundstücken und Gebäuden an den Kanton und
des Eigentums an den Ausrüstungen an das GNW vor (Art. 45 KAI-G) und legt die
Grundsätze der Abgeltung fest; hinzu kommt die Verordnung des Staatsrates zur
Übertragung der Infrastruktur der Spitäler, welche die Modalitäten der
Eigentumsübertragung und der Entschädigung präzisiert (vgl. Art. 1 ÜSI-V).
Gegenüber dem bisherigen Recht kommt den angefochtenen Erlassen entgegen der
Auffassung des Staatsrates ein neuer und eigenständiger Charakter zu, sodass
sie im Verfahren der abstrakten Normkontrolle gemäss Art. 82 lit. b BGG
angefochten werden können (vgl. BGE 122 I 222 E. 1 S. 224 zur Anfechtbarkeit
unveränderter Normen bei Teilrevision von Erlassen). Insoweit erweist sich die
Beschwerde als zulässig.

1.3 Der Beschwerdeführer stützt seine Legitimation auf den Umstand, dass er
einen privatrechtlichen Verein gemäss Art. 60 ZGB bilde. Der Staatsrat verneint
die Legitimation mit Hinweis auf die Natur des Beschwerdeführers als
öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59 ZGB. Wie es sich mit
der Rechtsform des Beschwerdeführers und der Berufung auf die Eigentumsgarantie
nach Art. 26 BV verhält, wird nachfolgend zu prüfen sein.

Die Legitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Soweit
ein kantonales Rechtsmittel fehlt (Art. 87 Abs. 1 BGG), entfällt für die
Erlassanfechtung das Erfordernis der formellen Beschwer nach Art. 89 Abs. 1
lit. a BGG. Zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses ist gemäss Art. 89 Abs. 1
lit. b und c BGG legitimiert, wer durch den Erlass aktuell oder virtuell
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher
Natur sein (BGE 133 I 286 E. 2.2 S. 290).

Im vorliegenden Fall ist von Art. 45 Abs. 1 KAI-G auszugehen, wonach das
Eigentum an Grundstücken und Einrichtungen auf den Kanton bzw. das GNW
übertragen wird. Die ehemaligen Besitzer von übertragenen Infrastrukturen haben
nach Art. 48 KAI-G Anrecht auf eine Entschädigung; die Bestimmung umschreibt
die Grundsätze der Abgeltung. Die Verordnung kommt gemäss Art. 1 Abs. 1 auf die
Spitalvereine zur Anwendung. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer durch
die angefochtenen Erlasse direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interessen
an deren (teilweiser) Aufhebung. Er ist daher zur Beschwerdeführung im Sinne
von von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG legitimiert und kann grundsätzlich
geltend machen, die vorgesehenen Abgeltungsgrundsätze hielten vor der
Verfassung nicht stand.

Der Beschwerdeführer beruft sich in der gegen die Verordnung gerichteten
Beschwerde zusätzlich sinngemäss auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG, wonach
Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde
legitimiert sind, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die
Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Wie es sich damit verhält, braucht
nicht weiter geprüft zu werden, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt,
inwiefern er in seinem Autonomiebereich betroffen und verletzt sei.

2.
Mit dem angefochtenen Gesetz wird das Eigentum an den Grundstücken und
Gebäuden, die für die Ausübung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Spitalplanung nötig sind, auf den Kanton übertragen, die Einrichtungen auf das
GNW (Art. 45 KAI-G). Das Gesetz räumt einen Anspruch auf Entschädigung für
Boden, Bauwerke und Ausrüstungen ein und legt die Grundsätze der Abgeltung fest
(Art. 48 KAI-G). Die Verordnung umschreibt die Berechnungsmethoden der
Abgeltung im Einzelnen (Art. 3 ÜSI-V).
Der Beschwerdeführer stellt mit seinen beiden Beschwerden den Grundsatz der
Eigentumsübertragung von den bisherigen Besitzern an den Kanton bzw. das
Gesundheitsnetz Wallis ungeachtet des Umstandes, dass er die Aufhebung von Art.
45 KAI-G verlangt, nicht in Frage. Er macht insbesondere nicht geltend, dass
die vom Gesetz vorgesehene Eigentumsübertragung als solche mit der Verfassung
im Widerspruch stehe oder keinem öffentlichen Interesse entspreche. Er
beanstandet ausschliesslich die Art und Weise bzw. den Umfang der Abgeltung für
den Eigentumsübergang, wie sie in Gesetz und Verordnung nunmehr umschrieben
sind. Die Beschwerden sind daher einzig unter dem Gesichtswinkel der
Entschädigung zu prüfen. Im Übrigen ist auf die Beschwerden mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten.

Steht in diesem Sinne lediglich die Abgeltung für die Eigentumsübertragung im
Sinne von Art. 48 KAI-G in Frage, erweist sich die Rüge der rechtsungleichen
Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Spitälern des Chablais und
zum Zentralinstitut der Walliser Spitäler von vornherein als unbegründet. Die
Übertragung des Eigentums der Letzteren wird zurzeit aufgeschoben; die spätere
Übertragung wird unter denselben Bedingungen vorbehalten (Art. 45 Abs. 2 KAI-G;
Art. 1 Abs. 3 ÜSI-V). Damit liegt in Bezug auf die Abgeltung der
Eigentumsübertragung zur Zeit keine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 BV vor. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf Art. 45 Abs. 1 und
2 und Art. 47 Abs. 3 KAI-G als unbegründet abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Die Verordnung umschreibt in Art. 2 hinsichtlich der Grundstücke, Gebäude und
Ausrüstungen das Übertragungs- und Entschädigungsverfahren und in Art. 4 die
Modalitäten der Übertragung. Beide Bestimmungen stehen nicht in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgeltung der Eigentumsübertragung. Sie
legen insbesondere die Grundsätze der Entschädigung nicht fest. Der
Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, im Einzelnen darzulegen, inwiefern
diese Bestimmungen gegen übergeordnetes Recht verstossen sollten. Daher ist
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Überdies ficht der Beschwerdeführer das von Gesetz und Verordnung vorgesehene
Verfahren zur Bestimmung der Abgeltung an.

3.
Im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend,
ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen
werden kann, der sie mit den angerufenen Verfassungsgarantien vereinbaren
lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, sofern sie sich
jeglicher verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer
solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S.
31, 128 I 327 E. 3.1 S. 334).

4.
Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden im Einzelnen ist
vorerst zu prüfen, welche Stellung dem Oberwalliser Kreisspital Brig zukommt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Eigentümer des Spitals und bilde einen
Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Demgegenüber macht der Staatsrat geltend, der
Beschwerdeführer sei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss Art. 59
ZGB.

4.1 Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass das Oberwalliser Kreisspital Brig-Glis
als Eigentümer des Spitals eingetragen ist; der Eintrag enthält die Anmerkung:
Veräusserungsverbot zG Gesundheitsnetz Wallis (Bel. 184/25.03.2004). Dem
Grundbuch sind keine weiteren Angaben zur rechtlichen Stellung des
Beschwerdeführers zu entnehmen.

4.2 Nach den Statuten des Oberwalliser Kreisspital Brigs (OKB) vom 22. Juni
2005 (Statuten 2005) besteht unter dem Namen Oberwalliser Kreisspital Brig ein
Verein im Sinne von Art. 60 ZGB und Art. 96 des Gesetzes über die
Gemeindeordnung (Art. 1). Als Zwecksetzung wird der Betrieb des Oberwalliser
Kreisspitals im öffentlichen Interesse und nach unternehmerischen Grundsätzen
im Rahmen der kantonalen Gesundheits- und Spitalplanung genannt (Art. 3).
Mitglieder können alle Gemeinden der Spitalregion Brig/Östl. Raron/Goms sein
(Art. 4). Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Betriebs- und
Investitionsbeiträgen des Kantons und der Gemeinden, den Kranken- und
Sozialversicherungsbeiträgen und den Finanzierungsbeiträgen von Patienten und
anderen Dritten (Art. 18). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen
Gesetzgebung (Art. 23). Die Statuten sind vom Staatsrat zu genehmigen (Art.
24). - Diesen Statuten 2005 ging eine Fassung vom 21. Juni 2001 (Statuten 2001)
mit im Wesentlichen gleichem Inhalt voraus. Weiter zurückliegende
Statutenfassungen, insbesondere jene vom 1. Juni 1990 liegen den Akten nicht
bei.

Der Staatsrat genehmigte die Statuten 2001 am 21. August 2001; eine Genehmigung
der Statuten von 2005 wird in den Akten nicht ausgewiesen.

4.3 Demgegenüber weist der Staatsrat auf verschiedene Dokumente hin, aus denen
der öffentlich-rechtliche Status des Oberwalliser Kreisspitals Brig hervorgeht.
Er verweist namentlich auf den Auszug aus dem Handelsregister. Daraus ergibt
sich, dass das Oberwalliser Kreisspital bereits 1908 als öffentlich-rechtliche
Körperschaft bezeichnet und eingetragen worden ist und immer noch als solche
figuriert. Anlässlich von Änderungen aus den Jahren 1998- 2005 wurde die
Bezeichnung als öffentlich-rechtliche Körperschaft beibehalten. Die Statuten
vom 18. Februar 1940, vom Staatsrat am 13. April 1940 genehmigt, halten in § 1
fest, dass die im Oberwalliser Kreisspital in Brig beteiligten Gemeinden und
Bezirke eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59 ZGB
bilden. Dies wird bestätigt im Bericht "Das Kreisspital des Oberwallis1908 -
1948". Darin wird ausgeführt, dass das Kreisspital ausschliesslich Eigentum der
Bezirke und der Gemeinden des Oberwallis ist (S. 1). Ferner wird darauf
hingewiesen, dass die ursprünglich vorgesehene Form als Verein zu
Missverständnissen Anlass gab und Art. 1 der Statuten von 1940 deshalb
festhielten, dass die im Oberwalliser Kreisspital in Brig beteiligten Gemeinden
und Bezirke eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59 ZGB
bilden (S. 7).

4.4 Aus den angeführten Unterlagen ergibt sich kein klares Bild über den Status
des Oberwalliser Kreisspitals Brig. Es zeigt sich, dass das Spital im
Handelsamtsblatt seit jeher als öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgeführt
worden und daran auch in jüngster Vergangenheit festgehalten worden ist. Über
längere Zeit hin ist es gemäss den Statuten als öffentlich-rechtliche
Körperschaft nach Art. 59 ZGB geführt worden. Erstmals in den die Statuten 2001
taucht die Bezeichnung als Verein gemäss Art. 60 ZGB auf. Den Akten sind
keinerlei Hinweise zu entnehmen, wie es zu dieser Änderung kam und welches die
Gründe hierzu waren. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch in der
Beschwerdeergänzung, auf die Hintergründe hinzuweisen. Umgekehrt weist auch der
Staatsrat nicht nach, weshalb und auf welcher Grundlage er die Statuten 2001
mit dem Vermerk Verein nach Art. 60 ZGB genehmigt hat. Wie dargetan, liegt eine
staatsrätliche Genehmigung der Statuten 2005 nicht in den Akten.

Bei dieser Sachlage ist nach den gesamten Umständen zu prüfen, welche Stellung
dem Beschwerdeführer zukommt.

Hierfür fällt vorerst in Betracht, dass lediglich Gemeinden Mitglieder sein
können und private Personen und privatrechtliche Vereinigungen davon
ausgeschlossen sind (Art. 4 der Statuten; vgl. auch Anhang zu den Statuten vom
18. Februar 1940. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Personen des
öffentlichen Bereichs, nämlich aus Vertretern der Gemeinden und Regionen und
einem Vertreter der Wirtschaft (Art. 12 der Statuten). Das OKB betreibt das
Spital im Rahmen der kantonalen Gesundheits- und Spitalplanung und im
öffentlichen Interesse nach unternehmerischen Grundsätzen; es stellt die
spitalmedizinische Grundversorgung und die Bereitstellung der fachmedizinischen
Spezialisierung sicher und sorgt für Fortbildung, für Koordination und
Kooperation mit andern Spitälern und für weitere Tätigkeiten im Interesse des
Gesundheitswesens (Art. 3 der Statuten). Die Einnahmen bestehen aus den
Betriebs- und Investitionsbeiträgen des Kantons und der Gemeinden sowie aus den
Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen und den Finanzierungsbeiträgen von
Patienten und Dritten (Art. 18 der Statuten).

Diese Übersicht zeigt, dass das Kreisspital Brig gesamthaft gesehen
öffentlich-rechtlich geprägt ist. Das zeigt sich gleichermassen an der
Zusammensetzung der Mitglieder wie an der Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
Ebenso sind Zweck und Tätigkeit des Spitals öffentlich-rechtlich ausgerichtet.
Es wird im öffentlichen Interesse sowie im Rahmen der kantonalen Gesundheits-
und Spitalplanung und der eidgenössischen Gesetzgebung betrieben. Die Vorgaben
für den Betrieb des Spitals sind mit dem Aufkommen der Problematik um
Effizienz, Planung, Kosten und Kostensteigerung in der zweiten Hälfte des 20.
Jahrhunderts sowie mit der Gesetzgebung auf Bundes- und Kantonsebene nunmehr
ausschliesslich durch öffentliches Recht vorgezeichnet. Den Spitälern verbleibt
in engem Rahmen nur ein sehr beschränkter Gestaltungsspielraum. Schliesslich
ist auch die Finanzierung öffentlich-rechtlich bestimmt und baut auf der
Subventionierung von Kanton und Gemeinden, den Leistungen von Kranken- und
Sozialversicherungen sowie den tariflich vorbestimmten Beiträgen von Patienten
auf. Das zeigt gesamthaft, dass dem Oberwalliser Kreisspital Brig die einem
Verein im Sinne von Art. 60 ZGB zukommende Autonomie fehlt und es vielmehr eine
ins übergeordnete Recht eingebundene öffentlich-rechtliche Körperschaft
darstellt, welche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Oberwalliser Kreisspital
Brig die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von Art.
59 ZGB einnimmt und der erst neueren Statutenbezeichnung als Verein gemäss Art.
60 ZGB keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Demnach ist die vorliegende
Beschwerde im Folgenden von diesem Ausgangspunkt aus zu beurteilen.

5.
In Bezug auf die Entschädigung für die Übertragung des Eigentums an
Grundstücken, Gebäuden und Ausrüstungen an den Kanton und das Gesundheitsnetz
Wallis und hinsichtlich der Höhe der Abgeltung wendet der Staatsrat zur
Hauptsache ein, der Beschwerdeführer sei angesichts seiner
öffentlich-rechtlichen Natur nicht legitimiert, sich auf die Eigentumsgarantie
nach Art. 26 BV zu berufen. Er macht geltend, die Eigentumsübertragung stelle
keinen Enteignungstatbestand dar, und leitet aus Art. 6 Abs. 3 der Walliser
Kantonsverfassung (KV/VS) ab, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine
volle Entschädigung zukomme. Der Beschwerdeführer ist in seiner
Beschwerdeergänzung auf den Einwand von Art. 6 Abs. 3 KV/VS nur am Rande
eingegangen.

5.1 Art. 6 KV/VS enthält eine kantonale Eigentumsgarantie mit den folgenden
Bestimmungen:

1 Das Eigentum ist unverletzlich.
2 Von diesem Grundsatz kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst
einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen
abgewichen werden.
3 Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der
Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens,
unentgeltlich abzutreten ist.

Es ist zu prüfen, welche Bedeutung diesen Verfassungsbestimmungen zukommt und
inwiefern diese für den vorliegenden Fall Anwendung finden können.

5.2 Die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 KV/VS bringen in einer Art. 26 BV
entsprechenden Weise zum Ausdruck, dass das Eigentum gewährleistet ist und dass
durch öffentliches Interesse gerechtfertigte Enteignungen zu entschädigen sind
(vgl. BGE 127 I 185 E. 3). Demgegenüber hat Art. 6 Abs. 3 KV/VS eine
eigenständige Bedeutung.

Die Bestimmung erlaubt, auf dem Wege der formellen Gesetzgebung des Kantons
festzulegen, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Burgerschaften und
Gemeinden Grund und Boden ohne Anspruch auf eine Entschädigung abzugeben haben.
Erforderlich hierfür ist ein öffentliches Interesse. Auch ohne förmlichen
Vermerk dürfte die Garantie der Gemeindeautonomie nach Art. 69 ff. KV/VS bzw.
gemäss Art. 50 Abs. 1 BV entsprechenden Übertagungen gewisse Grenzen setzen,
soweit die Gemeinden durch die Abtretung geradezu in ihrem Bestand gefährdet
würden (vgl. BGE 131 I 91 E. 1 S. 93).

Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bisher zur Tragweite von Art. 6
Abs. 3 KV/VS nicht ausgesprochen. Hingegen beurteilte es vergleichbare
Regelungen anderer Kantone. Im Jahre 1995 stand eine bündnerische Bestimmung in
Frage, wonach die Gemeinden für den Bau neuer Eisenbahnstrecken u.a. ihren
Gemeindeboden unentgeltlich abzutreten haben. Das Bundesgericht befand, dass es
sich bei dieser Abtretung um eine den Gemeinden auferlegte Pflicht zur
Subventionierung der Bahn in Form einer Naturalleistung handle, welche einer
Enteignung vorgehe bzw. eine solche überflüssig mache. Die Regelung verstosse
weder gegen die eidgenössische Eisenbahn- noch gegen die
Enteignungsgesetzgebung, und die beschwerdeführende Gemeinde könne sich mangels
Autonomie nicht auf die bundesverfassungsrechtliche Eigentumsgarantie berufen
(Urteil 1A.176/1992 vom 3. Mai 1995). In einem Tessiner Fall aus dem Jahre 1978
hielt es fest, dass das kantonale Recht Gemeinden und Korporationen
verpflichten könne, u.a. Boden für die Erstellung öffentlicher Werke
unentgeltlich abzutreten. Eine solche kantonalrechtliche Pflicht stelle einen
Naturalbeitrag der betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften dar und
mache eine Enteignung überflüssig (BGE 104 Ib 348).

In vergleichbarer Weise sieht Art. 6 Abs. 3 KV/VS vor, dass der Gesetzgeber
öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Burgerschaften und Gemeinden zur
unentgeltlichen Abtretung von Grund und Boden verpflichten könne. Eine solche
Abtretung geht einer Enteignung im Rechtssinne vor bzw. macht eine solche mit
einem entsprechenden Verfahren überflüssig. Es ist zu prüfen, ob sich der
Staatsrat bzw. der Kantonsrat mit den angefochtenen Erlassen darauf berufen
kann.

5.3 Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es der kantonale Gesetzgeber im
Sinne von Art. 6 Abs. 3 KV/VS ist, der mit dem Gesetz über die Krankenanstalten
und -institutionen die Übertragung an Grundstücken, Gebäuden und Ausrüstungen
angeordnet und hierfür die Grundsätze der Abgeltung festgelegt hat, welche in
der Verordnung zur Übertragung der Infrastruktur der Spitäler näher ausgeführt
werden.

Weiter ist davon auszugehen, dass die vom Gesetz vorgesehenen
Eigentumsübertragungen aus Rücksicht öffentlichen Nutzens, d.h. aus
hinreichendem öffentlichen Interesse erfolgen. Der Kantonsrat hat mit dem
angefochtenen Gesetz das Gesundheitswesen im Kanton auf eine neue Grundlage
gestellt, um den Anforderungen an eine moderne medizinische Versorgung gerecht
zu werden.

Die Verfassungsbestimmung präzisiert nicht, wem gegenüber Grund und Boden
abzutreten ist. Die Abgabe wird in erster Linie zugunsten des Kantons in
Betracht fallen. Gleichermassen fallen kantonale öffentlich-rechtliche
Anstalten wie das Gesundheitsnetz Wallis in Betracht.

Nach Art. 6 Abs. 3 KV/VS können Burgerschaften und Gemeinden zu entsprechenden
Abtretungen verpflichtet werden. Diese Pflicht trifft gleichermassen
öffentlich-rechtliche Körperschaften wie das Oberwalliser Kreisspital Brig. Wie
gezeigt, wird dieses einzig von Gemeinden getragen, sodass Art. 6 Abs. 3 KV/VS
auch im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Unerheblich ist der Umstand,
dass die Verfassungsbestimmung Grund und Boden anspricht, mit den angefochtenen
Erlassen über die Grundstücke hinaus auch die damit verbundenen Gebäude und
Einrichtungen einbezogen werden. Diese bilden im vorliegenden Fall mit den
Grundstücken eine Einheit. Jedenfalls kann der fraglichen Verfassungsbestimmung
diese Bedeutung zugemessen werden.

5.4 Die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 KV/VS hat zur Folge, dass die Übertragung
von Grundstücken, Gebäuden und Einrichtungen einer Enteignung vorgeht und
insoweit keinen Enteigngungstatbestand darstellt. Weiter ergibt sich daraus,
dass der Anspruch auf volle Entschädigung infolge Enteignung im Sinne von Art.
26 BV im vorliegenden Sachzusammenhang von vornherein nicht angerufen werden
kann. Desgleichen kann der Beschwerdeführer nicht vorbringen, dass das Eigentum
erst mit der Bezahlung der Enteignungsentschädigung übergehen kann (vgl.
demgegenüber Art. 91 des Bundesgesetzes über die Enteignung, SR 711).

Gesamthaft zeigt sich denn auch, dass der Eigentumsübertragung nicht die
Bedeutung einer Enteignung zukommt. Im Bemühen um Schaffung neuer Strukturen im
Gesundheitswesen des Kantons steht vielmehr eine Umlagerung von öffentlichen
Aufgaben im Vordergrund steht. Der Betrieb von regionalen Spitälern soll von
den Gemeinden und Bezirken auf die kantonale Anstalt Gesundheitsnetz Wallis
übertragen werden, welchem die Aufgabe der Spitalplanung und der Koordination
der Aktivitäten der Spitäler zukommt (Art. 13 KAI-G).

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund
seiner rechtlichen Stellung überhaupt auf Art. 26 BV berufen könnte oder nicht,
wie der Staatsrat in seiner Vernehmlassung geltend macht. Angesichts der
Anwendung von Art. 6 Abs. 3 KV/VS erweisen sich die auf Art. 26 BV gestützten
Rügen betreffend die Grundsätze und das Ausmass der Abgeltung für die
Übertragung des Eigentums von Grundstücken, Gebäuden und Einrichtungen als
unbegründet. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dem angefochtenen Gesetz
komme die Bedeutung einer Rückerstattung von Subventionen zu und hätte in einem
entsprechenden Verfahren vorgenommen werden müssen.

Wie dargetan, ficht der Beschwerdeführer die Eigentumsübertragung als solche
nicht an. Darüber hinaus macht er auch nicht geltend, die Grundsätze der
Abgeltung verstiessen aus andern Gründen gegen die Verfassung. Demnach erweisen
sich die Beschwerden in der Hauptsache als unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern das Verfahren, wie es im
angefochtenen Gesetz vorgesehen ist. Er rügt, dass mit Art. 48 KAI-G die vom
Kanton geschuldete Abgeltung für die Eigentumsübertragung nicht von der
Schatzungskommission im Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz, sondern
vom Staatsrat festgelegt werde; die enteignende Partei lege somit die
Entschädigung selbst fest. Zudem werde das Enteignungsverfahren gemäss dem
kantonalen Enteignungsgesetz umgangen. Dieses Sonderverfahren nach Art. 48
KAI-G sei mit den Grundsätzen von Art. 29a und Art. 30 BV nicht vereinbar.

6.1 Unter dem Titel "Übertragung der Infrastrukturen" regeln die Bestimmungen
von Art. 45 ff. KAI-G die Übertragung des Eigentums an Grundstücken, Gebäuden
und Einrichtungen und legen die Grundsätze der Entschädigung fest. Es ist das
Gesetz selbst, welches ohne Bezugnahme auf das kantonale Enteignungsgesetz die
Eigentumsübertragung und die Entschädigung festsetzt. Der Beschwerdeführer
vermag nicht darzulegen, inwiefern dieses Vorgehen gegen Verfassungsrecht des
Bundes oder des Kantons verstossen sollte. Es ist dem Gesetzgeber nicht
verwehrt, für den streitigen Sachzusammenhang in einem formellen Gesetz ein
spezifisches Verfahren vorzusehen. Insbesondere ist der Gesetzgeber von
Verfassung wegen nicht gehalten, für die umstrittene Sachmaterie das kantonale
Enteignungsgesetz als anwendbar zu erklären. Wie dargetan, kann sich der
Gesetzgeber für das beanstandete Vorgehen direkt auf die Kantonsverfassung
berufen.

6.2 Unbegründet erweist sich auch die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1
BV. Diese Verfassungsbestimmung garantiert den Anspruch auf den gesetzlichen
Richter und gewährleistet jeder Person, dass ihre Sache vom zuständigen und
durch Gesetz geschaffenen Gericht beurteilt wird. Die Garantie setzt indes das
Vorliegen eines gerichtlichen Verfahrens voraus. Insbesondere räumt sie für
sich genommen keinen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht oder eine
gerichtliche Rechtsmittelinstanz ein (vgl. BGE 132 I 140 E. 2.2, 124 I 255 E.
5b). Soweit das angefochtene Gesetz keine gerichtliche Instanz vorsieht, kommt
Art. 30 Abs. 1 BV nicht zur Anwendung.

6.3 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 29a BV. Er macht
geltend, das vom angefochtenen Gesetz vorgesehene Verfahren, d.h. die durch
Gesetz und Verordnung festgelegte Eigentumsübertragung und vorbestimmte
Abgeltung ohne gerichtliches Verfahren und somit ohne gerichtlichen
Rechtsschutz stehe mit der Verfassung im Widerspruch.

Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde; Bund und Kantone können durch
Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Es ist
fraglich, kann aber offen gelassen werden, ob sich das Oberwalliser
Bezirksspital Brig in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft
im vorliegenden Zusammenhang auf Art. 29a BV berufen kann. Ausgangspunkt für
die Anwendung der Verfassungsbestimmung ist das Vorliegen einer
Rechtsstreitigkeit, einer Streitigkeit über Rechte und Pflichten. Was unter
Rechten und Pflichten zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus der
Verfassungsnorm, sondern aus dem zugrunde liegenden Gesetzes- und
Verordnungsrecht (vgl. Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, in: ZBl 107/2006 S. 88/92). Dieses legt
im vorliegenden Sachzusammenhang den Eigentumsübergang und die Abgeltung selber
fest. Daher liegt keine Verletzung von Art. 29a BV vor, welche Bestimmung im
Übrigen den Ausschluss einer gerichtlichen Beurteilung selber vorsieht. Es
braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer
die ihm vom Staatsrat mit noch zu eröffnendem Beschluss zugesprochene Abgeltung
nach kantonalem Verfahrensrecht gerichtlich anfechten kann.

7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Gesetz und die Verordnung
verstiessen gegen Art. 19 KV/VS. Dem entgegnet der Staatsrat, der
Beschwerdeführer könne daraus für sich keine Rechte und Ansprüche ableiten. Die
Verfassungsbestimmung hat folgenden Wortlaut:
1 Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken
und -Krankenhäusern fördern und unterstützen.
2 Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten.

Die vom Beschwerdeführer angerufene Norm weist in typischer Weise
Programmcharakter auf. Sie erteilt dem Kanton die Zuständigkeit, im Bereiche
des - zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch vor allem lokal betreuten -
Gesundheitswesen Unterstützungen vorzunehmen und zudem entsprechende kantonale
Spitaleinrichtungen zu errichten. Die Bestimmung lässt offen, in welcher Weise
diese Förderung erfolgen soll und schreibt eine Unterstützung der lokalen
Spitäler auch nicht vor. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus Art.
19 KV/VS für sich von vornherein keine Ansprüche ableiten. Die Rüge erweist
sich daher als unbegründet.

8.
Demnach sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer, der hier eigene
Vermögensinteressen vertritt, die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66
Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Grosser Rat und dem Staatsrat des
Kantons Wallis sowie dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann