Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.337/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


1C_337/2007 /fun

Urteil vom 31. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

1. X.________,
2.Firma Y.________,
3.Firma Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Russische Föderation,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer, vom 26. September 2007.
Sachverhalt:

A.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt ein
Strafverfahren gegen X.________ und eine weitere Person. Sie wirft ihnen vor,
durch Betrug und Vertrauensmissbrauch der russischen Gesellschaft A.________
einen grossen Vermögensschaden zugefügt zu haben.

Am 12. Dezember 2005, ergänzt am 21. April 2006, ersuchte die
Generalstaatsanwaltschaft die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 24. April 2007 ordnete die Schweizerische
Bundesanwaltschaft die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die
ersuchende Behörde an.

Die von X.________, der Firma Y.________ und der Firma Z.________ dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 26.
September 2007 ab.

B.
X.________, die Firma Y.________ und die Firma Z.________ führen Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorliegende
Fall sei als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen; den
Beschwerdeführern sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der
Beschwerdeschrift gemäss Art. 43 BGG einzuräumen; der Entscheid des
Bundesstrafgerichtes und die Schlussverfügung seien aufzuheben; die
Rechtshilfe sei zu verweigern; eventualiter sei das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, der
vorliegende Fall sei nicht als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG
einzustufen.

Die Bundesanwaltschaft hält ebenfalls dafür, es sei kein besonders
bedeutender Fall gegeben.

Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn
er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3
S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein
besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter
Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.1, mit
Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall.
Das Bundesgericht hat sich in zwei Urteilen vom 3. Juli 2007 bereits
eingehend mit der vorliegenden Rechtshilfesache befasst (Urteil 1A.7/2007
sowie Urteil 1A.10 und 12/2007). Der angefochtene Entscheid stützt sich
darauf.
Das Bundesgericht hat in den Urteilen vom 3. Juli 2007 insbesondere den
Einwand zurückgewiesen, das Strafverfahren sei konstruiert und lediglich
vorgeschoben. Es lehnte es ab, bei der Prüfung der Sachverhaltsdarstellung im
Rechtshilfeersuchen den gleichen (strengen) Massstab anzulegen wie im Fall
Yukos. Es erwog dazu insbesondere, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,
dass es hier den russischen Behörden darum gehen könnte, einen politischen
Gegner zu schwächen. Es befand sodann, die Darlegung des Sachverhaltes im
Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen von Art. 14 EUeR bzw. Art. 28
IRSG. Das Rechtshilfeersuchen enthalte keine offensichtlichen Fehler, Lücken
oder Widersprüche, welche den darin dargelegten Sachverhalt sofort
entkräfteten. Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen erlaube die Prüfung der
beidseitigen Strafbarkeit. Letztere sei gegeben.

Der Beschwerdeführer 1 wurde am 22. Dezember 2006 in der Schweiz verhaftet.
Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 5. Juli 2007 seine Auslieferung an
Russland bewilligt. Die vom Beschwerdeführer 1 dagegen eingereichte
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht
als zulässig erachtet. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesgericht hängig.
Hat sich die Vorinstanz, wie gesagt, im hier angefochtenen Entscheid auf die
Erwägungen des Bundesgerichtes in den Urteilen vom 3. Juli 2007 gestützt,
besteht keine Gefahr sich widersprechender Entscheide; denn für das
Bundesgericht besteht kein Anlass, auf seine Erwägungen in den Urteilen vom
3. Juli 2007 zurückzukommen.

Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid vom 26. September 2007 (E.
7) nur zu einem Punkt geäussert, zu dem das Bundesgericht in den Urteilen vom
3. Juli 2007 in der Sache nicht bereits Stellung nahm. Dabei geht es um die
Verhältnismässigkeit der Herausgabe der hier in Frage stehenden
Bankunterlagen. Was die Vorinstanz dazu ausführt, stützt sich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, zu deren Änderung kein Grund besteht.

In Anbetracht dessen kann der vorliegende Fall nicht als besonders bedeutend
im Sinne von Art. 84 BGG eingestuft werden.

3.
Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

Der Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung nach Art. 43 BGG ist damit gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von je Fr. 700.--, insgesamt Fr. 2'100.--, werden den
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie
dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: