Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.336/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_336/2007/sst

Urteil vom 21. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder,

gegen

- Y.________,
- Z.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Tumegl/Tomils, 7418 Tumegl/Tomils, vertreten durch Rechtsanwältin
Barbara Janom Steiner,
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden,
Quaderstrasse 17, 7000 Chur,

Gegenstand
Pferdehaltung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Juni 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
4. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 31. August 2004 liessen Y.________ und Z.________ bei der Gemeinde Tumegl/
Tomils ein Baugesuch einreichen für einen Pferdeauslauf und einen Tür- und
Fenstereinbau auf Parzellen 465 und 480. Die Gemeinde legte das Gesuch nicht
öffentlich auf und bewilligte es am 14. Oktober 2004.
Die Nachbarn A. und B. X.________ wiesen die Gemeinde erstmals am 24. Januar
2005 und danach mehrfach darauf hin, dass die Geruchsimmissionen ihres
Erachtens unzumutbar und weitere bauliche und betriebliche Massnahmen,
allenfalls ein Betriebsverbot, unabdingbar seien.
Im Anschluss an Einigungsgespräche zwischen den Parteien und der Gemeinde
liessen Y.________ und Z.________ am 23. März 2005 ein Gesuch um Überdachung
der Mistlege auf Parzelle 465 einreichen. Nach erfolgter öffentlicher
Publikation und Auflage wurde das Gesuch von der Gemeinde am 23. Juni 2005
bewilligt.

B.
Mit Entscheid vom 18. August 2006, mitgeteilt am 4. Dezember 2006, wies der
Gemeindevorstand die als Einsprache behandelten Anliegen der Nachbarn
betreffend Geruchsimmissionen ab.

C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde von A. und B.
X.________ und weiterer Personen mit Urteil vom 15. Juni 2007 ab, nachdem es
gleichentags einen Augenschein durchgeführt hatte. Es trat auf die Beschwerde
nur insoweit ein, als sich die Parteien am kommunalen Verfahren beteiligt
hatten und sich das Rechtsmittel auf den Streitgegenstand (Immissionsschutz)
bezog. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einwände gegen die seit Herbst 2004
erteilten Baubewilligungen lägen ausserhalb des Streitgegenstandes und seien
überdies verspätet. Der Abstand zwischen der Mistlege und dem Wohnhaus von A.
und B. X.________ sei ausreichend und die Geruchsimmissionen zumutbar. Auch der
Tierlärm störe die Nachbarn in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich. Die
baulichen und betrieblichen Massnahmen würden zur Begrenzung von Geruch und
Lärm ausreichen.

D.
A. und B. X.________ führen mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 (berichtigt am 8.
Oktober 2007) Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007 und den Entscheid der Gemeinde vom 18.
August 2006 aufzuheben. Die Gemeinde sei anzuweisen, das ordentliche
Baubewilligungsverfahren bezüglich aller ab Herbst 2004 getätigten Umbauten auf
den Parzellen 465 und 480 durchzuführen. Eventuell sei die landwirtschaftliche
oder gewerbsmässige Pferdehaltung zu untersagen, es sei den Eigentümern der
genannten Parzellen bzw. Y.________ und Z.________ zu untersagen, auf den
Parzellen mehr als vier Pferde bzw. bei einem Offenstall mehr als zwei Pferde
zu halten sowie ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten am Tag Stallarbeiten
auszuführen und die Pferde im Freien weiden zu lassen. Überdies seien sie zu
verpflichten, die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen gemäss den
Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und
Landtechnik (im Folgenden: FAT-Empfehlungen) für den Auslauf der Pferde und für
die Mistlege einzuhalten, alles unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.
A. und B. X.________ wenden sich zum einen gegen die Baubewilligungsverfahren.
Im ersten Verfahren (Herbst 2004) sei eine Baupublikation unterblieben,
überdies hätten sie damals im Ausland gelebt. Nach ihrer Rückkehr hätten sie
zuerst nach aussergerichtlichen Lösungen gesucht. Das anschliessende
Beschwerdeverfahren sei mangelhaft, namentlich weil die Zonenkonformität und
Zweckänderung der Bauvorhaben sowie die Geruchsbelastung nicht geprüft worden
seien. Zum anderen wehren sich A. und B. X.________ gegen die Lärm- und
Geruchsimmissionen der Pferdehaltung. Es sei zu berücksichtigen, dass die
Pferdehaltung für Y.________ und Z.________ nicht Lebensunterhalt, sondern
Nebenerwerb oder Freizeitbeschäftigung bedeute.

E.
Die Gemeinde Tumegl/Tomils sowie das Verwaltungsgericht beantragen je
Beschwerdeabweisung. Y.________ und Z.________ haben sich nicht vernehmen
lassen.
Das kantonale Amt für Natur und Umwelt hat im Auftrag des Erziehungs-, Kultur-
und Umweltschutzdepartements des Kantons Graubünden Stellung genommen. Es hat
sich zur Anwendung der FAT-Empfehlungen teilweise abweichend vom
Verwaltungsgericht geäussert. Das Amt könne jedoch nicht beurteilen, ob die
Einhaltung des Mindestabstandes erfüllt sei, da ihm keine detaillierten Pläne
und keine gesicherten Angaben zum Betrieb vorlägen.

F.
Das als Bundesfachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt
BAFU ist der Ansicht, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts sei im
Ergebnis bundesrechtskonform.
Die Stellungnahmen wurden den Parteien zugestellt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts
betrifft eine öffentlich-rechtliche Sache für welche die Beschwerde gemäss Art.
82 ff. BGG grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführer sind als Teilnehmer
am vorinstanzlichen Verfahren und als betroffene unmittelbare Nachbarn der
Pferdehaltung zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht prüft eine Beschwerde auf Rechtsverletzungen hin (Art. 95
BGG). Dabei prüft es insbesondere Verletzungen von Bundesrecht und - sofern
dies genügend gerügt und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG) -
Grundrechtsverletzungen. Soweit die Vorbringen in der Beschwerde nicht auf
Bundesrechtsverletzungen bezogen werden können bzw. entsprechende
Verfassungsrügen fehlen, ist darauf nicht einzutreten.

2.
Ein Teil der Vorbringen der Beschwerde liegen ausserhalb des
Streitgegenstandes.
Soweit die Beschwerdeführer die Baubewilligungsverfahren kritisieren, müssen
sie sich entgegenhalten lassen, dass diese rechtskräftig abgeschlossen sind. Es
ist verfassungsrechtlich vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht schliesst, der
Streitgegenstand sei auf immissionsrechtliche Fragen beschränkt. Zwar ist es
durchaus verständlich, wenn die Beschwerdeführer erklären, mit ihrem Schreiben
vom 24. Januar 2005 (behandelt als Einsprache) hätten sie - sinngemäss - ein
nachträgliches Baubewilligungsverfahren beabsichtigt. Es ist aber nicht die
einzig mögliche Deutung, da sie das nachträgliche Baubewilligungsverfahren
nicht ausdrücklich beantragt haben. Es ist vertretbar, dass die Behörde dieses
Schreiben anders gewürdigt hat. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das
Verwaltungsgericht einen Entscheid des Gemeindevorstands vom 18. August 2006.
Dieser hatte festgestellt, die an einer Sitzung vereinbarten Massnahmen
betreffend Geruch und Tierlärm seien umgesetzt worden und es werde auf die
Anordnung weiterer Massnahmen verzichtet. Diesem Gemeindeentscheid waren
namentlich die Einsprache der Beschwerdeführer vom 24. Januar 2005, die
gemeinsame Sitzung vom 28. Februar 2005 und die Gesuche der Beschwerdeführer um
Erlass zusätzlicher Massnahmen zur Eindämmung der Geruchsemissionen vom 14.
Dezember 2005 und 8. Februar 2006 vorangegangen, ohne dass ein
rechtsgenügliches Begehren um Durchführung eines ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens gestellt wurde. Daher konnte das Verwaltungsgericht
den Streitgegenstand auf Lärm- und Geruchsimmissionen von rechtskräftig
bewilligten Bauten im Zusammenhang mit der Pferdehaltung beschränken. Es musste
sich nicht weiter zu den Baubewilligungsverfahren äussern und konnte auf eine
Prüfung, ob das rechtliche Gehör bzw. andere Parteirechte der Beschwerdeführer
in diesen Verfahren gewahrt wurden, verzichten. Auf die diesbezüglichen
Vorbringen, namentlich auf die Gehörsrüge und auf das Rechtsbegehren Ziff. 2.2,
wonach die Gemeinde anzuweisen sei, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren
durchzuführen, ist nicht einzutreten.

3.
Hinsichtlich des Sachverhalts rügen die Beschwerdeführer, das
Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil nur erwähnt, auf Parzelle 478
befinde sich ein Stall. Das ebenfalls auf dieser Parzelle stehende Wohnhaus
habe das Gericht unterschlagen.
Auf die Sachverhaltsrüge ist nicht einzutreten, da keine Auswirkungen auf das
Ergebnis des Verfahrens ersichtlich sind. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die
Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann. Da das Verwaltungsgericht einen Augenschein durchgeführt hat, konnte
es die am Standort befindlichen Wohnhäuser nicht übersehen. Zudem hat die
Fachbehörde BAFU die Geruchsabstände aufgrund der Akten überprüft. Gemäss ihrer
Stellungnahme ist der massgebliche Abstand von 16 m auch zum Wohnhaus auf
Parzelle 478 eingehalten, so dass diesbezüglich keine Bundesrechtsverletzung
vorliege. Auf diese Fachbeurteilung kann abgestellt werden, da keine
entgegenstehenden triftigen Gründe ersichtlich sind. Demnach ist die fehlende
Sachverhaltsangabe im angefochtenen Urteil für den Ausgang des Verfahrens nicht
entscheidend. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsrüge unzulässig.
Dasselbe gilt für die weiteren Sachverhaltsrügen. Die Beschwerdeführer legen
nicht dar, inwiefern die angeblichen Mängel für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein können. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
4.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil wurden die Parzellen 480 (Pferdestall,
Wohnhaus) und 465 (Pferdeauslauf) bis ins Jahr 2000 landwirtschaftlich genutzt.
Der Betrieb wurde danach vorübergehend stillgelegt. Die Beschwerdeführer sind
Eigentümer der Nachbarparzellen.

4.2 Verfahrensgegenstand ist allein die Frage, ob der bestehende bauliche
Zustand in einer Weise genutzt wird, welche unzumutbare Immissionen zur Folge
hat. Die Vorinstanzen sind diesbezüglich zum Schluss gekommen, die
Pferdehaltung sei aus immissionsrechtlicher Sicht zulässig. Das
Verwaltungsgericht erachtete die Mistlege als zulässig, da den Betreibern der
Mistlege die Bestandesgarantie zustehe. Als Folge der Einwendungen der Nachbarn
sei die Mistlege baulich verändert worden (Überdachung, vollständige
Einwandung, Baubewilligung vom 23. Juni 2005) und es würden betriebliche
Massnahmen (regelmässiger Abtransport des Mistes) durchgeführt. Dies habe den
immissionsrechtlichen Zustand eher verbessert und trage dem Vorsorgeprinzip
gemäss Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01)
angemessen Rechnung. Die FAT-Empfehlungen stünden, soweit sie überhaupt
anwendbar seien, der bestehenden Situation nicht entgegen. Angesichts der
baulichen und betrieblichen Massnahmen und nach Durchführung eines Augenscheins
sei für das Verwaltungsgericht hinsichtlich der geltend gemachten
Geruchsimmissionen keine Rechtsverletzung ersichtlich. Die Anordnung
weitergehender Massnahmen - namentlich zeitlicher Art - rechtfertige sich
nicht. Den lärmschutzrechtlichen Bedürfnissen der Nachbarn werde angemessen
Rechnung getragen. Derzeit könne auf die Anordnung weiterer Massnahmen
verzichtet werden. Sollte der geplante Elektrozaun nicht den gewünschten Erfolg
bringen, könne die Gemeinde gegebenenfalls weitere bauliche und betriebliche
Massnahmen in Betracht ziehen.

4.3 Das Verwaltungsgericht behandelt im angefochtenen Entscheid insbesondere
das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip, den Schutz vor Geruchsimmissionen und vor
Lärm. Zum Lärmschutz führt das Verwaltungsgericht aus, die eidgenössische
Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) sehe hinsichtlich des Tierlärms keine
Grenzwerte vor. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip und Art. 40 Abs. 3 LSV seien
solche Emissionen im Einzelfall zu so begrenzen, dass die Bevölkerung in der
Umgebung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werde. Die vorliegend
getroffenen Massnahmen würden einstweilen ausreichen.

Die Vollzugsbehörde hat die Lärmimmissionen nach den Grundsätzen des USG zu
beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; Urteil 1A.225/1995 vom 9. September 1997 E. 3c/
d, in URP 1998 S. 162, RDAF 1998 I S. 352). Das Bundesgericht beschränkt sich
auf eine Rechtskontrolle (Art. 95 BGG) und übt bei der Würdigung von örtlichen
Umständen, welche die kantonalen Behörden besser kennen, Zurückhaltung.
Bezüglich der Behandlung des Lärms der Pferdehaltung ist im angefochtenen
Urteil keine Rechtsverletzung ersichtlich.

Zu den Geruchsimmissionen führt die Fachbehörde BAFU aus, der massgebliche
Abstand betrage 16 m und sei für beide Wohnhäuser (Parzellen 477 und 478)
eingehalten. Lediglich für den Fall, dass der Stall (Parzelle 478) bewohnt
würde, wäre der Mindestabstand unterschritten. Es wird in der Beschwerde jedoch
nicht behauptet, dass dieser Stall bewohnt wäre. Bei den Darlegungen der
Fachbehörde BAFU zu den Geruchsimmissionen handelt es sich um spezielle
fachtechnische Ausführungen. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von
dieser Fachmeinung abzuweichen; es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die
der Beurteilung durch das BAFU entgegenstehen. Der angefochtene Entscheid ist
auch in diesem Punkt haltbar und die Eventualbegehren der Beschwerdeführer um
Erlass von Verboten und Verpflichtungen unter Strafandrohung sind abzuweisen.

5.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine willkürliche Anwendung des
kommunalen Baugesetzes, namentlich hinsichtlich der Zonenkonformität und der
Emissionen der Pferdehaltung.

5.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht
(BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

5.2 Das Verwaltungsgericht berücksichtigte, dass die Pferdeanlage innerhalb der
Dorfzone liegt, in welcher gemäss kommunalem Baugesetz Landwirtschaftsbauten
und mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen sind. Es schloss, aufgrund der
früheren landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstücks der
Beschwerdegegner und des ländlichen Charakters des Dorfes und seiner Umgebung
müsse eine Pferdehaltung in der Dorfzone geduldet werden. Diese Überlegung ist
nachvollziehbar. Überdies erweist sich der angefochtene Entscheid auch in
immissionsrechtlicher Hinsicht als rechtmässig (hiervor E. 4). Daher kann nicht
gesagt werden, das Verwaltungsgericht habe das kommunale Baugesetz in
schlechterdings unhaltbarer Weise angewandt. Die Willkürrüge ist unbegründet.

6.
6.1 Die Beschwerdeführer beantragen, die am Augenschein anwesenden Personen
seien als Zeugen zu befragen, da die Teilnehmerangabe im angefochtenen Urteil
nicht zutreffe.
Die behauptete - und nicht bestrittene - Fehlangabe bezüglich der Teilnahme von
drei Personen am Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007 würde
den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussen. Bei den betroffenen Personen
handelt es sich um den Leiter des kommunalen Bauamtes sowie um den
Rechtsvertreter und den Architekten der Bauherrschaft (Beschwerdegegner), nicht
jedoch um Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Ob die genannten Personen
anwesend waren oder nicht, vermag den Ausgang des Verfahrens nicht zu
verändern. Insbesondere wird nicht behauptet, die Gerichtsmitglieder seien
nicht anwesend gewesen. Demnach ist der Antrag auf Zeugenbefragung mangels
Erheblichkeit abzuweisen.

6.2 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheines
durch das Bundesgericht. Der festgestellte Sachverhalt reicht zur Beurteilung
der Beschwerde aus. Es besteht auch in dieser Hinsicht kein Anlass, weitere
Beweise zu erheben.

7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG); sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs.
5 BGG). Der Gemeinde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie im
amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die privaten
Beschwerdegegner haben vor Bundesgericht keine Anträge gestellt; sie sind nicht
zu entschädigen.

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden unter Solidarhaft den
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Tumegl/Tomils, dem Erziehungs-,
Kultur- und Umweltschutzdepartement, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen